B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4802/2019
Ur t e i l vom 9 . Ok t o be r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiber Patrick Blumer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Algerien,
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 20. August 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 17. Oktober 2018 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) des SEM in D._______ um Asyl nach. Am 18. Ok-
tober 2018 wurde ihm mitgeteilt, dass er per Zufallsprinzip der Testphase
des Verfahrenszentrums Zürich (VZ) zugewiesen worden sei.
B.
Am 1. November 2018 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Personalien
und zum Reiseweg befragt und am 15. August 2019 zu seinen Asylgründen
angehört.
Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei algerischer Staatsange-
höriger mit offiziellem Wohnsitz in B._______, wo er seit seiner Geburt ge-
lebt habe. Er habe die Schule abgeschlossen und ein Diplom in (…) absol-
viert. Danach habe er als Händler gearbeitet. Ab dem Jahr (…) habe er
gesundheitliche Probleme gehabt. Er habe einen Nervenzusammenbruch
erlitten und leide an (…). Wegen seiner Krankheit habe sich sein Leben
verschlechtert, er habe beim Handeln viel Geld verloren. Zudem hätten an-
dere Leute ihn ausgenutzt und ihm Sachen weggenommen. Im Jahr (…)
oder (…) habe er, wie bereits seine Schwestern, ein Gesuch um Aufent-
haltsbewilligung in Kanada gestellt, das jedoch abgelehnt worden sei. Wei-
tere Versuche, im Ausland zu arbeiten, seien ebenfalls gescheitert. Im Jahr
(…) habe er geheiratet. Aus der Ehe seien zwei Töchter hervorgegangen.
Im (…) habe er zuletzt gearbeitet. Dann hätten er und seine Frau sich ent-
schieden, zusammen mit den Kindern nach C._______ zu reisen. In Alge-
rien herrsche Korruption, es gebe viele Diebstähle und die Arbeitslosigkeit
sei hoch. Das Leben dort sei sehr teuer. Wegen seiner Krankheit sei er von
den Leuten schlecht behandelt worden, und er habe keine adäquate medi-
zinische Behandlung erhalten. Am (…) sei er gemeinsam mit seiner Familie
mit einem Touristenvisum nach C._______ gereist. Er habe dort einen An-
trag auf medizinische Behandlung gestellt, der indes abgelehnt worden sei.
Nach der Ankunft in C._______ habe sich die Beziehung zu seiner Frau
verschlechtert. Schliesslich habe sie ihn angezeigt, sie habe ihm vorgewor-
fen, er habe sie geschlagen. Er sei daraufhin aus der Wohnung geworfen
worden und auf der Strasse gelandet, daher sei er in die Schweiz weiter-
gereist. Seine Frau halte sich mit den Kindern nach wie vor in C._______
auf.
Der Beschwerdeführer reichte keine Identitätspapiere zu den Akten.
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C.
Die Staatsanwaltschaft (…) verurteilte den Beschwerdeführer mit Strafbe-
fehl vom 9. Juli 2019 wegen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186
StGB und geringfügigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 172ter
Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Tagen und einer
Busse von Fr. 300.–.
D.
Das SEM stellte mit Verfügung vom 20. August 2019 fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab
und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
E.
Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid mit Eingabe vom 16. Sep-
tember 2019 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhe-
bung der Dispositivziffern vier und fünf der angefochtenen Verfügung (Voll-
zug der Wegweisung aus der Schweiz) und die Anordnung einer vorläufi-
gen Aufnahme in der Schweiz infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung samt Erlass eines Kostenvorschusses sowie um
Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung in der Person des
rubrizierten Rechtsvertreters.
Der Beschwerde lagen ein ärztlicher Bericht vom 10. September 2019 und
eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit vom 16. September 2019 bei.
F.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 24. Septem-
ber 2019 den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG
[SR 142.31] in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bis-
herige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des
AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
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Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, so auch hier, endgültig (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 112 AIG
[SR 142.20], Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl.
BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Die Beschwerde beschränkt sich auf den Wegweisungsvollzug, während
die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylge-
suchs und die Anordnung der Wegweisung unangefochten in Rechtskraft
erwachsen sind.
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG).
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5.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
5.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV,
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der
Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
5.4
5.4.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
5.4.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers – in der Rechtsmitteleingabe äussert er sich namentlich nicht zur
Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs – noch aus den Akten Anhalts-
punkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat
dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1
FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allge-
meine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungs-
vollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
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5.4.3 Der Beschwerdeführer macht gesundheitliche Probleme geltend. Ge-
mäss Arztbericht der (…) vom (…), wo er sich seit dem (…) in ambulanter
Behandlung befindet, leidet er an einer (…) Störung und ist gegenwärtig
(…). Der Beschwerdeführer ist gemäss Arztbericht nicht in der Lage, mit
seiner schwierigen psychosozialen Lage umzugehen und auf externe Hilfe
angewiesen. Ein Unterbruch der Behandlung und insbesondere das Abset-
zen der Medikation würde mit hoher Wahrscheinlichkeit eine (…) sowie
starke (…) mit der Gefahr von Konsum von (…) auslösen, dabei sei die
Gefahr einer erneuten schweren (…) Krise mit (…) sehr hoch. Auch im Fall
einer Ausweisung sei die Gefahr einer schweren (…) Krise erhöht. Mit dem
aktuellen Behandlungssetting (regelmässige Gespräche, wöchentliche Be-
suche von (…), regelmässige Einnahme der Medikation) bestehe kein An-
halt für (…).
Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Prob-
lemen stellt nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK
dar. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die betroffene Person sich in ei-
nem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in
Todesnähe befindet, nach der Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen
müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl.
BVGE 2011/9 E. 9 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR). Auf-
grund der gesamten Aktenlage kann vorliegend nicht von einer derart gra-
vierenden psychischen Krankheit ausgegangen werden, dass sie einem
Wegweisungsvollzug nach Algerien entgegenstehen würde. Hinsichtlich
der Gefahr einer Selbstgefährdung bei einer zwangsweisen Überstellung
ist der wegweisende Staat gemäss Praxis des EGMR nicht verpflichtet,
vom Vollzug der Wegweisung Abstand zu nehmen, falls Ausländer oder
Ausländerinnen mit (…) drohen. Die Überstellung vermag nicht gegen
Art. 3 EMRK zu verstossen, wenn der wegweisende Staat Massnahmen
ergreift, um die Umsetzung einer entsprechenden (…) zu verhindern (vgl.
den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. D. und
andere gegen Deutschland 33743/03, angeführt in Entscheide der [ehema-
ligen] Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 23 E. 5.1 [S. 212]). Einer
allfälligen (…) ist jedoch Rechnung zu tragen, zumal die Überstellung nur
bei Reisefähigkeit erfolgen kann und unter Einbezug der gegenwärtigen
ärztlichen Betreuung sorgfältig vorzubereiten ist. Der Beschwerdeführer ist
bei der Rückführung wenn nötig ärztlich zu begleiten und es sollten ihm
allenfalls benötigte Medikamente im Sinne einer Erstversorgung mitgege-
ben werden. Bei Einhaltung dieser Vorsichtsmassnahmen ist die Überstel-
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lung des Beschwerdeführers zulässig, da insbesondere aus dem einge-
reichten ärztlichen Bericht keine Hinweise auf eine langwierige Beeinträch-
tigung der Reisefähigkeit hervorgehen (vgl. act. 2, S. 2).
5.5
5.5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
5.5.2 Die allgemeine Lage in Algerien ist weder von Bürgerkrieg noch von
allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung
dorthin grundsätzlich zumutbar ist. Es bestehen auch sonst keine Anhalts-
punkte, die darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer sei bei einer
Rückkehr nach Algerien einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AIG ausgesetzt. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass er
in Algerien in wirtschaftlicher Hinsicht in eine existenzbedrohende Situation
gelangen wird. Gemäss eigenen Angaben verfügt er über einen Schulab-
schluss und ein Diplom in (…). Er ist zudem bis im (…) 2016 selbständig
erwerbstätig gewesen (vgl. SEM act. A44 F. 42 f. und F. 59). Er verfügt so-
mit grundsätzlich über die Voraussetzungen, um auch künftig ein Einkom-
men erwirtschaften zu können. Zudem leben in Algerien seine Eltern in ei-
nem grossen Haus, auf deren Unterstützung er zurückgreifen kann, zumal
ihm sein Vater die Reise nach Europa finanziert hat (vgl. SEM act. A44
F. 27 und F. 38).
5.5.3 Betreffend die psychischen Leiden des Beschwerdeführers ist zu be-
merken, dass bei einer Erkrankung nur dann auf Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medi-
zinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die
Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des
Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Als wesentlich
wird die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, die
zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Behandlung absolut notwen-
dig ist, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls noch nicht vorliegt, wenn im Hei-
matstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizi-
nische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Entgegen den
Beschwerdevorbringen lassen sich aus den gemäss ärztlichem Bericht
vom 10. September 2019 (vgl. E. 5.4.3) ausgewiesenen gesundheitlichen
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Problemen ([…] Störung, Depressionen mit […]) keine Vollzugshindernisse
ableiten, zumal die im ärztlichen Bericht empfohlene integrierte psychiatri-
sche Behandlung im ambulanten psychiatrischen Bereich auch in Algerien
möglich ist und der Beschwerdeführer dementsprechend dort auch bereits
ärztlich behandelt worden ist. Insbesondere bestehen in Algerien psychiat-
rische Abteilungen in Krankenhäusern, sind Medikamente erhältlich und ist
ambulante Behandlung kostenlos (vgl. Urteil des BVGer
E-1287/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.4). Es ist deshalb davon auszuge-
hen, dass der Beschwerdeführer das gemäss ärztlichem Bericht notwen-
dige Behandlungssetting (regelmässige Gespräche, wöchentliche Besu-
che von […], regelmässige Einnahme der Medikation) auch im Heimatland
erhalten wird und er dabei, namentlich für alltägliche Bedürfnisse, auch auf
seine zahlreichen Verwandten zurückgreifen kann.
5.5.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
5.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
5.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, wes-
halb sich der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses als gegenstandslos erweist.
8.
8.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
amtlichen Rechtsverbeiständung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG und aArt. 110a
AsylG) sind trotz belegter Mittellosigkeit abzuweisen, da die Beschwerde
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gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen
war und die gesetzlichen Voraussetzungen daher nicht gegeben sind.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um
Beiordnung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden abgewie-
sen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Patrick Blumer
Versand: