B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4808/2010
U r t e i l v o m 4 . F e b r u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach,
Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Hans Schürch,
Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sudan,
vertreten durch Caritas Schweiz,
lic. iur. Isabelle A. Müller,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 1. Juni 2010 / N _______.
D-4808/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer – ein suda-
nesischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______,
C._______, Süddarfur – seinen Heimatstaat am 10. Dezember 2004 und
gelangte am 14. Januar 2005 via D._______ und E._______ illegal in die
Schweiz, wo er am 17. Januar 2005 im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum F._______ ein Asylgesuch einreichte. Am 20. Januar 2005 fand die
Befragung zur Person statt, am 25. Januar 2005 wurde der Beschwerde-
führer zu seinen Asylgründen angehört und am 8. Februar 2005 erfolgte
eine ergänzende Anhörung. Der Beschwerdeführer machte im Wesentli-
chen geltend, in Darfur herrsche ständig Krieg und es gebe keine Sicher-
heit. An einem Nachmittag im Oktober 2004 sei er mit seinem Bruder un-
terwegs gewesen, als sie von Janjaweed angegriffen und der Bruder ge-
tötet worden sei. Ihm sei es gelungen, die Flucht zu ergreifen. Aus Si-
cherheitsgründen und um den willkürlichen Verhaftungen der Janjaweed
zu entgehen, habe sich die Familie im November und Dezember 2004 in
der Umgebung des Dorfes aufgehalten. Am frühen Morgen des 4. De-
zember 2004 hätten die Janjaweed das Dorf überfallen und zerstört.
Deshalb sei er nach G._______ gegangen. Er habe den Sudan am
10. Dezember 2004 verlassen und sei am 25. Dezember 2004 mit einem
Personenwagen nach D._______ und am 11. Januar 2005 nach zweitä-
giger Fahrt in einem Fischerboot nach E._______ gelangt.
A.b Am 30. März 2010 wurden die landeskundlich-kulturellen und sprach-
lichen Kenntnisse des Beschwerdeführers hinsichtlich der von ihm gel-
tend gemachten Herkunft aus Darfur analysiert. Die diesbezüglich erstell-
ten LINGUA-Gutachten vom 12. April 2010 und vom 26. Mai 2010 erga-
ben, dass der Beschwerdeführer eindeutig in Darfur sozialisiert worden
sei.
B.
Mit Verfügung vom 1. Juni 2006 (recte: 1. Juni 2010) – eröffnet am 4. Juni
2010 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, wies dessen Asylgesuch vom 17. Januar 2005 ab,
ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und schob den Vollzug der
Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Auf-
nahme auf.
C.
Mit Eingabe vom 2. Juli 2010 (Poststempel vom 3. Juli 2010) liess der
D-4808/2010
Seite 3
Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde erheben und beantragen, die Ziffern 2 und 3 des an-
gefochtenen Entscheids seien aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren;
sinngemäss wurde der Antrag auf Anerkennung als Flüchtling gestellt. In
prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren
und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Als Beweismittel wurde ein Artikel aus dem Internet mit dem Titel „Secre-
tary-General, Deploring Killing of Peacekeepers in West Darfur, Calls on
Sudanese Government to Bring Perpetrators to Justice“ ins Recht gelegt.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 6. August 2010 wies der zuständige Instruk-
tionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ab und forderte den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die
Säumnisfolge auf, bis zum 23. August 2010 einen Kostenvorschuss von
Fr. 600.- zu leisten.
E.
Der Kostenvorschuss wurde am 16. August 2010 fristgerecht einbezahlt.
F.
In der Vernehmlassung vom 10. Dezember 2010 hielt das BFM an seinen
Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
G.
Mit Eingabe vom 19. Januar 2011 nahm der Beschwerdeführer zur Ver-
nehmlassung des BFM Stellung.
Zur Untermauerung der Vorbringen wurden folgende Beweismittel einge-
reicht: Ein Internetbericht der Gesellschaft für bedrohte Völker vom
13. Dezember 2010 mit dem Titel "Sudan: Gewalt in Darfur nimmt massiv
zu", eine Meldung des IKRK H._______ aus dem Internet vom 5. Januar
2011 mit der Überschrift "IKRK hilft Vertriebenen in Nord-Darfur" sowie
zwei Berichte der United Nations – African Union Mission in Darfur
(UNAMID) aus dem Internet vom 18. Januar 2011 mit den Titeln "Vehicles
stoned in El Fasher, several injured" und "Restriction of movements in
South Darfur".
D-4808/2010
Seite 4
H.
Mit Schreiben vom 28. September 2011 erkundigte sich die zuständige
kantonale Behörde nach dem Verfahrensstand. Das Bundesverwaltungs-
gericht erteilte mit Antwortschreiben vom 4. Oktober 2011 entsprechend
Auskunft.
I.
Mit Schreiben vom 15. November 2011 reichte die Rechtsvertreterin eine
Kopie der dem Beschwerdeführer gestellten Rechnung als Honorarnote
nach.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
D-4808/2010
Seite 5
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass-
nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frau-
enspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1. Das BFM führte in seiner Verfügung insbesondere aus, der Be-
schwerdeführer habe geltend gemacht, der ethnischen Gruppe der Zag-
hawa anzugehören und deshalb im Sudan dem Risiko einer Kollektivver-
folgung ausgesetzt zu sein. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass auf-
grund diverser Berichte aus den Jahren 2004-2006 von Human Rights
Watch, Amnesty International und dem UN-Sicherheitsrat Dörfer vor-
gangs genannter Ethnie in Darfur zerstört worden seien, das Vieh der
Bauern gestohlen oder geschlachtet worden sei und die Einwohner aus
ihren Dörfern vertrieben und getötet worden seien. Obwohl sich diese
Angriffe vor allem gegen Dörfer nichtarabischer Gruppen gerichtet hätten,
gebe es ebenfalls Berichte über Angriffe auf Dörfer der Ethnien der Dajo,
Tunjur und Tama in Darfur. In den Jahren 2005 und 2006 hätten die
Übergriffe der Janjaweed-Milizen in Darfur angehalten.
Mitglieder nichtarabischer Ethnien aus Darfur seien jedoch ausserhalb
D-4808/2010
Seite 6
Darfur, z. B. im Grossraum Khartoum, keiner kollektiven Verfolgung we-
gen ihrer blossen Zugehörigkeit zu ihrer Ethnie ausgesetzt. Aus mehreren
Berichten gehe hervor, dass die sudanesische Regierung in den Jahren
2004 und 2005 Teile dreier Camps intern Vertriebener im Grossraum
Khartoum zerstört habe. In diesen Camps hätten indessen Flüchtlinge
aus diversen anderen afrikanischen Staaten und sudanesischen Regio-
nen, mitunter auch aus Darfur, gelebt. Die teilweise Zerstörung dieser
Camps, wovon alle dort lebenden Flüchtlinge in gleichem Masse betroffen
gewesen seien, könne nicht als Übergriff auf ausschliesslich „intern Ver-
triebene aus Darfur“ interpretiert werden. Folglich lasse sich aus diesem
einzelnen Vorfall keine Kollektivverfolgung für alle nichtarabischen
Ethnien aus Darfur herleiten, weshalb die Vorbringen des Beschwerde-
führers auch nicht asylrelevant seien.
Im Übrigen habe das UNHCR in einer Stellungnahme vom Februar 2006
empfohlen, allen Asylsuchenden aus Darfur nichtarabischer Ethnie den
Flüchtlingsstatus zu gewähren oder allenfalls eine andere Form von
Schutzgewährung zukommen zu lassen. In jedem Fall sei von einer
zwangsweisen Rückführung sudanesischer Asylsuchender aus Darfur in
den Sudan abzusehen. Das UNHCR nehme in dieser Stellungnahme ei-
ne Beurteilung der allgemeinen Menschenrechtslage und Sicherheitssitu-
ation im Sudan und insbesondere in Darfur vor. Das BFM bestreite die
darin gezogenen Schlussfolgerungen zur Einschätzung der allgemeinen
Lage in Darfur nicht. Indessen beruhe die Schweizerische Asylpolitik auf
der Beurteilung des Einzelfalls und nicht der Einschätzung der allgemei-
nen Lage in einem Land. Für jeden Asylsuchenden werde individuell ab-
geklärt, ob er die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG erfülle. Bei der Beurteilung seiner Wegweisung
werde ebenfalls geprüft, ob diese im Einzelfall zulässig, zumutbar und
möglich sei. An dieser Einzelfallprüfung werde das Bundesamt auch in
Zukunft festhalten.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Aufgrund der feh-
lenden Asylrelevanz der Vorbringen könne darauf verzichtet werden, auf
allfällige Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. Sein Asylgesuch sei
demzufolge abzulehnen.
4.2. In der Rechtsmitteleingabe wurde im Wesentlichen geltend gemacht,
die Schilderungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der erlebten Über-
griffe, der ständigen Angst, ebenfalls Opfer der Janjaweed-Milizen zu
D-4808/2010
Seite 7
werden, die Tötung seines Bruders und seine Furcht vor zukünftiger Ver-
folgung seien als glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG zu bezeichnen.
Obwohl er zu diesen Ereignissen nicht sehr ausführlich befragt worden
sei, enthielten seine Aussagen konkrete Hinweise, dass er die geschilder-
ten Nachteile persönlich erlebt habe.
Im Weiteren sei hervorzuheben, dass die Vorinstanz das Asylgesuch nur
unter dem Gesichtspunkt Kollektivverfolgung geprüft habe, ohne auf die
seitens des Beschwerdeführers vorgebrachte individuelle Verfolgung ein-
zugehen. Es sei zwar zutreffend, dass der Beschwerdeführer in seinem
Asylgesuch auch auf die allgemeine Situation in Darfur im Jahre 2004
hingewiesen und dabei zu Protokoll gegeben habe, die sudanesische
Regierung versuche kontinuierlich, die Zaghawa als Volksgruppe auszu-
rotten (vgl. Anhörungsprotokoll vom 25. Januar 2005, A10, S. 8). Neben
dieser Äusserung zur generellen Situation seiner Ethnie habe er aber
auch eine gezielt gegen ihn gerichtete und somit individuelle Verfolgung
geltend gemacht.
Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verfolgungsgründe stellten
entgegen der Auffassung des BFM beziehungsweise bei deren Be-
rücksichtigung ganz klar ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG
dar. Mit dem Angriff der von der sudanesischen Regierung unterstützten
Janjaweed auf sein Dorf, auf ihn selber und seinen Bruder könne von ei-
ner gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichteten Aktion gesprochen
werden mit dem einzigen Ziel der Vertreibung und Vernichtung. Die erleb-
ten Geschehnisse wiesen zudem die erforderliche Intensität auf, erfolgten
aufgrund eines im Gesetz statuierten Verfolgungsmotivs und seien im
Ausreisezeitpunkt auch aktuell gewesen. Eine asylrelevante Vorverfol-
gung sei somit zu bejahen. Ausserdem sei die Furcht des Beschwerde-
führers vor zukünftiger Verfolgung ebenso zum heutigen Zeitpunkt sowohl
in subjektiver als auch in objektiver Hinsicht begründet. Das Bundesver-
waltungsgericht habe im Urteil E-5715/2006 vom 14. Dezember 2009
festgehalten, dass sich die allgemeine Lage in Darfur seit den Jahren
2004/2005 nicht verbessert habe. Deshalb sei die Furcht jenes Be-
schwerdeführers aufgrund der bereits erlittenen Vorverfolgung und der
unveränderten Sicherheitslage in Darfur als realistisch und nach-
vollziehbar qualifiziert worden.
Darüber hinaus könne dem Beschwerdeführer vorliegend entgegen der
Auffassung der Vorinstanz auch keine innerstaatliche Schutzalternative
entgegengehalten werden. Gemäss der nach wie vor geltenden Recht-
D-4808/2010
Seite 8
sprechung (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 1 und EMARK 2006 Nr. 25
E. 8) müsste er am Zufluchtsort Schutz finden können, an dessen Effekti-
vität jedoch hohe Anforderungen zu stellen seien. Angesichts der Tatsa-
che, wonach die Gewalt und die Menschenrechtsverletzungen in Darfur
durch staatliche Streitkräfte beziehungsweise durch die von der Zentral-
regierung unterstützten Janjaweed-Milizen ausgeübt würden, sei nicht
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an einem Ort innerhalb
der Landesgrenzen Sudans vor Verfolgung sicher wäre. Vor dem Hinter-
grund, wonach die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Schutzalter-
native im Urteil E-5715/2006 vom 14. Dezember 2009 verneint worden
sei, habe das BFM dem Beschwerdeführer in casu eine solche zu Un-
recht entgegengehalten.
4.3. In der Vernehmlassung vom 10. Dezember 2010 führte das BFM
aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen
oder Beweismittel, welche eine Standpunktänderung rechtfertigen könn-
ten. BFM-interne Abklärungen beim zuständigen Länderteam hätten kei-
ne Veränderung der Lage im Sudan ergeben.
4.4. In der Replik vom 19. Januar 2011 wurde insbesondere darauf hin-
gewiesen, dass sich die Situation für ethnische Minderheiten in Darfur
keineswegs verbessert habe, sondern die Gewalt erneut massiv ange-
stiegen sei. Aufgrund des Referendumsergebnisses, welches eine Ab-
spaltung des Südsudan zur Folge gehabt habe, würden sich die Medien-
berichte derzeit auf dieses Thema konzentrieren. Es sei zu befürchten,
dass die gewaltbeladene Situation in Darfur deshalb in den Hintergrund
gedrängt werde, was den Milizen in die Hände spielen dürfte.
5.
5.1. Wie aus vorstehender E. 4.1. hervorgeht, hat die Vorinstanz die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers mit der Begründung ver-
neint, es bestehe für ihn ausserhalb Darfurs eine innerstaatliche Schutz-
alternative. Dass der Beschwerdeführer hingegen in seiner Herkunftsre-
gion Darfur Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat indessen die
Vorinstanz nicht in Abrede gestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht nicht in Zweifel, dass der Beschwer-
deführer in Darfur einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war. Wie
aus der Lageanalyse im Sinne von EMARK 2006 Nr. 25 hervorgeht, rich-
ten sich die Übergriffe der Janjaweed und der anderen auf Regierungs-
D-4808/2010
Seite 9
seite kämpfenden Streitkräfte gegen ethnisch definierte Gruppen von Op-
fern. Der Beschwerdeführer, als Angehöriger der Zaghawa, ist somit
ebenfalls gezielt Opfer der Janjaweed geworden. Die Gezieltheit ergibt
sich daraus, dass die Verfolgungshandlungen konkret gegen ihn gerichtet
waren und er nicht bloss zufällig Opfer allgemeiner Bürgerkriegswirren
geworden ist. Die erlebte Verfolgung beruht folglich auf einer im Sinne
von Art. 3 AsylG relevanten Verfolgungsmotivation (vgl. a.a.O., E. 8.2.).
Nach dem Gesagten ist hervorzuheben, dass es dem Beschwerdeführer,
einem Zaghawa ohne politisches Profil, insgesamt gelungen ist, eine Ver-
folgung in seiner Heimatregion Darfur glaubhaft zu machen. Dies ergibt
sich nicht nur angesichts des Umstands, wonach die in Darfur herrschen-
de Situation allgemeiner Gewalt gerichtsnotorisch ist, sondern auch auf-
grund der übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers zu den
Übergriffen der Janjaweed-Milizen im Oktober und Dezember 2004 (vgl.
Befragungsprotokoll vom 20. Januar 2005, A1, S. 4 und A10, S. 7). Für
seine Glaubhaftigkeit spricht im Weiteren, dass er laut dem Ergebnis der
LINGUA-Expertisen vom 12. April 2010 und 26. Mai 2010 eindeutig in
Darfur sozialisiert wurde (vgl. A19).
Streitig ist somit einzig die Frage, ob die von der Vorinstanz getroffene
Annahme einer – die Flüchtlingseigenschaft ausschliessenden – inner-
staatlichen Schutzalternative im Raum Khartoum bestätigt werden kann
oder nicht.
5.2. Die vormals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission
(ARK) hat in EMARK 2006 Nr. 25 zur Lage von Personen aus Darfur in
Darfur und ausserhalb ihrer Region festgehalten, dass innerhalb der Lan-
desgrenzen Sudans nicht von einer Schutzalternative ausgegangen wer-
den könne. Der Beschwerdeführer müsste am Zufluchtsort Schutz finden
können, an dessen Effektivität hohe Anforderungen zu stellen seien (vgl.
EMARK 1996 Nr. 1). In Anbetracht der direkten Ausübung von Gewalt in
Darfur durch die staatlichen Streitkräfte beziehungsweise der Unterstüt-
zung der Janjaweed-Milizen durch die sudanesische Zentralregierung sei
nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an einem Ort in-
nerhalb der Landesgrenzen Sudans vor Verfolgung sicher wäre. Gemäss
UNHCR lebten alleine in der Hauptstadt Khartoum ungefähr zwei Millio-
nen Binnenflüchtlinge (Internally Displaced Persons/IDPs) – davon etwa
10-15% aus Darfur – in vier Lagern und sechzehn Siedlungen in der
Stadt und deren Umgebung verteilt. Diese seien täglich Belästigungen
und Gewalttaten von Seiten der Behörden ausgesetzt. Flüchtlinge aus
Darfur würden aus Lagern vertrieben und zurück nach Darfur deportiert;
D-4808/2010
Seite 10
die Gefährdung und Bedrohung sei dermassen verbreitet, dass nicht von
einer innerstaatlichen Schutzalternative ausgegangen werden könne.
Schliesslich deute die Haltung der Regierung Sudans im Friedensprozess
in Darfur bisher ebenfalls nicht auf einen Schutzwillen hin; zum einen
verhindere sie die Ablösung der AMIS durch UN Blauhelme, welche sie
als westliche Invasion bezeichne, zum andern seien bisher keine Bemü-
hungen seitens der Regierung zur in den Friedensverträgen vereinbarten
Entwaffnung der Janjaweed sichtbar gewesen. Daraus sei abzuleiten,
dass Personen aus Darfur nicht davon ausgehen könnten, vom sudane-
sischen Staat in Darfur und ausserhalb ihrer Region den nötigen Schutz
gegen allfällige Diskriminierungen, Behelligungen und weitere Verfol-
gungsmassnahmen beanspruchen zu können (vgl. a.a.O., E. 8.3.).
5.3. Vor diesem Hintergrund ist nachfolgend anhand einer Lagebeurtei-
lung zu prüfen, ob Personen aus Darfur ausserhalb ihrer Region auch im
heutigen Zeitpunkt allfällige Verfolgungsmassnahmen zu befürchten ha-
ben oder ob sich ihre Situation seit der in EMARK 2006 Nr. 25 vorge-
nommenen Einschätzung dahingehend verändert hat, dass die Inan-
spruchnahme einer innerstaatlichen Schutzalternative beispielsweise im
Grossraum Khartoum bejaht werden kann. In einem ersten Schritt sind
einige allgemeine Ausführungen zur Bevölkerung in Khartoum sowie zur
dort herrschenden sozio-ökonomischen Situation erforderlich (vgl.
E. 5.3.1.-5.3.5.).
Für seine Beurteilung hat sich das Gericht auf folgende Quellen gestützt:
Sudan Central Bureau of Statistics, 2009, erwähnt in: Sara Pantuliano,
Munzoul Assal, Butheina A. Elnaiem, Helen McElhinney and Manuel
Schwab, with Yathrib Elzein and Hanaa Motasim Mahmoud Ali (Overseas
Development Institute, London), City limits: urbanisation and vulnerability
in Sudan. Khartoum case study, Januar 2011; Observatory for the Protec-
tion of Human Rights Defenders, Annual Report: Sudan, September
2010; US Department of State, 2010 Human Rights Report: Sudan,
08.04.2011; United Nations Security Council, Report of the Secretary-
General on the African Union - United Nations Hybrid Operation in Darfur,
08.07.2011; United Nations General Assembly, Report of the independent
expert on the situation of human rights in the Sudan, Mohamed Chande
Othman, 22.08.2011; African Centre for Justice and Peace Studies
(ACJPS), Sudan Human Rights Monitor December 2010 - January 2011;
ACJPS, Sudan Human Rights Monitor February - March 2011; ACJPS,
Sudan Human Rights Monitor April - May 2011; Inter Press Service (IPS),
SUDAN: Feeling the Economic Impact Before Secession, 23.06.2011;
D-4808/2010
Seite 11
NZZ Online, Ölfeld "mit allen Mitteln" zurückerobern, 13.04.2012; NZZ
Online, Gefährliche Eskalation im Sudan, 13.04.2012; NZZ Online, Su-
dans Präsident droht dem Süden mit Krieg, 19.04.2012; NZZ Online,
Kriegsgefahr scheint gebannt, 21.04.2012; UNHCR, A tale of three cities:
internal displacement, urbanization and humanitarian action in Abidjan,
Khartoum and Mogadishu, März 2009; Ibrahim Elnur, Contested Sudan:
the political economy of war and reconstruction, 2009, Routledge (New
York), S. 104f.; Landinfo (Norway), Sudan – Internally displaced persons
in Khartoum, 03.11.2008; Karen Jacobsen (Feinstein International Center,
Tufts University in collaboration with Internal Displacement Monitoring
Centre), Internal Displacement to Urban Areas: the Tufts-IDMC Profiling
Study. Khartoum, Sudan: Case 1, August 2008; UNHCR, Donor Update
Sudan July 2011; Agnès de Geoffroy, From Internal to International Dis-
placement in Sudan, Paper prepared for The Forced Migration & Refugee
Studies Program, The American University in Cairo, Oktober 2007;
UNHCR, Update on Demolitions in Mayo and Challenges to the Imple-
mentation of the Guiding Principles on Relocation, Juni 2009 (unpubli-
ziert), erwähnt in: Sara Pantuliano et al. (Overseas Development Institute,
London), Januar 2011, op. cit.; Reuters, Sudan police surround Khartoum
camp-residents, 23.03.2010; Center for Strategic and International Stu-
dies (CSIS), Sudan: Assessing Risks to Stability, Juni 2011; United Na-
tions Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (OCHA), Sudan:
Abyei Crisis Situation Report No. 11, 06.06.2011; Human Rights Watch,
Sudan: Southern Kordofan Civilians Tell of Air Strike Horror, 30.08.2011;
OCHA, Sudan: South Kordofan and Blue Nile Situation Report No. 17,
06.09.2011; Donor Relations and Resource Mobilization Service,
UNHCR's emergency response for Sudanese refugees in Ethiopia and
South Sudan, Januar 2012.
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February_March.pdf (abgerufen am 07.09.2011)
D-4808/2010
Seite 12
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April_MayFINAL.pdf (abgerufen am 07.09.2011)
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before-secession/ (abgerufen am 07.09.2011)
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mitteln-zurueckerobern_1.16426313.html (abgerufen am 25.04.2012)
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eskalation-im-sudan_1.16413930.html (abgerufen am 25.04.2012)
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droht-dem-sueden-mit-krieg_1.16527195.html
(abgerufen am 25.04.2012)
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gebannt_1.16555536.html (abgerufen am 25.04.2012)
- (abgerufen am 12.01.2011)
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(abgerufen am 10.01.2011)
- (abgerufen am 07.09.2011)
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(abgerufen am 12.01.2011)
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sp=true (abgerufen am 12.01.2011)
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(abgerufen am 08.09.2011)
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11%20on%20Abyei%20Crisis%206%20June%202011.pdf
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civilians-tell-air-strike-horror (abgerufen am 08.09.2011)
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%20kordofan%20and%20blue%20nile%206%20september.pdf
(abgerufen am 08.09.2011)
- (abgerufen am 25.04.2012)
5.3.1. Nach der Unabhängigkeit des Südsudans am 9. Juli 2011 hat sich
die Lage im Sudan verändert, auch wenn die Lage in Khartoum bisher
ruhig ist: Die regierende NCP und Präsident Bashir sind durch den "Ver-
lust" des Südsudans, durch die ökonomischen Auswirkungen, die Strei-
chungen von gewissen Subventionen und die Preissteigerungen innenpo-
litisch geschwächt. Im Frühjahr 2011 sympathisierten mehrere Oppositi-
onsparteien im Sudan mit den Aufständischen in Nordafrika und began-
D-4808/2010
Seite 13
nen, in Khartoum Proteste zu organisieren. Diese wurden von Sicher-
heitskräften verhindert oder aufgelöst; dabei kam es zu Verhaftungen.
In der Grenzregion zwischen Nord- und Südsudan ist es seit Anfang 2011
zu mehreren bewaffneten Auseinandersetzungen gekommen: Im Mai und
Juni 2011 nahmen die bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen
Truppen der sudanesischen Armee und der südsudanesischen SPLA im
Grenzgebiet Abyei zu; rund 96'000 Personen wurden durch die Kämpfe
aus der Region vertrieben. Seit dem Referendum über die Unabhängig-
keit des Südsudans im Januar 2011 und der damit verbundenen Unge-
wissheit, wie hoch die künftigen Einnahmen aus der Erdölförderung, die
vor allem im Südsudan liegt, sein werden, ist die Wirtschaft ins Stocken
geraten: Die nationale Währung verlor an Wert, Preise steigen, die Inflati-
on nimmt zu. Staatliche Subventionen für Treibstoff und Zucker wurden
Anfang 2011 gestrichen, was zu einem Dominoeffekt mit höheren Preisen
für Güter und Transport führte.
5.3.2. Im Teilstaat South Kordofan an der Grenze zum Südsudan began-
nen im Juni 2011 Kämpfe zwischen der sudanesischen Armee und der
südsudanesischen SPLA (mittlerweile seit der Unabhängigkeit des Süd-
sudans: südsudanesische Armee). Die sudanesische Armee bombardier-
te Ortschaften in den Nuba-Bergen aus der Luft und beging zahlreiche
Menschenrechtsverletzungen in dem Gebiet. Rund 150'000 Personen
wurden durch die Kämpfe vertrieben. Im Teilstaat Blue Nile an der Grenze
zum Südsudan attackierten im September 2011 sudanesische Truppen
den dortigen Gouverneur, der als einziger sudanesischer Gouverneur ei-
ner Oppositionspartei (Sudan People’s Liberation Movement-North,
SPLM-N) angehört. Bei den folgenden bewaffneten Auseinandersetzun-
gen zwischen Truppen des Gouverneurs und der sudanesischen Armee
setzte diese unter anderem Bomben aus der Luft ein. Rund 50'000 Per-
sonen flüchteten. Alle Büros der SPLM-N im Sudan wurden von den Be-
hörden geschlossen.
Während der letzten sechs Monate des vergangenen Jahres hatten hu-
manitäre Akteure beschränkten Zugang zu den beiden Teilstaaten und
nur begrenzte Hilfestellung erreichte die Bevölkerung. Obwohl es schwie-
rig ist, verlässliche Informationen zur humanitären Situation erhältlich zu
machen, steht fest, dass die kämpferischen Auseinandersetzungen, kom-
biniert mit einem Mangel an humanitärer Unterstützung, die Lebensbe-
dingungen für die ansässige Bevölkerung massiv verschlechtert haben.
Der Anteil der Landwirtschaftsfläche ist in bestimmten Gebieten South
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Kordofans auf weniger als 20% des normalerweise bewirtschafteten Lan-
des gesunken. Ausserdem steigen die Lebensmittelpreise stetig an und
die Gewalt geht weiter. Ende 2011 wurden schätzungsweise mehr als
305'000 Personen innerhalb South Kordofan vertrieben. Während des-
selben Zeitraums flüchteten nahezu 20'000 Personen von Blue Nile nach
Äthiopien. Mehr als 60'000 Personen von South Kordofan und Blue Nile
flüchteten in den Südsudan.
5.3.3. Noch ist unklar, wie die Aufteilung der Erdöleinnahmen zwischen
Norden und Süden künftig ausgestaltet sein wird. Bis vor kurzem teilten
sich Norden und Süden die Einnahmen, da das Erdöl über den nordsu-
danesischen Hafen Port Sudan exportiert wird. Seit der Abspaltung des
Südsudans im Juli 2011 eskalieren jedoch die Spannungen zwischen den
beiden Staaten, angefacht von Gebietsstreitigkeiten, ethnischen Vorurtei-
len und dem Streit um die Ölreserven im Grenzgebiet. Im Januar 2012
hatte sich der Südsudan energiepolitisch vom Norden abgekoppelt und
leitet seither kein Erdöl mehr in die ausschliesslich nach Norden führen-
den Pipelines ein. Noch immer ist unklar, zu welchem Staat ölreiche Re-
gionen im Grenzgebiet künftig gehören sollen. So hat der bewaffnete
Konflikt um das umstrittene Ölfeld Heglig im April 2012 die Ölindustrie,
auf die die beiden armen Länder angewiesen sind, nahezu vollständig
zum Erliegen gebracht. Hingegen beschränken sich die Kämpfe bisher
auf die Grenzregionen und tangieren den Grossraum Khartoum nicht. Im
Folgenden ist auf die Situation im Grossraum Khartoum einzugehen.
5.3.4. Aufgrund historischer Migration innerhalb des Sudans sowie zahl-
reicher Intern Vertriebener (IDPs) aus Konfliktregionen ist "Greater Khar-
toum" (Städtekonglomerat bestehend aus den drei Städten Khartoum,
Khartoum-Nord und Omdurman) mit rund fünf Millionen Einwohnern eine
multi-ethnische Metropole mit Gemeinschaften von Personen aus Darfur
und anderen Regionen des Landes. Besonders viele Personen aus Dar-
fur leben in Omdurman. Die Darfuri-Bevölkerung in der Hauptstadtregion
ist heterogen: Manche Personen leben als IDPs; andere Darfuris sind
Händler, studieren an Universitäten oder arbeiten in der Verwaltung.
5.3.5. Ein Bericht des UNHCR erwähnt im Jahr 2009, dass Aussichten
auf Arbeit in Khartoum besser als in regionalen Städten sind, die Arbeits-
losigkeit in Khartoum aber dennoch hoch ist. Ein auf Recherchen in Khar-
toum basierender Bericht kam im Jahr 2008 zum Schluss, dass die Ar-
beitslosigkeit unter IDPs hoch ist und 80% der IDPs ausserhalb des for-
mellen Arbeitsmarktes ein Einkommen erzielen. Eine andere Studie ergab
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2008, dass 20% der IDPs in Khartoum eine Vollzeit-Anstellung hatten.
27% hatten eine Teilzeitstelle, 25% waren selbständig erwerbend, 18%
waren Hausfrauen und 7,7% waren arbeitslos. Zwischen IDPs und Nicht-
IDPs bestand kein signifikanter Unterschied in Bezug auf die Arbeitslosig-
keit; bei beiden Gruppen betrug sie zwischen 7 und 8%. Allerdings wur-
den weder das effektive Einkommen noch die Art der Arbeit (etwa im in-
formellen Sektor) oder die Wahrscheinlichkeit, mit dem erzielten Einkom-
men eine Familie zu ernähren, erhoben. In vielen IDP-Familien müssen
Kinder zum Einkommen der Familie beitragen, was auf Kosten der
Schulbildung geht.
Einige Zaghawa, die nach der Migration nach Khartoum Kapital investier-
ten und sich auf ethnische Netzwerke stützten, wurden in Omdurman er-
folgreiche lokale Händler. In IDP-Camps dominieren Personen aus Darfur
den Handel in den dortigen Märkten.
5.3.6. In Khartoum existieren vier offizielle IDP-Camps: Mayo, Jebel Aw-
lia, Wad el Bashir und Omdurman el Salaam. Die IDP-Camps in den Aus-
senquartieren unterscheiden sich kaum von anderen Armenvierteln, wo
auch arme Araber unter ähnlichen Bedingungen leben. Die genaue Zahl
der IDPs in Khartoum ist nicht bekannt. Das UNHCR schätzt sie auf
1,7 Millionen, wovon lediglich rund 400'000 in den vier offiziellen IDP-
Camps leben, der Rest in informellen Siedlungen in und um die Stadt.
Personen aus Darfur machen mit rund 14% einen vergleichsweise gerin-
gen Anteil an IDPs in Khartoum aus; die meisten IDPs stammen aus dem
Südsudan. Im Kontext des Referendums über die Unabhängigkeit des
Südsudans (Januar 2011) und der Unabhängigkeit des Südsudans (Juli
2011) kehrten bis Juni 2011 rund 300'000 IDPs in den Südsudan zurück.
Manche IDPs leben bereits in zweiter Generation in Khartoum. Die sozio-
ökonomische Lage der meisten IDPs, sowohl aus Darfur, als auch aus
anderen Regionen des Sudans, entspricht jener anderer armer Einwoh-
ner der Stadt.
Bereits während der Dürreperioden in den 1980er-Jahren migrierten IDPs
aus Darfur nach Khartoum. Junge Männer aus Darfur zogen zudem sai-
sonal nach Khartoum, um dort als Tagelöhner zu arbeiten oder kleine Lä-
den zu unterhalten und monatlich Geld an ihre Verwandten nach Darfur
zu senden. Seit 2003 hat der Konflikt in Darfur eine Zunahme der Migrati-
on in den Grossraum Khartoum zur Folge. Die meisten Personen aus
Darfur, welche nach Khartoum migrieren, verfügen dort über Kontakte
oder Familienmitglieder. Im Gegensatz zu anderen Regionen des Landes
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existiert für IDPs in Khartoum kaum Unterstützung durch internationale
Organisationen.
5.3.7. Als Anfang der 1990er-Jahre die sudanesischen Behörden IDPs in
den offiziellen IDP-Camps ansiedelten, lagen diese ausserhalb der Stadt
in der Wüste. Als Folge der raschen Ausbreitung der Stadt erhielt das
Land einen steigenden kommerziellen Wert. Seit Jahren verkaufen Be-
hörden in Khartoum Land, zerstören unter Einsatz von Sicherheitsdiens-
ten Behausungen und siedeln Personen, welche nicht über Geldmittel
verfügen, um die betroffenen Parzellen zu kaufen, zwangsweise um. Um-
siedlungen geschehen primär aus ökonomischen Gründen. Die betroffe-
nen Personen werden an die Peripherie in Wüstengegenden gedrängt,
die teilweise Dutzende von Kilometern von Khartoum entfernt sind und
kaum über Infrastruktur verfügen. Personen in entfernten Siedlungen se-
hen sich mit Transportkosten zu den Arbeitsplätzen in der Stadt konfron-
tiert, welche 20 bis 40% des Tageseinkommens ausmachen.
Gemäss Schätzungen wurden durch Regierungsmassnahmen zwischen
den Jahren 2004 und 2008 rund 330'000 Personen in Siedlungen an der
Peripherie von Khartoum zwangsweise umgesiedelt und deren ursprüng-
liche Behausungen zerstört. Umsiedlungen betreffen nicht nur IDPs und
Landbesetzer: Auch Bauern, welche an den Ufern des Nils ihre Felder
bewirtschaften, sind als Folge von Bauprojekten von Umsiedlungen be-
troffen.
5.3.8. Nachdem es im Rahmen von zwangsweisen Umsiedlungen vor
2007 bei Ausschreitungen zu Todesfällen gekommen war, setzten interna-
tionale Geldgeber und UN-Organisationen die Behörden unter Druck, die
Stadtplanung in Khartoum unter Wahrung der Menschenrechte zu prakti-
zieren. Die “Road Map for Relocation” beziehungsweise "Guiding Prin-
ciples on Relocation", welche zwischen den Stadtbehörden und der UN
2007 unterzeichnet wurde, definiert Minimalstandards für Planungs- und
Umsiedelungsprozesse. Die Umsetzung der Vereinbarung wird von der
"Khartoum Protection Working Group", die aus UN-Organisationen und
Nichtregierungsorganisationen besteht und deren Vorsitz das UNHCR in-
nehat, verfolgt. 2009 stellte das UNHCR Verbesserungen bei der Stadt-
planung und den weitgehenden Verzicht auf Gewalt bei Umsiedlungen
fest.
5.3.9. Zwischen November 2008 und Juli 2009 wurden in der Siedlung
Mayo ausserhalb von Khartoum Räumungen durchgeführt, sowohl im
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dortigen offiziellen IDP-Camp als auch ausserhalb. Nach Schätzungen
des UNHCR waren rund 10'000 Familien davon betroffen. Manchen Be-
troffenen wurde in Mayo alternatives Land angeboten; andere Familien
wurden in entfernte Gebiete umgesiedelt, wo teilweise grundlegende Inf-
rastruktur fehlte. Nach Aussagen von Behörden wurden die Bewohner
über die Räumungen im Voraus informiert; Bewohner bestritten dies. Im
März 2010 zerstörten Behörden in der Siedlung Soba al-Shahanat, die
vor allem von Personen aus Darfur bewohnt wird, Dutzende von Wohn-
bauten und Läden.
5.3.10. Die Menschenrechtslage im Sudan ist im Fokus mehrerer interna-
tionaler (z. B. Human Rights Watch [],
Amnesty International []) und su-
danesischer (z. B. African Centre for Justice and Peace Studies
[]) Organisationen. Gemäss den vorliegenden Quel-
len geraten Personen dann ins Visier der sudanesischen Behörden und
insbesondere des Geheim- und Sicherheitsdienstes NISS ("National Intel-
ligence and Security Services"), wenn sie sich politisch engagieren, sich
kritisch gegen die Regierung, die regierende NCP, gegen Behörden oder
über die Lage in Darfur äussern oder verdächtigt werden, eine Rebellen-
gruppe zu unterstützen, unabhängig von der regionalen Herkunft oder der
Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe. Wie die nachfol-
gende Übersicht von dokumentierten Übergriffen zeigt, wurden in den
vergangenen Jahren immer wieder Menschenrechtsaktivisten, Journalis-
ten und politisch aktive Studenten aus Darfur vom NISS in Khartoum
festgenommen (nicht aufgeführt sind hier die dokumentierten Fälle von
Verhaftungen von Personen, die nicht aus Darfur stammen oder deren
Herkunft nicht dokumentiert ist):
- Im November 2010 wurde ein aus Darfur stammender Journalist ver-
haftet; ihm werfen die Behörden vor, er habe Berichte über Darfur an
eine ungenannte Organisation weitergeleitet. Ende 2010 war er noch
immer im Kober Prison in Khartoum inhaftiert.
- Zwischen Ende Oktober und Anfang November 2010 wurde eine
Gruppe von einer Radiostation (Radio Dabanga) angegliederten Men-
schenrechtsaktivisten aus Darfur vom NISS ohne Anklage in Isolati-
onshaft gesetzt. Sie hatten keine Möglichkeit, die Rechtmässigkeit ih-
rer Haft zu bestreiten. Neun der Aktivisten wurden zwischen dem
13. und 21. Januar 2011 freigelassen, während fünf weitere inhaftiert
blieben. Einer der befreiten Aktivisten äusserte gegenüber Menschen-
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rechtsüberwachern, er sei während Befragungen von Agenten des
NISS geschlagen worden. Am 13. Februar 2011 wurden vier der frei-
gelassenen Aktivisten erneut verhaftet.
- Im Januar 2011 wurde ein Mitglied der "Darfur Students Association"
an der Universität Khartoum von Mitgliedern des NISS verhaftet und
während mehreren Stunden festgehalten, nachdem er sich während
eines Disputs für eine Studentin aus Darfur eingesetzt hatte.
- Im Januar und Februar 2011 wurden in Khartoum mehrere Studenten
aus Darfur beschuldigt, Mitglieder einer Rebellengruppe in Darfur zu
sein. Die Studenten wurden verhaftet und gefoltert.
- Im April 2011 wurden 17 angeblich der UPF zugehörige Studenten an
der Al Nilein University (Khartoum) festgenommen, nachdem sie in ei-
ner Demonstration einen Regierungswechsel forderten. Die Studenten
wurden zunächst wegen Störung des öffentlichen Friedens angeklagt,
danach aber freigelassen, mit Ausnahme eines Studenten, der eine
Haftstrafe von drei Monaten erhielt. Im Mai 2011 wurden 17 Studenten
aus Darfur, die Mitglieder der UPF waren, in Khartoum festgenommen.
- Der "Sudan Human Rights Monitor February – March 2011" veröffent-
lichte eine Liste von 35 Personen aus Darfur, welche zwischen Mai
2008 und Dezember 2010 verhaftet wurden (davon wurden rund 20
Personen im Grossraum Khartoum verhaftet) und im Kober Prison in
Khartoum ohne Anklage festgehalten werden. Bei den in Khartoum
Verhafteten handelt es sich um Geschäftsleute, Studenten, Bauarbei-
ter, Lehrer, Fahrer. Die Umstände der Verhaftungen und allfällige poli-
tische Mitgliedschaften oder Aktivitäten werden in der Liste nicht er-
wähnt.
5.4. Nachfolgend gilt es vor diesem Hintergrund und gestützt auf die
obenstehenden Erwägungen zu beurteilen, ob die Kriterien einer inner-
staatlichen Schutzalternative im konkreten Fall erfüllt sind.
5.4.1. Wie das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 f.
festhielt, setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Wort-
laut von Art. 1A Ziff. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) voraus, dass der betrof-
fene Asylsuchende den Schutz seines Heimatlandes nicht beanspruchen
kann oder wegen der Furcht vor Verfolgung nicht beanspruchen will. Die-
se Formulierung beschreibt den Grundsatz der Subsidiarität des asyl-
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rechtlichen Schutzes (vgl. EMARK 2000 Nr. 15). Die schutzgewährende
Körperschaft muss hohe Anforderungen an Organisation, Stabilität und
Dauerhaftigkeit erfüllen (vgl. EMARK 2006 Nr. 18). Adäquater Schutz
kann nur von einer stabilen und organisierten Autorität gewährt werden,
die das betreffende Gebiet und dessen Bevölkerung uneingeschränkt
kontrolliert (vgl. UNHCR, Richtlinien zum internationalen Schutz: «Interne
Flucht- oder Neuansiedlungsalternative» im Zusammenhang mit Art. 1 A
(2) des Abkommens von 1951 beziehungsweise des Protokolls von 1967
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, 23. Juli 2003, S. 6 ff.).
5.4.2. Die vormals zuständige ARK führte zur Begründung ihrer im
Grundsatzurteil EMARK 1996 Nr. 1 präzisierten Rechtsprechung im We-
sentlichen aus, bei der Beantwortung der Frage, ob eine in einem Teilge-
biet ihres Heimatstaates verfolgte Person landesintern um wirksamen
Schutz vor ebendieser Verfolgung nachsuchen könne, sei die Intention
der staatlichen Behörden am Zufluchtsort von entscheidender Bedeutung.
Von einer Verweigerung effizienten Schutzes könne nicht gesprochen
werden, wenn der Heimatstaat die Person weder unmittelbar noch mittel-
bar asylrechtlich relevanten Behelligungen aussetzen wollte. Es fehle
auch nicht an staatlichem Schutzwillen, wenn die in einem Teilgebiet ihres
Heimatstaates verfolgte Person am Zufluchtsort ungünstige Lebensbe-
dingungen, wie beispielsweise einen angespannten Arbeitsmarkt oder
kulturelle oder religiöse Integrationserschwernisse, vorfinde. Hier werde
sie in derselben Weise betroffen wie andere Personen in vergleichbaren
Lebensverhältnissen, welche im Gegensatz zu ihr nicht in einem anderen
Teil des Landes verfolgt worden seien. Aus Gründen der Systematik der
Asylgesetzgebung – wonach allgemein ungünstige Lebensbedingungen
flüchtlingsrechtlich irrelevant und lediglich unter dem Aspekt der Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs zu berücksichtigen seien – und der
Rechtsgleichheit verbiete sich daher eine ungleiche Behandlung dieser
Personengruppen (vgl. EMARK 1996 Nr. 1 E. 5d/cc S. 9 ff.).
5.4.3. Im Gegensatz zu dieser, noch auf der so genannten Zurechenbar-
keitstheorie beruhenden früheren Praxis, bei der eine Verfolgung nur
dann als flüchtlingsrechtlich relevant erachtet wurde, wenn sie unmittelbar
oder mittelbar dem Staat zugerechnet werden konnte (vgl. EMARK 2004
Nr. 14 E. 6d S. 92, EMARK 2004 Nr. 3 E. 4d S. 24, EMARK 2002 Nr. 16
E. 5c/cc S. 133, EMARK 1996 Nr. 16 E. 4c/aa S. 146), ist gemäss der
heute geltenden, auf der Schutztheorie basierenden Praxis, für die Be-
antwortung der Frage, ob der in einem anderen Landesteil von Verfol-
gung betroffenen Person eine innerstaatliche Flucht- beziehungsweise
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Seite 20
Schutzalternative zur Verfügung steht, nicht allein entscheidend, dass sie
am Zufluchtsort nicht weiterhin oder erneut staatlicher Verfolgung ausge-
setzt ist. Die Annahme einer innerstaatlichen Schutzalternative bedingt im
Lichte der Schutztheorie, dass am Zufluchtsort eine funktionierende und
effiziente Schutzinfrastruktur besteht und der Staat gewillt ist, der in ei-
nem anderen Landesteil von Verfolgung betroffenen Person am Zu-
fluchtsort Schutz zu gewähren. Die betroffene Person muss darüber hin-
aus den Zufluchtsort ohne unzumutbare Gefahren auf legalem Weg errei-
chen und sich dort legal aufhalten können. Schliesslich muss es ihr indi-
viduell zuzumuten sein, den am Zufluchtsort erhältlichen Schutz länger-
fristig in Anspruch nehmen zu können. Dabei sind die allgemeinen Ver-
hältnisse am Zufluchtsort und die persönlichen Umstände der betroffenen
Person zu beachten und es ist unter Berücksichtigung des länderspezifi-
schen Kontextes im Rahmen einer individuellen Einzelfallprüfung zu beur-
teilen, ob ihr angesichts der sich konkret abzeichnenden Lebenssituation
am Zufluchtsort realistischerweise zugemutet werden kann, sich dort nie-
derzulassen und sich eine neue Existenz aufzubauen (vgl. das
Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4935/2007 vom
21. Dezember 2011, publiziert in BVGE 2011/51, E. 8.5.1. S. 18, E. 8.6.
S. 20).
5.4.4. Gemäss den Erkenntnissen des Gerichts finden die willkürlichen
Übergriffe der Janjaweed-Milizen lokal beschränkt in der Region Darfur
statt. Nach den Verhaftungen im Mai 2008 nach dem Angriff von Zagha-
wa-Rebellen auf Omdurman sind ausserhalb Darfurs nur wenige Übergrif-
fe gegen Personen aus Darfur allein aufgrund ihrer Herkunft bekannt. Si-
cherheitsprobleme mit den Behörden können im Einzelfall bestehen, aber
sie betreffen nicht die Minderheit als Kollektiv. Demgegenüber haben
Personen von den sudanesischen Behörden und insbesondere vom Ge-
heim- und Sicherheitsdienst unabhängig von ihrer regionalen Herkunft
oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe dann
asylrechtlich relevante Nachteile zu befürchten, wenn sie sich politisch
engagieren, sich kritisch gegen die Regierung, die regierende NCP, ge-
gen Behörden oder über die Lage in Darfur äussern oder verdächtigt
werden, eine Rebellengruppe zu unterstützen (vgl. E. 5.3.10.). Vorliegend
ist hingegen weder aktenkundig noch wird auf Beschwerdeebene nach-
gewiesen, dass zwischenzeitlich Übergriffe auf sich politisch nicht expo-
nierende Zaghawa begangen worden wären. So sind auch der in
E. 5.3.10. vorgenommenen Auflistung keine Vorfälle zu entnehmen, wel-
che sich gegen Zaghawa ohne politisches Profil gerichtet hätten.
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Seite 21
Da der Beschwerdeführer selbst nie politisch engagiert gewesen sein will
und geltend machte, er sei bei der Oppositionsbewegung lediglich Sym-
pathisant (vgl. A10, S. 12), ist seine Befürchtung, wegen der aktiven Mit-
gliedschaft des Bruders bei der Opposition umgebracht zu werden (vgl.
a.a.O.), als unbegründet zu erachten. Auch aus den auf Beschwerdeebe-
ne eingereichten Beweismitteln lässt sich keine andere Lageeinschätzung
ableiten, zumal darin die allgemeine Sicherheitssituation in Darfur thema-
tisiert wird, ein konkreter Bezug zum Beschwerdeführer dagegen nicht
ersichtlich ist.
Angesichts dessen ist – in Abänderung der erwähnten Praxis der vorma-
ligen Asylrekurskommission (EMARK 2006 Nr. 25) – davon auszugehen,
dass diese Personengruppe – und damit der Beschwerdeführer – im
Grossraum Khartoum genügenden Schutz vor Verfolgung finden kann.
Dies allein bedeutet nun allerdings noch nicht, dass eine valable inner-
staatliche Schutzalternative besteht. Eine solche setzt aufgrund der neu-
en Praxis gemäss dem in vorstehender E. 5.4.3. wiedergegebenen
Grundsatzurteil BVGE 2011/51 zusätzlich voraus, dass die Schutzalterna-
tive nicht bloss hypothetischen Charakter hat, sondern auch zumutbarer-
weise am Zufluchtsort in Anspruch genommen werden kann. Dies ist im
Einzelfall zu prüfen.
5.4.5. Wie bereits ausgeführt wurde, lebt heute eine Vielzahl von Darfuris
aller Ethnien in Khartoum. So gibt es Zaghawa, die sich schon seit Jahr-
zehnten in Landesteilen ausserhalb Darfurs niedergelassen haben und
von den Konflikten in ihrer Heimatregion kaum oder nur indirekt betroffen
sind. Der Beschwerdeführer gab in diesem Zusammenhang an, seine
Sippe befände sich überall im Sudan und sei nicht an einen Ort gebunden
(vgl. Protokoll der ergänzenden Anhörung vom 8. Februar 2005, A13,
S. 5). Ausschlaggebend erscheint hingegen, dass die Vorinstanz in der
angefochtenen Verfügung den Vollzug seiner Wegweisung in den Her-
kunfts- beziehungsweise den Heimatstaat oder in einen Drittstaat in Wür-
digung sämtlicher Umstände und unter Berücksichtigung der Aktenlage
als unzumutbar erachtete. Diesbezüglich stellte das Bundesamt fest, auf-
grund dessen, dass der Beschwerdeführer über kein verwandtschaftli-
ches Beziehungsnetz in einer der sicheren Regionen des Sudans verfü-
ge, sei entsprechend der Asyl- und Wegweisungspraxis zum Sudan seine
vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
anzuordnen [recte: aufrechtzuerhalten] (vgl. Aktennotiz vom 14. Juni
2010, A28/1). Vor diesem Hintergrund und gestützt auf die in BVGE
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Seite 22
2011/51 umschriebenen Kriterien für die Annahme einer valablen inner-
staatlichen Schutzalternative ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer
nicht zugemutet werden kann, sich im Grossraum Khartoum niederzulas-
sen und sich dort eine neue Existenz aufzubauen.
5.4.6. Unter den gegebenen Umständen kommt das Bundesverwaltungs-
gericht zusammenfassend zum Schluss, dass in casu die Voraussetzun-
gen für die Feststellung einer valablen innerstaatlichen Schutzalternative
gemäss BVGE 2011/51 nicht erfüllt sind.
5.5. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingsei-
genschaft erfüllt und keine Asylausschlussgründe im Sinne von Art. 53
AsylG ersichtlich sind, ist ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren (vgl.
Art. 49 AsylG). Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, die angefochtene
Verfügung vom 1. Juni 2006 (recte: 1. Juni 2010) aufzuheben und das
BFM anzuweisen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
6.
6.1. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Kosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am 16. August 2010 geleistete
Kostenvorschuss ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
6.2.
6.2.1. Dem rechtlich vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines
Obsiegens zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
VwVG sowie Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1, Art. 8 und 9
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die
Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige
weitere notwendige Auslagen der Partei, inkl. Mehrwertsteuer. Das Ge-
richt setzt die Parteientschädigung aufgrund der eingereichten Kostenno-
te oder, mangels Einreichung einer solchen, aufgrund der Akten fest. Die
Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung wird
dabei nach dem notwendigen Zeitaufwand bemessen, wobei der Stun-
denansatz mindestens Fr. 100.- und höchstens Fr. 300.- beträgt (Art. 10
VGKE).
6.2.2. Die Rechtsvertreterin weist in ihrer Kostennote vom 15. November
2011 Aufwendungen von 7.75 Stunden zu einem Stundenansatz von
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Fr. 162.- (total Fr. 1'255.50) sowie Spesen von Fr. 54.- aus, was einem
Gesamtbetrag von Fr. 1'309.50 entspricht.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den in der Kostennote bezifferten
Zeitaufwand als angemessen, weshalb die Parteientschädigung auf
Fr. 1'309.50 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und die
Vorinstanz anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer diesen Betrag auszu-
richten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 24
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung vom 1. Juni 2006 (recte: 1. Juni 2010) wird
aufgehoben und das BFM angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu
gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der am 16. August 2010
einbezahlte Kostenvorschuss wird dem Beschwerdeführer zurückerstat-
tet.
4.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von
Fr. 1'309.50 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand: