B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4810/2018
Ur t e i l vom 2 2 . Feb r ua r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richter Markus König, Richterin Mia Fuchs,
Gerichtsschreiberin Anne Kneer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 20. Juli 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie – verliess gemäss eigenen Angaben seinen Heimatstaat im Oktober
2015 und gelangte am 19. Januar 2016 in die Schweiz, wo er gleichentags
um Asyl nachsuchte. Am 4. Februar 2016 wurde er summarisch befragt
und am 16. Juli 2018 eingehend zu seinen Asylgründen angehört.
Auf die geltend gemachten Asylvorbringen und die eingereichten Beweis-
mittel wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einge-
gangen, respektive wird diesbezüglich auf die Akten der Vorinstanz verwie-
sen.
B.
Mit Verfügung vom 20. Juli 2018 – eröffnet am 23. Juli 2018 – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug an.
C.
Der Beschwerdeführer – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – erhob
gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 22. August 2018 Beschwerde und
beantragte zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, eventualiter die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
und die Gewährung von Asyl, subeventualiter die Anordnung der vorläufi-
gen Aufnahme zufolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzuges.
In formeller Hinsicht ersuchte er insbesondere um Mitteilung des Spruch-
gremiums, um Bestätigung der zufälligen Zusammensetzung des Spruch-
körpers, um Einsicht in die gesamten Akten des SEM, insbesondere in die
beiden in der Verfügung erwähnten [Berichte], und damit verbunden um
Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung, um
Ansetzung einer Frist zur Einreichung zusätzlicher Beweismittel und um
Durchführung einer erneuten Anhörung vor dem Bundesverwaltungsge-
richt unter Beizug eines qualifizierten Übersetzers. Ferner beantragte er
sinngemäss, das SEM sei anzuweisen, sämtliche nicht öffentlich zugängli-
chen Quellen des Lagebildes des SEM vom 16. August 2016 zu Sri Lanka
offen zu legen.
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Der Beschwerde beigelegt waren neben der angefochtenen Verfügung ver-
schiedene Dokumente ohne unmittelbaren Bezug zum Beschwerdeführer.
D.
Mit Eingabe vom 7. September 2018 reichte der Beschwerdeführer ein
Foto der Schwester in militärischer Uniform, einen Zeitungsartikel über den
Tod des Onkels (inkl. deutscher Übersetzung), die Todesurkunde des On-
kels, einen Brief der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) an (…), zwei
tamilische Zeitungsartikel (inkl. deutscher Übersetzung) sowie ein Reinteg-
rationszertifikat des (…) zu den Akten.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 28. September 2018 stellte die Instruktions-
richterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten und forderte ihn auf, innert Frist einen Kostenvor-
schuss zu leisten, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungs-
fall.
F.
Der Kostenvorschuss wurde am 15. Oktober 2018 fristgerecht geleistet. In
seiner Eingabe – ebenfalls vom 15. Oktober 2018 – verlangte der Be-
schwerdeführer im Wesentlichen, auf die von ihm gestellten Rechtsbegeh-
ren sei in detaillierter Weise einzugehen.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2018 wurde dem Beschwerdefüh-
rer das ordentliche Spruchgremium mitgeteilt, auf den Antrag auf Mitteilung
betreffend die Bildung des Spruchkörpers wurde nicht eingetreten und der
sinngemäss gestellte Antrag, das SEM sei anzuweisen, sämtliche nicht öf-
fentlich zugänglichen Quellen seines Lagebildes vom 16. August 2016 zu
Sri Lanka offenzulegen, wurde abgewiesen. Gleichzeitig wurde das SEM
unter Zusendung des N-Dossiers sowie einer Kopie der Beschwerdeschrift
aufgefordert, dem Beschwerdeführer in geeigneter Weise Einsicht in die
beiden in der Verfügung erwähnten [Berichte] zu gewähren und die Akten
im Anschluss dem Bundesverwaltungsgericht zu retournieren. Mit gleicher
Verfügung wurde der Beschwerdeführer ferner aufgefordert, die in Aussicht
gestellten beziehungsweise von ihm als notwendig erachteten Beweismit-
tel innert Frist im Original und übersetzt in eine Amtssprache nachzu-
reichen, wobei im Unterlassungsfall aufgrund der bisherigen Akten ent-
schieden werde.
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Seite 4
H.
Mit Schreiben vom 25. Oktober 2018 informierte das SEM den Beschwer-
deführer dahingehend, dass es sich bei den beiden Berichten um interne
beziehungsweise ausschliesslich für den Verwaltungsgebrauch bestimmte
Berichte handle, weshalb ihm der für die Verfügung wesentliche Inhalt zu-
sammengefasst mitgeteilt werde.
I.
Mit Eingabe vom 13. November 2018 machte der Beschwerdeführer be-
züglich der Akteneinsicht im Wesentlichen geltend, das SEM habe die Be-
richte sehr kurz und in äusserst allgemeiner Weise zusammengefasst,
weshalb dazu nicht sinnvoll Stellung genommen werden könne.
Zur Stützung der Asylvorbringen wurden ferner Fotos des Beschwerdefüh-
rers bei Demonstrationen sowie ein Zeitungsartikel zu den Akten gereicht.
J.
Mit Eingabe vom 30. November 2018 reichte der Beschwerdeführer eine
Kopie der Todesurkunde seiner Schwester (inkl. englische Übersetzung)
sowie Heldenfotographien des Cousins zu den Akten. Zudem ersuchte er
um Fristerstreckung für die Einreichung eines fachärztlichen Gutachtens.
Schliesslich machte der Beschwerdeführer unter Verweis auf zahlreiche
allgemeine Berichte ohne unmittelbaren persönlichen Bezug auf die aktu-
ellen Ereignisse und die Lage in Sri Lanka aufmerksam.
K.
Mit Schreiben vom 24. Dezember 2018 teilte der Beschwerdeführer mit,
dass er zur Behandlung einer (…) in eine spezialisierte Klinik überwiesen
worden sei. Es sei daher mit dem Entscheid zuzuwarten, bis ein ausführli-
cher psychiatrischer Bericht vorliege oder es sei ein positiver Entscheid zu
fällen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.4 Auf den Antrag um Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers
ist hingegen nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom
2. Mai 2018 E. 4.3 [zur Publikation vorgesehen]; Zwischenverfügung vom
23. Oktober 2018).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Auf einen Schriftenwechsel wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG ver-
zichtet.
4.
Vorauszuschicken ist vorliegend, dass der Beschwerdeführer in seiner Be-
schwerde vom 22. August 2018 beantragte, das Bundesverwaltungsge-
richt habe festzustellen, dass sich das Lagebild der Vorinstanz vom 16. Au-
gust 2016 zu Sri Lanka auf nichtexistierende und nicht bewiesene Quellen
stütze, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache
an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Hierbei handelt es sich – entgegen
der vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in dessen Eingabe vom
13. November 2018 ausgeführten Ansicht – sinngemäss um den in ande-
ren Verfahren bereits öfters gestellten Antrag auf Offenlegung aller nicht
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öffentlich zugänglichen Quellen des besagten Lagebilds, zumal die Be-
gründung der beiden Anträge praktisch identisch ist. Es besteht somit kein
Anlass, auf die bereits in der Verfügung vom 23. Oktober 2018 festgestellte
Abweisung des (sinngemässen) Antrages zurückzukommen (vgl. etwa Ur-
teile des BVGer E-7139/2018 vom 1. Februar 2019 E. 6, E-626/2018 vom
9. Juli 2018 E. 5 und D-109/2018 vom 16. Mai 2018 E. 6.3).
5.
5.1 Zunächst ist auf das Vorbringen in der Beschwerdeschrift einzugehen,
der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör sei dadurch
verletzt worden, dass ihm durch das SEM keine vollständige Einsicht in die
Akten des Asylverfahrens, und zwar insbesondere in die zwei in der ange-
fochtenen Verfügung zitierten internen Berichte ([…], […]) gewährt worden
sei.
5.1 Der Anspruch der Beschwerdepartei auf rechtliches Gehör (Art. 29
Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG) umfasst verschiedene Teilgehalte, die als Mitwir-
kungsrechte und Informationsansprüche ausgestaltet sind. Zu nennen ist
unter anderem das Recht auf Einsicht in die Verfahrensakten (Art. 26-28
VwVG), das der betroffenen Person ermöglichen soll, die Grundlagen ei-
nes sie betreffenden Entscheids zu kontrollieren und gegebenenfalls wirk-
sam und sachbezogen Stellung zu beziehen (vgl. etwa ALBERTINI, Der ver-
fassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfah-
ren des modernen Staates, 2000, S. 255, m.w.N.; BRUNNER, in: Auer/Mül-
ler/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2019, Art. 26, N 2;
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 493 ff.; WALDMANN/OESCHGER, in:
Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2016, Art. 26,
N 4 ff., 32 f.). Demnach ist den Parteien grundsätzlich Einsicht in die Akten
zu gewähren, und dieses Recht darf nur ausnahmsweise verweigert wer-
den. Unter die als Beweismittel dienenden Aktenstücke im Sinne von
Art. 26 Abs. 1 Bst. b VwVG fallen insbesondere die im konkreten Fall tat-
sächlich als Beweismittel herangezogenen Aktenstücke sowie ausserdem
alle Unterlagen, welche grundsätzlich geeignet sind, in einem konkreten
Verfahren als Beweismittel zu dienen (dazu BGE 132 V 387 E. 3.2, 121 I
225 E. 2a, 119 Ib 12 E. 6b; Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 1 E. 3a; vgl. zudem
WALDMANN/OESCHGER, a.a.O., Art. 26, N 58). Des Weiteren ist im vorlie-
genden Zusammenhang auf die Begründungspflicht hinzuweisen. Die Be-
gründung eines Entscheids soll der betroffenen Person die Tatsachen und
Rechtsnormen zur Kenntnis bringen, die für die entscheidende Behörde
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massgeblich waren. Damit soll der Adressat des Entscheids ausserdem in
die Lage versetzt werden, den Entscheid sachgerecht anzufechten (vgl.
UHLMANN/SCHILLIG-SCHWANK, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.],
a.a.O., Art. 35, N 10, 17).
5.2 Bei den zitierten Berichten handelt es sich um als amtsintern deklarierte
Abklärungen zur Ländersituation in Sri Lanka, wobei der eine Bericht (…).
Im anderen Bericht werden in einem sogenannten Consulting Fragen be-
züglich (…) beantwortet.
5.3 Das SEM hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. Oktober
2018 im Sinne von Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG keine umfassende Einsicht
in die beiden Berichte gewährt. Diese Qualifikation ist insbesondere im Hin-
blick auf die Bedeutung des Quellenschutzes nicht zu beanstanden, zumal
in den Berichten die Kontakte mit verschiedenen Auskunftspersonen und
verschiedensten Institutionen genannt werden. Im Schutzinteresse dieser
Quellen und angesichts der politischen Verhältnisse in Sri Lanka sind sen-
sible Passagen – etwa Namen, Bezeichnungen zur Funktion und sonstige
Angaben, die Rückschlüsse auf die Herkunft der Informationen ermögli-
chen könnten – zu anonymisieren respektive nicht offen zu legen. Zudem
sind auch Lerneffekte im Zusammenhang mit der Überprüfung von Beweis-
mitteln zu vermeiden. Es stehen demnach der nach Art. 26 VwVG grund-
sätzlich zuzugestehenden Einsicht in zitierte Berichte überwiegende öffent-
liche und private Geheimhaltungsinteressen entgegen, die eine Verweige-
rung der vollumfänglichen Offenlegung des Gutachtens an die Asylsuchen-
den rechtfertigen (Art. 27 Abs. 1 VwVG).
5.4
5.4.1 Indessen darf gemäss Art. 28 VwVG auf ein Aktenstück, in welches
die Einsichtnahme verweigert wurde, nur abgestellt werden, wenn die Be-
hörde der betroffenen Person den wesentlichen Inhalt mündlich oder
schriftlich zu Kenntnis gebracht hat und ihr ausserdem Gelegenheit gege-
ben wurde, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen. Eine
mögliche Form dieser Orientierung über den wesentlichen Inhalt ist die An-
fertigung einer Zusammenfassung, welche der betroffenen Person zur Ein-
sicht und zur Stellungnahme gereicht wird.
5.4.2 Das SEM hat mit Schreiben vom 25. Oktober 2018 dem Beschwer-
deführer eine solche Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts zukom-
men lassen. Indessen stellt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstim-
mung mit dem Beschwerdeführer fest, dass diese Zusammenfassung den
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Ansprüchen an eine rechtmässige Gewährung des rechtlichen Gehörs
nicht zu genügen vermag. Die Zusammenfassung des ersten, umfassen-
den Berichts beschränkt sich auf drei kurze Sätze, wobei deren Inhalt so
bereits in der Verfügung – beinahe mit identischer Formulierung – darge-
legt wurde. Der Beschwerdeführer erhielt so keinerlei neue Informationen,
welche beispielsweise eine Quellenkritik erlauben oder es ermöglichen
würden, die Beurteilung des SEM zu widerlegen. Es ist darauf hinzuwei-
sen, dass auch Vorbemerkungen oder generelle Überblicke, welche dar-
gelegte Informationen im Gesamtkontext einbetten, relevant sein können.
Auch der zweite Bericht – welcher als Consulting weniger umfassend ist –
wurde vom SEM in vier kurzen Sätzen zusammengefasst. Auch wenn die
in der Zusammenfassung gewährten Informationen im Abgleich mit dem
Bericht genügend erscheinen, fehlt es an der Einordnung und dem Be-
schrieb der Quelle respektive der Art des Berichts.
5.5 Es ist demnach festzustellen, dass das aus dem verfassungsmässigen
Anspruch auf rechtliches Gehör resultierende Recht des Beschwerdefüh-
rers auf Information über die wesentlichen Entscheidgrundlagen im vorlie-
genden Fall nicht ausreichend gewahrt worden ist. Indem sich das SEM in
der angefochtenen Verfügung argumentativ wesentlich auf die beiden Be-
richte gestützt hat, wäre es jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Be-
gründungspflicht gehalten gewesen, dem Beschwerdeführer diese Er-
kenntnisse mit angemessener Transparenz offenzulegen. Die knappe Zu-
sammenfassung wird dem Informationsanspruch des Beschwerdeführers
nicht gerecht und gibt nicht alle wesentlichen Aspekte wieder.
6.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, eine Verletzung
desselben führt deshalb grundsätzlich – das heisst ungeachtet der materi-
ellen Auswirkungen – zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entschei-
des (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2, 2012/24 E. 3.4, 2010/41 E. 6.4.2, m.w.H.).
Die Heilung von Gehörsverletzungen ist zwar in Ausnahmefällen auf Be-
schwerdeebene unter gewissen Voraussetzungen möglich. Indessen
wurde der versäumte Verfahrensschritt durch die ungenügende Zusam-
menfassung nicht nachgeholt, weshalb eine Heilung vorliegend nicht in Be-
tracht gezogen werden kann. Die Sache ist demnach zu kassieren und das
Verfahren einer neuen Verfügung beizubringen.
7.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, die Verfügung des
SEM vom 20. Juli 2018 ist aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung
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an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das SEM ist insbesondere anzuweisen,
sich entweder in der Begründung seines Asylentscheids nicht auf die inter-
nen Berichte zu stützen oder dem Beschwerdeführer in korrektem Umfang
einlässlich Einsicht in die Berichte zu gewähren.
8.
Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine weitere Auseinandersetzung mit den
Vorbringen in der Beschwerde.
9.
9.1 Die Verfahrenskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei auf-
zuerlegen. Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten aufer-
legt werden, die sie durch die Verletzung von Verfahrenspflichten oder
durch treuwidriges Verhalten verursacht hat (Art. 63 Abs. 3 VwVG in Ver-
bindung mit Art. 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]; Urteil des BGer 2A.474/2002 E. 7.2 vom 17. März 2003 E. 7.2).
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte erneut Rechtsbegeh-
ren, über welche bereits mehrfach befunden worden ist (vorliegend Offen-
legung der Quellen des Länderberichts des SEM vom 16. August 2016 zu
Sri Lanka, Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise der Offenlegung
der objektiven Kriterien der Zusammensetzung des Spruchkörpers). Trotz
der Gutheissung der Beschwerde ist es folglich gerechtfertigt, ihm andro-
hungsgemäss (vgl. etwa Urteil des BVGer D-4191/2018 E. 13.2) die unnö-
tig verursachten Kosten der Begehren, über welche vorliegend befunden
wurde, persönlich aufzuerlegen. Die diesbezüglichen Kosten sind auf
Fr. 200.– festzusetzen (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; u.a. Ur-
teil des BGer 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6). Der am 15. Oktober
2018 vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1500.–
wird vom Bundesverwaltungsgericht zurückerstattet.
9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE eine Entschädi-
gung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzuspre-
chen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Kostennote
eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann jedoch verzichtet
werden, da sich im vorliegenden Verfahren der Aufwand zuverlässig ab-
schätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Entschädigungspflichtig ist nur der
notwendige Aufwand, weshalb es zu berücksichtigen gilt, dass die Be-
schwerdeeingaben sowohl redundante Passagen als auch weitschweifige
Ausführungen zur allgemeinen Lage in Sri Lanka, welche sich auch in den
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Eingaben des Rechtsvertreters in anderen Beschwerdeverfahren finden,
enthalten. Die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung ist
in Berücksichtigung dieser Umstände sowie der übrigen massgeblichen
Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf Fr. 1500.– (inkl. Mehrwert-
steuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfügung des SEM vom 20. Juli 2018 wird aufgehoben und das Ver-
fahren zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der am 15. Oktober 2018 ge-
leistete Kostenvorschuss von Fr. 1500.– wird vom Bundesverwaltungsge-
richt zurückerstattet.
4.
Die unnötig verursachten Verfahrenskosten von Fr. 200.– werden Rechts-
anwalt Gabriel Püntener auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab
Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1500.–
auszurichten.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Anne Kneer
Versand: