Abtei lung IV
D-4812/2008
zom/med/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
A.___
Pakistan,
vertreten durch lic. iur. Rebecca Moses,
Thurgauer Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende,
Bahnhofstrasse 2, Postfach 2136, 8280 Kreuzlingen,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom B.__
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4812/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
dass die Beschwerdeführerin - eine aus dem (...) stammende pakis-
tanische Staatsangehörige - unter Einreichung einer Identitätskarte in
Kopie am 17. Juni 2008 in der Schweiz ein Asylgesuch stellte, wobei
sie vom BFM zur Einreichung rechtsgenüglicher Identitätsdokumente
innert 48 Stunden aufgefordert wurde,
dass die Beschwerdeführerin, im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Kreuzlingen im Rahmen der Erstbefragung vom 24. Juni 2008 auf die
Notwendigkeit der Einreichung rechtsgenüglicher Identitätsdokumente
hingewiesen, angab, das Original der Identitätskarte befinde sich bei
der Familie in Lahore und werde bald in der Schweiz eintreffen (vgl.
A1, S. 6),
dass sie im Rahmen der Anhörungen nach Art. 29 Abs. 4 des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142. 31) vom 1. und 8. Juli 2008
zur Begründung ihres Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte,
aufgrund ihrer Heirat nach Brauch mit einem Schiiten im Jahre 1992
gegen den Willen ihrer einflussreichen Familie, welche der Religions-
richtung der (...) angehöre, sei ihr Ehemann von ihrer Familie
mehrmals zu Unrecht angezeigt worden,
dass ihre Familie sie zur Auflösung der Ehe gedrängt habe, weshalb
sie 2004 mit ihrem Ehemann und ihren vier Kindern in den Iran geflo-
hen sei,
dass dort ihre Kinder wegen des illegalen Aufenthaltsstatus der Fami-
lie nicht die Schule hätten besuchen können, weshalb sie nach Pakis-
tan zurück gekehrt seien, während ihr Ehemann aus Furcht vor den
Behörden im Iran geblieben sei,
dass sie mit ihren Kindern bei einer eng befreundeten Familie in Laho-
re Unterschlupf gefunden habe, wo sie indessen von ihren Brüdern
aufgespürt und indirekt bedroht worden sei, worauf sie sich zur Ausrei-
se in die Schweiz entschlossen habe,
dass die Beschwerdeführerin im Weiteren im Rahmen der Anhörung
vom 8. Juli 2008 angab, sie habe telefonisch erfahren, dass das Origi-
nal der Identitätskarte in der Zwischenzeit mit DHL abgeschickt wor-
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den sei und in den nächsten zwei Tagen in der Schweiz eintreffen soll-
te (vgl. A11, S. 3),
dass sich aus den Akten ergibt, dass die Identitätskarte im Original am
14. Juli 2008 um 12 Uhr 45 per Post im Empfangs- und
Verfahrenszentrum Kreuzlingen eintraf (vgl. A13),
dass das BFM mit - am 14. Juli 2008 um 14 Uhr eröffnetem (vgl. A15) -
Entscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG
auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat, deren Weg-
weisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und mög-
lich erachtete,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom
21. Juli 2008 an das Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Ent-
scheid Beschwerde erhob und dabei in verfahrensrechtlicher Hinsicht
unter anderem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersuchte,
dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom
25. Juli 2008 auf das Erheben eines Kostenvorschusses verzichtete
mit dem Hinweis, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde im Endent-
scheid befunden,
dass im Weiteren die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen wur-
de mit dem Hinweis, im vorliegenden Fall stelle sich angesichts der
Tatsache, dass die Identitätskarte der Beschwerdeführerin im Original
am 14. Juli 2008 um 12 Uhr 45 und damit vor dem Zeitpunkt der Eröff-
nung des angefochtenen Entscheides um 14 Uhr im Empfangs- und
Verfahrenszentrum eingetroffen sei, die Frage der gültigen Rechts-
grundlage für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG,
dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 15. August 2008 die Ab-
weisung der Beschwerde beantragte und dabei ausführte, 'im Zeit-
punkt des Eintreffens der Identitätskarte im Original um 12 Uhr 45 sei
der angefochtene Entscheid schon fertig erstellt und registriert und die
Zeit bis zur vereinbarten Eröffnung um 14 Uhr sei zu knapp für eine
Abänderung der Entscheides gewesen',
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dass indessen 'eine solche Abänderung des Entscheides auch bei ge-
nügendem Zeitraum aus reinem Goodwill erfolgt wäre, da die gesetzli-
che Einreichefrist von rechtsgültigen Identitätspapieren von 48 Stun-
den im vorliegenden Fall ohnehin bei weitem nicht eingehalten worden
sei',
und zieht in Erwägung:
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG,SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung be-
rührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass das BFM mit Verfügung vom 14. Juli 2008 in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch der Be-
schwerdeführerin nicht eintrat und deren Wegweisung aus der
Schweiz anordnete, wobei es unter anderem festhielt, der Beschwer-
deführerin sei es trotz mehrmaliger Versprechen nicht gelungen, ihre
Identitätskarte im Original nachzureichen,
dass sich, wie bereits erwähnt, aus den Akten ergibt, dass die Identi-
tätskarte der Beschwerdeführerin im Original am 14. Juli 2008 um 12
Uhr 45 und damit vor dem Zeitpunkt der Eröffnung des angefochtenen
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Entscheides um 14 Uhr im Empfangs- und Verfahrenszentrum ein-
getroffen war,
dass somit im massgeblichen Zeitpunkt der Eröffnung der Verfügung
die Asylbehörden im Besitze eines von der Beschwerdeführerin einge-
reichten, rechtsgenüglichen Identitätsdokumentes (vgl. BVGE 2007/7)
waren, womit sich die Feststellung in der vorinstanzlichen Verfügung,
wonach es der Beschwerdeführerin trotz mehrmaliger Versprechen bis
jetzt nicht gelungen sei, ihre Identitätskarte im Original nachzureichen,
als tatsachenwidrig erweist,
dass es sich hierbei zweifellos um ein entscheidwesentliches Sachver-
haltselement handelt,
dass daher eine unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts vorliegt,
dass sich das BFM dieses Mangels bei der Eröffnung der Verfügung
offensichtlich bewusst war, führte es doch in seiner Vernehmlassung
hierzu aus, 'im Zeitpunkt des Eintreffens der Identitätskarte im Original
um 12 Uhr 45 sei der angefochtene Entscheid schon fertig erstellt und
registriert, und die Zeit bis zur vereinbarten Eröffnung um 14 Uhr sei
zu knapp für eine Abänderung der Entscheides gewesen',
dass die Behörden verpflichtet sind, den Sachverhalt von Amtes we-
gen richtig und vollständig festzustellen und das BFM daher gehalten
gewesen wäre, die neu eingetretene Tatsache in ihrem Entscheid zu
berücksichtigen, womit eine solche Änderung des Entscheides keines-
wegs 'aus reinem Goodwill erfolgt wäre', wie von der Vorinstanz in ih-
rer Vernehmlassung behauptet,
dass auch die Tatsache, dass die Einreichung des rechtsgenüglichen
Identitätsdokumentes nach Ablauf der gesetzlichen Frist von 48 Stun-
den erfolgte, die Vorinstanz nicht von der Pflicht der vollständigen und
richtigen Sachverhaltsfeststellung entbindet, weshalb der entsprechen-
de Erklärungsversuch des BFM in der Vernehmlassung unbehelflich
ist,
dass im Übrigen in diesem Zusammenhang festzustellen ist, dass sich
die Beschwerdeführerin stets kooperativ verhalten hat und offensicht-
lich mit Beginn des Asylverfahrens laufend bemüht war, rechtsgenügli-
che Identitätsdokumente beizubringen,
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dass bei dieser Sachlage eine unrichtige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts vorliegt und die angefochtene Verfügung, da
das BFM auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens trotz entspre-
chendem Hinweis nicht auf den getroffenen Nichteintretensentscheid
zurückgekommen ist, aufzuheben und zur vollständigen beziehungs-
weise richtigen Sachverhaltsfeststellung und anschliessender Neube-
urteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu
erheben sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), weshalb das Gesuch um unent-
geltliche Rechtspflege gegenstandslos wird,
dass der vertretenen Beschwerdeführerin als obsiegende Partei für die
entstandenen Parteikosten eine angemessene Entschädigung zu Las-
ten des BFM auszurichten ist (Art. 64 VwVG und Art. 7 des Regle-
ments über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2], welche auf-
grund des geschätzten Aufwandes auf Fr. 500.-- bestimmt wird.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und das Verfahren wird
im Sinne der Erwägungen zum neuen Entscheid an das BFM zurück-
gewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin
ist von der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 500.-- zu ent-
richten.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beila-
ge: Vernehmlassung vom 15. August 2008 in Kopie)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten (...)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Merkli
Versand:
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