Abtei lung IV
D-4814/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richter Pietro Angeli-Busi,
Gerichtsschreiber Gert Winter.
A._______, geboren (...),
Kamerun,
vertreten durch Christoph von Blarer,
(...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung
des BFM vom 29. Juni 2009 / N .
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4814/2009
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin, eine in M._______ geborene
Staatsangehörige von Kamerun mit letztem Wohnsitz in N._______,
verliess - eigenen Angaben zufolge - ihren Heimatstaat am 1. Juni
1990 und gelangte am 10. März 2003 via Frankreich und unter
Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz, wo sie gleichentags im
Empfangszentrum O._______ ein Asylgesuch einreichte.
A.b Mit Verfügung vom 17. September 2003 lehnte das BFF das Asyl-
gesuch der Beschwerdeführerin angesichts von widersprüchlichen,
stereotypen und realitätswidrigen Vorbringen der Beschwerdeführerin
ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
an.
A.c Mit Urteil vom 24. Mai 2006 wies die damals zuständige Schwei-
zerische Asylrekurskommission (ARK) die gegen diese Verfügung an-
gehobene Beschwerde vom 22. Oktober 2003 im Summarverfahren
ab.
A.d Für den Inhalt des ordentlichen Verfahrens wird auf die Akten ver-
wiesen.
A.e Für die Beschwerdeführerin wurde für den 14. November 2006 ein
Rückflug in den Heimatstaat gebucht, doch zog es die Beschwerdefüh-
rerin vor, im Vorfeld der Ausschaffung unterzutauchen.
B.
Am 8. April 2009 tauchte die Beschwerdeführerin im Empfangs- und
Verfahrenszentrum P._______ wieder auf und ersuchte sinngemäss
um Wiedererwägung des Asylentscheids vom 17. September 2003 und
machte zur Begründung ihres Gesuchs im Wesentlichen geltend, ihre
Probleme in Kamerun und in der Elfenbeinküste seien nach wie vor die
gleichen, doch sei sie mittlerweile krank geworden.
C.
Mit Verfügung vom 29. Juni 2009 – eröffnet am 1. Juli 2009 - wies das
BFM das Wiedererwägungsgesuch ab und stellte fest, die Verfügung
vom 17. September 2003 sei zum einen rechtskräftig und vollstreckbar,
Seite 2
D-4814/2009
zum anderen komme einer allfälligen Beschwerde keine aufschieben-
de Wirkung zu.
D.
In ihrer Beschwerde vom 27. Juli 2009 (Poststempel vom 28. Juli 2009)
liess die Beschwerdeführerin die nachfolgend aufgeführten Anträge
stellen:
1. Es sei die angefochtene Verfügung des BFM vom 29. Juni 2009
aufzuheben.
2. Es sei festzustellen, dass sich der Vollzug der Wegweisung zurzeit
als unzumutbar erweise. Die Beschwerdeführerin sei folglich in der
Schweiz vorläufig aufzunehmen.
3. Es sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, und die zu-
ständigen Vollzugsbehörden seien anzuweisen, auf Vollzugshandlun-
gen im Rahmen der Wegweisung bis zum Abschluss dieses Beschwer-
deverfahrens zu verzichten.
4. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.
E.
E.a Mit Zwischenverfügung vom 4. August 2009 wies der zuständige
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um
Anordnung einer vorsorglichen Massnahme im Sinne der aufschieben-
den Wirkung ab und teilte der Beschwerdeführerin mit, sie habe den
Ausgang des Verfahrens im Ausland abzuwarten. Desgleichen wies er
die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte
die Beschwerdeführerin auf, bis zum 19. August 2009 einen Kostenvor-
schuss von Fr. 1'200.-- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
E.b In der Folge liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
18. August 2009 nochmals um "Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung", um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchen.
E.c Der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts hielt mit
Zwischenverfügung vom 21. August 2009 an den Dispositivziffern 1 – 3
sowie 5 und 6 der Zwischenverfügung vom 4. August 2009 vollumfäng-
lich fest und räumte der Beschwerdeführerin eine Nachfrist von drei
Seite 3
D-4814/2009
Tagen ab Erhalt dieser Verfügung zur Bezahlung des ausstehenden
Kostenvorschusses von Fr. 1'200.-- ein. Gleichzeitig teilte er der
Beschwerdeführerin mit, auf weitere Wiedererwägungsgesuche werde
nicht eingetreten.
E.d Die Beschwerdeführerin leistete den einverlangten Kostenvor-
schuss bereits am 19. August 2009.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
Seite 4
D-4814/2009
4.
4.1 Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich
nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfü-
gende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herr-
schender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch
aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Vorausset-
zungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abge-
leitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf
ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebli-
che Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise
seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz
in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (feh-
lerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der
Sachlage anzupassen ist.
4.2 Auf ein Wiedererwägungsgesuch ist dann einzutreten, wenn der
Gesuchsteller Tatsachen vorbringt (behauptet), die an sich geeignet
sein könnten, zu einem anderen Entscheid zu führen. Ob sie auch tat-
sächlich gegeben sind und - wenn ja - auch geeignet sind, im konkre-
ten Fall zu einer anderen Betrachtungsweise zu führen, ist Gegen-
stand der materiellen Prüfung des Gesuches.
5.
5.1 Das BFM führte zur Begründung der Verfügung vom 29. Juni 2009
im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Benachteiligungen, de-
nen die Beschwerdeführerin in Kamerun und der Elfenbeinküste aus-
gesetzt gewesen sei und die sie zur Ausreise motiviert hätten, seien
bereits Gegenstand des ersten Asylgesuchs gewesen. Dabei sei das
damalige BFF zum Schluss gekommen, die Vorbringen der Beschwer-
deführerin hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht
stand, weshalb es das erste Asylgesuch ablehnte. Die ARK habe sich
dieser Einschätzung des BFF angeschlossen und die Beschwerde mit
Urteil vom 24. Mai 2006 abgewiesen. Dementsprechend vermöchten
die mit dem Wiedererwägungsgesuch erneut dargelegten Vorbringen,
die insbesondere keine neuen erheblichen Tatsachen enthielten, nicht
zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen.
Gestützt auf die ärztlichen Berichte vom 27. April und 27. Mai 2009 lei-
de die Beschwerdeführerin unter chronischen Bauchschmerzen bei
ausgeprägten Verwachsungen im Unterleib und Endometriose Grad IV
(schwerster Grad der Erkrankung Endometriose) mit Endometriose-
Seite 5
D-4814/2009
zysten; ausserdem sei bei ihr eine Blutarmut, namentlich eine Sichel-
zellanämie, eine Eisenmangelanämie und Thalassämie sowie eine de-
pressive Episode diagnostiziert worden. Wegen den durch
Endometriose versursachten Verwachsungen im Ober- und Unter-
bauch sei sie am 1. April 2009 operiert worden; diese Operation sei
mit grossen Komplikationen verlaufen. Dem ärztlichen Bericht der
Frauenärztin vom 27. Mai 2009 sei zu entnehmen, dass durch Endo-
metriose verursachte Verwachsungen auch nach einer erfolgreichen
Operation wieder auftreten könnten, was eine erneute Bauchoperation
erforderlich machen würde; ohne ein adäquates medizinisches Fach-
wissen und die erforderliche medizintechnische Ausstattung könne
dies zu einer lebensbedrohlichen Situation führen.
Die gegenwärtige Behandlung der Frauenärztin beschränke sich ge-
mäss dem Arztbericht ausschliesslich auf Schmerztherapie mit
schmerzstillenden Medikamenten.
Gemäss einschlägiger medizinischer Fachliteratur könne durch Endo-
metriose verursachten Verwachsungen mit einer Hormontherapie vor-
gebeugt werden. Dies könne durch die Einnahme von Gelbkörperhor-
monen (Gestagen) oder einer Verhütungspille erreicht werden. Emp-
fängnisverhütende Präparate sowie schmerzstillende Medikamente
bzw. Generika seien auch im Heimatstaat der Beschwerdeführerin er-
hältlich. Daher sei davon auszugehen, die Beschwerdeführerin könne
nach ihrer Rückkehr in den Heimatstaat die notwendige medizinische
Behandlung erhalten. Daher bestehe kein Anlass zur Annahme, sie sei
zwingend auf die medizinische Behandlung in der Schweiz
angewiesen. Ausserdem sei ein im Vergleich zur Schweiz schlechterer
medizinischer Standard kein völkerrechtliches Vollzugshindernis
gemäss Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101).
In Bezug auf den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerde-
führerin sei festzustellen, dass ihre Leiden offensichtlich mit ihrer be-
vorstehenden Wegweisung zusammenhingen und somit durch ihre ak-
tuelle Lebenssituation bedingt seien, habe sie doch psychische Prob-
leme im Rahmen ihres ersten Asylgesuchs nicht erwähnt. Dazu sei
festzuhalten, dass sich ein verschlechtertes gesundheitliches Zu-
standsbild bei Ausländern, deren Asylgesuche abgewiesen worden
seien oder welche eine Abweisung befürchteten, nicht selten in diesen
Momenten bemerkbar mache oder durch einen ablehnenden Asylent-
scheid akzentuiert werde. Dies stehe jedoch dem Wegweisungsvollzug
unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK nicht entgegen. Insbesondere kön-
ne allfälligen gesundheitlichen Risiken, die aufgrund der situationsbe-
Seite 6
D-4814/2009
dingten psychischen Belastung auftreten könnten, bei der Ausreise
medikamentös, mit einer sorgfältigen Vorbereitung der Ausreise und
mit dem Aufbau einer inneren Bereitschaft zur Rückkehr vorgebeugt
werden, so dass für die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr
ernsthafter gesundheitlicher Schäden nicht bestehe. Im Weiteren sei
darauf hinzuweisen, dass bei jeder Einreichung eines Asylgesuchs die
Möglichkeit einer Wegweisung implizit vorhanden sei, so dass es letzt-
lich in der Verantwortung einer Asyl suchenden Person liege, sich
nach einem ablehnenden Asylentscheid mit Hilfe der behandelnden
Ärzte auf eine Rückkehr in den Heimatstaat vorzubereiten. Daher sei
der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht geeignet, die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Frage zu stellen. Zusam-
menfassend sei festzuhalten, dass keine Gründe vorlägen, welche die
Rechtskraft der Verfügung vom 17. September 2003 beseitigen könn-
ten, weshalb das Wiedererwägungsgesuch abzuweisen sei.
5.2
5.2.1 In der Beschwerdeschrift wird demgegenüber geltend gemacht,
in casu sei von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszu-
gehen, weil schwere physische Leiden ärztlich nachgewiesen seien
und davon ausgegangen werden müsse, diese könnten im Heimat-
staat nicht adäquat behandelt werden, was zu einer lebensbedrohli-
chen Situation führe. Zudem sei die Beschwerdeführerin nicht in der
Lage, die notwendige medizinische Behandlung zu finanzieren. Im
Weiteren habe die Erkrankung eine Einschränkung ihrer Leistungsfä-
higkeit zur Folge, was die Wiedereingliederung erschwere oder verun-
mögliche. Ein unterstützendes soziales Netz sei nicht vorhanden. Die
Beschwerdeführerin habe den Heimatstaat vor 19 Jahren verlassen
und dort keinen Anknüpfungspunkt mehr. Sie habe längst keinen Kon-
takt mehr mit ihren Familienangehörigen. Es sei davon auszugehen,
dass die Beschwerdeführerin weiterhin an den Folgen ihrer Krankheit
leiden werde und bestenfalls unter guter medizinischer Aufsicht und
Begleitung eine gewisse Leistungsfähigkeit zur Sicherung ihres Le-
bensunterhalts zurückerlangen könne. Eher sei davon auszugehen, sie
könne ihren Lebensunterhalt aufgrund ihrer gesundheitlichen Beein-
trächtigungen ohne fremde Hilfe nicht bestreiten.
5.2.2 In ihrer Eingabe vom 18. August 2009 liess die Beschwerdefüh-
rerin geltend machen, nicht das Vorhandensein von Spitälern sei das
Problem, sondern die Tatsache, dass jede medizinische Leistung vor-
gängig zu bezahlen sei. Die gesamten Umstände der Beschwerdefüh-
Seite 7
D-4814/2009
rerin, die Summe der Erkrankungen, die Dauer der Abwesenheit vom
Heimatstaat, der fehlende finanzielle Rückhalt und das nicht vorhande-
ne soziale bzw. familiäre Umfeld seien starke Faktoren, welche gegen
die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprächen, zumal ein On-
kel hier und eine Cousine dort nicht als tragfähiges soziales Netz be-
zeichnet werden könnten. Es treffe nicht zu, dass die Beschwerdefüh-
rerin versuche, das in Wirklichkeit vorhandene familiäre Beziehungs-
netz zu verheimlichen. Allein schon der Fakt der sehr langen Landes-
abwesenheit spreche für die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin
in dieser Hinsicht. Das BFM habe die familiäre Situation der Beschwer-
deführerin im Heimatstaat nicht rechtsgenüglich abgeklärt, was einen
weiteren Grund für die Aufhebung der angefochtenen Verfügung dar-
stelle. Was ein allfälliges Ende der ärztlichen Behandlung anbelange,
so sei dieses nicht nur wegen ihrem weiterhin bestehenden Kinder-
wunsch nicht absehbar. Es bestünden auch nichtgynäkologische
Krankheitssymptome, die relevant seien, nämlich eine Thalassämie
sowie eine Sichelzellanämie, die in Kamerun nicht behandelt werden
könnten. Ferner sei die Beschwerdeführerin von Amtes wegen
psychiatrisch begutachten zu lassen.
5.3 Diese Ausführungen auf Beschwerdestufe vermögen indessen
nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen.
5.3.1.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen
Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6
AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige
und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu
sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsun-
terlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären
sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen (beispielsweise durch
die Einholung eines Gutachtens). Dieser Grundsatz gilt indes nicht un-
eingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des
Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). Trotz Untersu-
chungsgrundsatz kann sich nämlich die entscheidende Behörde in der
Regel darauf beschränken, die Vorbringen des Gesuchstellers zu wür-
digen und die von ihm angebotenen Beweise abzunehmen, ohne wei-
tere Abklärungen vornehmen zu müssen.
5.3.1.2 Die Beschwerdeführerin macht unter anderem geltend, die
Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig erhoben, weil sie ihre
familiäre Situation im Heimatstaat nicht abgeklärt habe. Nachdem die
Seite 8
D-4814/2009
Beschwerdeführerin jedoch den schweizerischen Asylbehörden, wie in
den nachstehenden Erwägungen ausgeführt wird, eine Bauchopera-
tion, die sie im Jahre 1996 im Heimatstaat durchführen liess (Arztbe-
richt vom 27. Mai 2009), in der erkennbaren Absicht verschwieg, das
dort in Wirklichkeit vorhandene soziale Beziehungsnetz zu dissimulie-
ren, erübrigen sich derartige Abklärungen, und es genügt, die Vorbrin-
gen der Beschwerdeführerin nebst den von ihr angebotenen Beweis-
mitteln zu würdigen. Gleichermassen erübrigt sich die Einholung eines
psychiatrischen Gutachtens von Amtes wegen (vgl. dazu E. 6.4.1).
Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass, den angefochtenen Ent-
scheid zu kassieren und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorin-
stanz zurückzuweisen.
5.3.2 Wie der Eingabe vom 18. August 2009 zu entnehmen ist, wird
das Vorhandensein von Spitälern, in denen die Beschwerdeführerin
behandelt werden könnte, nicht (mehr) bestritten, weshalb anzuneh-
men ist, auch aus der Warte der Beschwerdeführerin genügten die in
der Zwischenverfügung vom 4. August 2009 genannten Spitäler an ih-
rem Geburtsort (A1/11 S. 1) wie auch an ihrem letzten Wohnsitz
(A1/11 S. 1, B1/10 S. 1) den medizinischen Anforderungen vollumfäng-
lich. Dergleichen zu bestreiten hätte die Beschwerdeführerin auch kei-
nen Anlass, teilte sie doch im Rahmen ihrer Angaben zur eigenen
Krankengeschichte ihrer Ärztin mit, sie habe sich im Jahre 1996 in Ka-
merun einer Bauchoperation unterzogen (Laparatomie und Entfernung
von Eierstockzysten, Arztbericht vom 27. Mai 2009). Verständlicher-
weise kann die Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens diese Angaben nicht bestätigen, doch ist schon aufgrund der
Interessenlage nicht anzunehmen, sie habe der behandelnden Ärztin
mit der Erwähnung einer fiktiven Bauchoperation in Kamerun etwas
vorgespiegelt. Daraus ergibt sich zum einen, dass der Beschwerdefüh-
rerin die erforderliche spitalärztliche Behandlung im Heimatstaat schon
damals aus finanziellen Gründen nicht unzugänglich war. Zum ande-
ren müsste sie, falls ihre Angaben zuträfen, zur Durchführung der Un-
terleibsoperation sogar vorübergehend in den Heimatstaat zurückge-
kehrt sein (A1/11 S. 7), was wohl kaum der Fall gewesen wäre, wenn
sie den Kontakt zur Verwandtschaft nicht gepflegt hätte. In diesem Zu-
sammenhang erweist sich der Umstand, dass die Beschwerdeführerin
anlässlich der Befragung vom 16. April 2009 im EVZ P._______
sinngemäss geltend machte, wenn sie suchen würde, fände sie wohl
mehrere Verwandte im Heimatstaat (B1/10 S. 3), als durchaus
Seite 9
D-4814/2009
aufschlussreich. Angesichts der gegenteiligen Beteuerung in der Be-
schwerde, die Beschwerdeführerin verfüge über keine einzige Bezugs-
person mehr im Heimatstaat und wäre im Falle einer Rückkehr ganz
auf sich allein gestellt, drängt sich der Eindruck auf, die Beschwerde-
führerin habe es in ihrer aktuellen Situation darauf abgesehen, das in
Wirklichkeit vorhandene soziale Netz zu dissimulieren. Im Übrigen ging
bereits die ARK in ihrem Urteil vom 24. Mai 2006 davon aus, die
Beschwerdeführerin verfüge vor Ort über verschiedene familiäre
Anknüpfungspunkte. In ihrer Heimat nimmt die Bedeutung der Familie
im Übrigen einen weitaus grösseren Raum als in Mitteleuropa ein,
geht über die bei uns übliche Kernfamilie hinaus und bedeutet unter
anderem, dass man sich auch für Familienangehörige, die über die
nächste Verwandtschaft hinausgehen, verpflichtet fühlt, weshalb "ein
Onkel hier und eine Cousine dort" jedenfalls nicht gegen das
Vorhandensein eines tragfähigen sozialen Netzes sprechen. Dies
umso weniger, als ihr die Operation im Jahre 1996, wie sich aus ihren
anamnestischen Angaben ergibt, aus finanziellen Gründen nicht
verwehrt blieb. Man kann im Hinblick auf die potentielle Unterstützung
durch die Grossfamilie davon ausgehen, sie werde nötigenfalls auch in
der Zukunft die erforderliche Unterstützung erfahren. Notwendig dürfte
dergleichen in absehbarer Zeit jedoch nicht sein, zumal die aktuelle
Behandlung sich gemäss ärztlichem Bericht vom 27. Mai 2009 auf
sporadische Konsultationen und die Verschreibung gewisser
Medikamente beschränkt ("Voltaren, Dafalgan, Spasmo cibalgin,
Maltofer, Antiallergikum"). Für die Notwendigkeit einer medizinischen
Behandlung der Thalassämie wie auch der Sichelzellanämie ergibt
sich aufgrund der Akten kein Hinweis, zumal der Verlauf dieser Krank-
heiten bei der Beschwerdeführerin anscheinend als bland bezeichnet
werden muss; im tropischen Afrika sind bis zu 40 % der Bevölkerung
von Sichelzellanämie betroffen, wobei eine erhebliche Anzahl von
Personen weitgehend symptomfrei bleibt und zusätzlich einen gewis-
sen Schutz gegen Malaria geniesst (vgl. /krankheiten/
fakta/sichelzellanaemie.htm ). Zusammenfassend ist davon auszuge-
hen, dass in absehbarer Zeit keine schweren operativen oder sonsti-
gen medizinischen Eingriffe anstehen. Hinzu kommt, dass eine künftig
allenfalls notwendige Wiederholung der Bauchoperation vom 1. April
2009 aufs Engste verknüpft ist mit dem Wunsch der Beschwerdeführe-
rin nach weiterem Nachwuchs. Das höchstpersönliche Recht der Be-
schwerdeführerin, sich diese Option offen zu halten und die daraus fol-
genden medizinischen Risiken in Kauf zu nehmen, lässt indessen den
Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar erscheinen. Es obliegt
Seite 10
D-4814/2009
vielmehr der Beschwerdeführerin allein, für ihre Wahl der Risiken die
Verantwortung zu übernehmen. Aufgrund des zum Beziehungsnetz be-
reits Gesagten sowie der Akten ist ferner davon auszugehen, die über
eine gute Schulbildung und Berufserfahrung als Händlerin verfügende
Beschwerdeführerin, welche im Übrigen einen ivorischen Führeraus-
weis vom 21. September 1995 zu den Akten reichte, werde in der Lage
sein, sich im Heimatstaat eine neue Existenzgrundlage zu verschaffen
und die erforderlichen Mittel zur Erhaltung der Gesundheit auch in Zu-
kunft aufzubringen.
5.4 Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann das Beweis-
verfahren geschlossen werden, wenn die noch im Raum stehenden
Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offen-
sichtlich untauglich sind, etwa weil ihnen die Beweiseignung an sich
abgeht oder – gerade umgekehrt – die betreffende Tatsache aus den
Akten bereits genügend ersichtlich ist. Diesfalls werden von den Par-
teien gestellte Beweisanträge im Rahmen einer vorweggenommenen,
sog. antizipierten Beweiswürdigung abgewiesen. Dies ist zulässig,
wenn das Gericht aufgrund bereits erhobener Beweise oder aus ande-
ren Gründen den rechtserheblichen Sachverhalt für genügend geklärt
hält und überzeugt ist, seine rechtliche Überzeugung würde durch wei-
tere Beweiserhebungen nicht geändert (ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008,
Rz. 3.144 S. 165).
5.4.1 Es erübrigt sich schon deshalb, den Eingang eines psychiatri-
schen Arztzeugnisses abzuwarten, weil die "vermutete depressive
Stimmungslage" am Ausgang dieses Beschwerdeverfahrens auch
dann nichts ändern würde, wenn sie durch ärztlichen Bericht nachge-
wiesen wäre. Wie bereits in der Zwischenverfügung erwähnt, würde an
dieser Betrachtungsweise auch eine allfällige Einweisung in eine psy-
chiatrische Klinik wegen Selbst- oder Drittgefährdung nicht zu einer
grundsätzlich veränderten Betrachtungsweise zu führen vermögen.
5.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht weist daher die Erhebung zu-
sätzlicher Beweise in antizipierter Beweiswürdigung ab.
5.5 Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen
in der Beschwerde und den übrigen Eingaben sowie auf die einge-
reichten Beweismittel weiter einzugehen, da diese am Ergebnis nichts
zu ändern vermögen. In Würdigung der gesamten Umstände ist festzu-
Seite 11
D-4814/2009
halten, dass die Beschwerdeführerin keinen von der im ordentlichen
Verfahren bestehenden Entscheidungsgrundlage wesentlich abwei-
chenden Sachverhalt darzutun vermag, welcher überdies geeignet
wäre, einen materiell anderen Entscheid herbeizuführen. Die Verfü-
gung der Vorinstanz vom 29. Juni 2009 ist dementsprechend zu bestä-
tigen.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt
Fr. 1'200.-- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom
21. Februar 2008 [VGKE]) und mit dem am 19. August 2009 geleiste-
ten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
D-4814/2009
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt und mit dem am 19. August 2009 in gleicher Höhe geleiste-
ten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N und dem
Hinweis auf Ziffer 6.4.1 der Erwägungen (per Kurier; in Kopie)
- (...), unter Hinweis auf Ziffer 5.4.1 der Erwägungen (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand:
Seite 13