B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4810/2012
U r t e i l v o m 2 5 . S e p t e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung);
Verfügung des BFM vom 17. August 2012 / N _______.
D-4810/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 15. März 2010 stellte das BFM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch
vom 14. Oktober 2009 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Wegweisungsvollzug an. Das Bundesverwaltungsgericht wies
eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil D-2604/2010 vom 3. Feb-
ruar 2012 ab, woraufhin die Verfügung in Rechtskraft erwuchs.
B.
Mit Eingabe vom 8. August 2012 liess der Beschwerdeführer beim BFM
um Feststellung der Unzulässigkeit, eventuell der Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs ersuchen.
Zur Begründung wurde insbesondere geltend gemacht, aufgrund des be-
legten Reichtums seiner wohlhabenden Familie sei der Beschwerdeführer
einer erhöhten Entführungsgefahr ausgesetzt. Da er diesen Umstand bis-
lang nicht vorgebracht habe, sei weder ein neues Asylgesuch noch ein
Revisionsgesuch möglich, so dass nur die Unzulässigkeit respektive die
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt werden könne.
Ausserdem wurde auf verschiedene sich nach dem Urteil vom 3. Februar
2012 ereignete Geschehnisse hingewiesen, welche für nach Sri Lanka
zurückkehrende abgewiesene Asylsuchende eine Gefährdung im Sinne
von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) zur Folge hätten.
C.
Mit Verfügung vom 17. August 2012 – eröffnet am 24. August 2012 – wies
das BFM das Wiedererwägungsgesuch vom 8. August 2012 ab, soweit es
darauf eintrat, stellte fest, der negative Asylentscheid vom 15. März 2010
sei rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von Fr. 600.-, hielt
fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung
zu und lehnte die Anträge auf Ansetzung einer Anhörung sowie Verzicht
auf Vollzugshandlungen ab.
C.a Das BFM führte im Wesentlichen aus, das vorliegende Gesuch werde
erstens damit begründet, dass der rechtserhebliche Sachverhalt bezüg-
lich der Entführungsgefahr aufgrund des Reichtums der Familie des Be-
schwerdeführers nie abgeklärt worden sei. Damit werde keine nachträg-
lich veränderte Sachlage vorgebracht, sondern es würden hauptsächlich
Gründe im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a des Verwaltungsverfahrensge-
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setzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) dargelegt. Soweit
nämlich eine nachträglich veränderte Sachlage behauptet werde, müsse
für die vorgebrachten Tatsachen verlangt werden, dass sie erst nach der
Beendigung des früheren (ordentlichen) Verfahrens oder nach dem Zeit-
punkt, in welchem damals Tatsachen noch hätten vorgebracht werden
können, entstanden seien. Die vorliegenden Gründe wie auch die diesbe-
züglich eingereichten Dokumente, welche den Wohlstand der Familie des
Beschwerdeführers belegten, hätten indessen allesamt bereits zum Zeit-
punkt der Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgerichts bestanden.
Es würden keine Gründe angeführt, die im Rahmen eines Wiedererwä-
gungsverfahrens oder erneuten Asylverfahrens zu beurteilen wären. Das
Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil vom 12. Juli 2011 (recte:
3. Februar 2012) bereits letztinstanzlich über die Zulässigkeit und Zumut-
barkeit der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ent-
schieden. Die Ereignisse, welche zu einer Änderung des entscheidrele-
vanten Sachverhaltes geführt hätten, seien alle vor dem Urteil vom
3. Februar 2012 bekannt gewesen. Vorliegend werde die ursprüngliche
Fehlerhaftigkeit jenes Urteils gerügt, weshalb es sich bei der erwähnten
Entführungsgefahr um keine wesentliche Veränderung der Sachlage, die
ein Wiedererwägungsgesuch begründen könnte, handle. Ebenso wenig
stellten die Vorbringen nachträglich veränderte Sachlagen im Sinne des
Wiedererwägungsrechts dar. Auf die entsprechenden Vorbringen sei des-
halb in Anwendung von Art. 9 Abs. 2 VwVG mangels Zuständigkeit nicht
einzutreten.
C.b Zweitens werde das Gesuch damit begründet, dass der Vollzug der
Wegweisung ins Heimatland des Beschwerdeführers aufgrund der dort
vorherrschenden, gegenwärtigen Lage weder zulässig noch zumutbar
sei. Diesbezüglich sei darauf zu verweisen, dass sich bereits das Bun-
desverwaltungsgericht mit Urteil vom 3. Februar 2012 mit allfälligen
Wegweisungshindernissen auseinandergesetzt habe. Es werde sinnge-
mäss die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung im Weg-
weisungspunkt an eine nachträglich eingetretene Veränderung der Sach-
lage geltend gemacht, weshalb zu prüfen bleibe, ob seither Ereignisse
eingetreten seien, die eine veränderte Sachlage begründen könnten. Da-
zu sei festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Grundsatzur-
teil BVGE 2011/24 den Vollzug der Wegweisung für Personen aus Sri
Lanka für grundsätzlich zulässig, zumutbar und möglich erachte. Obwohl
die Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich der Situation in sei-
nem Heimatland in gewissen Punkten durchaus zuträfen, geriete nicht je-
de rückkehrende Person in eine existenzbedrohende Lage. In der Einga-
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be vom 8. August 2012 würden weder Gründe geltend gemacht noch mit-
tels entsprechender Dokumente belegt, inwieweit sich die Situation in Sri
Lanka seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Februar
2012 für den Beschwerdeführer verändert haben solle. Da in keiner Wei-
se darauf eingegangen werde, wie der Beschwerdeführer von der geltend
gemachten veränderten Sachlage persönlich betroffen sein solle, sei eine
unterschiedliche Würdigung der Frage der Zulässigkeit und Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs nicht gerechtfertigt. Auch das Bundesverwal-
tungsgericht halte in seiner aktuellen Rechtsprechung den Vollzug der
Wegweisung für grundsätzlich zulässig und zumutbar (vgl. Urteil
D-4817/2011 vom 7. August 2012). Das Wiederwägungsgesuch sei daher
in diesem Punkt abzulehnen.
D.
Mit Eingabe vom 14. September 2012 liess der Beschwerdeführer gegen
diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben
und dabei beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und
die Sache zur Abklärung des vollständigen und richtigen rechtserhebli-
chen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und das BFM anzu-
weisen, auf das Wiedererwägungsgesuch vollumfänglich einzutreten und
die Unzulässigkeit, eventuell die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs festzustellen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, eventuell die Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und das BFM an-
zuweisen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
Ihm sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zu gestatten, den Be-
schwerdeentscheid in der vorliegenden Sache in der Schweiz abzuwarten
und die zuständige kantonale Behörde sei anzuweisen, vorläufig keine
Vollzugshandlungen vorzunehmen.
Auf die Beschwerdebegründung wird – soweit entscheidrelevant – in den
Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 17. September 2012 setzte der zuständige
Instruktionsrichter gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Wegwei-
sung per sofort aus, bis das Bundesverwaltungsgericht definitiv über die
Aussetzung des Vollzugs befinde.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt in casu
nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108
Abs. 1 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und
Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
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Seite 6
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Das Ersuchen um Mitteilung (vor dem Entscheid), welcher Bundesverwal-
tungsrichter oder welche Bundesverwaltungsrichterin und welcher Ge-
richtsschreiber oder welche Gerichtsschreiberin mit der Instruktion im vor-
liegenden Verfahren betraut ist und welche Richter an einem Entscheid
weiter mitwirken werden, wird unter Hinweis auf das dem Rechtsvertreter
bereits bekannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7798/2010 vom
22. November 2010 E. 4 abgewiesen.
5.
Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht ge-
regelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Be-
hörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre
und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungs-
mässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133
E. 6 S. 137 f. mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwä-
gungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt
seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der
mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise
verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an
nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist.
Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwä-
gung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft er-
wachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben
oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil ab-
geschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiederer-
wägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach
den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen).
6.
Das BFM hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf Behandlung des
Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt und ist auf das Gesuch
– mit Ausnahme der im Zusammenhang mit der Entführungsgefahr gel-
tend gemachten Vorbringen – eingetreten. Diesbezüglich kann auf die als
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zutreffend zu erachtenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung
verwiesen werden (vgl. a.a.O., Erwägungen S. 2 ff.). Angesichts dessen,
dass sich das Wiedererwägungsgesuch beziehungsweise die vorliegende
Beschwerde ausschliesslich gegen den Vollzug der Wegweisung richten,
hat das Bundesverwaltungsgericht in casu einzig zu prüfen, ob seit
Rechtskraft der ursprünglichen vorinstanzlichen Verfügung vom 15. März
2010 eine massgebende Veränderung der Sachlage besteht, die hinsicht-
lich des angeordneten Wegweisungsvollzugs zu einem anderen Ergebnis
führen könnte.
7.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän-
dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
8.
8.1 Auf Beschwerdeebene wird zunächst in formeller Hinsicht gerügt, das
BFM habe sich in der angefochtenen Verfügung zu den beantragten
Sachverhaltsabklärungen im Zusammenhang mit dem Deportationsstopp
in Grossbritannien nicht geäussert. Indem es diese zwingend notwendi-
gen Abklärungen unterlassen habe, sei der rechtserhebliche Sachverhalt
nur unvollständig und unrichtig abgeklärt worden. Das Bundesamt habe
das Recht des Beschwerdeführers auf Prüfung seiner Parteivorbringen
und Anträge sowie die Begründungspflicht verletzt.
Darüber hinaus lässt der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend ma-
chen, die von Human Rights Watch und anderen Organisationen aktuell
dokumentierten Fälle belegten im Gegensatz zur bisherigen Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts klar, dass auch zwangsrückge-
schaffte TamilInnen, welche nur ein "low profile" oder überhaupt kein Risi-
koprofil aufwiesen, Opfer von Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlun-
gen geworden seien. Aus diesem Umstand ergebe sich, dass auch der
Beschwerdeführer gefährdet sei. Hinzu komme, dass seine Vergangen-
heit und der Reichtum seiner Familie ihm ein zusätzliches Risikoprofil ver-
leihen würden. Daher sei zum heutigen Zeitpunkt die Unzulässigkeit,
eventuell die Unzumutbarkeit festzustellen. Sollte das Bundesverwal-
tungsgericht der Ansicht sein, dass die Frage der Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs aufgrund des neu vorgebrachten Reichtums in ei-
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Seite 8
nem Revisionsverfahren zu prüfen sei, werde um Ansetzung einer Frist
ersucht, innert welcher die Revisionsvoraussetzungen dargelegt werden
könnten.
8.2
8.2.1 Wie in den folgenden Erwägungen aufgezeigt wird, besteht seit Er-
lass der vorinstanzlichen Verfügung vom 15. März 2010 keine zu einem
Bleiberecht in der Schweiz führende, wesentlich veränderte Sachlage.
Angesichts dessen liegt entgegen der in der Beschwerde vertretenen
Einschätzung keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, so dass sich
die Rüge der unvollständigen und unrichtigen Sachverhaltsabklärung so-
wie diejenige der Verletzung des Rechts auf Prüfung der Parteivorbringen
und Beweisanträge als unbegründet erweisen. Eine Aufhebung der Ver-
fügung fällt demnach ausser Betracht. Es liegt auch keine Verletzung der
Begründungspflicht vor, da sich das Bundesamt in der angefochtenen
Verfügung mit allen entscheidrelevanten Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers auseinandergesetzt hat und darüber hinaus umfassend dargelegt
hat, weshalb das Wiedererwägungsgesuch hinsichtlich der im Zusam-
menhang mit der Situation in Sri Lanka geltend gemachten Vorbringen
abgelehnt werde und in Bezug auf die geschilderte Entführungsgefahr
darauf nicht eingetreten werde. Der Antrag, die angefochtene Verfügung
sei aufzuheben und die Sache zur Abklärung des vollständigen und rich-
tigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen, wird infolgedessen abgewiesen.
8.2.2
8.2.2.1 Bei Wahrunterstellung des im vorliegenden Wiedererwägungsver-
fahren geltend gemachten Reichtums der Familie des Beschwerdeführers
und der sich daraus für ihn ergebenden Entführungsgefahr ist darauf hin-
zuweisen, dass dieser Umstand, wie auch die Vorinstanz in der angefoch-
tenen Verfügung zu Recht feststellte, bereits im Zeitpunkt des Urteils vom
3. Februar 2012 bestanden hat. Demnach handelt es sich hierbei um kei-
ne seit jenem Urteil wesentlich veränderte Sachlage, welche wiedererwä-
gungsrechtlich zu berücksichtigen wäre. Infolgedessen ergibt sich, dass
die Vorinstanz diesbezüglich berechtigterweise auf das Wiedererwä-
gungsgesuch nicht eingetreten ist (vgl. dazu ausführlich Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts D-2433/2012 vom 18. Juni 2012). Den auf Be-
schwerdeebene in diesem Zusammenhang gemachten Ausführungen ist
somit jegliche Grundlage entzogen, weshalb es sich erübrigt, darauf nä-
her einzugehen. Damit wird das Eventualbegehren, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben und das BFM anzuweisen, auf das Wiederer-
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wägungsgesuch vollumfänglich einzutreten und die Unzulässigkeit, even-
tuell die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, abge-
wiesen.
Hinsichtlich des Gesuchs um Ansetzung einer Frist zur Darlegung der
Revisionsvoraussetzungen ist zu erwähnen, dass ein einmal abgeschlos-
senes Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht nur auf Gesuch hin so-
wie in zeitlich begrenztem Rahmen (vgl. 124 BGG) neu eröffnet wird. Eine
im vorliegenden Wiedererwägungsverfahren revisionsrechtliche Überprü-
fung der mit dem geltend gemachten Reichtum zusammenhängenden
Vorbringen wäre eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstandes.
Denn der Streitgegenstand (in casu die Verfügung des BFM) kann sich
höchstens verengen und um nicht mehr streitige Punkte reduzieren, nicht
aber ausweiten (vgl. ANDRÉ MOSER, in: Christoph Auer/Markus Mül-
ler/Benjamin Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz
über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 52 N 3
m.H.a. BGE 131 II 200 E. 3.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-1536/2006 und A-1537/2006 vom 16. Juni 2008 E. 1.4.1). Neue Begeh-
ren sind unzulässig, wobei als neu solche Anträge zu verstehen sind, die
nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens waren. In Bezug auf
die Anfechtung einer erstinstanzlichen Verfügung bedeutet dies, dass sich
der Streitgegenstand innerhalb der Regelungsmaterie des Beschwerde-
objekts halten muss (vgl. RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA
KISS/DANIELA THURNHERR/DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozess-
recht, Grundlagen und Bundesrechtspflege, 2. Aufl., Basel 2010, Rz. 1611
S. 435). Nach dem Gesagten ergibt sich, dass das entsprechende Ge-
such um Fristansetzung abzuweisen ist, zumal in den bisherigen Einga-
ben ein Wille zur Revision ausdrücklich in Abrede gestellt worden ist.
8.2.2.2 Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwal-
tungsgericht die Verfügung des BFM vom 15. März 2010 sowohl im Asyl-
punkt als auch hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs vollumfänglich be-
stätigte (vgl. Urteil D-2604/2010 vom 3. Februar 2012).
So wurde in jenem Urteil insbesondere festgehalten, den Akten seien kei-
ne glaubhaften Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Beschwer-
deführer seitens der sri-lankischen Behörden im heutigen Zeitpunkt als
oppositionell aktiv wahrgenommen würde oder sonst einer Risikogruppe
zugehörig erklärt werden müsste. Er habe nie geltend gemacht, bedeu-
tend für die LTTE tätig gewesen zu sein und selbst die angebliche Ver-
netzung des Bruders mit der LTTE (Kontakte zu einem Abgeordneten, der
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Seite 10
bereits im Jahre 2006 ermordet worden war) könne nicht als besonders
wichtig qualifiziert werden. Es erweise sich daher auch als unglaubhaft,
dass ein Cousin der Regierung gegenüber über die Tätigkeit des Be-
schwerdeführers bei der LTTE, die ja im Wesentlichen aus einem eintägi-
gen Trainingskurs bestanden haben solle, Auskunft gegeben habe und
dies für die Regierung von Interesse sein solle. Eine heutige Gefährdung
erweise sich somit als nicht wahrscheinlich (vgl. a.a.O., E. 6.2.). Da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, sei seine Rück-
kehr nach Sri Lanka unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. We-
der die dortige allgemeine Menschenrechtssituation noch individuelle
Faktoren liessen den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als
unzulässig erscheinen. Angesichts der neusten Lagebeurteilung erschei-
ne der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers selbst nach (…),
wo er noch über verschiedene familiäre Anknüpfungspunkte verfüge,
wieder zumutbar. Auch in (…) habe er die Möglichkeit, sich niederzulas-
sen, zumal er vor seiner Ausreise längere Zeit dort gelebt habe und dort
auch über familiäre Anknüpfungspunkte verfüge. Nach dem Gesagten sei
der Wegweisungsvollzug auch zumutbar (vgl. a.a.O., E. 9.2.2. ff.).
Obwohl die im Wiedererwägungsgesuch vom 8. August 2012 und in der
vorliegenden Beschwerde erwähnten, sich nach dem Urteil vom 3. Feb-
ruar 2012 ereigneten Vorfälle nicht angezweifelt werden, ist nicht ersicht-
lich, inwiefern dadurch in Bezug auf den Beschwerdeführer seit dem
rechtskräftigen Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens eine ent-
scheidrelevant veränderte Sachlage eingetreten sein sollte. Die im vorlie-
genden Wiedererwägungsverfahren geltend gemachten Vorbringen sind
nicht geeignet, ein asylrechtlich relevantes Risikoprofil zu belegen, umso
weniger als das Bundesverwaltungsgericht nicht davon ausging, der Be-
schwerdeführer sei im Zeitpunkt der Ausreise von den sri-lankischen Si-
cherheitsbehörden landesweit gesucht worden oder habe in naher Zu-
kunft eine Verfolgung zu befürchten (vgl. a.a.O., E. 7.). An dieser Ein-
schätzung vermag das Argument des Beschwerdeführers, seine Vergan-
genheit und der Reichtum seiner Familie würden ihm ein zusätzliches Ri-
sikoprofil verleihen, nichts zu ändern. Dem Vollzug der Wegweisung ste-
hen aufgrund der gegenwärtigen Aktenlage keine Hindernisse entgegen,
weshalb der mit Zwischenverfügung vom 17. September 2012 angeord-
nete Vollzugsstopp aufzuheben ist.
8.2.3 Zusammenfassend ist nach dem Gesagten festzustellen, dass es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, Gründe darzutun, weshalb die
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Seite 11
in Rechtskraft erwachsene Verfügung vom 15. März 2010 in Wiedererwä-
gung gezogen werden sollte. Infolgedessen hat das BFM das Gesuch
vom 8. August 2012 zu Recht abgelehnt, soweit es darauf eintrat. Bei
dieser Sachlage erübrigt es sich, seitens des Bundesverwaltungsgerichts
in Bezug auf den in Grossbritannien angeordneten Deportationsstopp
Sachverhaltsabklärungen zu treffen und die dortigen Entwicklungen ab-
zuwarten, so dass der entsprechende Antrag abgewiesen wird. Desglei-
chen kann darauf verzichtet werden, auf die weiteren Ausführungen in der
Beschwerde einzugehen, da dies zu keiner anderen Betrachtungsweise
führen würde.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 1'200.- festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der mit Zwischenverfügung vom 17. September 2012 angeordnete Voll-
zugsstopp wird aufgehoben.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand: