B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4806/2013
U r t e i l v o m 2 . S e p t e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
Kosovo,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 14. August 2013 / N (…).
D-4806/2013
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführenden, Staatsangehörige des Kosovo mit letz-
tem Wohnsitz in D._______, ungefähr vor einem Monat (Aussage vom
9. August 2013) mit der Hilfe eines Schleppers aus dem Kosovo ausreis-
ten und nach Ungarn gelangten, wo sie während 24 Stunden festgehalten
worden seien, nachdem sie von der Polizei erwischt worden seien,
dass sie der Polizei gesagt hätten, sie wollten Asyl, worauf ihnen die Fin-
gerabdrücke genommen worden seien,
dass sie nach der Freilassung vom Schlepper in ein Haus gebracht wor-
den seien, dort mit andern Flüchtlingen auf ihre Weiterreise gewartet hät-
ten und am 21. Juli 2013 unter Umgehung der Grenzkontrollen in die
Schweiz eingereist seien,
dass sie am gleichen Tag ein Asylgesuch einreichten,
dass sie am 9. August 2013 summarisch befragt wurden, wobei ihnen un-
ter anderem das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensent-
scheid (gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]) sowie einer damit verbundenen Rückschiebung nach
Ungarn (Dublin-Verfahren) gewährt wurde,
dass sie dazu entgegneten, sie wollten nicht nach Ungarn zurückkehren,
da sie dort schlecht behandelt worden seien und man ihnen nichts zu es-
sen gebracht habe,
dass die Beschwerdeführerin lieber Selbstmord begehe denn nach Un-
garn zurückkehre,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle zu verwei-
sen ist,
dass das BFM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfü-
gung vom 14. August 2013 – eröffnet am 21. August 2013 – in Anwen-
dung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht eintrat, die Wegweisung aus
der Schweiz nach Ungarn anordnete und die Beschwerdeführenden auf-
forderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist
zu verlassen,
D-4806/2013
Seite 3
dass gleichzeitig festgestellt wurde, einer allfälligen Beschwerde gegen
den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen aus-
führte, der Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit
der Zentraleinheit EURODAC habe ergeben, dass sie am 16. Juli 2013 in
Ungarn um Asyl nachgesucht hätten,
dass die ungarischen Behörden gestützt auf diesen Sachverhalt um
Übernahme der Beschwerdeführenden ersucht worden seien und Ungarn
diesen Antrag gutgeheissen habe,
dass somit Ungarn gestützt auf die einschlägigen internationalen Ab-
kommen für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zu-
ständig sei,
dass bei dieser Sachlage der Einwand der Beschwerdeführenden, wo-
nach sie in Ungarn schlecht behandelt worden seien und gelitten hätten,
sowie die Aussage der Beschwerdeführerin, sie wolle sich lieber das Le-
ben nehmen als nach Ungarn zurückkehren, unbeachtlich sei,
dass Ungarn sodann Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der Kon-
vention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) sei,
dass Ungarn ausserdem die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Ja-
nuar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von
Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (sog. Aufnahmerichtlinie) umge-
setzt habe, welche unter anderem auch den Zugang zu medizinischer
Versorgung garantiere,
dass sich die Beschwerdeführenden an die zuständigen ungarischen Be-
hörden wenden und Beschwerde an die zuständige Stelle erheben könn-
ten, falls sie sich nach ihrer Rückkehr nach Ungarn schlecht oder un-
gerecht behandelt fühlten,
dass es ferner stossend wäre, wenn die Beschwerdeführerin durch Beru-
fung auf eine Selbstmordgefahr die Behörden zum Einlenken zwingen
könnte, auch wenn es nachvollziehbar sei, dass bei gewissen Personen
eine suizidale Tendenz bestehe, wenn deren Asylgesuch abgewiesen und
die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet werde,
D-4806/2013
Seite 4
dass der Vollzug der Wegweisung insgesamt zumutbar sei,
dass die Überstellung nach Ungarn grundsätzlich bis spätestens am
1. Februar 2014 zu erfolgen habe,
dass auf die Asylgesuche demnach nicht einzutreten und der Vollzug der
Wegweisung dorthin zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 28. August 2013 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben
und dabei beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es
sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren, es sei
mangels Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungs-
vollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der vollständi-
gen unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungs-
verfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]), um
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, um Anweisung der zu-
ständigen Behörde, keinen Kontakt mit den Behörden des Heimat- oder
Herkunftsstaates aufzunehmen, keine Daten weiterzugeben und im Fall
von bereits erfolgter Datenweitergabe die Beschwerdeführenden in einer
separaten Verfügung darüber zu informieren, ersuchten,
dass auf den Inhalt der Beschwerde, soweit wesentlich, in den nachfol-
genden Erwägungen einzugehen ist,
dass keine Fürsorgebestätigungen eingereicht werden könnten, weil sich
die Beschwerdeführenden im EVZ befänden, wo keine solchen ausge-
stellt würden,
dass die vorinstanzlichen Akten am 30. August 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
D-4806/2013
Seite 5
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme vorliegend nicht besteht,
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt wer-
den können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide die Beur-
teilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Über-
prüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung auf-
zuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück-
zuweisen ist (vgl. BVGE 2011/30 E. 3 S. 568, BVGE 2011/9 E. 5. S.116),
D-4806/2013
Seite 6
dass somit auf den Antrag, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen
und Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist,
dass im Hinblick auf den Verfahrensausgang der Antrag, die Behörden
seien anzuweisen, mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates
jede Kontaktaufnahme und Datenweitergabe zu unterlassen, ebenso ab-
zuweisen ist wie der Antrag, es sei über eine bereits erfolgte Datenwei-
tergabe in einer separaten Verfügung zu informieren,
dass sich die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge vor der
Einreise in die Schweiz in Ungarn aufgehalten und dort im Juli 2013 Asyl-
gesuche gestellt haben, was durch das Ergebnis des vom BFM durchge-
führten Fingerabdruckvergleichs mit der EURODAC-Datenbank bestätigt
wird,
dass bei dieser Sachlage grundsätzlich Ungarn für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens betreffend die Beschwerdeführenden
zuständig ist (vgl. die einschlägigen Staatsverträge, namentlich das Ab-
kommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines
in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-
Assoziierungsabkommen {DAA}, SR 0.142.392.68] sowie die Verordnung
Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Krite-
rien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prü-
fung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines
Drittlandes in einem Mitgliedsstaat gestellt hat [Dublin-II-VO] und die Ver-
ordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit
Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Ra-
tes [DVO Dublin]),
dass das BFM die ungarischen Behörden am 23. Juli 2013 gestützt auf
Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO um Übernahme der Beschwerdeführen-
den ersuchte,
dass die ungarischen Behörden der Übernahme am 1. August 2013 aus-
drücklich zustimmten,
dass die Beschwerdeführenden somit ohne Weiteres in einen Drittstaat
(Ungarn) ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist,
D-4806/2013
Seite 7
dass seitens der Beschwerdeführenden nicht bestritten wird, sie hätten
sich in Ungarn aufgehalten und dort ein Asylgesuch eingereicht,
dass in der Beschwerde indessen sinngemäss vorgebracht wird, im vor-
liegenden Fall sei aus humanitären Gründen ein Selbsteintritt der
Schweiz angezeigt,
dass zur Begründung ausgeführt wird, die Beschwerdeführenden seien in
Ungarn schlecht behandelt worden, hätten während 24 Stunden nichts zu
essen bekommen und ihrem Kind sei verdorbene Milch gebracht worden,
dass zudem die Beschwerdeführerin von männlichen Angehörigen der
ungarischen Zollpolizei in Abwesenheit des Beschwerdeführers unter-
sucht worden sei, wobei sie sich habe ausziehen müssen und der Be-
schwerdeführer nicht gewusst habe, was mit ihr geschehe,
dass er aus Angst vor einer Vergewaltigung mit lauter Stimme nach dem
Verbleib der Ehefrau gefragt habe und in der Folge geschlagen worden
sei,
dass er seine Familie beschützen wolle,
dass er ferner psychologische oder psychiatrische Hilfe benötige,
dass diesbezüglich vorab festzustellen ist, dass Ungarn Signatarstaat der
EMRK, der FK sowie des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 ge-
gen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be-
handlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist,
dass mit Blick auf die Akten kein konkreter Grund zur Annahme besteht,
die Beschwerdeführenden würden von Ungarn ohne korrekte Prüfung ih-
rer Gesuchsgründe und unter Missachtung des Non-Refoulement Gebo-
tes oder von Art. 3 EMRK ausgeschafft,
dass Ungarn grundsätzlich durchaus über ein funktionierendes meh-
rinstanzliches Asylverfahren verfügt,
dass es den Beschwerdeführenden damit nicht gelingt, die Vermutung,
wonach der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
zuständige ungarische Staat seine aus dem internationalen Recht flies-
senden Verpflichtungen, namentlich das Rückschiebungsverbot oder die
D-4806/2013
Seite 8
einschlägigen Normen der EMRK, respektiert, umzustossen (vgl. dazu
BVGE 2010/45 E. 7.4.2),
dass es den Beschwerdeführenden obliegt, ihre Einwände gegen eine all-
fällige schlechte Behandlung in Ungarn bei den ungarischen Behörden
auf dem Rechtsweg geltend zu machen,
dass im Übrigen darauf hinzuweisen ist, dass sich die Beschwerdefüh-
renden aus freien Stücken dafür entschieden haben, das laufende Asyl-
verfahren in Ungarn durch ihre Ausreise in Richtung Schweiz abzubre-
chen, weshalb sie nun auch die rechtlichen Konsequenzen dieses Vorge-
hens zu tragen haben,
dass schliesslich bezüglich der geltend gemachten gesundheitlichen
Probleme des Beschwerdeführers festzustellen ist, dass sich dieser ge-
stützt auf die Aktenlage bisher nicht um eine entsprechende Behandlung
in der Schweiz bemüht hat,
dass jedenfalls aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen ist, der
Beschwerdeführer leide an einer ernsthaften, lebensbedrohlichen Krank-
heit, in welchem Fall eine zwangsweise Rückweisung nach Ungarn allen-
falls ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen könnte,
dass in Ungarn die für die allenfalls benötigte weitere Behandlung der
geltend gemachten psychischen Probleme des Beschwerdeführers not-
wendigen medizinischen Institutionen und Medikamente vorhanden sind
und asylsuchende Personen dort Zugang zu medizinischer Versorgung
haben,
dass den angedrohten suizidalen Absichten der Beschwerdeführerin mit
entsprechender Vorbereitung der Überstellung nach Ungarn und allenfalls
der Verabreichung von geeigneten Medikamenten beizukommen ist,
dass nach dem Gesagten für die schweizerischen Asylbehörden insge-
samt keine Veranlassung besteht, in Abweichung von der festgestellten
Zuständigkeitsordnung vom Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-
VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 des Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen
vom 11. August 1999 (AsylV 1; SR 142.311) Gebrauch zu machen,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten
ist und, da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz von gültigen Aufent-
D-4806/2013
Seite 9
halts- oder Niederlassungsbewilligungen sind, ebenfalls zu Recht in An-
wendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Ungarn ange-
ordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von
Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichtein-
tretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE
2010/45, E. 10 S. 645),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit auf
diese einzutreten ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem, direktem Urteil abge-
schlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschieben-
den Wirkung als gegenstandslos erweist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der voll-
umfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
und 2 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorste-
henden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-4806/2013
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu-
gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: