B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-480/2018
Ur t e i l vom 1 6 . Ju l i 2 0 1 9
Besetzung
Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Simon Thurnheer,
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
Afghanistan,
alle vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
(…)
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 28. Dezember 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden (Eltern) suchten am (…) 2015 für sich und
ihre drei (…) in der Schweiz um Asyl nach. Am (…) 2015 erhob das SEM
im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ ihre Personalien
und befragte sie zum Reiseweg (BzP). Zudem gewährte es ihnen im Hin-
blick auf einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG (SR 142.31) das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit G._______ für
die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens sowie zur Weg-
weisung nach G._______.
A.b Mit Verfügung vom (…) trat das SEM auf die Asylgesuche nicht ein und
wies die Beschwerdeführenden aufgrund der Zuständigkeit G._______ in
diesen Staat weg.
A.c Nach der gegen diese Verfügung eingereichten Beschwerde vom (…)
2015 an das Bundesverwaltungsgericht verfügte das SEM im Rahmen des
Schriftenwechsels mit Verfügung vom (…) 2016 wiedererwägungsweise
die Aufhebung seines Entscheids und nahm das erstinstanzliche Verfahren
wieder auf. Mit Abschreibungsentscheid vom (…) 2016 schrieb das Bun-
desverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos ge-
worden ab.
A.d Am (…) 2017 hörte das SEM die Beschwerdeführerin (Ehefrau bezie-
hungsweise Mutter) eingehend zu den Asylgründen an (Anhörung). Die An-
hörung des Beschwerdeführers (Ehemann beziehungsweise Vater) fand
am (…) 2017 statt.
A.e Im Rahmen der BzP und der Anhörungen brachten die Beschwerde-
führenden im Wesentlichen vor, sei seien afghanische Staatsangehörige,
gehörten der Ethnie der H._______ an und stammten aus I._______, Dis-
trikt J._______, Provinz K._______. Sie verfügten nur über eine geringe
Schulbildung und hätten von den Einnahmen eines (…), (…), gelebt. Seit
vielen Jahren gebe es Probleme mit Nomaden beziehungsweise Taliban,
welche das Dorf jedes Jahr angreifen würden. Der Beschwerdeführer sei
Mitglied der Gruppe (…) (Spendenkasse) gewesen, welche Geld gesam-
melt und an die Opfer dieser Überfälle verteilt habe. Seine Aufgabe habe
darin bestanden, Sitzungen der Gruppe, aber auch entstandene Schäden
zu filmen. Die Angriffe seien immer heftiger geworden, weshalb er im Som-
mer 1393 (2014) mit der ganzen Familie nach Kabul gezogen sei, wobei er
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Kamera und Filme im Dorf zurückgelassen habe. Diese habe der Zustän-
dige von ihm zurückverlangt. Weil die Strecke von Kabul ins Dorf damals
sehr gefährlich gewesen sei, sei die Beschwerdeführerin zusammen mit
ihrer (…) ins Dorf zurückgegangen, um Kamera und Filme zu holen. Auf
dem Rückweg nach Kabul sei sie vom Sohn ihres (…) begleitet worden sei.
Unterwegs sei ihr Fahrzeug von bewaffneten Männern, Nomaden oder Ta-
liban, angehalten worden. Dabei seien ihr das Mobiltelefon, die Tazkiras,
die Kamera und die Filme weggenommen worden. Sie seien mit dem Auto
an einen anderen Ort gebracht worden. Dabei sei ihr Gewalt angetan wor-
den. Es sei zu einer Schiesserei zwischen (…) (lokale Polizei) und den
Angreifern gekommen, wobei ihr die Flucht gelungen sei. Zwei Tage nach
ihrer Rückkehr nach Kabul habe der Beschwerdeführer einen Anruf erhal-
ten. Der Anrufer habe sich erkundigt, was mit den auf einem Film zu se-
henden Geiseln aus dem Jahr 1390 (2011/2012) geworden sei, und ihn mit
dem Tod bedroht. Aus diesen Gründen seien sie im (…) Monat (…) illegal
aus Afghanistan in L._______ ausgereist, von wo sie über die M._______,
N._______, O._______, P._______, G._______ und Q._______ am (…) in
die Schweiz gelangt seien.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung
einen Memory-Stick mit Ereignissen in der Region R._______, von denen
H._______ betroffen gewesen seien, zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 28. Dezember 2017 – eröffnet am 3. Januar 2018 –
stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingsei-
genschaft nicht und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es
die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete indessen wegen Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an.
C.
Mit Eingabe vom 22. Januar 2018 erhoben die Beschwerdeführenden
durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
gegen diesen Entscheid und beantragen, die angefochtene Verfügung sei
im Asylpunkt aufzuheben und zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung im Asylpunkt
aufzuheben und den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren oder jeden-
falls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hin-
sicht ersuchten sie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, wobei ihnen der
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rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand gemäss
aArt. 110a AsylG (SR 142.31) zu bestellen sei.
D.
Am 24. Januar 2018 reichten die Beschwerdeführenden eine Fürsorgebe-
stätigung ein.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 29. Januar 2018 hielt das Bundesverwal-
tungsgericht fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Ver-
fahrens in der Schweiz abwarten. Ferner hiess es das Gesuch um unent-
geltliche Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses gut und ordnete den Beschwerdeführenden lic. iur. Dominik Löh-
rer als amtlichen Rechtsbeistand bei. Schliesslich lud es die Vorinstanz zur
Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 13. Februar 2018 ein.
F.
Die Vernehmlassung des SEM datiert vom 13. Februar 2018.
G.
Mit Instruktionsverfügung vom 19. Februar 2018 gab das Gericht den Be-
schwerdeführenden Gelegenheit, eine Replik einzureichen.
H.
Am 21. Februar 2018 replizierten die Beschwerdeführenden.
I.
Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Verfahren am
10. Juni 2019 zur Behandlung auf Richter Jürg Marcel Tiefenthal übertra-
gen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig,
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998
(AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das
bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung
des AsylG vom 25. September 2015).
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be-
schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Die Beschwerdeeingabe richtet sich gegen die Ablehnung der Asylgesu-
che, die Feststellung der Vorinstanz, die Beschwerdeführenden erfüllten
die Flüchtlingseigenschaft nicht, sowie die Anordnung der Wegweisung als
solche. Die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet nicht Gegenstand
des Beschwerdeverfahrens.
4.
4.1 Die Vorinstanz begründete die Ablehnung des Asylgesuchs im Wesent-
lichen damit, dass die Beschwerdeführenden bei den Angriffen der Noma-
den beziehungsweise Taliban auf ihr Dorf nie zu Schaden gekommen
seien. Diese Vorbringen seien nicht asylrelevant, zumal im Rahmen von
Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile keine Verfol-
gung im Sinne des Asylgesetzes darstellten, soweit sie nicht auf der Ab-
sicht beruhten, einen Menschen aus einem der in Art. 3 AsylG erwähnten
Gründe zu treffen. Auch die Übergriffe auf die Beschwerdeführerin und ihre
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(…) seien bedauerlicherweise auf die schlechte Sicherheitslage in Afgha-
nistan zurückzuführen. Diese seien jedoch nicht gezielt und auch nicht aus
einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe erfolgt. Folglich seien sie nicht
asylbeachtlich. Die telefonischen Drohungen seien zwar beängstigend, der
Erhalt einer Todesdrohung alleine sei aber noch nicht von asylbeachtlicher
Intensität. Zudem mache es überhaupt keinen Sinn, dass der Anrufer den
Beschwerdeführer zum einen nach dem Verbleib von Geiseln fragen sollte,
wenn diese gemäss den Aussagen des letzteren bereits vor mehreren Jah-
ren bei einem Gefangenenaustausch freigekommen seien, und die Todes-
drohung auf diese Erklärung hin erfolgt sein soll. Zudem bleibe der Grund
für die Bedrohung völlig unklar. Schliesslich sei ebenso wenig klar oder
plausibel, weshalb die Taliban beziehungsweise Nomaden aufgrund dieser
Filme und mehrere Jahre nach der Freilassung der Geiseln noch Zeit, Mo-
tivation oder überhaupt ein Interesse daran haben sollten, den Beschwer-
deführer inskünftig zu verfolgen oder gar zu töten. Somit seien diese Vor-
bringen nicht asylrelevant. Folglich handle es sich bei allen Vorbringen
nicht um gezielte Verfolgungssituationen von asylbeachtlichem Ausmass
im Sinne von Art. 3 AsylG. Bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz könne
darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den
Vorbringen einzugehen. Ergänzend sei jedoch festzuhalten, dass deren
Wahrheitsgehalt, zumindest hinsichtlich einzelner Aspekte, aufgrund erfah-
rungswidriger, unplausibler und widersprüchlicher Aussagen stark bezwei-
felt werden müsse.
4.2 Als Hauptantrag wurde in der Beschwerde vorweg die Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung im Asylpunkt wegen Ver-
letzung des Untersuchungsgrundsatzes und des rechtlichen Gehörs bean-
tragt. Das SEM habe die Vergewaltigung der Beschwerdeführerin durch
die Taliban in der angefochtenen Verfügung unerwähnt gelassen und le-
diglich festgehalten, dass ihr Gewalt angetan worden sei. Dieses Vorbrin-
gen hätte Eingang in den Sachverhalt finden müssen, da es sich um das
zentrale Fluchtelement der Beschwerdeführerin handle. Das SEM habe es
unterlassen, sich mit den Asylgründen der Beschwerdeführerin gebührend
auseinanderzusetzen. Der Sachverhalt sei nicht rechtsgenügend erstellt
worden. Zudem hätte dieses Ereignis sorgfältig auf die Asylrelevanz hin
überprüft werden müssen. Sodann sei hinsichtlich des Eventualantrags auf
Gewährung von Asyl die Fluchtgeschichte der Beschwerdeführerin nicht
gebührend in die angefochtene Verfügung eingebunden worden. Ihre Ver-
gewaltigung durch die Taliban müsse zwingend zu Asyl führen. Das SEM
hätte genau darlegen müssen, wie es möglich sei, dass eine vergewaltigte
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Frau nicht das Ziel der Vergewaltigung gewesen sei. Es erscheine proble-
matisch, die Vergewaltigung mit der schlechten Sicherheitslage in Afgha-
nistan zu erklären, ohne daraus eine asylrelevante Verfolgung abzuleiten.
Sodann seien gezielt nur Frauen vergewaltigt worden, müssten die Taliban
als «quasi-staatlich» erachtet werden und würden Vergewaltigungsopfer in
Afghanistan oft wegen ausserehelichen Geschlechtsverkehrs zur Rechen-
schaft gezogen. Somit werde die Beschwerdeführerin auch unter diesem
Blickwinkel in Afghanistan asylrelevant verfolgt.
4.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM aus, die Beschwerdeschrift
enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche
eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Nachdem die
Beschwerdeführerin in ihrer Anhörung erklärt habe, sie habe ihrem Ehe-
mann nie von diesem Vorfall erzählt, sei in der Verfügung vom 28. Dezem-
ber 2017 bewusst auf den Begriff "Vergewaltigung" verzichtet worden. Im
Übrigen verwies das SEM auf seine Erwägungen, an denen es vollumfäng-
lich festhielt.
4.4 In ihrer Replik führten die Beschwerdeführenden aus, davon unbese-
hen, ob das SEM in der angefochtenen Verfügung den Begriff "Vergewal-
tigung" verwandt habe oder nicht, habe es auch im Vernehmlassungsver-
fahren die Frage offengelassen, weshalb nicht ernsthaft geprüft worden
sei, ob die Übergriffe Asylrelevanz entfalteten. Die Übergriffe auf die gene-
rell schlechte Sicherheitslage in Afghanistan abzuschieben und sie des-
halb als nicht asylbeachtlich zu qualifizieren, reiche für eine nachvollzieh-
bare Begründung nicht aus.
4.5 Die formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet
wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
4.5.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a bis e auf-
gelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze
an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG).
Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere
abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der
Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu
bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der
biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4).
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4.5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen (Art. 26 VwVG), mit erheb-
lichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentli-
cher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweiser-
gebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflus-
sen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht so-
mit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem
Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE
135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung
angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten
Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streit-
frage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so ab-
gefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachge-
recht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nen-
nen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren
Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor-
bringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
4.5.3 Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden hat die Ver-
gewaltigung der Beschwerdeführerin Eingang in Sachverhalt gefunden. In
seiner Vernehmlassung begründet das SEM denn auch, weshalb es in der
angefochtenen Verfügung bewusst auf die Verwendung des Begriffs "Ver-
gewaltigung" verzichtet hat (vgl. E. 4.3). Somit erweist sich die Rüge, der
Sachverhalt sei nicht rechtsgenügend erstellt, als unbegründet. Dasselbe
gilt bezüglich der gerügten Verletzung des rechtlichen Gehörs, zumal die
Vorinstanz die Vergewaltigung auf die Asylrelevanz hin überprüft und diese
verneint hat, wobei sie begründet hat, weshalb der Vorfall insbesondere
nicht gezielt im Sinne von Art. 3 AsylG gewesen sei. Hinsichtlich der Ge-
zieltheit ist im Übrigen auf die Erwägung E. 5.3 zu verweisen.
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Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich die Rügen der Verletzung
des Untersuchungsgrundsatzes und des rechtlichen Gehörs als unbegrün-
det erweisen. Der Antrag, es sei die angefochtene Verfügung im Asylpunkt
aus diesen Gründen aufzuheben und zur Neubeurteilung an das SEM zu-
rückzuweisen, ist demzufolge abzuweisen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flücht-
lingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem
Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Re-
ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausge-
setzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von
Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE
2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2).
5.3 Die Vorinstanz hat einlässlich begründet, weshalb die Vorbringen der
Beschwerdeführenden nicht asylrelevant sind. Was im Beschwerdeverfah-
ren dagegen vorgebracht wird, ist nicht geeignet, die Vorbringen der Be-
schwerdeführenden in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Nament-
lich hielt das SEM bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemach-
ten Todesdrohung zutreffend insbesondere fest, dass völlig unklar bleibe,
weshalb er überhaupt bedroht worden sei und ebenso wenig klar oder plau-
sibel sei, weshalb die Taliban beziehungsweise Nomaden aufgrund der
Filme und mehrere Jahre nach der Freilassung der Geiseln noch Zeit, Mo-
tivation oder überhaupt ein Interesse daran haben sollten, ihn inskünftig zu
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Seite 10
verfolgen oder gar zu töten. Dass und inwiefern dies unzutreffend wäre,
wird in der Beschwerde nicht dargelegt. Weitere Ausführungen dazu erüb-
rigen sich.
5.4 Wenn die erwähnte Todesdrohung aber nicht plausibel ist, kann daraus
bereits aus diesem Grund kein Kausalzusammenhang mit der Vergewalti-
gung der Beschwerdeführerin abgeleitet werden. Zudem machte auch
diese selbst keinen solchen geltend. So führte sie anlässlich ihrer Anhö-
rung aus, ihr Fahrzeug, in dem sich nebst dem Fahrer, ihrem (…) Kind und
dem Sohn (…) noch (…) Ehepaare befunden hätten, sei von fünf bis sechs
bärtigen und bewaffneten Männern, deren Gesichter bedeckt gewesen
seien und die mit Ausnahme eines der Männer nur Paschtu gesprochen
hätten, angehalten worden. Die Fahrzeuginsassen hätten ihre Tazkiras
aushändigen müssen und seien durchsucht worden, wobei auch das Mo-
biltelefon der Beschwerdeführerin und die von ihr mitgeführten Filme und
die Kamera behändigt worden seien. Daraufhin sei einer der Bewaffneten
zugestiegen und habe den Fahrer gezwungen, zu einem (…) bis (…) Mi-
nuten entfernten Hof zu fahren. Dort seien die Männer an Händen und Füs-
sen und die Frauen nur an den Händen gefesselt worden. Sowohl den
Männern als auch den Frauen seien die Augen verbunden worden und sie
seien voneinander getrennt worden. Nach circa einer halben Stunde sei
ein Mann gekommen und habe eine Frau in ein Zimmer mitgenommen.
Daraufhin hätten sie die Frau während einer halben Stunde schreien hö-
ren. Dann sei ein anderer Mann gekommen und habe die Beschwerdefüh-
rerin gegen ihren Willen mitgenommen und vergewaltigt. Als nach zehn bis
fünfzehn Minuten Schiesslärm zu vernehmen gewesen sei, habe er von ihr
abgelassen. Daraufhin hätten die Fahrzeuginsassen einander befreit und
die Weiterfahrt nach Kabul angetreten (vgl. act. […]). Überdies gab die Be-
schwerdeführerin an, sie habe anlässlich der Kontrolle zugegeben bezie-
hungsweise zugeben müssen, dass die Sachen (gemeint: Kamera und
Filme) ihr gehören würden (vgl. act. a.a.O., […]). Da somit sämtliche Fahr-
zeuginsassen mitgenommen wurden, ist ein Zusammenhang zwischen der
Mitnahme und den aufgefundenen Sachen nicht glaubhaft gemacht. So-
dann wurde nicht nur und auch nicht zuerst die Beschwerdeführerin – als
Besitzerin der Sachen – vergewaltigt, sondern eine ihrer Mitreisenden.
Dass die übrigen Mitreisenden ohne Misshandlungen entkommen konnten,
war nach der Schilderung der Beschwerdeführerin der Ablenkung der Täter
durch eine Schiesserei geschuldet und muss daher als Zufall gewertet wer-
den. Daraus erhellt, dass sich diese Ereignisse nicht in einem Zusammen-
hang mit den Filmen und der Kamera zutrugen und insbesondere die Be-
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Seite 11
schwerdeführerin nicht aus diesem Grund (etwa weil ihr eine gewisse poli-
tische Gesinnung unterstellt worden wäre) vergewaltigt wurde. Im Übrigen
wiesen die Beschwerdeführenden selber anlässlich ihrer Anhörungen
mehrmals auf die schlechte Sicherheitslage in ihrer Heimatregion hin, wo-
bei sie namentlich die Gefahren im Zusammenhang mit Personenkontrol-
len bei Reisen in dieser Gegend erwähnten. Nach dem Gesagten hat das
SEM die Gezieltheit der Vergewaltigung der Beschwerdeführerin und damit
die Asylrelevanz dieses Vorbringens zu Recht verneint. Schliesslich hat die
Vorinstanz der Vergewaltigung der Beschwerdeführerin auch mit der vor-
läufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden wegen der schlechten Si-
cherheitslage in Afghanistan Rechnung getragen.
5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführen-
den nicht gelungen ist, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zu-
mindest glaubhaft zu machen. Es ist nicht davon auszugehen, dass sie
einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt waren oder begrün-
dete Furcht haben, künftig einer solchen ausgesetzt zu werden. Es erübrigt
sich in diesem Zusammenhang, auf die weiteren Ausführungen in der Be-
schwerde und der Replik detaillierter einzugehen, da sie an der vorliegen-
den Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Die
Vorinstanz hat die Asylgesuche der Beschwerdeführenden demnach zu
Recht abgelehnt.
6.
6.1 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein sol-
ches hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44
AsylG). Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und
zudem besteht kein Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE
2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht
daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde dem-
nach von der Vorinstanz zu Recht angeordnet.
6.2 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 28. Dezember 2017 die
vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeord-
net hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zum Vollzug
der Wegweisung. Die vorläufige Aufnahme tritt mit dem vorliegenden Ent-
scheid formell in Kraft.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
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Seite 12
sowie vollständig festgestellt hat (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde
ist abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Zwi-
schenverfügung vom 29. Januar 2018 das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen,
weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind, zumal den Akten nicht
zu entnehmen ist, die Beschwerdeführenden wären zwischenzeitlich nicht
mehr fürsorgeabhängig.
8.2 Mit der gleichen Verfügung wurde das Gesuch um amtliche Rechtsver-
beiständung gutgeheissen und den Beschwerdeführenden der rubrizierte
Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand beigeordnet. Demnach ist
diesem ein Honorar für seine notwendigen Ausgaben im Beschwerdever-
fahren auszurichten. Der Rechtsvertreter reichte keine Kostennote zu den
Akten. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich aufgrund der Akten-
lage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer Honorarnote
verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine des Reglements über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom
21. Februar 2008 [VGKE]). Dem Rechtsvertreter ist unter Berücksichtigung
der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) sowie der Ent-
schädigungspraxis in vergleichbaren Fällen zulasten der Gerichtskasse ein
amtliches Honorar von pauschal Fr. 600.– (inkl. Auslagen) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird durch das Bundesverwaltungsgericht
ein Honorar von Fr. 600.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Widmer
Versand: