Abtei lung IV
D-4810/2006
law/mam/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 3 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Kurt Gysi, Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiber Martin Maeder.
A.__________, geboren (...), Irak,
vertreten durch Peter Nideröst, Rechtsanwalt, (...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylwiderruf und Aberkennung der
Flüchtlingseigenschaft; Verfügung des BFM vom 5. April
2006 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4810/2006
Sachverhalt:
A.
A.a Im Rahmen eines Sonderprogramms für vom Bundesrat bezeich-
nete Flüchtlingsgruppen (so genannte Kontingentsflüchtlinge) reiste
der Beschwerdeführer, ein aus Suleimaniya (gleichnamige Provinz,
autonome föderale Region Kurdistan) stammender Kurde, am 24. Juli
1996 zusammen mit seiner Ehefrau und den beiden gemeinsamen
Söhnen B.__________ und C.__________ in die Schweiz ein.
A.b Mit Verfügung vom 22. April 1992 gewährte das damalige Bun-
desamt für Flüchtlinge (BFF) dem Beschwerdeführer, seiner Ehefrau
und den beiden – damals noch minderjährigen – Söhnen in der
Schweiz Asyl.
B.
B.a Mit Zwischenverfügung vom 15. Februar 2006 gab das BFM dem
Beschwerdeführer unter Einräumung einer bis zum 27. Februar 2006
laufenden Frist zur Stellungnahme Kenntnis von seiner Absicht, ihm
die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen und das Asyl zu widerrufen.
Gleichzeitig drohte es dem Beschwerdeführer an, bei ungenutzt abge-
laufener Frist oder nicht stichhaltiger Begründung aufgrund der Akten-
lage zu entscheiden. Als Erklärung teilte das BFM dem Beschwerde-
führer mit, aus seinem abgelaufenen schweizerischen Reiseausweis
für Flüchtlinge im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sei zu ersehen, dass
er sich im Februar 2005 in seinem Heimatstaat aufgehalten habe. Ein
Flüchtling, der sich in den Machtbereich jenes Staates zurückbegebe,
in dem er ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewesen sei, bekunde
damit, dass er die Gründe, welche ihn zur Flucht veranlasst hätten,
nicht mehr als gegeben betrachte. Das BFM gehe davon aus, dass er
sich durch seine Reise in den Irak freiwillig wieder unter den Schutz
des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitze, gestellt habe. In-
folgedessen würden in seinem Fall die Voraussetzungen für eine Aber-
kennung der Flüchtlingseigenschaft und einen Widerruf des Asyls in
Anwendung von Art. 63 Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) als erfüllt erachtet.
B.b Mit Eingabe seines – mit Vollmacht vom 21. Februar 2006 beauf-
tragten – Rechtsvertreters vom 27. Februar 2006 liess der Beschwer-
deführer das BFM um Gewährung der Akteneinsicht und Erstreckung
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der Frist zur Stellungnahme bis zum 20. März 2006 ersuchen. Als
Grund für die beantragte Fristerstreckung wurde angegeben, zum ei-
nen setze die Stellungnahme die Akteneinsicht voraus und zum an-
dern sei eine genügende Instruktion infolge der kurzfristigen Mandatie-
rung nicht möglich gewesen.
B.c Mit E-Mail des zuständigen wissenschaftlichen Adjunkten vom
13. März 2006 an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers er-
streckte das BFM die Frist zur Stellungnahme antragsgemäss bis zum
20. März 2006. Gleichzeitig teilte es dem Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers mit, die Akteneinsicht werde wie üblich nach Ab-
schluss der Untersuchungsmassnahmen gewährt werden. Um zum
aufgeworfenen Sachverhalt Stellung zu nehmen, sei es nicht nötig,
vorgängig Einsicht in die Akten des laufenden Verfahrens zu erhalten.
B.d Am 20. März 2006 liess der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter beim BFM um Erstreckung der Frist zur Stellungnah-
me bis zum 30. März 2006 und um Zustellung der vollständigen Akten
zur Einsichtnahme ersuchen. Zur Begründung des nochmaligen Frist-
erstreckungsgesuchs wurde in der betreffenden Eingabe argumentiert,
aufgrund einer ausserordentlichen Arbeitsüberlastung des Rechtsver-
treters und einer nicht aufschiebbaren längeren Landesabwesenheit
des Beschwerdeführers sei es innert der erstreckten Frist nicht mög-
lich gewesen, die zur Erstattung einer Stellungnahme notwendigen In-
struktionen einzuholen. Als Erklärung für die Erneuerung des Akten-
einsichtsgesuchs wurde angegeben, für die gemäss Zwischenverfü-
gung vom 15. Februar 2006 einverlangte Stellungnahme sei eine voll-
ständige Aktenkenntnis unbedingt notwendig. Zum anderen sei auch
nicht ersichtlich, weshalb die Untersuchung nicht abgeschlossen sein
solle beziehungsweise welche Untersuchungsmassnahmen noch in
Aussicht stehen sollten.
B.e Mit Zwischenverfügung vom 27. März 2006 teilte das BFM dem
Beschwerdeführer mit, nachdem die bis zum 20. März 2006 verlänger-
te Frist zu einer Stellungnahme abgelaufen sei, werde es androhungs-
gemäss aufgrund der Aktenlage entscheiden. Gleichzeitig stell te es
dem Beschwerdeführer eine Kopie des Aktenverzeichnisses sowie Ko-
pien ausgewählter Aktenstücke zu, mit dem Kommentar, dass diejeni-
gen Akten nicht offengelegt würden, bezüglich welcher überwiegende
öffentliche oder private Geheimhaltungsinteressen bestünden oder die
nach der bundesgerichtlichen Praxis dem Einsichtsrecht gar nicht un-
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terstünden, weil sie internen Charakter aufwiesen. Weiter führte das
BFM aus, mit der Akteneinsicht sei keine Frist zur Stellungnahme ver-
bunden, weil nach Abschluss der amtlichen Untersuchung grundsätz-
lich kein Anspruch auf Durchführung eines Schriftenwechsel bestehe.
Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erschienen und vor
dem Entscheid eingingen, könnten im Übrigen gestützt auf Art. 32
Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021) noch berücksichtigt werden.
C.
Mit Verfügung vom 5. April 2006 – eröffnet am 6. April 2006 – aber-
kannte das BFM gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG und Art. 1 C
Ziff. 1 FK die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und wi-
derrief das ihm gewährte Asyl.
D.
Am 8. Mai 2006 (Datum der Postaufgabe) liess der Beschwerdeführer
durch seinen Rechtsvertreter bei der damaligen Schweizerischen Asyl -
rekurskommission (ARK) Beschwerde gegen die Verfügung des BFM
vom 5. April 2006 erheben. Im Hauptpunkt stellte er das Begehren, es
sei die angefochtene Verfügung in Gutheissung der Beschwerde auf-
zuheben und die Vorinstanz anzuweisen, von einer Aberkennung der
Flüchtlingseigenschaft und einem Widerruf des Asyls abzusehen. Im
Eventualpunkt formulierte er den Antrag, es sei die Sache zu neuer
Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Zusammen mit der Rechtsmittelschrift wurden diverse Beweismittel zur
Unterstützung der Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Akten
gegeben. Gemäss Umschreibung im Beilagenverzeichnis beziehungs-
weise in der Beschwerdebegründung handelt es sich dabei um drei
Papierausdrucke von am (...), (...) und (...) auf der Internetseite (...)
publizierten Texten, sechs am 7. Mai 2006 oder 8. Mai 2006 verfasste
Bestätigungsschreiben, ein auf der Internetseite (...) publizierter
offener Brief des Beschwerdeführers sowie um eine Videokassette mit
der Aufzeichnung eines auf dem kurdischen Satelliten-Fernsehsenders
„ROJ“ ausgestrahlten Interviews.
E.
E.a Mit Zwischenverfügung vom 17. Mai 2006 forderte der zuständige
Instruktionsrichter der ARK den Beschwerdeführer unter Androhung
des Nichteintretens auf die Beschwerde auf, zur Deckung der mut-
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masslichen Verfahrenskosten bis zum 1. Juni 2006 einen Vorschuss
von Fr. 600.- zu leisten.
E.b Am 22. Mai 2006 wurde im Namen des Beschwerdeführers ein
Betrag von Fr. 600.- auf das Konto der ARK einbezahlt.
F.
F.a In seiner Vernehmlassung vom 16. Juni 2006 beantragte das BFM
die Abweisung der Beschwerde.
F.b Mit verfahrensleitender Verfügung vom 21. Juni 2006 brachte der
zuständige Richter der ARK dem Beschwerdeführer die Vernehmlas-
sung des BFM zur Kenntnis und räumte ihm die Möglichkeit ein, bis
zum 6. Juli 2006 darauf zu replizieren.
F.c Mit Eingabe vom 6. Juli 2006 ersuchte der Beschwerdeführer um
Erstreckung der Frist zur Replik bis zum 17. Juli 2006.
F.d Mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2006 erstreckte der Instruk-
tionsrichter der ARK die Frist zur Einreichung einer Replik antragsge-
mäss bis zum 17. Juli 2006.
F.e Mit Eingabe vom 17. Juli 2006 nahm der Beschwerdeführer Stel-
lung zur vorinstanzlichen Vernehmlassung vom 16. Juni 2006 und hielt
an seinen Begehren und Standpunkten fest.
G.
Am 1. Januar 2007 übernahm das Bundesverwaltungsgericht das Be-
schwerdeverfahren von der ARK.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Als eine der Beschwerdeinstanzen im Verwaltungsverfahren des
Bundes (vgl. Art. 47 Abs. 1 Bst. b VwVG) beurteilt das Bundesverwal-
tungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt.
Unter die Vorinstanzen fallen die in Art. 33 VGG genannten Behörden,
zu welchen auch das BFM (Art. 33 Bst. d VGG) zählt. Art. 32 VGG
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sieht für Verfügungen auf dem Gebiet des Asyls keine Ausnahme vor,
womit die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwer-
deinstanz im Asylverfahren gegeben ist (Art. 105 AsylG). Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110]) bestätigt diese Zuständigkeit und schliesst gleichzeitig
die Weiterzugsmöglichkeit an das Bundesgericht aus.
Als Folge der so definierten Zuständigkeit (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG) hat
das Bundesverwaltungsgericht per 1. Januar 2007 die Beurteilung der
seit dem 8. Mai 2006 bei der ARK hängig gewesenen Beschwerde
gegen die Verfügung des BFM vom 5. April 2006 übernommen (vgl.
Bst. G hiervor). Diese Beurteilung geschieht nach neuem Verfahrens-
recht (vgl. Art. 53 Abs. 2 in fine VGG; Entscheide des Schweizerischen
Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/11 E. 4.2 S. 119), wobei sich
das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG nichts anderes
bestimmt (Art. 37 VGG). Auf die am 1. Januar 2007 bereits hängig ge-
wesenen Asylverfahren sind zudem die auf diesen Zeitpunkt bezie-
hungsweise am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Bestimmungen der
Asylgesetzänderung vom 16. Dezember 2005 anwendbar (Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. Dezember 2005;
AS 2006 4767 und 2007 5573).
1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor dem Bundesamt teil-
genommen, ist durch die am 5. April 2006 ergangene Verfügung des
BFM besonders berührt und kann sich auf ein schutzwürdiges Inte-
resse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung berufen. Damit
ist er zur Einreichung einer dagegen gerichteten Beschwerde legiti-
miert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.3 Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der
Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 50 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat zu-
dem den vom Instruktionsrichter der ARK erhobenen Verfahrenskos-
tenvorschuss fristgemäss in vollem Umfang geleistet. Auf die Be-
schwerde ist daher einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid je-
doch ungeachtet der erhobenen Rügen grundsätzlich in vollem Um-
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fang überprüfen. Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest
(Art. 12 VwVG) und wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 62
Abs. 4 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht ist demzufolge ver-
pflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt jene Rechtsnormen anzu-
wenden, die es als zutreffend erachtet, und ihnen jene Auslegung zu
geben, von der es überzeugt ist (vgl. BVGE 2007/41 E. 2 S. 529 f.).
3.
3.1 Mittels Eventualbegehrens beantragt der Beschwerdeführer die
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung. Zur
Begründung des Begehrens erhebt er die Rüge der Verletzung seines
Anspruchs auf rechtliches Gehör. Wegen der formellen Natur des An-
spruchs auf rechtliches Gehör (siehe E. 3.3 hiernach) ist über dieses
Begehren vorweg zu befinden.
3.2 Der Beschwerdeführer räumt ein, dass ihm das BFM die Möglich-
keit gewährte, zum beabsichtigten Asylwiderruf Stellung zu nehmen.
Er macht indes geltend, dass er sein Äusserungsrecht nicht in Kennt-
nis der Akten habe wahrnehmen können, weil dies vom BFM ver-
unmöglicht worden sei. Die für die Verweigerung der Akteneinsicht ge-
lieferte Begründung, wonach die amtliche Untersuchung noch nicht
abgeschlossen und Akteneinsicht für eine Stellungnahme zum beab-
sichtigten Asylwiderruf nicht notwendig sei, habe das BFM in der Zwi-
schenverfügung vom 27. März 2006 selber entkräftet. Dort habe es
nämlich Akteneinsicht gewährt, ohne zwischenzeitlich irgendwelche
relevanten Untersuchungshandlungen vorgenommen zu haben. Das
Argument, wonach Akteneinsicht für eine inhaltliche Stellungnahme
nicht notwendig sei, sei ohne weitere Begründung als haltlos zu quali-
fizieren. Das vorinstanzliche Vorgehen sei nicht nur völlig unverständ-
lich, sondern stelle auch eine krasse Verletzung des Gehörsanspruchs
dar. Schon aus diesem Grund sei die angefochtene Verfügung aufzu-
heben.
3.3 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101) weist Grundrechtscharakter auf und
schliesst verschiedene verfassungsrechtliche Verfahrensgarantien mit
ein. Für die Prozessparteien steht zunächst regelmässig das Recht auf
vorgängige Äusserung und Anhörung im Vordergrund, welches den
Betroffenen einen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sach-
verhaltes sichert. Dabei kommt der von einem Verfahren betroffenen
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Person der Anspruch zu, sich vorgängig einer behördlichen Anordnung
zu allen wesentlichen Punkten, welche die Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhaltes (nicht aber dessen rechtliche Würdigung,
welche Sache der Behörde ist) betreffen, zu äussern und von der Be-
hörde alle dazu notwendigen Informationen zu erhalten (Grundrechte
in der Schweiz: im Rahmen der Bundesverfassung, der EMRK und der
UNO-Pakte, JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS SCHEFER, 4. Aufl., Bern 2008,
S. 860 f., PATRICK SUTTER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar
zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich
2008, Rz. 4 zu Art. 30). Unerlässliches Gegenstück der Mitwirkungs-
rechte der Parteien bildet ausserdem als weiterer Teilgehalt des recht-
lichen Gehörs die Pflicht der Behörden, die Vorbringen der Betroffenen
sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu be-
rücksichtigen; daraus folgt schliesslich auch die grundsätzliche Pflicht
der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Der verfassungsmässige
Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, was bedeutet, dass
seine Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in
der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt
(vgl. zum Ganzen BVGE 2007/21 E. 10.2 S. 248 f. mit zahlreichen
Hinweisen; vgl. auch BVGE 2007/27 E. 5.5.1 S. 321 f. und E. 10.1
S. 332; BVGE 2007/30 E. 5.5.1 und 5.5.2 S. 365 f.).
3.4 Unbestritten ist, dass das BFM die in seiner Zwischenverfügung
vom 15. Februar 2006 enthaltene Mitteilung, es beabsichtige dem Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen und das Asyl
zu widerrufen, mit der Einräumung des Rechts zur diesbezüglichen
Stellungnahme innert angemessener Frist verband. Das BFM führte in
seiner Verfügung aus, es ersehe aus dem abgelaufenen Reiseausweis
für Flüchtlinge – der Beschwerdeführer hatte denselben als Beilage zu
einem Gesuch um Ausstellung eines neuen Reiseausweises bei der
kantonalen Fremdenpolizeibehörde eingereicht –, dass er sich im Fe-
bruar 2005 in seinem Heimatstaat Irak aufgehalten habe. Es gehe da-
von aus, dass er sich – so die Schlussfolgerung des BFM – durch
seine Reise in den Irak freiwillig wieder unter den Schutz des Landes,
dessen Staatsangehörigkeit er besitze, gestellt und damit das in
Art. 1 C Ziff. 1 FK umschriebene Verhalten an den Tag gelegt habe.
Angesichts dessen erachte es in seinem Fall die Voraussetzungen für
eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und einen Widerruf des
Asyls in Anwendung von Art. 63 Abs. 2 Bst. b AsylG als gegeben.
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3.5
3.5.1 Das BFM hat in seiner Zwischenverfügung vom 15. Februar
2006 nicht dargelegt, aufgrund welcher Eintragungen im Reiseausweis
es konkret ersehen könne, dass sich der Beschwerdeführer im Fe-
bruar 2005 im Heimatland aufgehalten habe. Nachdem der Rechtsver-
treter des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 27. Februar 2006 um
Gewährung der Akteneinsicht und Erstreckung der Frist zur Stellung-
nahme ersuchte, teilte der zuständige wissenschaftliche Adjunkt die-
sem am 13. März 2006 mit, die Akteneinsicht werde wie üblich nach
Abschluss der Untersuchungsmassnahmen gewährt werden. Um zum
aufgeworfenen Sachverhalt Stellung zu nehmen, sei es nicht nötig,
vorgängig Einsicht in die Akten des laufenden Verfahrens zu erhalten.
3.5.2 Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Gemäss Art. 27 Abs. c
VwVG kann die Einsicht in die Akten verweigert werden, wenn das
Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung
es erfordert. Das BFM legte in seiner E-Mail vom 13. März 2006 an
den Rechtsvertreter allerdings nicht dar, inwiefern die Einsichtnahme
in die Akten die Ermittlung des Sachverhalts behindern oder den
Zweck des Verfahrens vereiteln könnte. Auch aus den Akten wird nicht
ersichtlich, inwiefern in Bezug auf die Einsichtnahme durch den Be-
schwerdeführer in den Reiseausweis Geheimhaltungsinteressen be-
standen haben sollen. Einer Einsichtnahme in den Reiseausweis stand
insofern zu keinem Zeitpunkt etwas im Wege. Das BFM wäre deshalb
verpflichtet gewesen, dem Beschwerdeführer zumindest eine Kopie
der die einschlägigen Eintragungen enthaltenden Seiten des Reise-
ausweises zuzustellen, um ihn auf diese Weise im Hinblick auf die
Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs in die Lage zu versetzen, nach-
zuvollziehen, aufgrund welcher Eintragungen das BFM zum Schluss
gelangte, er habe sich im Irak aufgehalten. Dies umso mehr, als der
Beschwerdeführer sich mangels entsprechender Erläuterungen in der
Verfügung vom 15. Februar 2006 kein Bild darüber machen konnte,
aufgrund welcher Überlegungen das BFM zu seiner Schlussfolgerung
gelangte, er habe sich im Februar 2005 Irak aufgehalten. Indem das
BFM seine Feststellung, es ersehe aus dem Reiseausweis, dass er
sich in seinem Heimatstaat Irak aufgehalten habe, nicht begründete
und auf Gesuch hin auch die Einsichtnahme in den Reiseausweis ver-
weigerte, verunmöglichte es dem Beschwerdeführer, konkret Einwän-
de gegen die vom BFM gezogenen Schlussfolgerung anzubringen.
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3.6 Das BFM hat dem Beschwerdeführer innert angesetzter und bis
zum 20. März 2006 erstreckter Frist zur Stellungnahme keine Akten-
einsicht gewährt. Erst mit Zwischenverfügung vom 27. März 2006 stell-
te es dem Beschwerdeführer die Akten zu, wobei es ausführte, mit der
Akteneinsicht sei keine Frist zur Stellungnahme verbunden, weil nach
Abschluss der amtlichen Untersuchung grundsätzlich kein Anspruch
auf Durchführung eines Schriftenwechsel bestehe.
Mit dem Recht des Beschwerdeführers, sich zu allen die Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts betreffenden wesentlichen Punk-
ten zu äussern, ist die Pflicht der Behörde verbunden, der Partei die
Möglichkeit einzuräumen, der Behörde ihren Standpunkt mitteilen zu
können, bevor sie entscheidet. Vorliegend hat das BFM den Be-
schwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 27. März 2006 zwar auf
die noch mögliche Berücksichtigung ausschlaggebend erscheinender
Parteivorbringen (Art. 32 Abs. 2 VwVG) aufmerksam gemacht. Da das
BFM aber bis anhin nicht begründet hatte, aufgrund welcher Eintra-
gungen im Reisedokument es konkret ersehen könne, dass sich der
Beschwerdeführer im Februar 2005 im Irak aufgehalten habe, und die-
sem auch keine Einsicht in den Reiseausweis gewährt hatte, wäre es
verpflichtet gewesen, mit der Zustellung des Reiseausweises zur Ein-
sicht eine Frist zur Einreichung einer Stellungnahme anzusetzen, um
dem Beschwerdeführer zu ermöglichen, seine allfälligen Einwände in
Kenntnis der einschlägigen Eintragungen im Reisepass mitzuteilen,
bevor es in der Sache entscheidet.
3.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bis zu
der mit Verfügung vom 27. März 2006 erfolgten Zustellung des Reise-
ausweises seitens des BFM nicht in den Kenntnisstand versetzt wurde,
der es ihm erlaubt hätte, sich innert der ihm dazu gesetzten und ver-
längerten Frist zur tatbeständlichen Grundlage des in Betracht gezo-
genen Aberkennungs- und Widerrufsentscheids sachbezogen äussern
zu können. Das BFM hat ihm zwar den Reiseausweis mit Verfügung
vom 27. März 2006 doch noch zur Einsichtnahme zugestellt. Alsdann
hat es aber am 5. April 2006 die angefochtene Verfügung erlassen,
ohne ihm vorgängig Frist anzusetzen, innert derer er in Kenntnis der
Eintragungen im Reisepass eine Stellungnahme zum Vorhalt, er habe
sich im Irak aufgehalten, hätte einreichen können. Die Rüge der Ver-
letzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör erweist sich demnach als
begründet.
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3.8 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich – das
heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen – zur Aufhebung des
daraufhin ergangenen Entscheides (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4
S. 676 f., BVGE 2008/14 E. 4.1 S. 185, BVGE 2007/30 E. 8.2 S. 371
m.w.H., BVGE 2007/27 E. 10.1 S. 332). Die Heilung einer Gehörsver-
letzung aus prozessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene ist
jedoch möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwer-
deführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im
streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand
und Rechtsanwendung zukommt, sowie die festgestellte Verletzung
nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch
die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden
kann (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f.).
3.9 Das BFM hat dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
aberkannt und das Asyl widerrufen, ohne ihm vorgängig in der gebote-
nen Art und Weise das rechtliche Gehör zum Vorhalt zu gewähren, er
habe sich im Irak aufgehalten. Immerhin ist dem Beschwerdeführer der
Reiseausweis für Flüchtlinge vom BFM mit Verfügung vom 27. März
2006 zur Einsichtnahme zugestellt worden. Der Beschwerdeführer
konnte somit in Kenntnis der Akten darüber befinden, ob er gegen die
kurz daraufhin erlassene Verfügung des BFM vom 5. April 2006 Be-
schwerde erheben will oder nicht. Die Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs ist für den Beschwerdeführer insofern nicht mit einem schwer-
wiegenden Nachteil verbunden gewesen. Es besteht deshalb kein
hinreichender Anlass, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die
Sache an das Bundesamt zur Neubeurteilung zurückzuweisen (vgl.
BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f.). Der diesbezügliche Antrag ist ab-
zuweisen.
4.
4.1 Das BFM widerruft das Asyl oder aberkennt die Flüchtlingseigen-
schaft unter anderem bei Vorliegen eines Beendigungsgrundes im Sin-
ne von Art. 1 C Ziff. 1-6 FK (Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG).
4.2 Im vorliegenden Fall hat das BFM zur Begründung des Asylwi-
derrufs und der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft die Bestim-
mung von Art. 1 C Ziff. 1 FK herangezogen, der zufolge eine die Be-
dingungen von Art. 1 A FK erfüllende Person nicht mehr unter das Ab-
kommen fällt, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Lan-
des, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat. Im Einzelnen
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führt es in der angefochtenen Verfügung aus, Art. 1 C Ziff. 1 FK kom-
me gemäss Rechtsprechung nur dann zur Anwendung, wenn die drei
folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt seien: Erstens müsse die
Handlung des Flüchtlings freiwillig erfolgt sein, das heisse ohne äus-
seren Zwang durch die Umstände im Asylland oder durch die Behör-
den dieses Landes. Zweitens müsse die betroffene Person in der Ab-
sicht gehandelt haben, sich erneut dem Schutz des Heimatstaates zu
unterstellen. Drittens müsse die Schutzgewährung durch den Heimat-
staat tatsächlich erfolgt sein. Im konkreten Fall sei aus den Akten nicht
ersichtlich, dass die Heimatreise des Beschwerdeführers aufgrund ei-
nes äusseren Zwanges erfolgt sei. Es sei deshalb davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer freiwillig und in der Absicht, sich erneut
dem Schutz des Heimatstaates zu unterstellen, in den Irak gereist sei.
Ebenso sei davon auszugehen, dass der irakische Staat ihm diesen
Schutz gewährt habe. Weil somit im Falle des Beschwerdeführers alle
drei Bedingungen erfüllt seien, werde das Asyl widerrufen und die
Flüchtlingseigenschaft aberkannt.
4.3 Im Unterschied hierzu erachtet der Beschwerdeführer in seinem
Fall die Voraussetzungen für eine Aberkennung der Flüchtlingseigen-
schaft und einen Widerruf des ihm gewährten Asyls als nicht gegeben.
In der Beschwerdeschrift bestreitet er kategorisch, überhaupt in seinen
Heimatstaat zurückgereist zu sein. Tatsache sei, dass er sich vom
3. Januar 2005 bis 16. Februar 2005 in Syrien aufgehalten habe. Die
Hin- und Rückreise habe er jeweils auf direktem Weg mit dem Flug-
zeug absolviert. Er habe sich während der gesamten Dauer seines
Aufenthalts ununterbrochen in Syrien aufgehalten; das Territorium sei-
nes Heimatlandes Irak habe er nicht betreten. Er wisse nicht, wie der
Stempel, der eine Ausreise aus dem Irak am 7. Februar 2005 ver-
merke, in seinen Reiseausweis gekommen sei. An diesem Tag habe er
sich in Syrien nahe der Grenze zum Irak mit einem Freund und politi -
schen Weggefährten getroffen. Damit sein Freund für dieses Treffen
den Irak habe verlassen können, habe er diesem vorübergehend sei-
nen Reiseausweis als Beleg für den Grund der Ausreise zur Verfügung
stellen müssen. Ein in der Grenzregion als Taxifahrer und Händler ar-
beitender Bekannter habe dabei als Überbringer gewirkt. Weder sein
Freund noch der Überbringer dürften bemerkt haben, dass die iraki-
schen Zollbehörden einen Stempel im Reiseausweis angebracht hät-
ten. Der Ausreisestempel stelle entgegen der Würdigung der Vorin-
stanz keinen Beleg dafür dar, dass er sich dem Schutz seiner heimatli -
chen Behörden unterstellt habe. Im Übrigen sei er ein bekannter öf-
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fentlicher Kritiker der Machthaber im Nordirak, der seine Auffassungen
unter anderem in pointierten Stellungnahmen im Internet nach Aussen
getragen habe. Sein politisches Ziel sei es, die linken Kräfte zu einer
dritten Kraft neben der PUK (Patriotische Union Kurdistans, Anm. des
Gerichts) und der KDP (Demokratischen Partei Kurdistans, Anm. des
Gerichts) zu vereinigen. Fiele er in die Hände der nordirakischen
Machthaber, habe er ohne Zweifel mit schwersten Repressalien zu
rechnen. Er sei keineswegs so naiv, sich leichtfertig diesem Risiko
auszusetzen. Weil die Vorinstanz somit zu Unrecht von einer Reise in
den Irak ausgehe, könne von vornherein nicht davon die Rede sei, er
habe sich freiwillig dem Schutz seines Heimatstaates unterstellt.
Selbst für den Fall, er wäre tatsächlich in den Irak eingereist, dürfe da-
raus noch nicht ohne weiteres auf eine Schutzunterstellung ge-
schlossen werden. Die Vorinstanz nehme ohne jeglichen Beweis an,
die Reise sei in der Absicht erfolgt, sich dem Schutz des Heimat -
staates zu unterstellen, und der irakische Staat habe ihm diesen
Schutz auch gewährt. Diese Annahme finde in den Akten keinerlei
Stütze.
4.4 Diesen Argumenten hält das BFM in seiner Vernehmlassung vom
16. Juni 2006 entgegen, es sei selbst bei Annahme, die irakischen Be-
hörden hätten tatsächlich einen Ausreisestempel im Reiseausweis
einer nicht ausreisenden Person angebracht, nicht nachvollziehbar,
dass am gleichen Tag die syrischen Behörden in denselben Ausweis
ein für 15 Tage gültiges Einreisevisum für eine Person stempelten, die
ebenfalls nicht einreise. Zudem bleibe bei Abstellen auf den in der Be-
schwerde behaupteten Sachverhalt die Frage bestehen, weshalb sich
auf derselben Seite im Reiseausweis, auf der die syrischen Einreise-
visa und der irakische Ausreisestempel angebracht seien, auch ein
syrischer Ausreisestempel vom 3. Januar 2005 befinde. Das BFM gehe
deshalb nach wie vor davon aus, dass der Beschwerdeführer am
3. Januar 2005 über den Flughafen Damaskus nach Syrien eingereist
sei, sich gleichentags in den Irak begeben habe, am 7. Februar 2005
den Irak wieder verlassen habe und nach Syrien eingereist sei.
4.5 Der Beschwerdeführer hält demgegenüber in seiner Replik vom
17. Juli 2006 an seiner Version fest, wonach er sich im Zeitraum vom
3. Januar 2005 bis 16. Februar 2005 zwar in Syrien, nicht aber im Irak
aufgehalten habe. Die ihm entgegengehaltenen Ein- und Ausreise-
stempel der syrischen und irakischen Grenzbehörden seien in seinen
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Reiseausweis geraten, ohne dass er die Grenze zwischen Syrien und
Irak überquert habe.
5.
5.1 Wie das BFM zutreffend festhält, setzt die Anwendung von
Art. 1 C Ziff. 1 FK kumulativ voraus, dass der Flüchtling freiwillig in
Kontakt mit seinem Heimatstaat getreten ist, er mit der Absicht ge-
handelt hat, von seinem Heimatstaat Schutz in Anspruch zu nehmen,
und er diesen Schutz auch tatsächlich erhalten hat (vgl. EMARK 2002
Nr. 8 E. 8 S. 65, EMARK 2002 Nr. 21 E. 6 S. 172, EMARK 1998 Nr. 29
E. 3a S. 241 f.).
5.2 Vorliegend ist der Sachverhalt hinreichend erstellt, um mit dem
BFM davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer effektiv am
7. Februar 2005 vom Irak aus nach Syrien einreiste, nachdem er sich
zwangsläufig zuvor in seinem Heimatland aufgehalten hatte. Der Erklä-
rungsversuch des Beschwerdeführers, weshalb der irakische Ausreise-
stempel am 7. Februar 2005 ohne seine persönliche Präsenz am ira-
kisch-syrischen Grenzübergang von den irakischen Beamten in seinen
Reiseausweis geraten sei, überzeugt nicht und ist als konstruierte
Schutzbehauptung zu werten. In der Tat bliebe bei dieser Version – wie
das BFM in der Vernehmlassung zutreffend erwägt – die Ungereimtheit
bestehen, dass sich auf derselben Seite im Reiseausweis ein syri-
scher Einreisestempel vom gleichen Tag (7. Februar 2005) befindet.
Genau wie im gleichenorts angebrachten syrischen Einreisestempel
vom 3. Januar 2005 wird der Beschwerdeführer in jenem Einreisestem-
pel vom 7. Februar 2005 zur Vorsprache bei der syrischen Pass- und
Einwanderungsbehörde verpflichtet, sobald die Dauer seines Aufent-
halts 15 Tage überschreitet. Es handelt sich in beiden Fällen zweifels-
ohne um den von den syrischen Behörden bei der Einreise ausländi-
scher Staatsangehöriger verwendeten Einreisestempel. Die Aus-
drucksweise des BFM („ein für 15 Tage gültiges Einreisevisum“) er-
weist sich insofern als unpräzis. Dies ändert jedoch nichts daran, dass
der Beschwerdeführer letztlich jede Erklärung für die in seinem Reise-
ausweis (Seite 18 oben rechts) vermerkte Einreise nach Syrien am
7. Februar 2005 schuldig bleibt. Dadurch wird seiner Begründung für
das Zustandekommen des irakischen Ausreisestempels vom gleichen
Tag die Grundlage entzogen. Dass er sich nicht wie behauptet vom
3. Januar 2005 bis zum 16. Februar 2005 ununterbrochen in Syrien
aufgehalten haben kann, ergibt sich im Übrigen zusätzlich aus dem
syrischen Ausreisestempel vom 3. Januar 2005. Auch in dieser Bezie-
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hung zeigt sich das Unvermögen des Beschwerdeführers, mit den Ein-
tragungen in seinem Reiseausweis korrespondierende Angaben zum
Reiseverlauf zu machen. Aufgrund der Aktenlage besteht mithin hin-
reichend Anlass, um als erstellt zu erachten, dass sich der Be-
schwerdeführer – indiziert durch den syrischen Ausreisestempel – vom
3. Januar 2005 bis zum 7. Februar 2005 im Irak aufgehalten hat.
5.3 Das BFM hat nach dem Gesagten von den Eintragungen im Rei-
seausweis Nr.(...) zu Recht darauf geschlossen, dass sich der Be-
schwerdeführer im Februar 2005 (Verfügung vom 5. April 2006) bezie-
hungsweise vom 3. Januar 2006 bis zum 7. Februar 2006 (Vernehm-
lassung vom 16. Juni 2006) in seinem Heimatland Irak aufgehalten hat.
Die vorübergehende Rückkehr in den Heimatstaat bildet allerdings für
sich allein noch keine ausreichende tatsächliche Grundlage, um dem
Beschwerdeführer die Rechtsstellung als Flüchtling zu entziehen.
5.4 Der Beschwerdeführer hält sich hinsichtlich der Gründe, welche
ihn zur Rückkehr in den Irak bewogen haben, bedeckt und bestreitet
trotz der in seinem Reiseausweis enthaltenen Eintragungen, sich dort
aufgehalten zu haben. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen
Ansicht kann unter diesen Umständen und angesichts der relativ lan-
gen Aufenthaltsdauer von rund vier Wochen im Rahmen der freien Be-
weiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom
4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]) ohne
weiteres abgeleitet werden, dass er sich freiwillig in den Irak begeben
und sich dort in der Absicht der Unterschutzstellung aufgehalten hat.
Den kurdischen Nordprovinzen wurde nach dem Machtwechsel zwar
weitgehende Autonomie zugestanden, dies jedoch unter dem Dach
des irakischen Gesamtstaates (vgl. EMARK 2006 Nr. 9). Der Aufenthalt
des Beschwerdeführers im Nordirak des Jahres 2005 ist deshalb als
Kontaktnahme mit dem Heimatstaat zu beurteilen. Dabei sind sowohl
die Inanspruchnahme von Dienstleistungen irakischer Grenzbehörden
wie auch der Aufenthalt im Irak selbst als Unterschutzstellung unter
den Heimatstaat zu werten. Schliesslich rechtfertigt der Umstand, dass
der Beschwerdeführer offenbar in den Irak einreisen, sich dort mehre-
re Wochen problemlos aufhalten und in der Folge über einen offiziellen
Grenzübergang und unter Inanspruchnahme der grenzpolizeilichen
Formalitäten wieder ungehindert aus dem Land ausreisen konnte, die
Annahme, er sei während des Aufenthalts im Heimatland nicht mehr
gefährdet gewesen, sondern effektiv geschützt worden (zur Schutzfä-
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higkeit und zum Schutzwillen der Behörden in den drei nordirakischen
Provinzen vgl. BVGE 2008/4 E. 6. S. 40 ff.).
5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die in Art. 1 C Ziff. 1 FK und
Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG statuierten Voraussetzungen für die Aber-
kennung der Flüchtlingseigenschaft als erfüllt zu erachten sind. Es er-
übrigt sich deshalb, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde
und die eingereichten Beweismittel einzugehen, da sie an dieser Wür-
digung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das BFM hat
dem Beschwerdeführer zu Recht die Flüchtlingseigenschaft aberkannt
und das Asyl widerrufen. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die gesamten Kosten
dem mit seinen Begehren unterlegenen Beschwerdeführer aufzuerle-
gen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Zu berücksichtigen ist
jedoch, dass die Rüge, das BFM habe das Recht des Beschwerde-
führers auf rechtliches Gehör verletzt, nicht unbegründet ist. Von der
Kassation der angefochtenen Verfügung ist lediglich deshalb abzuse-
hen, weil die festgestellte Verletzung von Bundesrecht für den Be-
schwerdeführer letztlich mit keinen erheblichen Nachteilen verbunden
war und diese deshalb als nicht schwerwiegend zu beurteilen ist. Es
rechtfertigt sich unter diesen Umständen, dem Beschwerdeführer kei-
ne Verfahrenskosten aufzuerlegen (BVGE 2007/9 E. 7.2 S. 109.). Der
bereits geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- ist ihm zurückzuer-
statten.
6.2 Unter diesem Umständen ist dem Beschwerdeführer zudem für die
ihm im Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Kosten eine
Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 16
Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Fe-
bruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sein Rechtsvertreter hat eine
vom 12. November 2009 datierende Honorarnote eingereicht. Darin
wird der erforderliche Zeitaufwand detailliert aufgeschlüsselt und bei
einem Stundenansatz von Fr. 300.- auf insgesamt 965 Minuten veran-
schlagt. Daneben werden Auslagen in der Höhe von insgesamt
Fr. 67.50 und die Mehrwertsteuer von Fr. 371. 80 ausgewiesen. Soweit
der vom Rechtsvertreter betriebene Aufwand bezweckte, die Wahr-
heitsfindung mit konstruierten Schutzbehauptungen hinsichtlich des im
Reiseausweis angebrachten irakischen Ausreisestempels zu behin-
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dern, fehlt es am Erfordernis der Notwendigkeit der Kosten. Aufgrund
dessen erscheint eine Reduktion der zu entschädigenden Anwalts-
kosten um die Hälfte angemessen. Neben den Kosten der Vertretung
macht der Beschwerdeführer keine weiteren notwendigen Auslagen
geltend (Art. 8 VGKE). Die ihm vom BFM geschuldete Parteientschädi-
gung ist alsdann auf insgesamt Fr. 2'632.- festzusetzen (Art. 10
VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von
Fr. 600.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
3.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung von Fr. 2'632.- auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
gen: Videokassette)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Martin Maeder
Versand:
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