Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D4811/2011
U r t e i l v om 1 4 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Partei A._______, geboren X._______,
Sri Lanka,
vertreten durch Stefan Hery,
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern.
Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
26. August 2011; D4635/2011.
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Sachverhalt:
A.
A.a. Das BFM lehnte das Asylgesuch des Gesuchstellers vom
15. September 2008 mit Verfügung vom 20. Juli 2011 ab und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
A.b. Auf die dagegen erhobene Beschwerde vom 23. August 2011 trat
das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 26. August 2011 nicht ein.
Zur Begründung wurde angeführt, dass die Beschwerde gemäss Art. 108
Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) innerhalb
von 30 Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen sei und
schriftliche Eingaben gemäss Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde einzureichen oder zu
deren Handen der Schweizerischen Post zu übergeben seien. Die
angefochtene Verfügung sei gemäss Rückschein am 22. Juli 2011
eröffnet worden, weshalb die 30tägige Beschwerdefrist – da der 21.
August 2011 auf einen Sonntag gefallen sei – am 22. August 2011
abgelaufen sei. Somit sei die am 23. August 2011 (Poststempel)
eingereichte Beschwerde verspätet und daher offensichtlich unzulässig.
B.
Mit Eingabe vom 1. September 2011 ersucht der Gesuchsteller das
Bundesverwaltungsgericht um Revision des Nichteintretensurteils vom
26. August 2011 insofern, als auf vorliegendes Revisionsgesuch
einzutreten und gutzuheissen, besagtes Urteil aufzuheben, die
Beschwerdefrist bezüglich des Entscheides des BFM vom 20. Juli 2011
wiederherzustellen und das Beschwerdeverfahren weiterzuführen sei. In
prozessualer Hinsicht beantragt er die Gewährung aufschiebender
Wirkung, die Anordnung vollzugshemmender vorsorglicher Massnahmen,
die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses.
Zur Begründung des Hauptantrages macht der Gesuchsteller geltend, es
seien seit Erlass des angefochtenen Bundesverwaltungsgerichtsurteils
neue erhebliche Tatsachen beziehungsweise neue Beweismittel bekannt
geworden. Es würden Gründe gemäss Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG
vorliegen, die es rechtfertigten, auf das Revisionsgesuch einzutreten, es
gutzuheissen, die Beschwerdefrist wiederherzustellen und das
Beschwerdeverfahren wieder aufzunehmen. Er habe einen Tag nach
Erhalt des Entscheides des Bundesamtes, d.h. am 26. Juli 2011, seinen
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Rechtsvertreter aufgesucht, worauf dieser das BFM um Akteneinsicht
ersucht habe. Im Aktenverzeichnis sei weder der Eingang des
Rückscheins vermerkt gewesen noch habe sich in den Akten eine Kopie
des Rückscheins befunden. Die Rechtsvertretung habe keinen Grund
gesehen, an dem von ihm mitgeteilten Datum der Entscheideröffnung
(25. Juli 2011) zu zweifeln, weshalb sie sich nicht veranlasst gesehen
habe, nachträglich das BFM um Einsicht in den Rückschein zu ersuchen.
Die Rechtsvertretung sei davon ausgegangen, dass ihre Beschwerde
vom 23. Juli 2011 innerhalb der 30tägigen Beschwerdefrist eingereicht
worden sei. Nach Ergehen des besagten
Bundesverwaltungsgerichtsurteils habe er seiner Rechtsvertretung auf
deren Nachfrage mitgeteilt, dass er den Brief des BFM am 25. Juli 2011
vor seiner Wohnungstüre im dritten Stock vorgefunden habe. Von einem
durch ihn unterschriebenen Rückschein wisse er jedenfalls nichts. Am 30.
August 2011 habe seine Rechtsvertretung das BFM um Akteneinsicht
bezüglich des Rückscheins gebeten und die dem Revisionsgesuch
beigelegte Kopie des Rückscheins bestätige seine Ausführungen,
wonach die darauf befindliche Unterschrift mit seiner nicht identisch sei.
Er wisse nicht, wer den Rückschein an seiner Stelle unterschrieben habe.
Er sei arbeitstätig und wohne allein in einer Mietwohnung. Da er tagsüber
kaum zu Hause sei, kenne er die übrigen Mieter des Hauses kaum.
Zudem hätten diejenigen Mieter, die er am 30. und 31. August 2011 zu
Hause angetroffen habe, nichts von einem eingeschriebenen Brief
gewusst.
Ein Einschreiben gelte dann als zugestellt, wenn der Adressat es
tatsächlich in Empfang nehme. An einer solchen Zustellung am 22. Juli
2011 mangle es vorliegend. Der Rückschein solle die Zustellung am
erwähnten Tag belegen. Jedoch sei dieses Dokument nicht von ihm,
sondern von einem bislang unbekannten Dritten – vermutlich einem
anderen Bewohner des Mehrfamilienhauses – unterschrieben worden.
Zwar seien neben dem Empfänger auch sämtliche im selben Wohn oder
Geschäftsraum anzutreffende Personen zur Entgegennahme berechtigt.
Darunter würden jedoch nur Personen gezählt, welche im gleichen
Haushalt lebten wie der Adressat. Dies ergebe sich bereits aus dem
Umkehrschluss, dass eine eigenhändige Zustellung auch die Zustellung
an Familienangehörige und Bevollmächtigte verbiete. Das BFM könne in
casu seiner Beweislast einer Zustellung am 22. Juli 2011 nicht
nachkommen. Eine tatsächliche, die massgebliche Frist auslösende
Zustellung sei somit erst am 25. Juli 2011 bei der Kenntnisnahme durch
seine Person geschehen. Der Ausschlussgrund von Art. 66 Abs. 3 VwVG
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liege nicht vor, da weder er noch seine Rechtsvertretung auch bei
zumutbarer Sorgfalt hätten davon ausgehen müssen, dass der BFM
Entscheid bereits am 22. Juli 2011 eröffnet worden sei, wie man dies im
Bundesverwaltungsgerichtsurteil vom 26. August 2011 festgestellt habe.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG
auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen des BFM, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Das
Bundesverwaltungsgericht entscheidet demnach endgültig. Es ist
ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner
Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1
S. 242).
1.2. Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des
Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 128 BGG sinngemäss. Nach
Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des
Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.
1.3. Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die
Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen
Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die
Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden
kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269).
1.4. Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile
aus den in Art. 121 – 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45
VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die
um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren
hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).
1.5. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Besetzung mit drei
Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG), sofern das
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Revisionsgesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters
beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (vgl. Art. 23 VGG; Art. 111
AsylG).
2.
2.1. Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund
anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von
Art. 124 BGG darzutun.
2.2. Der Gesuchsteller macht ausdrücklich den Revisionstatbestand von
Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG geltend. Da gemäss Art. 45 VGG die
entsprechenden Art. 121128 BGG sinngemäss gelten, wenn sich ein
Revisionsverfahren gegen einen Entscheid des
Bundesverwaltungsgerichts richtet (vgl. auch Ziffer 1.1. oben), ist
vorliegend von der Geltendmachung von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG
(neue erhebliche Tatsachen und Beweismittel), allenfalls von Art. 121 Bst.
d BGG (versehentliche Nichtberücksichtigung von in den Akten liegenden
erheblichen Tatsachen) auszugehen. Ausserdem zeigt er die
Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf, indem er das
Revisionsgesuch wenige Tage nach Erlass des angefochtenen
Bundesverwaltungsgerichtsurteils und somit innert der 90tägigen Frist
gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG einreichte. Im Übrigen sind auch die
weiteren Formvorschriften erfüllt (vgl. Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3
VwVG.
2.3. Beim angefochtenen Urteil vom 26. August 2011 handelt es sich um
einen Nichteintretensentscheid zufolge verpasster Beschwerdefrist, also
um ein Prozessurteil. Bei Nichteintretensentscheiden ist die Kognition der
Rechtsmittelinstanz auf die Überprüfung der Frage beschränkt, ob zu
Recht oder zu Unrecht ein Nichteintretensentscheid getroffen worden ist.
Dementsprechend kann die Revision des Urteils nur mit Gründen verlangt
werden, die sich auf das Zustandekommen dieses Prozessurteils selber
beziehen, nicht aber auf das zugrunde liegende Sachurteil (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 8).
Das vorliegende Revisionsgesuch erfüllt offensichtlich auch diese
Anforderung, weshalb darauf einzutreten ist.
3.
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3.1. Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die
ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder
entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht
beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die
erst nach dem Entscheid entstanden sind. Der Revisionsgrund der
nachträglich erfahrenen Tatsachen beinhaltet zum einen, dass sich diese
bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben; als
Revisionsgrund sind somit lediglich so genannte unechte Nova
zugelassen (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die
Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 5.47, S. 249). Zum andern
verlangt Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die
betreffende Tatsache während des vorangegangenen Verfahrens, das
heisst bis das Urteil gefällt worden ist, nicht gekannt hat und deshalb
nicht beibringen konnte (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz.
5.47, S. 249). Dass es einer aus „anderen Gründen“ (Art. 123 BGG) um
Revision ersuchenden Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise
bereits im früheren Verfahren beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung
anzunehmen. Der Revisionsgrund der unechten Nova dient nicht dazu,
bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wieder gutzumachen (vgl.
ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel
2008, N. 8 zu Art. 123 BGG). Ausgeschlossen sind damit auch
Umstände, welche die gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer
Sorgfalt hätte kennen können (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O.,
Rz. 5.47, S. 249 f.). Eine Revision ist namentlich dann ausgeschlossen,
wenn die Entdeckung der erheblichen Tatsache auf Nachforschungen
beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden
können, denn darin ist eine unsorgfältige Prozessführung der
gesuchstellenden Partei zu erblicken (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER,
a.a.O., Rz. 5.47, S. 250). Auch bezüglich aufgefundener Beweismittel gilt
das Kriterium, wonach die gesuchstellende Partei nicht in der Lage
gewesen sein darf, diese im früheren Verfahren beizubringen.
Revisionsweise eingereichte Beweismittel sind dann beachtlich, wenn sie
entweder die neu erfahrenen erheblichen Tatsachen belegen oder
geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im
früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der
gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind (vgl. MOSER/
BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.48, S. 250). Das vorgebrachte
Beweismittel muss für die Tatbestandsermittlung von Belang sein; es
genügt nicht, wenn es zu einer neuen Würdigung der bei der
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Erstbeurteilung bereits bekannten Tatsachen führen soll (vgl.
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.48, S. 250).
3.2. Vorliegend wurde gemäss Darstellung im Revisionsgesuch die
Rechtsvertretung des Gesuchstellers am 26. Juli 2011 von ihm darüber
informiert, dass er die Verfügung des BFM vom 20. Juli 2011 am 25. Juli
2011 erhalten habe. Auch wenn die Rechtsvertretung vom Gesuchsteller
zu diesem Zeitpunkt noch nicht über die näheren Umstände der
Zustellung des Asylentscheides informiert worden wäre, wäre sie schon
allein aus Gründen einer sorgfältigen Mandatsführung verpflichtet
gewesen, in Ermangelung des Vorliegens eines Rückscheins den
genauen Eröffnungszeitpunkt in geeigneter Weise beim BFM in Erfahrung
zu bringen. Sie hätte zum Beispiel das Bundesamt darauf hinweisen
können, dass sich bei den zugestellten Akten kein Rückschein befinde,
und gleichzeitig um Bekanntgabe des Zeitpunktes, wann die Verfügung
eröffnet worden sei, ersuchen können. Die Wahrung einer minimalen
Sorgfalt war der Rechtsvertretung, und damit auch dem Gesuchsteller
selber, zumutbar. Zudem musste sich die im Asylbereich seit längerer
Zeit tätige Rechtsvertretung über die Tragweite einer nicht fristgerechten
Beschwerdeerhebung (Verfahrensbeendigung mittels Nichteintretens auf
die Beschwerde im Falle der nicht fristgerechten Einreichung der
Beschwerde) bewusst sein. Es wäre dem Gesuchsteller respektive der
Rechtsvertretung zudem problemlos möglich gewesen, bei fehlendem
Rückschein sicherheitshalber die Beschwerde innert 30 Tagen ab
Ausstellungsdatum der BFMVerfügung einzureichen, zumal spätestens
vier Tage nach Ausstellung der erwähnten Verfügung Kenntnis von deren
Existenz und der laufenden Beschwerdefrist bestand. In einem Verhalten
wie dem vom Gesuchsteller geltend gemachten ist daher eine
unsorgfältige Prozessführung der Beschwerde führenden Partei zu
erblicken. Dabei ist im Übrigen unerheblich, ob die Nachlässigkeit in der
Person des Gesuchstellers selber oder in jener seines Rechtsvertreters
aufgetreten ist. An diesem Schluss vermag der Einwand, die
Rechtsvertretung habe keinen Grund gesehen, das vom Gesuchsteller
angeführte Eröffnungsdatum zu hinterfragen und zu verifizieren, nichts zu
ändern, sondern ist angesichts der langjährigen Tätigkeit im erwähnten
Rechtsbereich als blosse Schutzbehauptung zu qualifizieren.
3.3. Soweit in den Vorbringen des Gesuchstellers die Rüge einer
versehentlichen Nichtberücksichtigung von in den Akten liegenden
erheblichen Tatsachen gemäss Art. 121 Bst. d BGG erblickt werden
kann, ist dem Gericht ein Versehen nach dem Verständnis von Art. 121
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Bst. d BGG erst dann unterlaufen, wenn seine Feststellung darauf
zurückzuführen ist, dass es eine bestimmte Aktenstelle unabsichtlich
ausser Acht gelassen oder unrichtig, d.h. nicht in ihrer wahren Gestalt,
insbesondere nicht mit ihrem richtigen Wortlaut wahrgenommen hat
beziehungsweise das Gericht das Aktenstück bei der Bildung seiner
Überzeugung auch nicht sinngemäss einbezogen hat, dieses mithin in
den Akten unentdeckt geblieben oder vergessen worden ist, sich die
derart unberücksichtigt gebliebene Tatsache aus Vorbringen der
Parteien, der Zeugen, der Sachverständigen oder aus den Akten ergibt
und sich die Nichtberücksichtigung auf den Inhalt der Tatsache, nicht auf
deren rechtliche Würdigung bezieht. Eine versehentlich nicht
berücksichtigte Tatsache führt sodann nur unter der Voraussetzung ihrer
Erheblichkeit zur Revision, was bedingt, dass der angefochtene
Entscheid anders hätte ausfallen müssen, wenn die Tatsache, deren
Ausserachtlassung gerügt wird, berücksichtigt worden wäre (vgl.
HANSJÖRG SEILER/NICOLAS VON WERDT/ANDREAS GÜNGERICH,
Bundesgerichtsgesetz (BGG): Bundesgesetz über das Bundesgericht,
Handkommentar, Bern 2007, Art. 121 Rz. 2730; KARL SPÜHLER/ANNETTE
DOLGE/DOMINIK VOCK, Kurzkommentar zum Bundesgerichtsgesetz [BGG],
Zürich/St. Gallen 2006, Art. 121 Rz. 4; BGE 122 II 17 E. 3 S. 18 f.).
3.4. Diese Voraussetzungen sind vorliegend klarerweise nicht erfüllt, da
sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 26. August 2011
mit dem sich in den Vorakten liegenden Rückschein ausdrücklich
befasste, auch wenn dieser erst nach Gewährung der Akteneinsicht
durch das BFM an die Rechtsvertretung Eingang in die vorinstanzlichen
Akten gefunden haben dürfte. Der Einwand des Gesuchstellers, wonach
er den Entscheid des BFM am 25. Juli 2011 vor seiner Wohnungstüre im
dritten Stock vorgefunden habe, er jedoch weder einen Rückschein
unterzeichnet habe noch sich erklären könne, wer diesen visiert habe,
zumal die darauf befindliche Unterschrift mit seiner nicht identisch sei,
bleibt in casu unbehelflich. So gilt eine Verfügung nicht im Zeitpunkt der
tatsächlichen Kenntnisnahme, sondern im Moment der
ordnungsgemässen Zustellung – bei eingeschriebenen Postsendungen
somit im Zeitpunkt der tatsächlichen Aushändigung an den Adressaten
oder an eine andere zur Entgegennahme berechtigte Person – als
eröffnet (vgl. statt vieler MAX IMBODEN/RENÉ RHINOW/BEAT KRÄHENMANN,
Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband zur 5. und
unveränderten 6. Aufl., Basel/Frankfurt am Main 1990, Nr. 84 B I a, S.
280 f.). Nach Ziffer 2.3.5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
der Post ist ohne gegenteilige Weisung des Absenders oder des
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Empfängers jede im selben Wohn oder Geschäftsdomizil anzutreffende
Person zum Bezug von Sendungen berechtigt. Da vorliegend – entgegen
der im Revisionsgesuch genannten Ansicht – bei Abwesenheit des
Empfängers und anderer bezugsberechtigter Personen gemäss Ziff. 2.3.5
der AGB der Post auch ein Nachbar zum Bezug von Sendungen
berechtigt ist und eine gegenteilige Weisung des Gesuchstellers weder
bekannt ist noch geltend gemacht wird, wurde die Verfügung des BFM
gemäss Rückschein am 22. Juli 2011 an eine im gleichen Miethaus zur
Entgegennahme berechtigte Person ausgehändigt, was als rechtsgültige
Eröffnung zu gelten hat. Dabei bleibt das geltend gemachte tatsächliche
Auffinden des BFMEntscheides durch den Gesuchsteller am 25. Juli
2011 für den Zeitpunkt der Eröffnung unerheblich. Auch wird im
Revisionsgesuch nicht dargetan, dass der Gesuchsteller sämtliche im
Haus wohnhaften Mieter zum Umstand befragte, ob einer von ihnen eine
an ihn adressierte eingeschriebene Sendung entgegennahm.
3.5. Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass keine
revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um
Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. August
2011 ist demzufolge abzuweisen.
4.
4.1. Der Gesuchsteller ersuchte in seiner Eingabe vom 1. September
2011 zudem um Wiederherstellung der Beschwerdefrist in Bezug auf die
BFMVerfügung vom 20. Juli 2011.
4.2. Ist ein Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise
abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder
hergestellt, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach
Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte
Rechtshandlung nachholt (vgl. Art. 24 VwVG).
4.3. Das Wiederherstellungsgesuch wurde fristgerecht eingereicht. Die
versäumte Rechtshandlung wurde bereits mit Einreichung der
Beschwerdeeingabe vom 23. Juni 2011 vorgenommen, weshalb auf das
Gesuch einzutreten ist.
4.4. Die Wiederherstellung von Fristen dient dazu, die Rechtsnachteile zu
beseitigen, die ein Verfahrensbeteiligter wegen unverschuldeter
Fristversäumnis erleidet (vgl. STEFAN VOGEL in: Auer/Müller/ Schindler
[Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das
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Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, N 1 zu Art. 24 VwVG). Ein
Fristversäumnis ist dann unverschuldet, wenn dafür objektive Gründe
vorliegen und der säumigen Partei beziehungsweise ihrem Vertreter
keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann wie etwa im Falle von
Naturkatastrophen, bei Militärdienst oder schwerwiegender Erkrankung.
Daneben können auch subjektive Gründe eine Fristwiederherstellung
rechtfertigen, welche dann vorliegen, wenn der – objektiv betrachtet –
Handlungsfähige lediglich deshalb untätig bleibt, weil er die Situation
zufolge eines Irrtums oder auf Grund mangelnder Kenntnisse nicht richtig
einzuschätzen vermag. Sodann kann auch eine Kumulation
verschiedener Umstände, die je für sich betrachtet das Versäumnis nicht
zu entschuldigen vermöchten, die Voraussetzungen von Art. 24 VwVG
erfüllen (vgl. zum Ganzen STEFAN VOGEL, a.a.O., N 10 ff. zu Art. 24
VwVG). Den Nachweis, dass die Frist wegen eines unverschuldeten
Hindernisses nicht gewahrt werden konnte, hat der Gesuchsteller zu
erbringen, wobei die entsprechenden Umstände zu beweisen sind und
ein blosses Glaubhaftmachen nicht genügt (vgl. URSINA BEERLI
BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der
Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985,
S. 227 ff.).
4.5. Wie in Erwägung 3.2. dargelegt wurde, wäre bei sorgfältiger
Mandatsführung eine fristgerechte Beschwerdeerhebung möglich
gewesen. Das Versäumnis des Rechtsvertreters, das sich der
Gesuchsteller anrechnen lassen muss, stellt keinen Umstand dar, der im
Sinne von Art. 24 VwVG entschuldbar ist. Das Wiederherstellungsgesuch
ist demnach abzuweisen.
5.
Mit Ergehen des Urteils werden die gestellten Gesuche um Anordnung
vorsorglicher Massnahmen respektive um Aussetzung des Vollzugs der
Wegweisung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses gegenstandslos.
6.
6.1. Der Gesuchsteller beantragt in seinem Revisionsgesuch die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, ohne dies zu begründen.
Auf die Nachforderung einer Begründung kann indessen verzichtet
werden.
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Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf
Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr
Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 68
Abs. 2 VwVG). Einer mittellosen Partei in einem nicht aussichtslosen
Verfahren wird ein Anwalt bestellt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte
notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG).
Aufgrund obiger Erwägungen ist das eingereichte Revisionsgesuch in
casu als aussichtslos zu erachten, weshalb das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in
Verbindung mit Art. 68 Abs. 2 VwVG abzuweisen ist.
Ferner ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG in Verbindung
mit Art. 68 Abs. 2 VwVG mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art.
65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen.
6.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.–
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 13 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] dem Gesuchsteller
aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 68
Abs. 2 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200. werden dem Gesuchsteller
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand: