Abtei lung IV
D-4809/2006
law/rep
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . J a n u a r 2 0 0 9
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Kurt Gysi, Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
A._______, und ihre Tochter B._______, Kosovo,
beide vertreten durch Heidi Koch-Amberg,
Rechtsanwältin,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 2. Juni 2006 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4809/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin - eine kosovarische Staatsangehörige aus
C._______ - reiste am 12. Mai 1996 erstmals in die Schweiz und
stellte am 14. Mai 1996 ein Asylgesuch.
B.
Mit Verfügung vom 30. Januar 1997 lehnte das damalige Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF; heute Bestandteil des BFM) das erste Asylge-
such der Beschwerdeführerin ab, verfügte ihre Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Diese Verfügung ist in der Fol-
ge unangefochten rechtskräftig geworden.
C.
Mit Verfügung vom 14. Juni 1999 ordnete das BFM im Rahmen der
kollektiven vorläufigen Aufnahme für Personen mit letztem Wohnsitz im
Kosovo (Bundesratsbeschluss vom 7. April 1999) die vorläufige Auf-
nahme der Beschwerdeführerin an.
D.
Mit Beschluss vom 11. August 1999 hob der Bundesrat die der Be-
schwerdeführerin am 14. Juni 1999 gewährte (kollektive) vorläufige
Aufnahme per 16. August 1999 auf.
E.
Gemäss Schreiben der zuständigen kantonalen Behörde vom 5. Juni
2000 hätte die Beschwerdeführerin die Schweiz am 29. Mai 2000 per
Flugzeug verlassen sollen und galt seither als unbekannten Aufent-
halts.
F.
Am 2. September 2005 stellte die Beschwerdeführerin zusammen mit
ihrer Tochter ein zweites Asylgesuch. Am 19. September 2005 erhob
das BFM in der damaligen Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum, EVZ) Chiasso ihre Personalien und befragte sie zu ih-
rem Reiseweg sowie - summarisch - zu ihren Asylgründen. Am
26. September 2005 hörte sie das BFM mit Blick auf einen allfälligen
Nichteintretensentscheid gestützt auf die damalige Fassung (siehe AS
1999 2270) von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) zu den Asylgründen an.
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Dabei machte die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres
Asylgesuches im Wesentlichen geltend, sie sei nach Ablehnung ihres
ersten Asylgesuches weiterhin illegal in der Schweiz geblieben und
habe hier am 9. März 2001 einen Schweizer Bürger geheiratet,
woraufhin sie eine kantonale Aufenthaltsbewilligung erhalten habe.
Diese Aufenthaltsbewilligung sei indessen im Jahre 2004 von den
zuständigen Behörden nicht mehr verlängert worden, weil ihr Gatte
beabsichtigt habe, sich von ihr scheiden zu lassen. Zuvor habe er sich
auch geweigert, die Vaterschaft ihrer - ausserehelich gezeugten -
Tochter anzuerkennen. Schliesslich sei sie am 29. Juli 2005 in den
Kosovo zurückgekehrt, da die Schweizerischen Behörden sie des
Landes verwiesen hätten. Ihre Eltern hätten sie jedoch zuhause nicht
aufnehmen wollen. Ihr Vater habe ihr zudem mitgeteilt, sie nicht mehr
als eigene Tochter zu betrachten, da sie seinerzeit ohne seine
Einwilligung in der Schweiz einen Fremden geheiratet habe. Daraufhin
habe sie bis zu ihrer Ausreise aus dem Kosovo Ende August 2005
mehrere Wochen lang bei zwei in C._______ wohnhaften Freundinnen
- D._______ und E._______ - gelebt, um alsdann in die Schweiz
zurückzukehren und hier mit ihrer Tochter ein zweites Asylgesuch zu
stellen.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 27. September 2005 wies das BFM die
Beschwerdeführerin für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton
Graubünden zu.
H.
Am 22. Dezember 2005 ersuchte das BFM das Schweizerische Verbin-
dungsbüro in Pristina um zusätzliche Abklärungen im Sinne von Art.
41 Abs. 1 AsylG.
I.
Mit Urteil des Amtsgerichts Luzern-Land vom 6. Februar 2006 wurde
die am 9. März 2001 zwischen der Beschwerdeführerin und deren
Schweizerischem Ehemann F._______ geschlossene Ehe geschieden.
J.
Mit Schreiben vom 16. Mai 2006 sandte das Verbindungsbüro in Pristi-
na dem BFM auf dessen Anfrage vom 22. Dezember 2005 hin die ent-
sprechenden Abklärungsergebnisse zu.
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K.
Am 17. Mai 2006 stellte das BFM der Beschwerdeführerin eine Zu-
sammenfassung des wesentlichen Inhalts der Abklärungsergebnisse
des Schweizerischen Verbindungsbüros in Pristina zu. Danach hätten
die Abklärungen des Verbindungsbüros vor Ort bei ihrer Familie erge-
ben, dass die Beschwerdeführerin bis zu ihrer seinerzeitigen Ausreise
im Jahr 1996 zusammen mit ihren Eltern sowie sechs Brüdern und
Schwestern an der von ihr angegebenen Adresse in G._______ gelebt
habe und 1996 zu ihrem Bruder H._______ in die Schweiz gereist sei.
Ihr Vater sei mit ihrer Heirat mit einem Ausländer nicht glücklich
gewesen und ihr gegenseitiger Kontakt sei schlecht. Den Angaben der
Familie zufolge sei die Beschwerdeführerin seit ihrer 1996 erfolgten
Ausreise einmal, nämlich im Jahre 2002, zu ihnen nach G._______
heimgekehrt, um einige Dokumente abzuholen, wogegen sie im Jahre
2005 nicht nach G._______ gereist beziehungsweise bei ihrer Familie
gewesen sei. An der von der Beschwerdeführerin angegebenen
Wohnadresse in G._______ lebten ihre Eltern zusammen mit ihrer
Schwester I._______ und ihrem Bruder J._______. Ihre Geschwister
K._______, L._______ und M._______ hätten demgegenüber in der
Nähe des Elternhauses grosse eigene Häuser gebaut. Die
wirtschaftliche Lage der Familie der Beschwerdeführerin in G._______
sei gut. Ausserdem hätten die beiden angeblichen Freundinnen der
Beschwerdeführerin (D._______ und E._______) nicht ausfindig
gemacht werden können.
Gleichzeitig mit der Zustellung der zusammengefassten Abklärungser-
gebnisse des Schweizerischen Verbindungsbüros in Pristina räumte
das BFM der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellungnahme bis
zum 27. Mai 2006 ein. Die Beschwerdeführerin hat sich innert der an-
gesetzten Frist nicht vernehmen lassen.
L.
Mit Verfügung vom 2. Juni 2006 - eröffnet am 12. Juni 2006 - stellte
das Bundesamt fest, die Beschwerdeführerin und deren Tochter erfüll-
ten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihre Asylgesuche ab.
Gleichzeitig verfügte das BFM die Wegweisung der Beschwerdeführe-
rin und ihrer Tochter aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
M.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 7. Juli 2006 erhob die Be-
schwerdeführerin bei der Schweizerischen Asylrekurskommission
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(ARK) gegen diese Verfügung Beschwerde und beantragte, der Asyl-
entscheid vom 2. Juni 2006 sei aufzuheben und es sei ihr (sowie ihrem
Kind) Asyl zu gewähren; es sei ihr für das vorliegende Verfahren die
unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen und ihre Rechtsvertreterin als
Armenanwältin zu bestellen und es sei ihr zu gestatten, die Beschwer-
de nach Einblick in die Unterlagen zu ergänzen.
Im materieller Hinsicht machte sie mittels ihrer Rechtsvertreterin na-
mentlich geltend, die Eltern hätten sie (bei ihrer Rückkehr in den Koso-
vo im Juli 2005) zufolge ihrer Heirat mit einem Christen nicht nur das
Gastrecht verweigert, sondern sie aus der Familie verstossen. Darüber
hinaus hätten ihr die Brüder mit einem Ehrenmord gedroht, falls sie
nicht unverzüglich verschwinde. Dass die Abklärungen des Schweize-
rischen Verbindungsbüros in Pristina hinsichtlich ihrer beiden Freun-
dinnen im Kosovo ergebnislos geblieben seien, erstaune nicht, zumal
sich diese aus Sicherheitsgründen nicht zu erkennen gegeben hätten
bzw. sie zu deren Schutz habe Verschleierungen vornehmen müssen.
Dass die Familie in guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebe, bestärke
im Ergebnis die Glaubhaftigkeit der von ihr geltend gemachten Flucht-
gründe.
N.
Mit Instruktionsverfügung vom 14. Juli 2006 hiess die damals zuständi-
ge Instruktionsrichterin der ARK das Akteneinsichtsgesuch der Be-
schwerdeführerin gut und stellte ihr nebst dem Aktenverzeichnis des
BFM zum zweiten Asylgesuch die entscheidwesentlichen Aktenstücke
(C1/9: Empfangsstellenprotokoll vom 19. September 2005; C10/6: An-
hörung gemäss Art. 32 Abs. 2 lit. e AsylG; C14/2: Anforderung Schei-
dungsunterlagen; C19/2: Gewährung des rechtlichen Gehörs zu den
Abklärungsergebnissen des Verbindungsbüros in Pristina; C21/6: Ver-
fügung des BFM vom 2. Juni 2006; C22/1: Rückschein) zu. Ergänzend
merkte sie an, dass aus Gründen überwiegenden öffentlichen Interes-
ses weder die Anfrage des BFM beim Schweizerischen Verbindungs-
büro in Pristina vom 22. Dezember 2005 noch dessen Antwort vom
16. Mai 2006 als solche offengelegt werden könnten, deren
wesentlicher Inhalt indessen vom BFM in seiner - im Rahmen des
jetzigen Akteneinsichtsgesuchs edierten - Zwischenverfügung vom
17. Mai 2006 wiedergegeben worden sei. Gleichzeitig räumte sie der
Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin eine Frist bis zum 3. August
2006 ein, um nach Einsichtnahme in die zusätzlich edierten Akten eine
Stellungnahme abgeben zu können. Das Gesuch um Gewährung der
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unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) wies sie ab. Gleichzeitig
verzichtete sie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und für die
Beurteilung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG verwies sie auf einen
späteren Zeitpunkt.
O.
Am 21. August 2006 gab die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführe-
rin innert einmalig erstreckter Frist eine Stellungnahme ab.
P.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 1. September
2006 die Abweisung der Beschwerde.
Q.
Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin machte von dem ihr sei-
tens der ARK am 6. September 2006 eingeräumten Replikrecht keinen
Gebrauch.
R.
Mit Schreiben vom November 2006 teilte die ARK der Rechtsvertrete-
rin mit, dass das vorliegende Verfahren ab 1. Januar 2007 neu vom
Bundesverwaltungsgericht beurteilt werde und allfällige Parteieinga-
ben von diesem Zeitpunkt an daher ebenfalls an die neue Rechtsmit-
telbehörde zu richten seien.
S.
Am 6. März 2007 teilte das N._______ des Kantons O._______ dem
BFM mit, die Beschwerdeführerin habe am 23. Februar 2007 einen
Schweizer Staatsbürger geheiratet; sie und ihre Tochter hätten
mittlerweile eine Aufenthaltsbewilligung erhalten.
T.
Mit Verfügung vom 23. September 2008 fragte der Instruktionsrichter
des Bundesverwaltungsgerichts die Beschwerdeführerin an, ob sie an-
gesichts des Umstandes, dass das mit Beschwerde vom 7. Juli 2006
eingeleitete Beschwerdeverfahren mit der Erteilung der Aufenthaltsbe-
willigung hinsichtlich der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs
gegenstandslos geworden sei, ihre Beschwerde zurückziehen wolle,
wobei er ihr im Falle des Beschwerderückzugs die Abschreibung des
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Verfahrens ohne Kostenauflage in Aussicht stellte. Gleichzeitig forderte
er die Beschwerdeführerin auf, bis zum 6. Oktober 2008 mittels des
beiliegenden Formulars zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspfle-
ge vollständige Auskunft über ihre finanziellen Verhältnisse zu geben,
ansonsten von ihrer Nichtbedürftigkeit ausgegangen würde, was im
Falle des negativen Ausgangs des Beschwerdeverfahrens betreffend
Asylgewährung die Ablehnung des Gesuches um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege und die Auferlegung der Verfahrenskosten
zur Folge hätte.
U.
Mit Begleitschreiben vom 17. November 2008 reichte die Rechtsvertre-
terin der Beschwerdeführerin nach zweimalig erstreckter Frist das von
deren Ehemann am 13. November 2008 ausgefüllte gerichtliche For-
mular zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege zu den Akten,
ohne sich bezüglich eines allfälligen Beschwerderückzugs vernehmen
zu lassen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorin-
stanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffen-
de Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundes-
verwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorlie-
genden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der vormaligen ARK am 31. Dezember 2006 hängig gewe-
senen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist an-
wendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
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halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 und
52 VwVG). Die Beschwerdeführerin und deren Kind sind durch die an-
gefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie
sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG
i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin begründete ihr zweites Asylgesuch im
Wesentlichen damit, ihre Familie habe sie nach ihrer kurzzeitigen
Rückkehr in den Kosovo im Juli/August 2005 verstossen, weil sie
durch ihre Heirat mit einem ausländischen Christen deren Ehre ver-
letzt habe. Aus demselben Grund hätten ihre Brüder ihr mit Ehrenmord
gedroht, falls sie nicht sofort verschwinde. Aus den genannten Grün-
den habe sie den Kosovo nach einem mehrwöchigen Aufenthalt bei ih-
ren Freundinnen D._______ und E._______ wieder verlassen, weil sie
für sich und ihr Kind dort keine Zukunftsperspektive gesehen habe.
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3.2 Wie die Abklärungen des Schweizerischen Verbindungsbüros in
Pristina ergeben haben, besuchte die Beschwerdeführerin ihre Familie
im Kosovo nur einmal im Jahre 2002, nicht aber - wie von ihr im Rah-
men des zweiten Asylverfahrens behauptet - im Jahre 2005. Darüber
hinaus konnten auch ihre beiden Freundinnen D._______ und
E._______ nicht ausfindig gemacht werden, was ebenfalls gegen die
Glaubhaftigkeit der behaupteten Rückkehr in die Heimat im Jahre
2005 spricht. Es bestehen bereits aus diesen Gründen erhebliche
Zweifel an ihrem Vorbringen, im Jahre 2005 von ihrer Familie ver-
stossen und mit einem Ehrenmord bedroht worden zu sein. Die Dar-
stellung in der Beschwerde, die Familie der Beschwerdeführerin habe
dem Schweizerischen Verbindungsbüro in Pristina gegenüber mutwillig
falsche Auskünfte gegeben, ist eine durch keinerlei Indizien gestützte
Behauptung, die nicht zu überzeugen vermag. Unplausibel sind ferner
die gleichsam alternativ angeführten Erklärungen, wonach die beiden
Freundinnen der Beschwerdeführerin im Kosovo deshalb unauffindbar
geblieben seien, weil diese sich (aus Furcht) nicht zu erkennen gege-
ben hätten bzw. die Beschwerdeführerin zu deren Schutz Verschleie-
rungen habe vornehmen müssen. Ohnehin unwahrscheinlich erscheint
schliesslich, dass die Beschwerdeführerin im Jahre 2005 ihre Familie
in Pristina besucht hätte, wenn ihre Lebensverhältnisse, also insbe-
sondere ihre seit dem Jahre 2001 bestehende (und ihrer Familie im
Kosovo mit Bestimmtheit nicht unbekannt gebliebene) Ehe mit einem
Schweizer Bürger, Anlass dazu hätten bilden können, seitens ihrer Fa-
milie verstossen und gar mit einem Ehrenmord bedroht zu werden. Die
Darstellung der Beschwerdeführerin, sie sei im Juli 2005 in den Koso-
vo zurückgekehrt, wo sie von der Familie verstossen und mit Ehren-
mord bedroht worden sei, ist mithin als nicht glaubhaft zu beurteilen.
3.3 Der Beschwerdeführerin ist es somit nicht gelungen, eine asyl-
rechtlich relevante Verfolgungssituation nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen. Das Bundesamt hat die Asylgesuche demnach
zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt.
4.
4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 32 Bst. a der Asyl-
verordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1,
SR 142.311) wird die Wegweisung aus der Schweiz nicht verfügt,
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wenn die asylsuchende Person im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist.
4.2 Die Beschwerdeführerin hat am 30. Juni 2008 nach ihrer Heirat
mit einem Schweizer Bürger durch die zuständige kantonale Behörde
eine Aufenthaltsbewilligung erhalten. Dadurch ist die vom BFM verfüg-
te Wegweisung aus der Schweiz sowie die Anordnung ihres Vollzugs
(Ziffn. 3 bis 5 des Dispositivs der Verfügung vom 2. Juni 2006) als da-
hin gefallen zu betrachten, da diese Anordnungen gegenüber der kan-
tonalen Aufenthaltsbewilligung keinen Bestand haben können (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2001 Nr. 21 E. 11c S. 178; 2000 Nr. 30 E. 4 S.
251).
5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin
bezüglich der Frage der Anerkennung als Flüchtling und der Gewäh-
rung von Asyl nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene
Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
unrichtig und unvollständig feststellt und unangemessen ist. Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstands-
los geworden abzuschreiben ist.
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin ist im vorliegenden Verfahren unterlegen,
soweit die Aufhebung der Verfügung des Bundesamtes vom 2. Juni
2006 sowie die Asylgewährung beantragt werden, weshalb sie inso-
weit kostenpflichtig wird (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerde-
führerin wurde mit Verfügung vom 23. September 2008 die Möglichkeit
eingeräumt, Aufschluss über ihre finanziellen Verhältnisse zu geben.
Wiewohl auf dem eingereichten Formular zur Erlangung der unentgelt-
lichen Rechtspflege sowohl auf Einkommens- als auch auf Ausgaben-
seite bezüglich der Beschwerdeführerin mehrere Positionen ausgefüllt
worden sind, sind diese durch keinerlei Dokumente oder zumindest
Hinweise auf solche näher belegt. Darüber hinaus fehlen Eintragungen
hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des kraft
Gesetzes für die Beschwerdeführerin beistands- bzw. unterstützungs-
pflichtigen Ehegatten gänzlich, so dass die Bedürftigkeit der Be-
schwerdeführerin nicht als erstellt gelten kann. Das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG ist mithin mangels ausgewiesener Bedürftigkeit abzuweisen.
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6.2 Sodann sind bei einem gegenstandslos gewordenen Verfahren die
Kosten jener Partei aufzuerlegen, deren Verhalten die Gegenstandslo-
sigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegen-
standslos geworden, so werden die Kosten auf Grund der Sachlage
vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt (vgl. Art. 5 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) haben aus-
ländische Ehegatten eines Schweizer Bürgers Anspruch auf Erteilung
und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesem zu-
sammenwohnen. In Anwendung dieser Gesetzesbestimmung hat die
zuständige kantonale Behörde der Beschwerdeführerin denn auch am
30. Juni 2008 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt (vgl. Prozessgeschich-
te Bst. S). Die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens hinsichtlich der
Anordnung der Wegweisung und ihres Vollzugs ist mithin ohne Zutun
der Parteien eingetreten.
Festzuhalten bleibt, dass die angefochtene Verfügung vom 2. Juni
2006 nicht zu beanstanden gewesen wäre, soweit darin die Wegwei-
sung der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter aus der Schweiz ver-
fügt und deren Vollzug angeordnet worden ist. Diese waren nicht im
Besitz einer Aufenthaltsbewilligung und verfügten auch über keinen
Anspruch auf Erteilung einer solchen. Aus den Akten ergeben sich zu-
dem keine konkreten Hinweise, die darauf schliessen liessen, dass die
Beschwerdeführerin oder ihre Tochter im Falle der Rückkehr in die Hei-
mat eine menschenrechtswidrige Behandlung in Kauf nehmen müss-
ten oder dort aus anderen Gründen in eine existenzbedrohende Situa-
tion geraten könnten, zumal sie an ihrem Heimatort über ein familiäres
Beziehungsnetz verfügen (Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG). Demnach sind
der Beschwerdeführerin die gesamten Verfahrenskosten von Fr. 600.--
aufzuerlegen und es ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen
(vgl. Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos
geworden abgeschrieben wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführerin-
nen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerinnen (Einschreiben;
Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. (...) (per Kurier; in Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
Versand:
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