B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4809/2014
U r t e i l v o m 5 . M ä r z 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter François Badoud;
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien
A._______, geboren (…),
und deren Kinder
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…), sowie
D._______, geboren (…),
c/o Schweizer Vertretung in Colombo,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 3. Juli 2014 / N _______.
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Sachverhalt:
A.
Der Ehemann und Vater der Beschwerdeführenden stellte erstmals am 10.
August 2006 bei der Schweizer Vertretung in Colombo (nachfolgend: Ver-
tretung) ein Asylgesuch. Nachdem er am 14. August 2007 von Unbekann-
ten ermordet worden war, wurde dessen Asylgesuch am 18. November
2010 als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
B.
Am 20. November 2007 stellten die Beschwerdeführenden erstmals bei der
Vertretung ein Asylgesuch, woraufhin ihnen die Vorinstanz am 18. Februar
2008 die Einreise in die Schweiz bewilligte. Infolgedessen verliessen die
Beschwerdeführenden Sri Lanka am 10. April 2008 und ersuchten am 14.
April 2008 in der Schweiz um Asyl. Am 2. Juni 2008 zogen die Beschwer-
deführenden die Asylgesuche zurück, woraufhin die Asylgesuche am 9.
Juni 2008 abgeschrieben wurden. Am 3. Juli 2008 kehrten die Beschwer-
deführenden nach Sri Lanka zurück,
C.
Am 21. Juli 2008 stellten die Beschwerdeführenden bei der Vertretung zum
zweiten Mal Asylgesuche, woraufhin ihnen die Vorinstanz am 15. August
2008 erneut die Einreise in die Schweiz bewilligte. Am 15. Oktober 2010
wurde diese Einreisebewilligung wegen Nichtbenützung abgeschrieben.
D.
Mit Eingabe in englischer Sprache vom 24. Juli 2011 (Eingangsstempel der
Vertretung vom 3. August 2011) reichten die Beschwerdeführenden bei der
Vertretung zum dritten Mal Asylgesuche ein.
E.
Mit Schreiben vom 9. August 2011 ersuchte die Botschaft die Beschwer-
deführerin (Mutter) innert Frist um Vervollständigung des rechtserheblichen
Sachverhalts, unter Einreichung allfälliger Beweismittel und Identitätspa-
piere, und um Beantwortung konkreter Fragen in Bezug auf persönlich er-
lebte Ereignisse, die individuelle Betroffenheit behördlicher Massnahmen
sowie allfällige von ihr getroffene Schutzbegehren. Mit Eingabe vom 22.
August 2011 (Eingangsstempel der Vertretung vom 25. August 2011) lies-
sen sich die Beschwerdeführenden fristgerecht vernehmen.
F.
Auf Einladung vom 14. September 2011 fand am 28. September 2011 in
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der Vertretung eine Befragung der Beschwerdeführerin (Mutter) statt. Auf
Einladung vom 5. Mai 2014 fand am 23. Mai 2014 eine Befragung der Be-
schwerdeführerin (Mutter) und ihrer beiden ältesten, inzwischen erwachse-
nen, Söhne in der Vertretung statt.
G.
G.a Die Beschwerdeführerin (Mutter), eine sri-lankische Staatsangehörige
tamilischer Ethnie, machte im Rahmen der Befragungen sowie in ihren Ein-
gaben zur Begründung ihres Asylgesuches (in welchem sie die Kinder ein-
schloss) im Wesentlichen geltend, sie würden alle aus E._______ stam-
men. Im Jahr 2008 seien sie wegen des Rituals für ihren verstorbenen Va-
ter beziehungsweise ihren Ehemann und weil das Klima in der Schweiz der
Gesundheit der Kinder geschadet habe nach Sri Lanka zurückgekehrt.
Eine erneute Einreise in die Schweiz hätten sie im selben Jahr wegen ge-
sundheitlicher Probleme der Beschwerdeführerin nicht wahrnehmen kön-
nen. Nach ihrer Ankunft in Sri Lanka seien die Kinder aus Angst vor Ent-
führungen vorübergehend nicht in die Schule gegangen. Zudem sei es zu
Kontrollen durch Armeeangehörige gekommen, und der älteste Sohn sei
zwei Mal von Maskierten bedroht worden. Ferner seien sie seit 2011 zu
Hause drei Mal von Maskierten belästigt und bedroht worden. Zudem hät-
ten Unbekannte Steine gegen ihr Haus geworfen und dieses beschädigt.
Anfang Februar 2014 hätten Unbekannte ihren Bruder beziehungsweise
Onkel angegriffen, verletzt und anschliessend nach dem ältesten Sohn be-
fragt, welcher sich deswegen drei Monate in Malaysia aufgehalten habe.
Des Weiteren sei es erneut zu Sachbeschädigungen gekommen, die sie
der Polizei gemeldet hätten. Die Beschwerdeführenden würden weitere
Übergriffe befürchten, deswegen würden sie Sri Lanka verlassen wollen.
Für weitere Einzelheiten des geltend gemachten Sachverhaltes wird auf
die Akten verwiesen.
G.b Zusammen mit den schriftlichen Asylgesuchen sowie im weiteren Ver-
lauf der drei Asylverfahren reichten die Beschwerdeführenden diverse Un-
terlagen in Kopie ins Recht, auf deren Inhalt, soweit dieser entscheidwe-
sentlich ist, in den Erwägungen eingegangen wird.
H.
Mit Verfügung vom 3. Juli 2014 verweigerte die Vorinstanz den Beschwer-
deführenden die Einreise in die Schweiz und lehnte die Asylgesuche ab.
Mit Schreiben der Botschaft vom 14. Juli 2014 wurde den Beschwerdefüh-
renden die Verfügung der Vorinstanz zugestellt.
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I.
Mit Eingabe an die Botschaft vom 5. August 2014 (Eingangsstempel der
Vertretung vom 18. August 2014) erhoben die Beschwerdeführenden Be-
schwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 3. Juli 2014. Die Ver-
tretung überwies die Eingabe zuständigkeitshalber dem Bundesverwal-
tungsgericht zur Behandlung. Die Beschwerdeführenden machten sinnge-
mäss im Wesentlichen geltend, die angefochtene vorinstanzliche Verfü-
gung sei aufzuheben und es sei ihnen die Einreise in die Schweiz zu be-
willigen. Sie würden sich in ihrem Heimatland nicht sicher fühlen und um
ihr Leben fürchten, weshalb sie um Schutz in der Schweiz ersuchten.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden verschie-
dene Unterlagen ins Recht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
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2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vor-
liegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September
2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft getreten
sind, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Einreichung
von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsbestim-
mung (Ziffer III) hält jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkraft-
treten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die mas-
sgeblichen Artikel (aArt. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der
bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden
Fall die altrechtlichen Bestimmungen betreffend das Asylverfahren anzu-
wenden.
5.
Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer schwei-
zerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bun-
desamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei
der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht aArt. 10 der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311)
vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung
durchführt (aArt. 10 Abs. 1 AsylV 1); dies ist vorliegend der Fall.
6.
6.1 Die Vorinstanz kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann
oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art.
3, Art. 7 und aArt. 52 Abs. 2 AsylG).
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6.2 Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die
Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet
werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein
anderes Land auszureisen. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzun-
gen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu um-
schreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt.
Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind na-
mentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzge-
währung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen
Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur ander-
weitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und As-
similationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die
Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der be-
troffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am
Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden
kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128; vgl. auch die
Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom 14.
September 2011 E. 7.1).
6.3 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass den von den Beschwerdefüh-
renden geltend gemachten Vorkommnissen keine einreiserelevante Be-
deutung zukommt. Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung
richtigerweise fest, dass die Beschwerdeführenden durch den aktenkundi-
gen gewaltsamen Tod ihres Vaters beziehungsweise Ehemannes im Jahr
2007 keine einreiserelevanten Nachteile erlitten hätten oder ihnen solche
drohen würden. Die Tat liege mittlerweile mehrere Jahre zurück. Ausser-
dem seien die Beschwerdeführenden im Jahr 2008 freiwillig nach Sri Lanka
zurückgekehrt, dies sei ein Indiz dafür, dass diese bereits damals nicht
(mehr) mit einem erheblichen Verfolgungsrisiko gerechnet hätten. Es sei
verständlich, dass die Beschwerdeführenden sich angesichts der in den
vergangenen Jahren vereinzelt erlebten Drohungen, Befragungen oder
Sachbeschädigungen um ihre Sicherheit besorgt und Angst vor Verfol-
gungsmassnahmen gehabt hätten. Auch wenn der verstorbene Ehemann
und Vater der Beschwerdeführenden in den Jahren 2000 bis 2005 für die
Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) Gelder eingezogen haben solle,
könne im vorliegenden Fall ausgeschlossen werden, dass seitens der Be-
hörden eine ernsthafte Verfolgungsabsicht gegen die Beschwerdeführen-
den vorhanden sei. Diese hätten auch nie geltend gemacht, jemals festge-
nommen oder verhaftet, (zu konkreten) Sachverhalten befragt, oder bei der
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Aus- und Rückreise irgendwelche Schwierigkeiten gehabt zu haben. Wä-
ren die sri-lankischen Behörden der Überzeugung, dass die Beschwerde-
führenden sowie die weiteren noch in Sri Lanka lebenden Familienange-
hörigen in irgendeiner Weise eine Gefahr für die Sicherheit des sri-lanki-
schen Staates darstellen würden, wären sie zweifelsohne inhaftiert wor-
den, was jedoch nicht der Fall gewesen sei.
Auch habe sich die Einschätzung der Vorinstanz bezüglich der Gefähr-
dungssituation in Sri Lanka gegenüber dem Jahr 2008 geändert. Abgese-
hen von Drohungen und Belästigungen, die im Einzelnen wenig konkret
und widersprüchlich ausgefallen seien, sei es offensichtlich zu keinen kon-
kreten Übergriffen auf die Beschwerdeführenden gekommen. Zudem
komme derartigen Vorfällen, die die Beschwerdeführenden zum Teil auch
der Polizei zur Anzeige gebracht hätten, aufgrund mangelnder Intensität
kein Verfolgungscharakter zu. Ausserdem würden die von den Beschwer-
deführenden geschilderten Sachbeschädigungen und Drohungen auch in
Sri Lanka grundsätzlich strafbare Handlungen darstellen, welche nach Er-
kenntnissen der Vorinstanz von den zuständigen Strafverfolgungsbehör-
den im Rahmen ihrer Möglichkeiten verfolgt und geahndet würden. Die Be-
schwerdeführenden hätten denn auch dargelegt, dass sie teilweise An-
zeige bei der Polizei hätten erstatten können. Für eine Stützung oder Billi-
gung der geltend gemachten Übergriffe seitens der Behörden bestünden
somit keine Anhaltspunkte. Es liege ausserdem ausserhalb der Möglich-
keiten eines Staates, jeden denkbaren Übergriff Dritter präventiv zu verhin-
dern. Es solle nicht in Abrede gestellt werden, dass sich die Beschwerde-
führerin als verwitwete und allein erziehende Mutter von drei Kindern in
einer schwierigen Situation befinde. Doch würden eine schwierige Lebens-
situation und insoweit humanitäre Überlegungen keinen Grund für die Ein-
reise in die Schweiz darstellen. Ausserdem könne sie mit der Hilfe und Un-
terstützung von Familienangehörigen, mit denen sie zusammen wohne,
rechnen. An dieser Einschätzung können auch die weiteren Ausführungen
der Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe nichts ändern, zu-
mal sie lediglich daran festhielten, nach ihrer Rückkehr aus der Schweiz in
Sri Lanka gefährdet zu sein und ihre freiwillige Rückkehr als Fehler be-
zeichneten. Diesen Ausführungen schliesst sich das Bundesverwaltungs-
gericht vollumfänglich an, zumal sich aus der Beschwerde nichts ergibt,
was die Erwägungen der Vorinstanz entkräften könnte.
6.4 Somit ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine aktuelle Ge-
fährdung im Sinne von Art. 3 AsylG aufzuzeigen, welche die Bewilligung
der Einreise in die Schweiz rechtfertigen würde. Die Schutzbedürftigkeit
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der Beschwerdeführerin im Sinne von aArt. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG ist nicht
gegeben. Im Übrigen ist auch eine Beziehungsnähe der Beschwerdefüh-
rerin zur Schweiz zu verneinen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Das BFM hat der
Beschwerdeführerin zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und
das Asylgesuch abgelehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher
abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus ver-
waltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhe-
bung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die Schwei-
zer Vertretung in Colombo .
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
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