Abtei lung IV
D-4812/2009/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . A u g u s t 2 0 0 9
Einzelrichter Daniel Schmid,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Milva Franceschi.
A._______, geboren [...], Nigeria,
vertreten durch die Asylhilfe Bern, lic. iur. Susanne Sadri,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. Juli 2009 / N [...].
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4812/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
am 14. April 2009 ohne Reisepapiere verliess und auf dem Seeweg
sowie mit dem Auto in die Schweiz reiste, wo er am 13. Mai 2009 um
Asyl nachsuchte,
dass er keine Ausweispapiere vorlegte, worauf er mit einem Informati-
onsblatt zur Abgabe von Identitätsdokumenten innerhalb von 48 Stun-
den aufgefordert wurde,
dass er am 22. Mai 2009 summarisch befragt und am 4. Juni 2009 zu
seinen Fluchtgründen angehört wurde (vgl. Art. 26 Abs. 2 und Art. 29
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]),
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, sein Vater sei von seinem eigenen Bru-
der getötet worden, als er (der Beschwerdeführer) noch sehr jung ge-
wesen sei,
dass es dieser Onkel nämlich auf die Ländereien seines Vaters abge-
sehen habe,
dass er und seine Mutter danach ins Dorf X._______ gezogen seien,
wo er sich mit einem Jungen namens O._______ angefreundet habe,
dass an einem Freitag im Jahr 2003 ein Mann aus Y._______ ihn und
seinen Freund O._______ zu sich nach Hause eingeladen habe, wo
sie pornografische homosexuelle Filme geschaut hätten
beziehungsweise der Mann ihnen Sex gegen Bezahlung angeboten
habe,
dass O._______ im Gegensatz zu ihm dieses Angebot angenommen
habe und in der Folge noch mehrmals zu diesem Mann gegangen sei,
dass im November 2008 O._______ ihm vorgeschlagen habe,
zusammen Intimverkehr zu haben,
dass es in der Folge zum Geschlechtsverkehr am Fluss gekommen
sei,
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dass dies der Onkel gesehen und sie – da er darin die Möglichkeit ge-
sehen habe, an die Ländereien zu kommen – bei der Dorfbevölkerung
denunziert habe,
dass er in der folgenden Nacht in seinem Haus von Dorfbewohnern
geweckt worden und zusammen mit O._______ in einem Haus bezie-
hungsweise einer Art Tempel in einer Zelle eingesperrt worden sei, wo
sich auch andere Häftlinge aufgehalten hätten,
dass er dort gefoltert worden sei,
dass ihnen nach ungefähr einem Monat des Festhaltens die Flucht ge-
lungen sei, bei welcher O._______ jedoch von hinten erschossen
worden sei,
dass er nach Z._______ zu einem Priester gegangen sei und ihm alles
anvertraut habe,
dass er nicht beim Priester habe bleiben können, da ihn die Dorfbe-
wohner aufgrund der Möglichkeit der Zauberei nach wie vor hätten fin-
den können, weshalb er mit Hilfe eines schwarzen Mannes einen Tag
später nach Lagos gereist sei, von wo aus er mit einem Schiff nach
Europa gelangt sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 20. Juli 2009 – am 21. Juli 2009 er-
öffnet – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylge-
such nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt zur Begründung des Nichteintretens auf das
Asylgesuch zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe
innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare
Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, er erfülle die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, und zusätzli-
che Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder ei-
nes Wegweisungsvollzugshindernisses seien in seinem Fall aufgrund
der Aktenlage nicht erforderlich,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Juli 2009 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei beantragte, der vorinstanzliche Entscheid vom 20. Juli 2009 sei
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aufzuheben und die vorinstanzliche Behörde sei anzuweisen, auf das
Asylgesuch einzutreten,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) beziehungsweise um Verzicht der Erhebung eines Kos-
tenvorschusses ersuchte,
dass er der Beschwerde eine Bestätigung der Aids Hilfe [...] vom
22. Juli 2009 beilegte,
dass er zur Begründung im Wesentlichen ausführte, aufgrund der
Festnahme wegen seinen homosexuellen Handlungen sei er bei den
nigerianischen Behörden als Homosexueller aktenkundig,
dass ihm deshalb bei einer Rückkehr mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit in Nigeria eine unverhältnismässige Strafe drohe,
dass die vorinstanzlichen Akten am 30. Juli 2009 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
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und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass sich die vorliegend zu beurteilende Beschwerde gegen eine Ver-
fügung richtet, laut deren Dispositiv das BFM auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (Ziffer 1),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass vorliegend die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren im
Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs sachverhaltsmässig
erstellt ist,
dass es nämlich der Beschwerdeführer unterliess, im Moment der Ein-
reichung seines Asylgesuchs beziehungsweise in den 48 Stunden
nach der diesbezüglichen Aufklärung mittels eines Informationsblattes
ein Dokument zu seiner zweifelsfreien Identifizierung (vgl. BVGE
2007/7 E. 5.1-5.2 S. 65 ff.) abzugeben,
dass somit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraus-
setzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere erfüllt ist,
dass der Beschwerdeführer sodann keine entschuldbaren Gründe
(vgl. hierzu BVGE 2007/8 E. 3.2 S. 74 f., EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa
S. 109 f.) für die Nichtabgabe eines rechtsgenüglichen Identitätsdoku-
ments innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylge-
suchs namhaft zu machen vermag,
dass die Argumente in seiner Beschwerde vom 28. Juli 2009 – er sei
noch minderjährig gewesen, als sein Vater gestorben sei beziehungs-
weise er in seinem Dorf keine Ausweispapiere benötigt habe und diese
auch auf der Flucht nicht auf sich getragen habe – keine entschuldba-
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ren Gründe darstellen, warum er nicht in der Lage sei, Identitätspapie-
re abzugeben,
dass namentlich die weitere Erklärung, der Pfarrer habe die Ausreise
des Beschwerdeführers so gut organisiert, dass er von verschiedenen
Leuten in verschiedenen Etappen jeweils abgeholt und bis in die Em-
pfangsstelle gebracht worden sei, aktenwidrig ist,
dass der Beschwerdeführer nämlich ausgeführt hat, als er vom Schiff
gestiegen sei, habe er nicht gewusst, wohin er gehen solle; er habe
dann einfach eine weisse Frau angesprochen ("J'ai commencé à parler
avec une femme blanche d'un certain âge"; A4 S. 6),
dass daher vollumfänglich auf die Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden kann, wonach die Ausführungen des Be-
schwerdeführers zu den Reiseumständen als unwahrscheinlich zu be-
zeichnen seien,
dass in Würdigung aller Umstände das BFM somit in der angefochte-
nen Verfügung zu Recht zum Schluss gekommen ist, es sei dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen, den Umstand, wonach die Nichteinrei-
chung von rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapieren auf ent-
schuldbaren Gründen basiere, glaubhaft zu machen (vgl. Art. 32 Abs. 3
Bst. a AsylG),
dass nach dem Gesagten zu prüfen bleibt, ob das BFM zu Recht vom
offensichtlichen Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft sowie davon
ausgegangen ist, es seien aufgrund der Anhörung keine zusätzlichen
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungshindernisses nötig (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG),
dass bereits aufgrund der unrealistischen Angaben bezüglich des Rei-
seweges in die Schweiz an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdefüh-
rers erhebliche Zweifel anzubringen sind,
dass sodann die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Asylgründe in
ihrer Gesamtheit von einem Mangel an Substanz und Realitätskenn-
zeichen geprägt sind und zahlreiche Ungereimtheiten enthalten,
dass der Beschwerdeführer an der summarischen Befragung bei-
spielsweise darlegte, die Dorfbewohner seien nachts in sein Haus ge-
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kommen und hätten ihn zuerst in ein anderes Haus eingesperrt bezie-
hungsweise anschliessend in eine Art Tempel (Akte A4 S. 5),
dass er demgegenüber an der Bundesanhörung nicht erwähnte, er sei
vorher in einem Haus festgehalten worden (Akte A8 S. 3 Frage 8),
dass der Beschwerdeführer ferner die Frage verneinte, ob der Intim-
verkehr am Fluss, als sie vom Onkel gesehen worden seien, das erste
Mal gewesen sei (Akte A8 S. 4 Frage 12),
dass der Beschwerdeführer demgegenüber anlässlich der ersten Be-
fragung erklärte, es sei das erste Mal im November 2008 am Fluss zu
einem sexuellen Kontakt mit seinem Freund O._______ gekommen
(Akte A4 S. 5),
dass im Weiteren auf die zutreffenden Erwägungen in der vorinstanzli-
chen Verfügung vom 20. Juli 2009 (Ziff. 2 S. 3 und 4) verwiesen werden
kann,
dass im Übrigen die Ausführungen in der Rechtsmittelschrift, der Be-
schwerdeführer sei mit dem Mann nicht nach Y._______ gefahren,
sondern sie hätten sich im Haus dieses Mannes in X._______
getroffen, in den Akten keine Stütze findet,
dass der Beschwerdeführer nämlich jeweils angegeben hat, sie hätten
einen Mann getroffen, der aus Y._______ gekommen sei und sie seien
zu ihm gefahren (A4 S. 4 f.) respektive sie seien zwei Mal zum Mann
aus Y._______ gegangen (A8 S. 4 f. Frage 20 und 21),
dass demnach die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Asylgründe
in ihrer Gesamtheit offensichtlich unglaubhaft sind,
dass an dieser Beurteilung auch das Schreiben der Aids Hilfe [...] vom
22. Juli 2009 nichts ändert, da in diesem im Kern einzig ausgeführt
wird, der Beschwerdeführer habe ihnen gegenüber über seine Si-
tuation und über seine Beziehung zu seinem verstorbenen Freund be-
richtet,
dass der Beschwerdeführer den zutreffenden Erwägungen der Vor-
instanz somit nichts Substanzielles entgegenzusetzen vermag,
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dass vor diesem Hintergrund der festgestellten Haltlosigkeit der Asyl-
vorbringen des Beschwerdeführers das Bestehen der Flüchtlingsei-
genschaft ohne weiteres ausgeschlossen werden kann und sich zu-
sätzliche Abklärungen, auch in Bezug auf allfällige Wegweisungsvoll-
zugshindernisse, erübrigen,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeord-
net wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
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halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunfts-
staat droht (Art. 83 Abs. 3 AsylG),
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Her-
kunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine
konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, wes-
halb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Beschwerdeführer jung, ungebunden sowie gesund ist und in
seinem Heimatland unter anderem in den Personen seiner Mutter und
Schwester über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt (Akte A1 S. 3),
dass der Beschwerdeführer zudem in Nigeria über eigenes Land ver-
fügt (Akte A4 S. 2),
dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist,
der Beschwerdeführer gerate bei einer Rückkehr in eine Existenz be-
drohende Situation, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu be-
achtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
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dass aus den soeben dargelegten Gründen den Beschwerdebegehren
keine ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden waren, weshalb das
gleichzeitig eingereichte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege unabhängig von der Frage der prozessualen Bedürftig-
keit des Beschwerdeführers abzuweisen ist,
dass mit dem Entscheid in der Sache selbst das Gesuch um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
ge: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per
Kurier; in Kopie)
- [die zuständige kantonale Behörde] (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Schmid Milva Franceschi
Versand:
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