Abtei lung IV
D-4814/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 5 . O k t o b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
A._______, geboren _______,
Sri Lanka, vertreten durch _______
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
28. Mai 2010 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4814/2010
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Sri Lanka am
19. Februar 2010 und gelangte über Italien am 23. Februar 2010 illegal
in die Schweiz. Hier stellte er am selben Tag ein Asylgesuch. Am
1. März 2010 fand im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
B._______ die Befragung zur Person (BzP) statt. Am 15. März 2010
wurde der Beschwerdeführer direkt zu seinen Asylgründen angehört.
B.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen geltend, sein Bruder C._______ sei bei den LTTE
(Liberation Tigers of Tamil Eelam) gewesen. Als dieser von An-
gehörigen der Armee festgenommen worden sei, habe er ihnen die
Adresse seiner Eltern bekannt gegeben. In der Folge hätten Soldaten
in seinem Elternhaus vorgesprochen und die Familie verhört. Zwei,
drei Wochen danach seien erneut Angehörige der Armee zu ihnen
gekommen und hätten den Beschwerdeführer und seinen Bruder
D._______ in ihr Lager von E._______ gebracht. Dort sei der Be-
schwerdeführer verhört und nach Kontakten zu den LTTE befragt
worden. Dies habe er verneint. Zwei Tage später sei er mit der Auflage,
jederzeit zur Verfügung zu stehen, da er noch gebraucht werde, ent-
lassen worden. Daraufhin habe er sich zum Dorfvorsteher begeben
und diesem mitgeteilt, er wolle in Colombo einen Kurs besuchen.
Mittels der entsprechenden Bestätigung habe er von den Behörden vor
Ort eine "Clearance" erhalten, woraufhin er am 5. Mai 2009 nach
Colombo geflogen sei. In der Folge habe er sich bis am 19. Februar
2010 in Colombo bei dem Ehemann seiner Cousine aufgehalten. In
dieser Zeit sei er zweimal im Elternhaus von Soldaten gesucht worden.
Sein Bruder D._______ sei festgenommen und eine Woche lang fest-
gehalten und geschlagen worden.
C.
C.a Mit Verfügung vom 28. Mai 2010 – eröffnet am 2. Juni 2010 –
lehnte das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des
Beschwerdeführers aus der Schweiz an. Zur Begründung wurde unter
anderem ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers erfüllten
die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht.
Seite 2
D-4814/2010
C.b Das BFM führte zur Begründung aus, der Beschwerdeführer habe
bei der BzP angegeben, er sei einmal festgenommen worden. Er und
seine Familie seien anlässlich der ersten Vorsprache der Soldaten zu
Hause verhört worden. Bei der zwei oder drei Wochen später erfolgten
Vorsprache seien er und sein Bruder D._______ festgenommen
worden (vgl. Aktenstück A1/9 S. 5). Bei der direkten Anhörung zu den
Asylgründen habe der Beschwerdeführer im Widerspruch dazu
behauptet, er sei zweimal festgenommen worden (vgl. A6/14 S. 7 ff.).
Diesen Widerspruch habe der Beschwerdeführer auch auf
entsprechenden Vorhalt hin nicht aufzulösen vermocht. So könne
nämlich sein Erklärungsversuch nicht gehört werden, wonach er die
erste Festnahme nicht erwähnt habe, weil man ihm bei der BzP gesagt
habe, er solle sich kurz halten (vgl. A6/ S. 11). So sei nämlich trotz des
summarischen Charakters dieser Befragung nicht nachvollziehbar,
dass jemand geltend mache, er sei zu Hause verhört worden und die
daran anschliessende Festnahme, die einen viel einschneidenderen
Eingriff darstelle, unerwähnt lasse. Bezeichnenderweise habe sich der
Beschwerdeführer in einen weiteren Widerspruch verwickelt, als ihm
anlässlich der direkten Anhörung vorgehalten worden sei, bei der BzP
habe er im Zusammenhang mit der ersten militärischen Vorsprache
von einem zu Hause erfolgten Verhör gesprochen. So habe er nämlich
auf einmal behauptet, an diesem Tag zuerst auch zu Hause verhört
worden zu sein. Als er zu Beginn derselben Anhörung aufgefordert
worden sei, die besagte Vorsprache zu beschreiben, habe er jedoch
die Hausdurchsuchung und kein Verhör geschildert. Im Gegenteil habe
er ausgesagt, sein Bruder D._______ und er seien ins Lager gebracht
worden, weil die Soldaten sie hätten verhören wollen (vgl. A6/14
S. 7f.). Somit seien erste Zweifel am Wahrheitsgehalt des Vorbringens
des Beschwerdeführers, er sei festgenommen worden, aufgekommen.
Diese Zweifel seien durch weitere Widersprüche und Ungereimtheiten
erhärtet worden. So habe der Beschwerdeführer bei der direkten An-
hörung behauptet, das erste Mal sei er zusammen mit seinem Bruder
D._______ festgenommen worden, bei der zweiten und dritten Fest-
nahme sei nur er festgenommen worden (vgl. A6/14 S. 8 und 10). Bei
der BzP habe er im Widerspruch dazu angegeben, bevor er sich nach
Colombo begeben habe, seien er und sein Bruder festgenommen
worden (vgl. A1/9 S. 5). Ferner wolle er gemäss BzP während zweier
Tage festgehalten worden sein; sein Bruder D._______ sei vor ihm ent-
lassen worden (vgl. a.a.O). Bei der direkten Anhörung habe er dem-
gegenüber angegeben, als er zusammen mit seinem Bruder
D._______ festgenommen worden sei, sei er selber nach vier Tagen
Seite 3
D-4814/2010
aus der Haft entlassen worden (vgl. A6/14 S. 8). Weiter habe der
Beschwerdeführer bei der direkten Anhörung plötzlich vorgebracht,
weil er aus F._______ stamme, habe er bei der Ausreise am Flughafen
Colombo Probleme bekommen. Man habe ihn nicht ausreisen lassen
wollen und ihm gesagt, man wolle ihn verhören. Dank der Intervention
einer vom Schlepper beauftragten Person habe man ihn laufen lassen.
Auch dieses Vorbringen habe er bei der BzP mit keinem Wort erwähnt.
Vielmehr habe er ausdrücklich erklärt, sämtliche Gründe genannt zu
haben, welche gegen seine Rückkehr in seinen Heimatstaat sprechen
könnten. Auch habe er dort bei der Schilderung seiner Ausreise dieses
angebliche Vorkommnis nicht erwähnt. Zwar komme den Aussagen
einer Asyl suchenden Person bei der BzP angesichts des bloss
summarischen Charakters dieser Anhörung nur ein beschränkter
Beweiswert zu. Dennoch teile eine tatsächlich verfolgte Person den
Behörden, bei denen sie Schutz suche, erfahrungsgemäss bereits bei
der ersten Befragung alle wichtigen Gründe mit, welche gegen eine
Rückkehr in ihren Heimatstaat sprechen könnten. Somit tauche der
Verdacht auf, der Beschwerdeführer versuche seine Vorbringen
asylrechtlich anzupassen. Aufgrund dieser groben Widersprüche und
Ungereimtheiten bezüglich zentraler Punkte der Vorbringen des
Beschwerdeführers könnten diese nicht geglaubt werden.
D.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 2. Juli 2010
liess der Beschwerdeführer die Aufhebung des vorinstanzlichen Ent-
scheides und die Gewährung von Asyl in der Schweiz beantragen.
Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit der
Wegweisung festzustellen und es sei als Folge davon dem Be-
schwerdeführer von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme in der
Schweiz zu gewähren. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgelt-
lichen Rechtspflege zu gewähren und es sei insbesondere auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Es sei die auf-
schiebende Wirkung der vorliegenden Beschwerde festzustellen und in
der Folge seien die zuständigen Vollzugsbehörden mittels vorsorg-
licher Massnahmen anzuhalten, von allfälligen Vollzugshandlungen
abzusehen. Es seien von Amtes wegen sämtliche Akten des Be-
schwerdegegners beizuziehen und es sei dem Beschwerdeführer ein
Replikrecht zu allfälligen Stellungnahmen des Beschwerdegegners zu
gewähren.
Seite 4
D-4814/2010
E.
E.a Mit Zwischenverfügung vom 6. August 2010 teilte der zuständige
Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang
des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wies er die Ge-
suche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte den Beschwerde-
führer unter Hinweis auf die Säumnisfolge zur Leistung eines Kosten-
vorschusses bis zum 23. August 2010 auf.
E.b Mit Eingabe vom 11. August 2010 ersuchte der Beschwerdeführer
um die Bezahlung des einverlangten Kostenvorschusses in monat-
lichen Raten von Fr. 50.--.
E.c Am 19. August 2010 leistete der Beschwerdeführer den einver-
langten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- fristgerecht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet be-
treffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls end-
gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht
(Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
Seite 5
D-4814/2010
ziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
Seite 6
D-4814/2010
5.
5.1 Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vom 2. Juli 2010 sind
nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu be-
wirken. Der Argumentation des BFM werden keine stichhaltigen und
substanziierten Gründe entgegengesetzt. Eine diesbezügliche Aus-
einandersetzung unterbleibt zwar nicht grundsätzlich. Die Aus-
führungen des Beschwerdeführers vermögen jedoch die substanziiert
vorgebrachten und nachvollziehbaren Erwägungen des BFM nicht
umzustossen. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht nach Über-
prüfung der Akten kein Grund die Erwägungen des BFM zu be-
anstanden. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann daher auf die zu-
treffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden. Entscheidend ist im Weiteren, dass der Beschwerdeführer Sri
Lanka seinen eigenen Angaben zufolge legal über den Flughafen von
Colombo verlassen hat, was gegen eine asylrelevante Gefährdung des
Beschwerdeführers spricht. Eine begründete Furcht vor aktueller Ver-
folgung vermag er nicht glaubhaft darzulegen. Nach dem Gesagten
erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG nicht.
5.2 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die
weiteren Ausführungen in der Eingabe des Beschwerdeführers im
Einzelnen einzugehen, da sie am Ergebnis der vorgenommenen
Würdigung nichts zu ändern vermögen. Das Bundesamt hat demnach
das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
Seite 7
D-4814/2010
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent -
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch-
licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
Seite 8
D-4814/2010
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Ge-
fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren
Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation nach Sri
Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarer-
weise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der
Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Bot -
schaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.5 Das Bundesverwaltungsgericht nahm im Urteil BVGE 2008/2 zur
Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abgewiesener Asyl-
suchender tamilischer Ethnie eine Lageanalyse vor. Gemäss der dies-
bezüglich neu festgelegten Praxis setzt die Anerkennung einer inner-
staatlichen Aufenthaltsalternative im Süden des Landes und damit die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Grossraum Colombo
für srilankische Asylsuchende tamilischer Ethnie, welche aus der
Seite 9
D-4814/2010
Nord- oder Ostprovinz stammen, das Vorliegen besonders be-
günstigender Faktoren wie die Existenz eines tragfähigen familiären
oder sozialen Beziehungsnetzes sowie die Aussicht auf eine ge-
sicherte Einkommens- und Wohnsituation voraus (a.a.O., E. 7.6.2). Für
srilankische Asylsuchende tamilischer Ethnie, welche aus dem
Grossraum Colombo oder dessen Umgebung stammen, dort über ein
tragfähiges Familien- oder Beziehungsnetz verfügen und mit einer
konkreten Unterkunftsmöglichkeit rechnen können, ist grundsätzlich
von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diese Gebiete
auszugehen, wobei die Dauer der Landesabwesenheit mitzuberück-
sichtigen ist; je kürzer der Aufenthalt in Colombo dauerte und je weiter
er zeitlich zurückliegt, desto höhere Anforderungen sind an das Vor-
liegen eines tatsächlichen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes
zu stellen (a.a.O., E.7.6.1). Der Ende Mai 2009 durch die militärische
Niederlage der LTTE beendete bewaffnete Konflikt hat an diesen Be-
urteilungsmerkmalen nichts Grundsätzliches geändert.
Der Beschwerdeführer war eigenen Angaben zufolge in Sri Lanka nie
erwerbstätig, sondern wurde immer von seinem Vater unterstützt (vgl.
A1/9 S. 2). Während seines neunmonatigen Aufenthalts in Colombo
wurde er von G._______, dem Ehemann seiner Cousine
aufgenommen. Nach seiner Ankunft in der Schweiz stand der
Beschwerdeführer auch mit G._______ in telefonischem Kontakt.
Demnach ist von einem sozialen Beziehungsnetz im Raum Colombo
sowie von einer ausreichenden wirtschaftlichen Perspektive
auszugehen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der
Wegweisung somit auch als zumutbar.
7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zu-
lässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-
4 AuG).
Seite 10
D-4814/2010
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf ins-
gesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am
19. August 2010 in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu
verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 11
D-4814/2010
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem am 19. August 2010 in derselben Höhe ge-
leisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- (die zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
Versand:
Seite 12