B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4809/2013
U r t e i l v o m 3 . S e p t e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren [...],
und Ehefrau B._______, geboren (...),
Kosovo,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 8. August 2013 / N_______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden, kosovarische Staatsangehörige mit letz-
tem Wohnsitz in C._______, am 23. Mai 2013 aus dem Heimatland aus-
reisten und in der Folge zunächst via D._______ nach Ungarn gelangten,
dass sie drei bis vier Tage später nach D._______ (E._______) zurück-
kehrten und einen Monat später von dort herkommend über ihnen unbe-
kannte Länder illegal in die Schweiz einreisten und am 15. Juli 2013 im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ um Asyl
nachsuchten,
dass sie dort am 6. August 2013 summarisch befragt wurden, wobei ih-
nen unter anderem das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintre-
tensentscheid (gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) sowie einer damit verbundenen Rück-
schiebung nach Ungarn (Dublin-Verfahren) gewährt wurde,
dass die Beschwerdeführenden im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu
einer allfälligen Überstellung nach Ungarn vorbrachten, es sei dort wie in
einem Gefängnis gewesen, man habe ihnen die Fingerabdrücke abge-
nommen, sie hätten dort aber keine Asylgesuche gestellt und wollten
nicht dorthin zurückkehren,
dass Ungarn zudem in der Nähe von Kosovo liege, wo sie wegen einer
Blutrache vor den Feinden des Beschwerdeführers Angst haben müssten
respektive dieser dort von seinen Feinden gefunden und getötet würde,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle zu verwei-
sen ist,
dass das BFM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfü-
gung vom 8. August 2013 – eröffnet am 21. August 2013 – in Anwendung
von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht eintrat, die Wegweisung aus der
Schweiz nach Ungarn anordnete und die Beschwerdeführenden auffor-
derte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist
zu verlassen,
dass gleichzeitig festgestellt wurde, einer allfälligen Beschwerde gegen
den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu,
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dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen aus-
führte, der Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit
der Zentraleinheit EURODAC habe ergeben, dass sie am 28. Mai 2013 in
Ungarn um Asyl nachgesucht hätten,
dass die ungarischen Behörden gestützt auf diesen Sachverhalt um
Übernahme der Beschwerdeführenden ersucht worden seien und Ungarn
diesen Antrag gutgeheissen habe,
dass somit Ungarn gestützt auf die einschlägigen internationalen Ab-
kommen für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zu-
ständig sei,
dass die Einwände der Beschwerdeführenden, wonach sie in Ungarn
nicht um Asyl ersucht hätten und nicht dorthin zurückkehren wollten, die
Zuständigkeit Ungarns zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsver-
fahrens nicht zu widerlegen vermöchten,
dass offen bleiben könne, ob die Beschwerdeführenden effektiv nach ih-
rem Asylgesuch in Ungarn freiwillig nach D._______ ausgereist seien, da
die Voraussetzungen für ein Erlöschen der Zuständigkeit (Verlassen des
Hoheitsgebietes der Dublin-Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate)
im Sinne von Art. 16 Abs. 3 oder Abs. 4 der Verordnung Nr. 343/2003 des
Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zu-
ständig ist (Dublin-II-Verordnung) nicht erfüllt seien,
dass keine begründeten Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass Ungarn sei-
nen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen und das Asyl-
und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde,
dass hinsichtlich der eingereichten Beweismittel die Prüfung von allfälli-
gen Asylgründen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahren sei und
die Beschwerdeführenden ihre Asylgründe und vorhandenen Beweismit-
tel im Rahmen des Asylverfahren in Ungarn bei den zuständigen Behör-
den einreichen könnten,
dass ferner die Beschwerdeführerin betreffend die familiären Beziehun-
gen zu ihrem in der Schweiz lebenden (Nennung Verwandter) nichts zu
ihren Gunsten ableiten könne, da gemäss Art. 2 Bst. i Dublin-II-
Verordnung unter den Begriff "Familienangehörige" Ehegatten, nicht ver-
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heiratete Partner, die eine dauerhafte Beziehung führen, und minderjähri-
ge Kinder fallen würden, nicht jedoch (Nennung Verwandter),
dass zudem auch keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsver-
hältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem (Nennung Verwand-
ter) bestehe, weshalb sich aus dessen Anwesenheit in der Schweiz kein
Zuständigkeitskriterium ableiten lasse,
dass die Überstellung nach Ungarn grundsätzlich bis spätestens am
29. Januar 2014 zu geschehen habe,
dass auf die Asylgesuche demnach nicht einzutreten und der Vollzug der
Wegweisung dorthin zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten
zu verweisen ist,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 27. August 2013 (Da-
tum Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erhoben und dabei beantragten, die angefochtene Ver-
fügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen
und Asyl zu gewähren, es sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und
Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige
Aufnahme anzuordnen,
dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und
eventuell um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde ersucht wurde,
dass ausserdem beantragt wurde, die zuständige Behörde sei vorsorglich
anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder
Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unter-
lassen, und bei bereits erfolgter Datenweitergabe sei darüber in einer se-
paraten Verfügung zu informieren,
dass der Beschwerde Kopien (Auflistung Beweismittel) beilagen,
dass auf den Inhalt der Beschwerde, soweit wesentlich, in den nachfol-
genden Erwägungen einzugehen ist,
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dass die vorinstanzlichen Akten am 28. August 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG, SR 172.021]) des
BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – un-
ter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt wer-
den können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
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dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32–35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5),
dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der
Gewährung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochte-
nen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden
Verfahrens bildet, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge
nicht einzutreten ist,
dass auch auf das Begehren, es sei die vorläufige Aufnahme anzuord-
nen, nicht einzutreten ist, da im Rahmen des Dublin-Verfahrens im Sinne
von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG systembedingt kein Raum bleibt für Er-
satzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83
Abs. 1–4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslän-
derinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass sich die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge vor der
Einreise in die Schweiz in Ungarn aufhielten,
dass aufgrund der Aktenlage davon auszugehen ist, sie hätten entgegen
ihren Angaben anlässlich der Befragungen zur Person am 6. August 2013
in Ungarn Asylgesuche gestellt (vgl. dazu das Ergebnis des vom BFM
durchgeführten Fingerabdruckvergleichs mit der EURODAC-Datenbank
[A5/2] sowie die diesbezüglichen Ausführungen der ungarischen Behör-
den in ihren Übernahme-Anerkennungsschreiben vom 29. Juli 2013 [A22
und A24]),
dass bei dieser Sachlage grundsätzlich Ungarn für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens betreffend die Beschwerdeführenden
zuständig ist (vgl. die einschlägigen Staatsverträge, namentlich das Ab-
kommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines
in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-
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Assoziierungsabkommen {DAA}, SR 0.142.392.68] sowie die Dublin-II-
Verordnung und die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom
2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung
[EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]),
dass das BFM die ungarischen Behörden am 17. Juli 2013 gestützt auf
Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung um Übernahme der Beschwer-
deführenden ersuchte,
dass die ungarischen Behörden am 29. Juli 2013 die Übernahmeersu-
chen des BFM innerhalb der vorgesehenen Frist (vgl. Art. 18 Abs. 1 Dub-
lin-II-Verordnung) gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung
mit der Begründung guthiessen, die Beschwerdeführenden hätten am
25. Mai 2013 in Ungarn um Asyl ersucht, wobei nach deren Verschwinden
die Asylverfahren geschlossen worden seien (vgl. A 22 und A24),
dass demnach die erste Asylantragsstellung – entgegen den diesbezügli-
chen Vorbringen der Beschwerdeführenden – gemäss Art. 4 Abs. 1 Dub-
lin-II-Verordnung am 25. Mai 2013 (beziehungsweise 28. Mai 2013 ge-
mäss EURODAC-Meldung) in Ungarn erfolgte und das Bundesamt daher
zu Recht Ungarn als für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig
erachtete,
dass die Beschwerdeführenden somit ohne Weiteres in einen Drittstaat
(Ungarn) ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist,
dass zum Vorbringen, eine Rückkehr nach Ungarn komme für sie nicht in
Frage und überdies liege Ungarn in der Nähe von Kosovo, wo sich die
Feinde des Beschwerdeführers aufhielten, festzuhalten ist, dass die Be-
schwerdeführenden den zuständigen Mitgliedstaat, in welchem sie das
Asylverfahren durchlaufen möchten, nicht selber wählen können,
dass überdies Ungarn Signatarstaat der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und zudem
gehalten ist, sich an die Richtlinien der Europäischen Union (EU) zu hal-
ten,
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dass mit Blick auf die Akten kein konkreter Grund zur Annahme besteht,
die Beschwerdeführenden würden von Ungarn ohne korrekte und faire
Prüfung ihrer Gesuchsgründe und unter Missachtung des Non-
Refoulement Gebotes oder von Art. 3 EMRK ausgeschafft,
dass Ungarn grundsätzlich über ein funktionierendes mehrinstanzliches
Asylverfahren verfügt,
dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner bisherigen Praxis davon
ausgeht, dass Ungarn kraft seiner Mitgliedschaft grundsätzlich seinen völ-
kerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt (vgl. dazu BVGE 2010/45
E. 7.4.2),
dass zwar nicht in Abrede gestellt werden soll, dass unlängst Kritik am
ungarischen Asylverfahren geübt wurde (vgl. UNHCR, Hungary as a
Country of Asylum, April 2012; Hungarian Helsinki Commitee [HHC] "Ac-
cess To Protection Jeopardised", Information Note on the Treatment of
Dublin Returnees in Hungary, December 2011),
dass im letzteren Bericht unter anderem darauf hingewiesen wird, dass
die ungarischen Behörden Dublin-Rückkehrer nicht als Asylsuchende,
sondern hauptsächlich als unrechtmässige Migranten behandeln und als
solche direkt in ein Wegweisungsverfahren einweisen würden, obwohl sie
sich im Rahmen eines Dublin-Verfahrens in Ungarn aufhielten,
dass indessen, auch wenn sich diese Kritik als zutreffend erweisen sollte,
daraus noch nicht zwingend abgeleitet werden kann, die Asylsuchenden
erhielten generell keinen Zugang zum Asylverfahren oder das Asylverfah-
ren sei nicht fair,
dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in einem
kürzlich ergangenen Urteil gestützt auf eine aktuelle Quelle überdies ge-
wisse Verbesserungen vor Ort feststellte (vgl. arrêt [non définitif] de la
Cour eur. DH du 6 juin 2013 dans l'affaire Mohammed contre Autriche, re-
quête n°2283/12),
dass somit keine konkreten Hinweise darauf bestehen, wonach die Be-
schwerdeführenden in Ungarn nicht Zugang zu einem rechtsstaatlichen
Verfahren im Sinne des Dublin-Systems hätten, insbesondere da sie er-
wiesenermassen am 25. respektive 28. Mai 2013 in Ungarn Asylgesuche
einreichen konnten, jedoch nach einigen Tagen und vor Beendigung der
Verfahren das Land bereits wieder verliessen,
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dass die Beschwerdeführenden zudem hinsichtlich der Frage der Betreu-
ung von Asylsuchenden keinerlei konkreten Anhaltspunkte anführen, wo-
nach die Lebensbedingungen in Ungarn so schlecht wären, dass die
Überstellung in dieses Land die EMRK verletzen würde,
dass es den Beschwerdeführenden nicht gelingt, die Vermutung, wonach
der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zustän-
dige ungarische Staat seine aus dem internationalen Recht fliessenden
Verpflichtungen, namentlich das Rückschiebungsverbot oder die ein-
schlägigen Normen der EMRK, respektiert, umzustossen (vgl. dazu
BVGE 2010/45 E. 7.4.2),
dass es ferner zwar zutrifft, dass Asylsuchende in Ungarn vermehrt in
Administrativhaft genommen werden,
dass jedoch aus den Akten nicht ersichtlich ist, dass gerade die Be-
schwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Ungarn von einer solchen
Administrativhaft betroffen werden könnten und in ihrem Fall eine Über-
schreitung der Grenze der Rechtmässigkeit zu befürchten wäre,
dass weiter zu prüfen ist, ob allenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3
Abs. 2 Dublin-II-Verordnung i.V.m. Art. 15 Dublin-II-Verordnung bezie-
hungsweise i.V.m. Art. 8 EMRK ausgeübt werden sollte, zumal die Be-
schwerdeführerin über einen in der Schweiz lebenden (Nennung Ver-
wandter) verfügt,
dass gemäss Art. 2 Bst. i Dublin-II-Verordnung unter den Begriff "Famili-
enangehörige" Ehegatten, nicht verheiratete Partner, die eine dauerhafte
Beziehung führen, und minderjährige Kinder fallen, nicht jedoch (Nen-
nung Verwandter), weshalb diese Voraussetzungen in casu nicht erfüllt
sind,
dass die Beschwerdeführenden auch aus Art. 8 EMRK keine Ansprüche
abzuleiten vermögen, verfügt doch (Nennung Verwandter) der Beschwer-
deführerin über kein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz (Schwei-
zer Bürgerrecht; Niederlassungsbewilligung), zumal eine blosse Aufent-
haltsbewilligung hierzu nur genügt, soweit sie ihrerseits auf einem gefes-
tigten Rechtsanspruch beruht (vgl. BGE 126 II 335 S. 340),
dass Ungarn ferner die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar
2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbe-
werbern in den Mitgliedstaaten (sog. Aufnahmerichtlinie) umgesetzt hat,
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welche unter anderem auch den Zugang zu medizinischer Versorgung
garantiert, weshalb die geltend gemachte Schwangerschaft der Be-
schwerdeführerin nicht gegen die Zuständigkeit Ungarns spricht,
dass nach dem Gesagten für die schweizerischen Asylbehörden insge-
samt keine Veranlassung besteht, in Abweichung von der festgestellten
Zuständigkeitsordnung vom Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-
Verordnung i.V.m. Art. 29a Abs. 3 des Asylverordnung 1 über Verfahrens-
fragen vom 11. August 1999 (AsylV 1; SR 142.311) Gebrauch zu machen,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten
ist und, da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz von gültigen Aufent-
halts- oder Niederlassungsbewilligungen sind, ebenfalls zu Recht in An-
wendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Ungarn ange-
ordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von
Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichtein-
tretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE
2010/45 E. 10 S. 645),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf
einzutreten ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem, direktem Urteil abge-
schlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschieben-
den Wirkung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und
Erlass vorsorglicher Massnahmen im Zusammenhang mit einer allfälligen
Datenweitergabe als gegenstandslos erweisen,
dass den Akten im Übrigen keine Hinweise auf eine bereits erfolgte Da-
tenweitergabe an den Heimatstaat der Beschwerdeführenden zu ent-
nehmen sind,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzu-
weisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägun-
gen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu-
gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand: