B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4801/2015
Ur t e i l vom 1 2 . Augu s t 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
E._______, geboren (…),
F._______, geboren (…),
Syrien,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver-
fahren);
Verfügung des SEM vom 23. Juli 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 18. Juni 2015 in der Schweiz um Asyl
nachsuchten,
dass das SEM mit Verfügung vom 23. Juli 2015 (Versand am 31. Juli 2015)
in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asyl-
gesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Schweden
anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätes-
tens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die
Beschwerdeführenden verfügte,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 6. August 2015 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben
und dabei beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und
das SEM sei anzuweisen, das Dublin-Verfahren korrekt anzuwenden und
gestützt auf ihre bewilligte Einreise in die Schweiz sein Recht zum Selbst-
eintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig
zu erklären,
dass sie eventualiter beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzu-
heben und das SEM anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben
und sich für das Asylgesuch für zuständig zu erklären, subeventualiter sei
die Sache zur weiteren Abklärung und zur Neubeurteilung an das SEM zu-
rückzuweisen,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten, der Beschwerde sei
die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien an-
zuweisen, von einer Überstellung nach Schweden abzusehen, bis das
Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der eingereichten Be-
schwerde entschieden habe,
dass sie des Weiteren beantragten, es sei ihnen die vollumfängliche un-
entgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses zu verzichten,
dass für die Begründung der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und
– soweit entscheidwesentlich – nachfolgend darauf einzugehen ist,
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dass der Instruktionsrichter den Vollzug gestützt auf Art. 56 VwVG mit Zwi-
schenverfügung vom 11. August 2015 einstweilen aussetzte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 Abs. 1
VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde im Asylbereich die Verletzung von Bundesrecht (ein-
schliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die un-
richtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
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und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der
«Eurodac»-Datenbank ergab, dass diese am 11. November 2014 in
Schweden ein Asylgesuch eingereicht hatten,
dass das SEM die schwedischen Behörden am 16. Juli 2015 um Wieder-
aufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 23 Dublin-III-VO er-
suchte,
dass die schwedischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 21. Juli
2015 zustimmten,
dass die Beschwerdeführenden nicht bestreiten, in Schweden Asylgesu-
che eingereicht zu haben, sich jedoch auf den Standpunkt stellen, die
Schweiz sei zuständig für die Prüfung ihrer Asylgesuche, da sie mittels hu-
manitärer Visa bewilligt in die Schweiz hätten einreisen dürfen,
dass der Beschwerdeführer das Visumsverfahren nicht abgewartet habe,
da ihm Verwandte beim Erhalt eines Visums nach Deutschland geholfen
hätten,
dass die Beschwerdeführerin und die Kinder von einem in Schweden le-
benden Onkel abgeholt und nach Schweden gebracht worden seien, nach-
dem sie in die Schweiz gereist seien,
dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Schwangerschaft in Schwe-
den in ein Spital habe gehen müssen, wo man sie aufgefordert habe, ein
Asylgesuch zu stellen, da die Kosten des Spitalaufenthalts ansonsten nicht
übernommen würden,
dass nach Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO der Mitgliedstaat zuständig sei, der
ein weniger als seit sechs Monaten abgelaufenes Visum ausgestellt habe,
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dass das Visum der Beschwerdeführerin vom 31. Oktober 2014 bis zum
28. Januar 2015 gültig gewesen sei, womit die Zuständigkeit der Schweiz
am 28. Juli 2015 geendet habe,
dass die Schweizer Behörden die schwedischen Behörden nicht über die
in die Schweiz erfolgte Einreise informiert hätten und aufgrund der Zustän-
digkeit der Schweiz die schwedischen Behörden gar nicht hätten anfragen
dürfen, weshalb die Dublin-III-VO nicht korrekt angewendet worden sei,
dass ein Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt
wurde, der einen anderen Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags für zu-
ständig hält, so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von drei
Monaten nach Antragstellung im Sinne von Art. 20 Abs. 2 Dublin-III-VO,
diesen anderen Mitgliedstaat ersuchen kann, den Antragsteller aufzuneh-
men (Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin-III-VO),
dass – wird das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers nicht innerhalb
der in Unterabsatz 1 niedergelegten Frist unterbreitet – der Mitgliedstaat,
in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für die Prüfung
des Antrags zuständig ist (Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 3 Dublin-III-VO),
dass die Beschwerdeführenden, die in der Schweiz keine Asylgesuche ge-
stellt hatten, in Schweden am 11. November 2014 um Asyl nachsuchten,
und dass die schwedischen Behörden die Schweiz innerhalb von drei Mo-
naten ab Gesuchstellung in Schweden nicht um ihre Aufnahme ersuchten,
weshalb Schweden nach Ablauf der dreimonatigen Anfragefrist (11. Feb-
ruar 2015) für die Prüfung der Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig
wurde,
dass das SEM die schwedischen Behörden zudem entgegen den Ausfüh-
rungen in der Beschwerde in seinen Anfragen vom 16. Juli 2015 ausdrück-
lich darauf hinwies, dass die Beschwerdeführerin und die Kinder von der
Schweiz Visa erhalten hatten und von der Türkei in die Schweiz gereist
waren (act. A14/5 S. 3 und A16/5 S. 3), bevor sich nach Schweden weiter-
reisten,
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Schwedens somit gegeben ist,
dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in Schweden weise systemische
Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf,
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dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]
konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass die Beschwerdeführenden mit ihrem Vorbringen, die Mutter und der
Bruder der Beschwerdeführerin lebten in der Schweiz und die Beschwer-
deführerin benötige Unterstützung bei der Betreuung der vier Kinder, die
Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3
AsylV 1 fordern,
dass Schweden Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko dar-
getan haben, die schwedischen Behörden würden sich weigern, sie wieder
aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung
der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Schweden werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement miss-
achten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben
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oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist
oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land
gezwungen zu werden,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. zum Ganzen das Grundsatzurteil E-641/2014 vom 13. März
2015, zur Publikation vorgesehen) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umstände weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, an dieser Stelle in-
dessen festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden
kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen
(vgl. auch BVGE 2010/45 E.8.3),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist
und – weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufent-
halts- oder Niederlassungsbewilligung sind – in Anwendung von Art. 44
AsylG die Überstellung nach Schweden angeordnet hat (Art. 32 Bst. a
AsylV 1),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung
ebenso als gegenstandslos erweist wie derjenige auf Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass aus demselben Grund das entgegen der in der Beschwerde vertrete-
nen Auffassung nicht nach Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG, sondern nach Art.
65 Abs. 2 VwVG zu beurteilende Gesuch um unentgeltliche Verbeistän-
dung (vgl. Art. 110a Abs. 2 AsylG) abzuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–(Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand: