Abtei lung IV
D-4810/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . J u l i 2 0 1 0
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
A._______, geboren B._______,
Algerien,
C._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
9. Juni 2010 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4810/2010
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein aus
D._______ stammender algerischer Staatsangehöriger E._______
Ethnie, seinen Heimatstaat am 22. April 2010 und gelangte
gleichentags über F._______ legal mit Visum in die Schweiz. Am
27. April 2010 stellte er im G._______ ein Asylgesuch.
Nach der Kurzbefragung im G._______ vom 5. Mai 2010 und der
direkten Anhörung durch das BFM vom 12. Mai 2010 wurde der Be-
schwerdeführer mit Entscheid der Vorinstanz vom 8. Juni 2010 für den
Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton H._______ zuge-
wiesen.
Zur Begründung seines Gesuchs führte der Beschwerdeführer im We-
sentlichen aus, obwohl er I._______ sei, habe er nur von der Arbeit
auf der Strasse leben können. Daher habe er ungefähr vor einem Jahr
mit dem algerischen {.......}minister über sein Problem gesprochen und
dabei vom Staat eine Arbeit und ein Haus gefordert. In der Folge
hätten die Behörden jedoch keinerlei Reaktion auf seine Forderung
gezeigt, obwohl ihm der Minister diverse Versprechungen gemacht
habe. Er habe deshalb wegen des passiven Verhaltens der Behörden
diese in verschiedenen Zeitungen kritisiert und wegen seiner
Probleme einen Selbstmordversuch verübt. Vor seiner Ausreise sei er
von vermummten Personen zu Hause mit dem Tode bedroht worden.
Diese hätten mit seiner Frau gesprochen, da er sich zu diesem
Zeitpunkt bei seinem Bruder aufgehalten habe. Die Behelligungen
würden schon mehrere Monate respektive Jahre andauern. Er habe
sich deswegen wiederholt erfolglos an die Polizei beziehungsweise an
den Staatspräsidenten gewendet. Wenn die Vermummten gekommen
seien und er sich zu Hause aufgehalten habe, habe er sich jeweils im
Kleiderschrank versteckt. Er sei nach J._______ gekommen, weil er
dort zu einer K._______ eingeladen worden sei. Er habe diese
Gelegenheit benutzt, um in der Schweiz um Asyl zu ersuchen. Auf die
weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer diverse
Beweismittel (Zeitungsausschnitte, Unterlagen zur K._______ April
2010) zu den Akten.
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B.
Mit Verfügung vom 9. Juli 2010 - gleichentags eröffnet - lehnte das
BFM das Asylbegehren ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung
des Beschwerdeführers aus der Schweiz und den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 2. Juli 2010 beantragte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen Ver-
fügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewäh-
rung von Asyl. Es sei die Unzulässigkeit, die Unzumutbarkeit und die
Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vor läu-
fige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgelt-
liche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) zu gewähren, und es sei von der Erhebung eines Kosten-
vorschusses abzusehen. Eventuell sei die aufschiebende Wirkung der
Beschwerde wiederherzustellen. Sodann sei die Vorinstanz vorsorglich
anzuweisen, jegliche Kontaktnahme mit den heimatlichen Behörden
bis zum Endentscheid im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu unter-
lassen, und eventualiter sei ihm in einem separaten Entscheid Aus-
kunft über bereits vorgenommene Kontaktaufnahmen zu erteilen. Auf
die Begründung und die eingereichten Beweismittel wird, soweit ent-
scheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
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1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwer-
de legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.3 Gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG ergeht das vorliegende Urteil in
deutscher Sprache.
1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.5 Auf den Eventualantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung ist mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten, da die
Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hat (vgl.
Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde
die aufschiebende Wirkung nicht entzog.
1.6 Ebenfalls nicht einzutreten ist auf die Anträge, die Vorinstanz sei
vorsorglich anzuweisen, jegliche Kontaktnahme mit den heimatlichen
Behörden bis zum Endentscheid im vorliegenden Beschwerde-
verfahren zu unterlassen, und dem Beschwerdeführer sei eventualiter
in einem separaten Entscheid Auskunft über bereits vorgenommene
Kontaktaufnahmen zu erteilen, zumal ein gültiger Reisepass des Be-
schwerdeführers vorliegt und aus den Akten weder ersichtlich wird,
dass die Vorinstanz mit den algerischen Behörden Kontakt aufge-
nommen hätte, noch Gründe vorliegen, die eine solche Kontaktnahme
überhaupt nötig erscheinen lassen würden (vgl. Art. 97 Abs. 2 AsylG).
1.7 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzel-
richterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters ent-
schieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt
es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
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2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu letzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei -
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tra-
gen (Art. 3 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung des ablehnenden Asylent-
scheides im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer habe sich hin-
sichtlich der Dauer und der Anzahl der Behelligungen durch ver-
mummte Personen widersprüchlich geäussert. Auch wenn man sich
nicht immer an alle Einzelheiten eines Ereignisses erinnern könne, sei
festzuhalten, dass es Asyl Suchenden erfahrungsgemäss möglich sei,
den Zeitraum der wesentlichen Vorbringen genau zu bestimmen, weil
die eine Ausreise auslösenden Ereignisse einen tiefen Eindruck in der
Biographie und somit auch im Gedächtnis von tatsächlichen Flüchtlin-
gen hinterliessen. Dies sei jedoch beim Beschwerdeführer offensicht-
lich nicht der Fall, würden sich doch die verschiedenen Zeitangaben in
erheblichem Masse unterscheiden. Dem Beschwerdeführer gelinge es
nicht, mit seiner Stellungnahme die Widersprüche plausibel aufzulö-
sen. Weiter seien die angeführten Übergriffe durch vermummte Perso-
nen offensichtlich vage und oberflächlich ausgefallen. So würden kon-
krete Angaben, die auf einen tatsächlichen Erlebnisbericht schliessen
lassen würden, fehlen. Die Aussagen des Beschwerdeführers zu den
Vermummten würden lediglich auf seinen persönlichen Einschätzun-
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gen beruhen. Die Angaben, wonach er sich regierungskritisch geäus-
sert habe und deshalb gesucht werde, würden jeglicher Grundlage
entbehren, da sich zum Einen aus den eingereichten Beweismitteln
keine regierungsfeindliche Kritik ableiten lasse, zum Anderen der Dar-
stellung, die Behörden hätten entsprechende Artikel vor der Veröffent-
lichung bereits zerrissen, jegliche substanziierten Hinweise fehlten.
Die Angaben des Beschwerdeführers, er habe solche Artikel nicht mit -
genommen oder bereits weggeworfen, weshalb er nicht mehr in der
Lage sei, diese Vorbringen nachzuweisen, obwohl er andere Beweis-
mittel eingereicht habe, würden vielmehr auf konstruierte Vorbringen
schliessen lassen. Diese Einschätzung des BFM werde durch die va-
gen und diffusen Aussagen betreffend die angeführten mündlichen An-
zeigen bestätigt. In dieser Form könnten Vorbringen von jeder be-
liebigen Person gemacht werden. Sie erfüllten die Anforderungen einer
konzisen, nachvollziehbaren sowie substanziierten und somit als
glaubhaft einzustufenden Darstellung nicht.
Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten schlechten sozialen
und wirtschaftlichen Gegebenheiten in Algerien seien als allgemeine
Nachteile nicht asylrelevant. Die Akten würden keine Hinweise darauf
ergeben, dass er im Heimatstaat deshalb einer asylrelevanten
Zwangslage ausgesetzt gewesen wäre.
Der Beschwerdeführer mache geltend, er habe die persönliche Situati-
on nicht mehr ausgehalten und einen Selbstmordversuch unternom-
men. Wie sich aus den eingereichten Beweismitteln ergebe, würden
sich die Vorbringen auf das Jahr 2006 und ein Ereignis beziehen, wäh-
rend welchem er offensichtlich im Affekt gehandelt habe. Es würden
sich aus den Protokollen keine Hinweise darauf ergeben, dass er in
der Folge bis zu seiner Ausreise am 22. April 2010 wegen der geltend
gemachten Situation noch ein weiteres Mal vergleichbar gehandelt
hätte. Vielmehr habe er an der Anhörung zu Protokoll gegeben, es ge-
he ihm gesundheitlich gut. Es würden daher keine Hinweise auf aktuel-
le und asylrechtlich relevante Vorbringen bestehen.
3.2 In seiner Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer im We-
sentlichen an seinen bisherigen Ausführungen fest und führt ergän-
zend an, Algerien könne nicht als demokratischer Staat betrachtet
werden, zumal die Behörden von Korruption durchzogen seien. Bezüg-
lich des Vorhalts von unstimmigen Angaben sei festzuhalten, dass
man ihm gesagt habe, der anlässlich der Bundesanhörung eingesetzte
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L._______ Übersetzer würde seine Angaben an die L._______
Staaten weiterleiten. Er habe daher Nachteile für seine nächsten
Familienangehörigen befürchtet. Erst später, als er mit Kennern des
Gesetzes gesprochen habe, hätten ihm diese versichert, dass seine
Angaben niemandem weitergeleitet würden und die Übersetzer neutral
seien. Weiter könnten dem beigelegten Arztzeugnis seine
gesundheitlichen Schwierigkeiten entnommen werden. Überdies
möchte er seine Karriere als I._______ weiterverfolgen und an
Ausstellungen teilnehmen, so als Vertreter der Schweiz oder einer
karitativen Organisation wie beispielsweise der M._______.
Der Beschwerdeführer verweist in seiner Rechtsmitteleingabe in Be-
zug auf das {.......} auf zwei weitere Beweismittel (Zeitungsartikel aus
{.......} vom 21. April 2009 und {.......} aus dem Jahre 2006).
3.3 Nach Würdigung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht
zum Schluss, dass die Erwägungen der Vorinstanz zur fehlenden
Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers sowie zu den
fehlenden Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft zutreffen und die Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht
geeignet sind, die vorinstanzliche Begründung in einem anderen Licht
erscheinen zu lassen. So zeigte die Vorinstanz im angefochtenen Ent-
scheid die Gründe für die Ablehnung des Asylgesuchs in schlüssiger
Weise auf. Der Hinweis in der Rechtsmitteleingabe auf die in Algerien
bestehende Korruption vermag an der Einschätzung des BFM der
Lage im Heimatland des Beschwerdeführers nichts zu ändern
Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass die Schilderung der geltend
gemachten Nachstellungen durch Unbekannte in vielerlei Hinsicht Un-
stimmigkeiten aufweist und daher nicht den Eindruck vermittelt, er ha-
be das Geschilderte tatsächlich selbst erlebt. Der Vorbehalt des Be-
schwerdeführers gegenüber dem eingesetzten Dolmetscher ist als
nicht stichhaltig zu erachten und findet in den Akten keine Stütze. So-
weit er mit seinen Ausführungen sinngemäss vorbringen will, die in
seinen Schilderungen entstandenen Unstimmigkeiten seien auf seine
Angst während der direkten Bundesanhörung zurückzuführen, ist fest-
zuhalten, dass dem Beschwerdeführer zu Beginn dieser Anhörung die
an der Befragung anwesenden Personen und deren Funktion explizit
vorgestellt wurden und in diesem Zusammenhang bei der Person des
Übersetzers darauf hingewiesen wurde, dieser sei neutral und
unparteiisch und habe auf den Entscheid des BFM keinerlei Einfluss
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(vgl. Akten BFM A6/9 S. 1). Der Beschwerdeführer brachte keine all-
gemeinen Vorbehalte gegen den Einsatz eines Dolmetschers vor
– aufgrund seiner Sprachkenntnisse hätte die Anhörung auch ohne
Dolmetscher in N._______ Sprache stattfinden können (vgl. A2/8 S. 2)
– und meldete auch keine Einwände gegen die Person des
Übersetzers an, sondern bestätigte vielmehr die Vollständigkeit und
Wahrheit seiner Angaben am Schluss der Befragung nach der Rück-
übersetzung unterschriftlich, weshalb er sich bei seinen diesbezüg-
lichen Angaben behaften lassen muss. Überdies brachte der an der
Anhörung ebenfalls anwesende Hilfswerkvertreter keinerlei Einwände
am Protokoll an.
3.4 Die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen vermögen nach
dem Gesagten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und an die
Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen. Der Beschwerdeführer konn-
te nicht glaubhaft machen, dass er in der Vergangenheit Opfer einer
flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung geworden ist, und es besteht
auch kein hinreichender Anlass für die Annahme, er müsse eine sol-
che im Falle der Rückkehr in seine Heimat befürchten. Es gelingt ihm
insgesamt nicht, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumin-
dest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch
zu Recht abgelehnt hat.
4.
4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
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5.2
5.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
[FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK,
SR 0.101]).
5.2.2 Der Vollzug der Wegweisung ist in Beachtung dieser völker- und
landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu erachten, da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Auch die gesund-
heitliche Situation des Beschwerdeführers steht – wie sich aus den
nachfolgenden Erwägungen ergibt – einem Wegweisungsvollzug unter
dem Teilaspekt der Zulässigkeit besehen nicht entgegen.
5.3
5.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann für Ausländerinnen und
Ausländer der Vollzug unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie
Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im
Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5.3.2 Die allgemeine Lage in Algerien spricht nicht gegen die Zumut-
barkeit des Vollzuges der Wegweisung. Vorliegend ist der Wegwei-
sungsvollzug auch aus individuellen Gründen als zumutbar zu erach-
ten, weil keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerde-
führer bei einer Rückkehr nach Algerien einer konkreten Gefährdung
ausgesetzt wäre. So verfügt er eigenen Angaben zufolge nebst seiner
Muttersprache O._______ über gute Kenntnisse der P._______
Sprache sowie über Berufserfahrungen als Q._______ und I._______
(vgl. A2/8 S. 2, A6/9 S. 2). Zudem hat er mit seinen engsten Fa-
milienangehörigen, welche sich derzeit an seinem Herkunftsort sowie
in weiteren Teilen seiner Heimat aufhalten sollen, dort auch ein intak-
tes soziales Beziehungsnetz (vgl. A2/8 S. 2 f.), das ihm bei der Reinte-
gration im Bedarfsfall eine wichtige Stütze sein kann.
Seite 9
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Sodann lassen auch die vom Beschwerdeführer im eingereichten Arzt-
zeugnis von Dr. med. {.......}, vom 25. Juni 2010 angeführten
körperlichen Beeinträchtigungen nicht auf ein individuelles Voll-
zugshindernis schliessen. Aus dem Arztzeugnis wird ersichtlich, dass
beim Beschwerdeführer seit seiner Geburt eine R._______ vorliege,
welche jedoch nicht behandlungsbedürftig sei und ihm auch keine Be-
schwerden bereiten werde. Auch aus dem {.......} würden sich kaum
therapeutische Konsequenzen ergeben, weshalb auf eine erweiterte
Abklärung verzichtet worden sei. Diese Ausführungen lassen vor-
liegend nicht den Schluss zu, eine allenfalls notwendige ärztliche Be-
handlung sei nur hier in der Schweiz möglich. Dem Beschwerdeführer
steht es im Bedarfsfall offen, eine möglicherweise benötigte ärztliche
Behandlung in seiner Heimat durchführen zu lassen, zumal Algerien
über die entsprechenden medizinischen Strukturen verfügt.
Im Weiteren stellen blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten,
wie namentlich Mangel an Wohnungen und Arbeitsplätzen, von wel-
chen die ansässige Bevölkerung betroffen ist, keine existenzbedrohen-
de Situation dar, welche den Vollzug der Wegweisung eines Auslän-
ders in den Heimatstaat als unzumutbar erscheinen liessen (vgl.
EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215), weshalb auch allfäl lige wirtschaft-
liche Reintegrationsschwierigkeiten dem Vollzug nicht entgegenste-
hen.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
5.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.5 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zuläs-
sig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Seite 10
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Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutre-
ten ist.
7.
7.1
Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf
Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr
Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
Aufgrund der Erwägungen erweisen sich die Beschwerdebegehren als
aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege abzuweisen ist.
7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
7.3 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Erlass
des Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 11
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: eingereichte Be-
weismittel; Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(in Kopie)
- das S._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand:
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