Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-4813/2009/dis/wif
Urteil vom 16. Februar 2011
Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien A._______, geboren […],
B._______, geboren […],
C._______, geboren […],
D._______, geboren […], Syrien,
alle vertreten durch lic. iur. Susanne Sadri, LL.M.,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. Juni 2009 / N […].
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden – Staatsangehörige Syriens, der kurdischen
Ethnie angehörend, mit letztem Wohnsitz in X._______ – verliessen
gemäss ersten Angaben ihr Land am 2. August 2007 und gelangten über
die Türkei und ihnen unbekannte Länder am 1. September 2007 in die
Schweiz. Am selben Tag reichten sie Asylgesuche ein, worauf sie vom
BFM am 11. September 2007 im Verfahrenszentrum Y._______
summarisch befragt und am 2. Oktober 2007 durch das BFM einlässlich
zu ihren Asylgründen angehört wurden.
B.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer
(Vater bzw. Ehemann) im Wesentlichen geltend, er habe Syrien
verlassen, da er wegen seiner Tätigkeit als Kalligraph für verschiedene
kurdische Parteien vom syrischen Nachrichtendienst (Mukhabarat)
festgenommen worden sei. Er habe politisch aktive Freunde
beziehungsweise Kollegen bei der Yekiti-Partei, der Arbeiterpartei
Kurdistans (PKK), der Itihad Al-Shaab und bei der kommunistischen
Partei unterstützt, indem er für den Newroz-Anlass, Hochzeiten,
Parteiversammlungen und ähnliche Anlässe die kurdische Flagge gemalt,
Transparente beschriftet und Flugblätter geschrieben habe. Er habe sich
nie politisch, nur künstlerisch betätigt und sei jeweils nur für das Material
entschädigt worden. Er wisse, dass die Behörden solche Aktivitäten nicht
erlauben würden. Am 24. beziehungsweise am 25. März 2007 sei er
festgenommen und am 12. Juni 2007 wieder frei gelassen worden.
Während der Haft sei er verhört, beschimpft und gefoltert worden. Am
Tag der Freilassung sei er aufgefordert worden, für den syrischen
Nachrichtendienst zu arbeiten, indem er Informationen über seinen
Freundeskreis sammle und den Behörden weitergebe. Es sei kein
Verfahren gegen ihn hängig. Danach sei er zwei- bis dreimal zu Hause
von denselben Beamten, die ihn verhaftet hätten, aufgesucht und befragt
worden. Da beim vierten Mal am 10. Juli 2007 die Beamten zirka um fünf
Uhr morgens gekommen seien, sei er davon ausgegangen, dass sie ihn
um diese Uhrzeit verhaften würden, und habe daher aus Angst die Flucht
ergriffen. Er wisse nicht, wie die Behörden auf ihn aufmerksam geworden
seien beziehungsweise er vermute, dass eventuell ein Bekannter
verhaftet worden sei und dieser seinen Namen preisgegeben habe.
Zudem hätten ihm seine Freunde, für die er etwas habe schreiben sollen,
am Abend vor seiner Flucht eine Kartonschachtel zugesandt, deren Inhalt
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er nicht verifiziert habe. Er vermute, die Behörden hätten davon erfahren
und ihn deshalb frühmorgens aufgesucht. Danach habe er sich bis zu
seiner Ausreise am 26. Juli 2007 bei einem Freund in X._______
aufgehalten.
Die Beschwerdeführerin (Mutter bzw. Ehefrau) machte keine eigenen Asylgründe geltend. Sie gab zu
Protokoll, dass sie persönlich keine Pro-bleme gehabt habe und das Land nur verlassen habe, weil ihr
Mann dort Schwierigkeiten gehabt habe. Er sei nach dem Newroz-Fest 2007 um fünf Uhr morgens
festgenommen worden und anschliessend zirka zwei Monate in Haft geblieben. Ihr Mann habe jeweils
Beschriftungen für seine Kollegen gemacht und sie nehme an, die Behörden hätten nach diesen gesucht.
Sie sei anlässlich der Durchsuchung von den Beamten gestossen worden.
C.
Am 10. Oktober 2008 ersuchte das BFM die schweizerische Botschaft in
X._______ um Abklärungen, namentlich betreffend die Fragen, ob die
Beschwerdeführenden über einen syrischen Pass verfügen würden, ob
sie das Land legal verlassen hätten (inklusive Angaben zum Abreisetag,
Abreiseort und dem Ziel der Reise) und ob sie von den syrischen
Behörden gesucht würden. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2008 wurde
dem BFM von der schweizerischen Botschaft mitgeteilt, die durch einen
Vertrauensanwalt durchgeführten Abklärungen hätten ergeben, dass die
Beschwerdeführerin einen syrischen Pass, ausgestellt in Z._______, und
der Beschwerdeführer einen syrischen Pass, ausgestellt in W._______,
besitze. Sie seien am 5. September 2006 legal aus Syrien nach
V._______ ausgereist und würden beide nicht von den syrischen
Behörden gesucht. Den Beschwerdeführenden wurde mit Schreiben vom
9. Januar 2009 bis zum 19. Januar 2009 Frist gesetzt, sich schriftlich
dazu zu äussern. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführenden
aufgefordert, dem BFM ihre syrischen Pässe innert derselben Frist
zuzustellen.
D.
Mit Eingabe vom 19. Januar 2009 ersuchten die Beschwerdeführenden –
handelnd durch ihren Rechtsvertreter – um Akteneinsicht. Am
23. Januar 2009 stellte das BFM den Beschwerdeführenden die Akten in
Kopie zu und gewährte nachfolgend zweimalig Fristerstreckung zur
Einreichung der schriftlichen Stellungnahme bis zum 18. Februar 2009.
E.
Mit Eingabe vom 17. Februar 2009 teilte der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführenden mit, dass das Mandatsverhältnis per sofort
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beendet sei und die Beschwerdeführenden zum Schreiben vom
9. Januar 2009 direkt selbst Stellung beziehen würden.
F.
Am 18. Februar 2009 (Eingang BFM) reichten die Beschwerdeführenden
ihre schriftliche Stellungnahme zum Schreiben des BFM vom
9. Januar 2009 ein und brachten im Wesentlichen vor, dass sie
tatsächlich syrische Pässe besässen, diese aber aufgrund ihrer Angst,
von den Schweizer Behörden nach Syrien zurückgeschickt zu werden, an
der Erstbefragung und an der Anhörung nicht angegeben hätten. Die
geschilderten Vorfälle entsprächen der Wahrheit, hätten sich aber in
Wirklichkeit vor ihrer Ausreise nach V._______, nämlich im Jahre 2006,
zugetragen. Im Verlaufe des Verfahrens reichten die
Beschwerdeführenden diverse Beweismittel, namentlich Aufrufe und
Fotos von Kundgebungen kurdischer Exilorganisationen in der Schweiz
zu den Akten, um ihre politischen Aktivitäten zu dokumentieren.
G.
Mit Verfügung vom 26. Juni 2009 – eröffnet am 29. Juni 2009 – wies das
BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete deren
Wegweisung sowie den Vollzug an.
H.
Am 28. Juli 2009 (Poststempel) erhoben die Beschwerdeführenden –
handelnd durch ihre neu mandatierte Rechtsvertreterin – gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten
die Aufhebung der Verfügung und die Asylgewährung, eventualiter die
Anordnung der vorläufigen Aufnahme aufgrund der Unzumutbarkeit des
Vollzugs der Wegweisung. In formeller Hinsicht ersuchten sie um die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021).
I.
Mit Verfügung vom 3. August 2009 hiess die Instruktionsrichterin das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses.
J.
In seiner Vernehmlassung vom 21. August 2009, welche den
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Beschwerdeführenden am 26. August 2009 zur Kenntnis gebracht wurde,
beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde.
K.
Mit Eingabe vom 29. Januar 2010 reichten die Beschwerdeführenden
diverse Beweismittel, wie Fotos und Flugblätter von kurdischen
Kundgebungen in der Schweiz nach.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG sowie
Art. 105 und Art. 6 AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführenden sind durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
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grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen
(Art. 3 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG).
4.
4.1. Zur Begründung seines ablehnenden Entscheides führte das BFM im
Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien
unglaubhaft, da sie den Abklärungen der schweizerischen Botschaft in
X._______ widersprächen. Einerseits seien deren Aussagen hinsichtlich
der Ausreise aus Syrien am 2. August 2007 und die von ihnen
vorgebrachten Ereignisse des Jahres 2007 durch die
Botschaftsabklärung, derzufolge sie bereits am 5. September 2006 in
Richtung V._______ ausgereist seien, widerlegt. Andererseits würden sie
gemäss den Abklärungen der Schweizer Vertretung in ihrem Heimatland
nicht gesucht. Die Stellungnahme der Beschwerdeführenden vom
19. Januar 2009, wonach sich die Ereignisse tatsächlich zugetragen
hätten, lediglich ein Jahr früher, sei unhaltbar, zumal dieses Vorenthalten
der Angaben betreffend V._______ nicht dem Verhalten von tatsächlich
Verfolgten entspreche und dafür auch kein nachvollziehbarer Grund
bestehe. Bezeichnend sei weiter, dass die Beschwerdeführenden weder
in der Lage seien, diese Erklärung näher zu konkretisieren noch ihre
Vorbringen betreffend die syrischen Reisepässe überzeugend
darzulegen. Namentlich die Tatsache, dass der Pass des
Beschwerdeführers im Jahre 2002 in W._______ ausgestellt worden sei,
weise darauf hin, dass er nicht bereit sei, seine tatsächlichen
Auslandsaufenthalte darzulegen, zumal er anlässlich der Erstbefragung
angegeben habe, sich niemals im Ausland aufgehalten zu haben. Die
Beschwerdeführenden könnten zudem kein ernsthaftes politisches
Engagement auf heimatlichem Boden glaubhaft machen, weshalb
hinlänglich auszuschliessen sei, dass sie vor dem Verlassen des
Heimatlandes als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der syrischen
Behörden beziehungsweise Nachrichtendienste geraten seien. Letztlich
verfügten sie nicht über ein besonders exponiertes, politisches Profil,
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welches sie bei einer Rückkehr nach Syrien einer konkreten Gefährdung
seitens der syrischen Strafverfolgungsbehörden aussetzen würde.
Bezüglich der exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers führte das BFM weiter aus, die Tatsache,
dass er in der Schweiz an einigen Kundgebungen teilgenommen habe und sich dabei habe fotografieren
lassen, lasse nicht ohne Weiteres darauf schliessen, dass er von den syrischen Behörden in irgendeiner
Form registriert worden sei. Insbesondere würden jegliche aktenkundige Hinweise fehlen, wonach aufgrund
der genannten Exilaktivitäten gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren oder andere behördliche
Massnahmen eingeleitet worden seien. Vielmehr habe die Schweizer Botschaft bestätigt, dass die
Beschwerdeführenden nicht gesucht würden. Die eingereichten Fotos und Flugblätter vermöchten an
dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal erkennbar sei, dass der Beschwerdeführer nicht in
besonderer Form in Erscheinung getreten sei und es sich bei ihm bloss um einen Mitläufer handle.
4.2. Der Beschwerdeführer lenkte in seiner Beschwerde ein, an der
Erstbefragung und der Anhörung – vor allem hinsichtlich des Visums für
V._______, das er mit Hilfe eines Agenten erhalten habe, und der Flucht
mit der Familie dorthin – nicht ganz korrekte Angaben gemacht zu haben.
Seine wahren Fluchtgründe seien wie folgt: Als er nach der Matura sein
Universitätsstudium habe beginnen wollen, sei er aufgrund seiner
Volkszugehörigkeit zu den Kurden nicht aufgenommen worden, was für
ihn ein grosser Schlag gewesen sei. Darauf sei er mit einem
Touristenvisum nach V._______ gereist, habe von 1987 bis 1988 einen
Sprachkurs absolviert und sich dann in der Universität W._______
eingeschrieben, um Kunst zu studieren. Er habe als Übersetzer für
Kinderbücher zu arbeiten und sich politisch gegen die syrische Regierung
zu engagieren begonnen. Er habe stets intensiven Kontakt zu kurdischen
Exilpolitikern in W._______ gepflegt und an Kundgebungen aktiv
teilgenommen. Als Kalligraph habe er Plakate und Transparente
gestaltet. Im Sommer 2003 habe er in Syrien seine Frau geheiratet, seine
Kinder seien in W._______ geboren. In W._______ habe er Probleme mit
Skinheads bekommen, sei dabei auch niedergeschlagen worden, wobei
ihm die Polizei nicht habe helfen können oder wollen. Seine Bemühungen
um eine Niederlassungsbewilligung in W._______ nach fast 20 Jahren
seien erfolglos geblieben, weshalb er nach X._______ zurückgekehrt sei
und seine künstlerische Arbeit für verschiedene illegale Kurden-Parteien
fortgesetzt habe. Auf eine ihm unbekannte Weise habe der
Nachrichtendienst Informationen über seine Tätigkeit erhalten und er sei
deswegen ohne Anklageschrift am frühen Morgen des 10. Juli 2006
festgenommen worden. Aufgrund fehlender Beweise sei er nach drei
Monaten wieder frei gelassen worden, allerdings unter der Bedingung,
dass er dem Nachrichtendienst fortan Informationen über bestimmte
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Personen und Aktivitäten der kurdischen Parteien liefern würde. Er sei
von den Behörden fast wöchentlich zuhause besucht und befragt worden.
Als sie ihn eines Tages zu einem ungewöhnlichen Zeitpunkt aufgesucht
hätten, sei er aus Angst vor einer weiteren Verhaftung nach W._______
geflohen. Da er dort aber keine Aufenthaltsbewilligung erhalten habe und
ein illegaler Aufenthalt mit Frau und Kindern nicht möglich gewesen sei,
habe er seine Flucht nach Europa organisiert. So sei er mit seiner Familie
am 1. September 2007 in die Schweiz gelangt und sie hätten um Asyl
ersucht. Er bereue sehr, dem Rat des Schleppers gefolgt zu sein und
falsch ausgesagt zu haben. Er fühle sich von diesem hintergangen und er
vermute, dieser habe für den Nachrichtendienst gearbeitet, weil er ihm
bewusst einen falschen Rat und irreführende Informationen gegeben
habe. Hinsichtlich der Botschaftsabklärung sei es erstaunlich, dass das
BFM auf legalem und rechtsstaatlichem Wege Informationen über die
syrischen Geheimdienste – ohne Kontakt zu den syrischen Behörden –
erhalten könne. Es sei zudem nicht gerecht, aufgrund eines Fehlers alle
seine Aussagen in Frage zu stellen. Er sei nicht in der Lage, seine
Festnahme und Misshandlungen zu beweisen, weil der Nachrichtendienst
diesbezügliche Dokumente nie an Inhaftierte aushändigen würde.
Demgegenüber könnten seine exilpolitischen Aktivitäten ein Beweis für
seine Überzeugung und sein Engagement für die Rechte der Kurden in
Syrien sein. Der syrische Nachrichtendienst beobachte nicht nur die
führenden exilpolitischen Persönlichkeiten, sondern alle Oppositionellen.
Es sei zudem unvorstellbar, dass die syrischen Behörden offizielle
staatliche Massnahmen gegen exilpolitische Aktivisten in der Schweiz
oder in Syrien einleiten würden, zumal damit solche Aktivisten vor einer
Rückkehr nach Syrien gewarnt würden.
Der Beschwerdeführer reichte zur Stützung seiner Vorbringen unter anderem die Kopie seiner Mitgliedkarte
der demokratischen Partei Kurdistan, U._______, und die Geburtsurkunde seiner Kinder zu den Akten.
Hinsichtlich letzterer Beilage führte er an, er wolle damit seine Reue zeigen und seiner Mitwirkungspflicht
zur Offenlegung der Personalien nachkommen. Am 29. Januar 2010 reichte er diverse Fotos und
Flugblätter von kurdischen Kundgebungen in der Schweiz nach.
5.
Zunächst ist zu prüfen, ob die vorgetragenen Fluchtumstände, die zum
Entschluss zur Ausreise aus dem Heimatstaat geführt haben, gesamthaft
als glaubhaft gemacht zu erachten sind.
5.1. Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
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vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten
widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht
den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber
hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig
erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre
Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl.
Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen
unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens
Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt,
mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung
verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum
strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum
für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers.
Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht
von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für
wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt
der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten
Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die
vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im
Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der
Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf
eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Entscheide und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005
Nr.21 E.6.1 S.190 f. mit weiteren Hinweisen). An den genannten Kriterien
ist nach wie vor festzuhalten, zumal die Rechtslage diesbezüglich keine
Änderungen erfahren hat.
5.2. Vorauszuschicken ist, dass die Schilderungen des
Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Tätigkeit als Kalligraph aufgrund
ihrer Realkennzeichen (so insbesondere Detailreichtum und
Schilderungen betreffend Stoffe, Farben und deren Preise sowie
inhaltliche Besonderheiten wie die Technik des Kalligraphierens)
durchaus als substantiiert und realitätsnah zu werten sind. Somit kann
ihm seine Kalligraphentätigkeit geglaubt werden, womit auch nicht
ausgeschlossen werden kann, dass er für illegale kurdische Parteien tätig
war. Die als Ausreisegrund geltend gemachte Haft und die Probleme mit
den Behörden können dem Beschwerdeführer jedoch, wie nachfolgend
dargelegt, nicht geglaubt werden.
5.3. Erste Zweifel entstehen aufgrund der Tatsache, dass der
Beschwerdeführer stets angab, die kalligraphische Tätigkeit lediglich als
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Nebenbeschäftigung ausgeführt zu haben, und betonte, nie politisch aktiv
gewesen zu sein. Wenn er erstmals auf Beschwerdeebene behauptet,
doch politisch aktiv gewesen zu sein, wirkt dies nachgeschoben und
somit unglaubhaft. Ebenso unwahrscheinlich scheint, dass er bis zu
seiner angeblichen Verhaftung während Jahren unbehelligt seiner
Tätigkeit als Kalligraph hatte nachgehen können. Für die plötzlich erfolgte
Verhaftung vermag der Beschwerdeführer keine Gründe zu nennen. Die
vorgetragene Vermutung, wonach die Behörden ihn aufgrund des am
Vorabend gelieferten Paketes, dessen Inhalt er nicht kenne, aufgesucht
hätten, erscheint als Versuch, einen plausiblen Haftgrund
nachzuschieben. Es fällt zudem auf, dass der Beschwerdeführer sich zu
den Haftumständen nicht von sich aus konkret äusserte, sondern erst
durch ständiges, erneutes Nachfragen kurze Antworten gab, womit der
Eindruck entsteht, dass nicht tatsächlich Erlebtes wiedergegeben wurde.
Ebenso wenig überzeugt sein Vorbringen betreffend seine Flucht
anlässlich eines morgendlichen Besuches der Polizei: So scheint es nicht
logisch, dass der Beschwerdeführer plötzlich die Flucht ergriffen und
seine Frau zurückgelassen haben soll, zumal die Behörden ihm zuvor
zwei bis dreimal einen Kurzbesuch abgestattet hatten und dabei nichts
geschehen war. Allein dass der Zeitpunkt des Polizeibesuchs
ungewöhnlich gewesen sein soll, vermag eine solche Reaktion nicht zu
erklären.
5.4. Die entstandenen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen
werden bestärkt durch weitere Elemente: So überzeugt die Erklärung in
der Stellungnahme zur Botschaftsabklärung nicht, wonach sich die
Ereignisse zugetragen hätten, indes ein Jahr früher. Realitätsfremd
erscheint weiter, dass sich die Beschwerdeführenden am 15. August
2006, also nach der in der Beschwerdeschrift neu geltend gemachten
Inhaftnahme vom 10. Juli 2006, von den syrischen Behörden
Identitätskarten ausstellen liessen. Bei einem tatsächlichen Vorliegen
einer Angst vor Verfolgung wäre anzunehmen gewesen, dass sie
jeglichen Kontakt mit den syrischen Behörden vermieden hätten. Zudem
lassen sich die auf Beschwerdeebene angegebenen Daten nicht
miteinander in Einklang bringen. Die behauptete Haft von drei Monaten
hätte nämlich erst im Oktober 2006 geendet, womit es dem
Beschwerdeführer nicht möglich gewesen wäre, sich am 15. August 2006
eine Identitätskarte ausstellen zu lassen. Des Weiteren lässt der
Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme unerörtert, weshalb es ihm
nicht möglich gewesen sei, in V._______ ein Asylgesuch zu stellen,
zumal V._______ über ein staatliches Asylverfahren verfügt und
anzunehmen gewesen wäre, dass er sich nach seinem längeren
Aufenthalt in V._______ auskannte. In Kombination mit dem anfänglichen
Verschweigen des V._______aufenthalts – welches eine Verheimlichung
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wichtiger Tatsachen darstellt – haben die Beschwerdeführenden
offensichtlich versucht, den Sachverhalt asylrelevant anzupassen.
5.5. Bestätigt werden die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der
Beschwerdeführenden schliesslich durch die Tatsache, dass sie – wie in
ihrer Stellungnahme bestätigt und in ihrer Beschwerdeschrift aufgeführt –
Syrien mit einem eigenen Reisepass legal verlassen haben. Dieses
Verhalten entspricht, wie die Vorinstanz richtig einschätzt, nicht dem
Verhalten verfolgter Personen, zumal die Grenzübergänge in Syrien stark
kontrolliert werden und insbesondere sämtliche Personen, welche Syrien
legal verlassen wollen, einer eingehenden Kontrolle unterzogen werden.
Daher würden Personen, welche von den syrischen Behörden gesucht
werden, das Risiko, am Grenzübergang bei der Ausreise erkannt zu
werden und damit in die Hände der Behörden zu fallen, nicht eingehen.
Die Argumentation der Beschwerdeführenden, wonach sie dem
Schlepper viel Geld bezahlt hätten, um die Grenze problemlos und legal
zu passieren, vermag nicht zu überzeugen. Zudem wurden sie anlässlich
der Ausreise bei den Immigrationsbehörden registriert, womit belegt ist,
dass sie ihr Heimatland nicht als gesuchte Personen verlassen haben.
Andernfalls wäre ihnen die Ausreise nicht bewilligt worden. Diese
Umstände werden durch die dementsprechenden Auskünfte der
schweizerischen Botschaft, wonach die Beschwerdeführenden durch die
syrischen Behörden nicht gesucht würden, untermauert. Entgegen der
Rüge der Beschwerdeführenden hat das Bundesverwaltungsgericht in
casu keinen Anlass, die Korrektheit des Abklärungsergebnisses in Frage
zu stellen.
5.6. Die Beschwerdeführerin führte ihrerseits aus, diverse
Familienmitglieder von ihr seien verhaftet worden und ihre Eltern
unterstützten die PKK (A7 S. 10). Eine daraus resultierende
Reflexverfolgung machte sie aber nicht geltend und gab vielmehr an, sie
selber habe in Syrien keine Probleme gehabt, sodass auf dieses
Vorbringen nicht näher eingegangen werden muss.
5.7. Nach dem Gesagten genügen die Vorbringen der
Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung
nicht.
6.
In ihrer Beschwerdeschrift machen die Beschwerdeführenden mit
Verweis auf zahlreiche exilpolitische Aktivitäten und unter Beilage
diverser Flugblätter und Fotografien von Demonstrationen und kurdischen
Anlässen in der Schweiz subjektive Nachfluchtgründe geltend.
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6.1. Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsland durch politische Exilaktivitäten eine
Gefährdungssituation geschaffen worden sei, macht subjektive
Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Diese begründen zwar die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art.
54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie
missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden (vgl. BVGE
2009/28 E. 7.1 S. 352 mit weiteren Hinweisen). Massgeblich ist, ob die
syrischen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich
einstufen und dieser deswegen bei der Rückkehr in den Heimatstaat eine
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit
die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht
massgeblich (Art. 3 und Art. 7 AsylG).
6.2. In Syrien existiert eine Vielzahl militärischer und ziviler
Geheimdienste, die über umfassende Sondervollmachten verfügen und
weder gesetzlichen noch administrativen Kontrollen unterstehen, weshalb
die syrischen Geheimdienste auch im Ausland aktiv sind. Dort besteht
eine ihrer Aufgaben im Wesentlichen darin, syrische Oppositionelle und
deren Kontaktpersonen auszuforschen und zu überwachen sowie
Exilorganisationen syrischer Kurden zu infiltrieren. Die so gewonnenen
Informationen bilden im Heimatland häufig die Grundlage für die
Aufnahme in sogenannte "Schwarze Listen", über die eine lückenlose
Überwachung dieser Personen bei der Einreise sichergestellt wird.
Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist entgegen
der Vorbringen der Beschwerdeführenden jedoch davon auszugehen,
dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen
konzentrieren, die über minimalprofilierte Erscheinungsformen
exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder
Aktivitäten entwickelt haben, welche die betreffende Person aus der
Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als
ernsthaften und potentiell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen.
Massgebend ist dabei nicht primär das Hervortreten im Sinne einer
optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine
öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des
Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in
der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass
der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle
Bedrohung wahrgenommen wird (vgl. auch Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts D-1500/2010 vom 10. November 2010 E. 5.2
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und
D-5290/2009 vom 4. November 2010 E. 5.3.1).
6.3. In Bezug auf die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe
der Beschwerdeführenden ist festzustellen, dass weder geltend gemacht
noch durch Beweismittel belegt wird, der Beschwerdeführer habe bei
seinen exilpolitischen Aktivitäten eine besonders prominente Funktion
ausgeübt. Aus den Vorbringen und den diesbezüglichen Beweismitteln
geht lediglich hervor, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz
gelegentlich an von kurdisch-syrischen Exilgruppierungen durchgeführten
Versammlungen und Demonstrationen teilgenommen hat. Insbesondere
sind keine Nachweise einer besonderen Exponierung eingereicht worden.
Daher bestehen unter Berücksichtigung der eingereichten Beweismittel
keinerlei konkrete Hinweise darauf, dass sich der Beschwerdeführer unter
der grossen Zahl von Personen, die in der Schweiz mit gewisser
Regelmässigkeit gegen das syrische Regime protestieren, besonders
hervorgetan hätte.
6.4. Vor diesem Hintergrund und angesichts der umfangreichen
regimekritischen Aktivitäten von syrischen Staatsangehörigen in ganz
Westeuropa erscheint es somit unwahrscheinlich, dass die heimatlichen
Behörden von den sporadischen Teilnahmen des Beschwerdeführers an
Demonstrationen soweit Notiz genommen haben, dass sie ihn hier in der
Schweiz identifiziert hätten und ihn bei einer Rückkehr nach Syrien
deshalb verfolgen würden. Daran vermögen auch die von ihm
eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Vielmehr ist davon
auszugehen, dass er aufgrund seines politischen Profils in der Schweiz
nicht identifizierbar geworden ist, weshalb eine flüchtlingsrechtlich
motivierte Verfolgung infolge exilpolitischer Tätigkeit im Falle einer
Rückkehr nach Syrien nicht anzunehmen ist.
6.5. Somit erfüllen die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft
auch unter dem Aspekt der subjektiven Nachfluchtgründe nicht.
7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Asylvorbringen der
Beschwerdeführenden den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht
zu genügen vermögen und die geltend gemachten subjektiven
Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante
Verfolgungsfurcht zu begründen. Das BFM hat somit zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
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8.
8.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
8.2. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit
weiteren Hinweisen).
9.
9.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von
Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
9.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr
Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
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9.2.1. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der
Beschwerdeführenden nach Syrien ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
9.2.2. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der
Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie
für den Fall einer Ausschaffung nach Syrien dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche
Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen
Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-
127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation in Syrien lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten
ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG –
die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
9.3.1. Zwar kennt die allgemeine Menschenrechtssituation Syriens
Willkür, Repression und Abschreckung und wird vom Wirken der mit
umfassenden Sondervollmachten ausgestatteten Sicherheits- und
Geheimdienste geprägt (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. 5b. cc S.7). Dabei ist
die kurdische Minderheit in Syrien einem ausgeprägten Misstrauen der
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syrischen Behörden ausgesetzt. Obwohl es nach der im Jahre 2000
erfolgten Machtübernahme von Bashar al-Asad zunächst nach einem
Repressionsrückgang aussah, lösten sich die unter seinem Vater klar
definierten "roten Linien", welche die Grenze erlaubter politischer
Aktivitäten aufzeigten, auf. Die weitgehend unabhängigen Geheimdienste
sorgen seither mit willkürlichen Verhaftungen, Verweigerung der
Registrierung politischer Parteien und Menschenrechtsorganisationen,
Nichterteilung von Ausreisegenehmigungen und ähnlichen Massnahmen
für Unsicherheit. Daneben wurden im Juni 2004 die kurdischen Parteien
von der Regierung darüber informiert, dass sämtliche ihrer Aktivitäten
illegal seien, und in den folgenden Jahren wurden zahlreiche tatsächliche
und mutmassliche Mitglieder sowie Sympathisanten dieser Parteien
verhaftet (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6083/2006 vom
30. November 2010 E. 5.4 mit weiteren Hinweisen). Die Inhaftierten
werden dann aber in der Regel aufgrund mangelnder Beweise wieder frei
gelassen. Diese Behandlung der kurdischen Minderheit in Syrien erreicht
nach konstanter Rechtsprechung nicht die Intensität, um eine generelle
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu begründen (vgl. EMARK
2002 Nr. 23 E. 4d S. 185 f. und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-
2296/2010 vom 2. Dezember 2010 E. 7.3.2). Bei den
Beschwerdeführenden handelt es sich zudem um Kurden syrischer
Staatsangehörigkeit, die innerhalb ihrer Volkszugehörigkeit – im
Gegensatz zu den staatenlosen Kurden (Ajanib und Maktumin) – zur am
besten gestellten Gruppe gehören.
9.3.2. Den Akten sind auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür zu
entnehmen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach
Syrien aus individuellen Gründen wirtschaftlicher und sozialer Natur in
eine existenzbedrohende Situation geraten würden. Gemäss ihren
eigenen Angaben leben mehrere nächste Verwandte in ihrem Heimatland
(vgl. A 1 S.3; A 2 S.3), weshalb sie bei einer Rückkehr auf ein tragfähiges
soziales Netz zurückgreifen können. Der Beschwerdeführer verfügt über
die Matur und war bis zu seiner Ausreise sowohl in Syrien als […] und
Kalligraph als auch in V._______ stets berufstätig, womit angenommen
werden kann, dass er sich bei einer Rückkehr ohne grössere Probleme
beruflich reintegrieren kann. Die Beschwerdeführerin wird ihre Tätigkeit
als Hausfrau auch weiterhin ausführen können. Aus den Akten ist zudem
nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführenden und ihre Kinder unter
schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen leiden würden.
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9.3.3. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung
auch als zumutbar.
9.4. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der
Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
10.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem
jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 3. August 2009
gutgeheissen wurde, werden keine Kosten auferlegt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
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