B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4806/2012
U r t e i l v o m 1 9 . S e p t e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Georgien,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 5. September 2012 / N (…).
D-4806/2012
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 17. Februar 2012 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass er anlässlich der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum B._______ vom 8. März 2012 und der Anhörung nach Art. 29 Abs. 1
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM
vom 22. August 2012 im Wesentlichen angab, sein Vater – Gründer und
Mehrheitsbesitzer von vier Läden für (…) – sei von seinem Teilhaber, der
alleiniger Eigentümer der Ladenkette habe werden wollen, seit Juli 2011
bedroht worden,
dass er (der Beschwerdeführer) von dem besagten Teilhaber einmal per-
sönlich bedroht und aufgefordert worden sei, seinen Vater zur Über-
schreibung des Geschäfts zu zwingen,
dass das Auto seines Vaters im August 2011 angezündet und die Läden
im April 2012 geplündert worden seien, wobei sein Vater bei der Polizei
Anzeige erstattet habe und entsprechende Strafverfahren eingeleitet
worden seien,
dass sein Vater sich um die Sicherheit seiner Familie gesorgt habe, wes-
halb er (der Beschwerdeführer) seine Ehefrau und sein Kind zu einem
(Verwandten) nach C._______ geschickt habe,
dass er selbst mit einem bis zum (…) gültigen (…) Schengen-Visum am
14. Januar 2012 nach D._______ geflogen und von dort aus via
E.________ und die Schweiz nach F._______ gefahren sei, von wo aus
er am 3. Februar 2012 per Flugzeug (vgl. vorinstanzliche Akten A4 S. 6)
beziehungsweise per Schiff (vgl. A21 S. 9) nach G._______ gelangt und
nach einer Woche wieder nach F._______ zurückgekehrt sei,
dass er schliesslich am 12. (vgl. A4 S. 6) respektive 13. oder 14. Februar
2012 (vgl. A21 S. 9) illegal in die Schweiz eingereist sei,
dass er sowohl über einen Pass als auch eine Identitätskarte verfüge,
dass er indes seinen Pass nicht abgeben könne, da er diesen in
H._______ auf Anraten anderer Georgier zerrissen und weggeworfen ha-
be, um seine Identität zu verschleiern und eine Ausschaffung zu verhin-
D-4806/2012
Seite 3
dern (vgl. A4 S. 5 f.), er aber eine Kopie – zusammen mit der Identitäts-
karte und dem Führerschein – beschaffen werde (vgl. A4 S. 6),
dass er nunmehr nur seinen Führerschein einreichen könne, die Identi-
tätskarte sich hingegen in seinem Haus in Georgien befinde, das zuge-
sperrt sei, nachdem sein Vater mittlerweile nach I._______ ausgewandert
sei (vgl. A21 S. 2 f.),
dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhalts auf die Protokolle bei den Akten ver-
wiesen wird (vgl. A4 und A21),
dass das BFM mit Verfügung vom 5. September 2012 (Versand am
6. September 2012) in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf
das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers
aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. September 2012 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob,
worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Gewährung
des Asyls, eventualiter um Rückweisung der Sache an das BFM zur Neu-
beurteilung, sowie subeventualiter um Feststellung der Unzulässigkeit
und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und um Anordnung der
vorläufigen Aufnahme, ersucht wurde,
dass in formeller Hinsicht zudem um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensge-
setzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, wobei diesbe-
züglich eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 14. September 2012
eingereicht wurde,
dass auf die Beschwerdevorbringen – soweit notwendig – im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 18. September 2012 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
D-4806/2012
Seite 4
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – im
Rahmen der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116), wobei bei Nichteintretensentscheiden gestützt auf Art. 32 Abs. 2
Bst. a und Abs. 3 AsylG auch die Flüchtlingseigenschaft zum Prozessge-
genstand gehört (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass mithin auf den Antrag in der Beschwerdeschrift, das Asylgesuch sei
gutzuheissen, nicht einzutreten ist,
dass indes die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
D-4806/2012
Seite 5
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten
wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innert 48 Stunden nach
Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuchsteller
glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen
nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf
Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder zu-
sätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder
eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3
AsylG),
dass unter den Begriff "Reise- oder Identitätspapier" gemäss Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG nur Dokumente fallen, die von den heimatlichen Be-
hörden zum Zweck des Identitätsnachweises ausgestellt worden sind,
weshalb grundsätzlich nur Reisepässe oder Identitätskarten diese Anfor-
derungen erfüllen, nicht aber zu anderen Zwecken ausgestellte Doku-
mente wie Führerausweise oder Geburtsurkunden (Art. 1 der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1,
SR 142.311]; vgl. BVGE 2007/7 E.6),
dass deshalb der vom Beschwerdeführer eingereichte Führerausweis
kein rechtsgenügliches Papier im Sinne der erwähnten Bestimmung dar-
stellt,
dass der Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderung keine
rechtsgenüglichen Identitätsdokumente eingereicht hat (vgl. BVGE
2007/7 E. 5.1-5.2),
dass die Erklärungen des Beschwerdeführers, weshalb er weder den
Pass (weggeworfen) noch die Identitätskarte (in versperrtem Haus in Ge-
orgien) vorlegen könne, nicht glaubhaft erscheinen, sondern vielmehr den
Eindruck erwecken, er bemühe sich willentlich nicht um die Papiereinrei-
D-4806/2012
Seite 6
chung, gab er doch an, er habe den Pass in der Absicht zerstört, seine
Identität zu verschleiern und damit eine Ausschaffung zu verhindern,
dass zudem die widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers zur
Beschaffbarkeit einer Passkopie (vgl. A4 S. 6 Ziff. 4.07: er beabsichtige,
eine Passkopie einzureichen / Beschwerdeeingabe vom 14. September
2012 S. 3: er habe gar keine Kopien angefertigt, bevor er den Pass zer-
rissen habe), nicht zu seiner Glaubwürdigkeit beitragen,
dass somit keine entschuldbaren Gründe für das Versäumnis, rechtsge-
nügliche Identitätsdokumente einzureichen, vorliegen,
dass sodann die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers, sei-
nen Heimatstaat wegen der Bedrohung seiner Familie durch den Ge-
schäftspartner seines Vaters – mithin nichtstaatlicher Verfolgung – verlas-
sen zu haben, zutreffend als den Anforderungen an Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht genügend erachtet hat (vgl. hierzu
Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 [Schutztheorie]),
dass hierzu auf die zu bestätigenden Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden kann,
dass der Beschwerdeführer den Ausführungen des BFM in der Be-
schwerdeeingabe nichts entgegenzusetzen hat,
dass auch seine Ausführungen zur allgemeinen Lage in Georgien keine
asylrechtlich relevante Verfolgung zu begründen vermögen,
dass somit keine Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG
notwendig erscheinen,
dass das Bundesamt demzufolge zu Recht auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Anordnung der Wegweisung die gesetzliche Regelfolge des
Nichteintretens auf ein Asylgesuch ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wenn sich
der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpolizeilichen Aufenthalts-
bewilligung befindet,
dass der Beschwerdeführer über keine derartige Bewilligung verfügt und
auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen kann, weshalb die
D-4806/2012
Seite 7
von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl. BVGE
2008/34 E. 9.2 S. 510),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Be-
handlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. Novem-
ber 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder
Herkunftsland droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
D-4806/2012
Seite 8
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in Georgien keine Situation allgemeiner Gewalt oder von Krieg oder
Bürgerkrieg herrscht, aufgrund derer die Bevölkerung konkret gefährdet
wäre und eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar betrachtet wer-
den müsste,
dass sich in den Akten auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür finden,
dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr aus individuellen Gründen
wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbe-
drohende Situation geraten würde,
dass sich der Vollzug der Wegweisung des noch relativ jungen und soweit
aktenkundig gesunden Beschwerdeführers, der gemäss eigenen Anga-
ben bis zu seiner Ausreise in Georgien gelebt hat und somit mit den dor-
tigen Verhältnissen bestens vertraut ist, sowie über eine höhere Schulbil-
dung und Erfahrung als (Beruf) verfügt (vgl. A4 S. 4), somit als zumutbar
erweist (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass im Übrigen allfällige anfängliche wirtschaftliche Reintegrations-
schwierigkeiten – wobei der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben
aus einer wohlhabenden Familie stammt (vgl. A21 S. 8 F75) – dem Voll-
zug nicht entgegenstehen, da blosse soziale oder wirtschaftliche Schwie-
rigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung betroffen ist, keine exis-
tenzbedrohende Situation zu begründen vermögen, die den Vollzug der
Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen (vgl. EMARK 2005
Nr. 24 E. 10.1),
dass der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist, da keine Vollzugshin-
dernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer
obliegt, bei der Beschaffung allenfalls benötigter Reisepapiere mitzuwir-
ken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten die Anordnung der vorläufigen Aufnahme nicht
in Betracht fällt und der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegwei-
sung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
D-4806/2012
Seite 9
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
soweit auf diese einzutreten ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion gegenstandslos
geworden ist,
dass die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichts-
los zu qualifizieren ist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG – ungeachtet
der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers – abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-4806/2012
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand: