Abtei lung IV
D-4801/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter François Badoud, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
A._______, geboren (...),
Bosnien und Herzegowina,
vertreten durch Pierre André Rosselet, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylwiderruf; Verfügung des BFM vom
10. November 2006 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4801/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge im Juli 1997 in
die Schweiz ein, wo sich bereits seine Eltern sowie sein jüngerer
Bruder aufhielten. Anfangs Februar 1998 liess er ein Asylgesuch
einreichen. Mit Verfügung vom 15. Mai 1998 lehnte das BFF zwar das
Asylgesuch ab, verfügte jedoch die vorläufige Aufnahme des Be-
schwerdeführers, da sich der Wegweisungsvollzug angesichts der
bereits 1995 beziehungsweise 1996 ergangenen vorläufigen
Aufnahme der übrigen Familienmitglieder als unzumutbar erwies.
Mit Urteil vom 3. August 1999 bestätigte die damals zuständige
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) die vom BFF verfügte
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Vaters des Beschwerdefüh-
rers. Im März 2000 erfolgte dessen Ausschaffung.
Mit Entscheid vom 2. Juni 2000 stellte das BFF im Rahmen eines Wie-
dererwägungsverfahrens fest, die Mutter des Beschwerdeführers
erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und die beiden
Kinder, der Beschwerdeführer und sein jüngerer Bruder, würden als
Flüchtlinge anerkannt. Gleichzeitig wurde ihnen Asyl gewährt.
B.
Nachdem das BFM Kenntnis von zwei Verurteilungen des Beschwer-
deführers erhalten hatte (Urteil des Bundesstrafgerichts vom 2. Juni
2005 und Strafbefehl des Einzelrichteramtes des Kantons Zug vom
4. März 2005), gewährte es dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
12. April 2006 das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Widerruf des
Asyls.
Mit seiner Stellungnahme vom 4. Mai 2006 beantragte der Beschwer-
deführer, es sei auf den Widerruf des Asyls zu verzichten.
C.
Am 2. Oktober 2006 informierte das BFM den Beschwerdeführer
schriftlich, dass gemäss Grenzkontrollrapport vom 26. September
2006 eine Briefpostsendung mit einer auf seinen Namen lautenden
bosnischen Identitätskarte abgefangen worden sei. Das BFM gehe
deshalb davon aus, dass sich der Beschwerdeführer freiwillig wieder
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unter den Schutz seines Heimatstaates gestellt habe, weshalb ihm
Gelegenheit eingeräumt werde, zum beabsichtigten Asylwiderruf
Stellung zu nehmen.
Der Beschwerdeführer beantragte mit seinem Schreiben vom
12. Oktober 2006 erneut, es sei von einem Asylwiderruf abzusehen. Er
führte dabei aus, er sei anfangs September 2006 aus privaten
Gründen nach B._______ gereist, um seinen schwer erkrankten, 91-
jährigen Grossvater noch einmal zu sehen. Mit Hilfe seines Vaters sei
eine Identitätskarte beantragt worden, mit dem Zweck, nochmalige
Reisen zu seinem Grossvater zu ermöglichen.
D.
Mit Verfügung vom 10. November 2006 wurde dem Beschwerdeführer
gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 C Ziff. 1 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) die Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl
widerrufen. Zur Begründung führte das BFM zusammengefasst an,
indem sich der Beschwerdeführer eine bosnisch-herzegowinische
Identitätskarte habe ausstellen lassen, er nach Bosnien-Herzegowina
gereist sei und er auch weitere Heimatreisen beabsichtige, habe er
sich freiwillig und absichtlich unter den Schutz des bosnisch-herzego-
winischen Staates gestellt. Angesichts der staatlichen Ausstellung der
Identitätskarte sei sodann davon auszugehen, dass der Heimatstaat
dem Beschwerdeführer tatsächlich Schutz gewährt habe. Der vom
Beschwerdeführer genannte Grund für die Heimatreise, der Besuch
seines Grossvaters, sei zwar menschlich nachvollziehbar, ändere aber
nichts daran, dass die Bedingungen für den Asylwiderruf erfüllt seien.
E.
Mit Eingabe vom 27. November 2006 (Poststempel) liess der
Beschwerdeführer bei der ARK Beschwerde erheben, mit welcher er
im Wesentlichen die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung bean-
tragte. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Beiordnung
eines Anwaltes gemäss Art. 65 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Mit der Rechtsmitteleingabe reichte der Beschwerdeführer
einen Bericht über die vom Bundesstrafgericht in seinem Urteil vom
2. Juni 2005 angeordnete Schutzaufsicht ein.
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F.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2006 verzichtete der Inst-
ruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
G.
Das BFM beantragte mit seiner Vernehmlassung vom 9. Januar 2007
die Abweisung der Beschwerde.
H.
Mit Verfügung vom 8. Februar 2007 wurde die Vernehmlassung dem
Beschwerdeführer ohne Replikrecht zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet
betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und
Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
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oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG wird die Flüchtlingseigenschaft
aberkannt oder das Asyl widerrufen, wenn Gründe nach Art. 1 C Ziffn.
1-6 FK vorliegen. Art. 1 C FK umschreibt, unter welchen Voraussetzun-
gen sich eine Person nicht mehr auf die Bestimmungen der FK berufen
kann. Namentlich ist dies dann der Fall, wenn sie sich freiwillig wieder
unter den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt,
gestellt hat (Art. 1 C Ziff. 1 FK).
4.
4.1 In der Beschwerdeschrift wird zunächst eingewendet, die Verurtei-
lung durch das Bundesstrafgericht rechtfertige keinen Asylwiderruf.
Dieser Einwand geht ins Leere. Der Beschwerdeführer übersieht, dass
die Vorinstanz die Verurteilung und die Gewährung des rechtlichen
Gehörs zu einem allfällige Asylwiderruf in der angefochtenen
Verfügung lediglich erwähnt, ohne den Asylwiderruf aber auf diesen
Umstand zu stützen. Aus der Begründung der vorinstanzlichen
Verfügung geht klar hervor, dass das Bundesamt den angeordneten
Asylwiderruf allein mit der vom Beschwerdeführer erhältlich gemach-
ten bosnisch-herzegowinischen Identitätskarte und der bereits
erfolgten und den künftig beabsichtigten Heimreise(n) begründete.
Weitere Ausführungen zu der entsprechenden Kritik des
Beschwerdeführers, insbesondere auch zum eingereichten Bericht
über die Schutzaufsicht, erübrigen sich damit.
4.2 Weiter wird in der Rechtsmitteleingabe geltend gemacht, das
Abfangen der Identitätskarte des Beschwerdeführers sei auf rechts-
widrige Weise zustande gekommen. Die Verletzung des Postgeheim-
nisses sei gemäss Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober
2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs
(BÜPF, SR 780.1) nur gestattet, wenn gegen die Person ein dringen-
der Verdacht der Beteiligung an einer Straftat gemäss Art. 3 Abs. 2
BÜPF bestehe, was vorliegend nicht der Fall sei. Ebenso wenig
dürften zollrechtliche Bestimmungen zum Abfangen von persönlichen
Dokumenten missbraucht werden. Die durch das Abfangen illegal
beschafften und alle weiteren Informationen, die sich daraus ergeben
hätten, dürften somit nicht verwertet werden.
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4.2.1 Gemäss Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) hat jede
Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer
Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs.
Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen
Grundlage, sie müssen durch ein öffentliches Interesse oder den
Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und verhältnismässig
sein (Art. 36 Abs. 1 bis 3 BV; vgl. auch ULRICH HÄFELIN/WALTER
HALLER/HELEN KELLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 7. Aufl.,
Zürich/Basel/Genf 2008, Rz. 302 ff.).
4.2.2 Dem Beschwerdeführer ist insofern zuzustimmen, als die Be-
stimmungen des BÜPF nicht als gesetzliche Grundlage für den hier zu
beurteilenden Sachverhalt herangezogen werden können, nachdem
das Abfangen der Briefpostsendung vorliegend nicht im Zusammen-
hang mit einem Strafverfahren oder einem strafrechtlich relevanten
Verdacht erfolgte. Hingegen wären zollrechtliche Bestimmungen, zu
denen auch sicherheitspolizeiliche Regelungen zählen, als rechtliche
Grundlage für Einschränkungen des Briefgeheimnisses grundsätzlich
– und entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers – geeignet.
So nimmt insbesondere das Grenzwachtkorps auch nicht zollrechtliche
Aufgaben wahr. Allerdings kann vorliegend offen bleiben, ob im
September 2006 eine genügende gesetzliche Grundlage für die
Kontrolle und das Öffnen des Kuverts mit der Identitätskarte des
Beschwerdeführers bestand. Selbst wenn davon auszugehen wäre, es
handle sich um ein widerrechtlich erlangtes Beweismittel, verhindert
dies nämlich nicht zwingend dessen Verwertbarkeit. Die für das
Strafrecht geltenden Grundsätze zur Thematik von rechtswidrig
erlangten Beweismitteln sind gemäss Praxis und Lehre sinngemäss
auch im Verwaltungsverfahren und in der Verwaltungsrechtspflege
anzuwenden. Demnach ist eine Güterabwägung vorzunehmen, wenn
die Beweismittel auch rechtmässig hätten beschafft werden können
oder lediglich gegen eine Formvorschrift verstossen wurde. Die
Beweismittel dürfen dann nicht verwendet werden, wenn bei ihrer
Beschaffung ein Rechtsgut verletzt wurde, das im konkreten Fall den
Vorrang vor der Wahrheitsfindung verdient (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE
HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des
Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 104 f. Rz 287 f.; BGE 120 IV 435).
Es versteht sich von selbst, dass die Identitätskarte des Beschwerde-
führers grundsätzlich ein zulässiges Beweismittel darstellt. Dem nach-
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träglichen Besitz von Reisepässen oder Identitätskarten kommt so-
dann insofern eine besondere Bedeutung zu, als dies ein Indiz dafür
sein kann, dass sich ein anerkannter Flüchtling freiwillig wieder unter
den Schutz des Heimatstaates gestellt hat und somit nicht mehr auf
den Schutz der Schweiz angewiesen ist (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
1998 Nr. 29 S. 241 ff. E. 3a und b; Botschaft zur Änderung des
Asylgesetzes, BBl 2002 6878). Mithin besteht ein wesentliches
öffentliches Interesse daran, festzustellen, ob ein Asylsuchender oder
ein anerkannter Flüchtling (nachträglich) in den Besitz eines Passes
oder einer Identitätskarte gelangt ist. Nach heute geltendem Recht
sind denn auch Pässe oder Identitätsausweise, welche den in der
Schweiz anerkannten Flüchtlingen von deren Heimatstaat ausgestellt
wurden, zuhanden des Bundesamtes sicherzustellen (Art. 10 Abs. 5
AsylG). Es liegt damit auf der Hand, dass der Wahrheitsfindung der
Vorrang gegenüber dem Briefgeheimnis eines Asylsuchenden, eines
anerkannten Flüchtlings oder eines Dritten zuzusprechen war und ist.
Der Verwertung der abgefangenen Identitätskarte als Beweismittel
steht somit nichts entgegen.
4.3 Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, Art. 1 C Ziff. 1 FK
gelange nicht zur Anwendung, da er zu keinem Zeitpunkt den Schutz
von Bosnien-Herzegowina in Anspruch genommen habe. Die durch
seinen Vater veranlasste Ausstellung der Identitätskarte sei lediglich
ein Beweis seiner Staatsangehörigkeit ohne weitere Bedeutung.
Zudem fehle es auch an der Freiwilligkeit. Er habe lediglich seinen
schwer kranken Grossvater besucht, der nicht mehr in der Lage gewe-
sen sei, das Land zu verlassen. Dass er angesichts des nahenden
Todes seines Grossvaters die Absicht gehabt habe, diesen nochmals
zu besuchen, könne nicht als freiwillige Handlung, sondern müsse als
einen der Not gehorchenden Reflex betrachtet werden.
4.3.1 Sachverhaltsmässig kann als erstellt gelten, dass sich der
Beschwerdeführer von den bosnisch-herzegowinischen Behörden eine
Identitätskarte ausstellen liess (Ausstelldatum 04.09.2006). Gemäss
Schilderung des Beschwerdeführers hat er die Identitätskarte "mit
Hilfe seines Vaters" beantragt, wobei offen bleibt, inwiefern der Vater
des Beschwerdeführers konkrete Hilfestellung leistete. Im Weiteren ist
nach Angaben des Beschwerdeführers erstellt, dass er anfangs Sep-
tember 2006 nach B._______ reiste, um seinen Grossvater zu besu-
chen, und dass er weitere Reisen beabsichtigte.
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4.3.2 Die Kontaktnahme mit den Behörden des Heimatstaates zwecks
Passbeschaffung stellt einen Tatbestand dar, der grundsätzlich als
"Unterschutzstellung" unter den Widerrufsgrund von Art. 1 C Ziff. 1 FK
subsumiert werden kann (vgl. EMARK 1993 Nr. 22 S. 144; s. dazu
ALBERTO ACHERMANN/CHRISTINA HAUSAMMANN, Handbuch des Asylrechts,
2. Aufl., Bern/Stuttgart 1991, S. 202 f.; SAMUEL WERENFELS, Der Begriff
des Flüchtlings im schweizerischen Asylrecht, Bern u.a. 1987, S. 307
ff.; UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1979, Neuauflage: UNHCR Öster-
reich 2003, Rz. 121, S. 33). Eine Identitätskarte ist – wie auch ein
Pass (vgl. EMARK 1998 Nr. 15 E. 10) – eine öffentliche, internationale
Anerkennung geniessende Urkunde eine Staates zum Zweck des
Nachweises der Identität des Inhabers oder der Inhaberin (vgl. dazu
auch BVGE 2007/7), weshalb die Beschaffung einer Identitätskarte mit
der Passbeschaffung gleichzusetzen ist. Allerdings sind – wie von der
Vorinstanz erwähnt – die Kriterien zu beachten, welche die Praxis für
die Anwendung des genannten Widerrufsgrundes aufgestellt hat. Dem-
nach ist das kumulative Vorliegen dreier Voraussetzungen erforderlich:
Der Beschwerdeführer muss freiwillig in Kontakt mit seinem Heimat-
land getreten sein, in der Absicht, von seinem Heimatland Schutz in
Anspruch zu nehmen, und dieser muss ihm tatsächlich gewährt wor-
den sein (vgl. die immer noch Gültigkeit entfaltende Rechtsprechung in
EMARK 2002 Nr. 8 E. 8 S. 65 mit weiteren Hinweisen).
Das Kriterium der Freiwilligkeit bedingt, dass der Akt des Flüchtlings,
welcher auf eine Unterschutzstellung hinweist, ohne äusseren Zwang
weder durch die Umstände im Asylland noch durch die Behörden des
Heimatstaates geschieht. Es fehlt daher beispielsweise an der
Freiwilligkeit des Kontaktes mit den Behörden des Heimatstaates,
wenn der Flüchtling auf Geheiss der Behörden des Asyllandes bei der
Vertretung seines Heimatstaates die Ausstellung oder Erneuerung
seines Reisepasses beantragt (vgl. EMARK 1996 Nr. 12 E. 8a S. 103).
Der Beschwerdeführer macht selber nicht geltend, die Ausstellung
einer Identitätskarte sei auf äusseren Zwang hin erfolgt. Vielmehr gibt
er an, er habe sich damit seine Besuche beim Grossvater vereinfa-
chen wollen. Das Kriterium der Freiwilligkeit ist somit hinsichtlich der
Beschaffung der Identitätskarte gegeben.
Indem der Beschwerdeführer sich von den Behörden in Bosnien-Her-
zegowina eine Identitätskarte ausstellen liess, ist die Voraussetzung
der beabsichtigten Unterschutzstellung erfüllt. Dies umso mehr, als der
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Beschwerdeführer die Identitätskarte nach eigenen Angaben zur Ver-
einfachung weiterer Reisen in seinen Heimatstaat beschaffte. Die Be-
gründung des Beschwerdeführers für seine Heimatreise(n) entlastet
ihn nicht. Zum einen blieb der behauptete schlechte Gesundheitszu-
stand des Grossvaters des Beschwerdeführers unbelegt und es fehlen
substanziierte Angaben dazu. Zum andern überzeugt die Darstellung
des Beschwerdeführers, er habe eine sehr enge Beziehung zu seinem
Grossvater, da die Grosseltern ihn ab dem 2. Lebensjahr aufgezogen
hätten, nicht. So erwähnte der Beschwerdeführer diesen Umstand im
Asylverfahren mit keinem Wort und anlässlich der summarischen
Befragung gab er sogar an, er habe keine Verwandte im Heimatstaat.
Auch dem kantonalen Befragungsprotokoll sind keine Angaben
darüber zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei den
Grosseltern aufgewachsen wäre. Erwähnt hatte der Beschwerdeführer
lediglich, dass der Grossvater väterlicherseits aus dem Kosovo
stamme, ohne sich dazu zu äussern, ob und wo dieser Grossvater im
damaligen Zeitpunkt noch lebte. Der vom Beschwerdeführer genannte
Grund für die Ausstellung der Identitätskarte steht somit der Annahme
einer beabsichtigten Unterschutzstellung nicht entgegen.
Indem dem Beschwerdeführer durch die bosnisch-herzegowinischen
Behörden tatsächlich eine Identitätskarte ausgestellt worden ist, ist
auch das dritte Kriterium – der effektive Erhalt des Schutzes des Hei-
matstaates – als erfüllt zu betrachten.
4.4 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass alle in Art. 1 C Ziff. 1 FK
respektive Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG statuierten Voraussetzungen für
eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den damit verbunde-
nen Widerruf des Asyls in Bezug auf den Beschwerdeführer erfüllt
sind. Die vom Bundesamt gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG
verfügte Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Widerruf des
Asyls erfolgte daher zu Recht.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
6.
Einer bedürftigen Person wird in einem für sie nicht aussichtslosen
Verfahren ein Anwalt bestellt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte
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notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Im vorliegenden Fall wird indes
die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers weder durch
eine aktuelle Fürsorgebestätigung noch in anderer Form hinreichend
belegt, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung
mangels ausgewiesener Bedürftigkeit abzuweisen ist.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewie-
sen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
gen: Einzahlungsschein, Verfügung des BFM im Original)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- das (...) des Kantons C._______ ad (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
Versand:
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