Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D4814/2011
U r t e i l v om 9 . No v embe r 2 0 1 1
Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Nina Hadorn.
Parteien A._______, geboren (…), und
B._______, geboren (…),
und deren Kind
C._______, geboren (…),
Eritrea,
D._______,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin);
Verfügung des BFM vom 26. August 2011 / N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer Eritrea eigenen Angaben zufolge im
September 2005 verliess und über E._______ nach Libyen gelangte, wo
er seine Partnerin – die Beschwerdeführerin – kennenlernte, welche
Eritrea gemäss ihren eigenen Ausführungen im März 2009 verlassen
hatte,
dass sie in Tripolis zu Handen der Schweizer Botschaft jeweils
Asylgesuche eingereicht hätten, welche infolge der Umstände nicht
bearbeitet worden seien,
dass sie darum im März oder April 2011 gemeinsam nach Italien
weitergereist seien und am 29. April 2011 illegal in die Schweiz
gelangten, wo sie am selben Tag im Empfangs und Verfahrenszentrum
(EVZ) F._______ um Asyl nachsuchten,
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der
EurodacDatenbank ergab, dass diese am 31. März 2011 in G._______
anlässlich der Einreichung eines Asylgesuchs von den italienischen
Behörden daktyloskopisch erfasst worden war,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung im EVZ
F._______ vom 25. Mai 2011 zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, von 1998 bis 2005 im Militärdienst
gewesen zu sein,
dass er von 2002 – 2003 infolge Untertauchens in Haft genommen
worden sei und er aufgrund der unendlichen Dauer des Militärdienstes
erneut desertiert sei,
dass die Beschwerdeführerin zur Hauptsache vorbrachte, ihr damaliger
Konkubinatspartner sei im Jahre 2008 aus dem Militärdienst geflohen,
weshalb sie seither von den eritreischen Behörden behelligt worden sei,
dass sie diesbezüglich unter anderem während zwei Tagen in Haft
genommen worden sei und daher beschlossen habe, das Land zu
verlassen,
dass den Beschwerdeführenden anlässlich der Befragungen im EVZ
F._______ das rechtliche Gehör zum Umstand gewährt wurde, wonach
gestützt auf ihre Aussagen und den EurodacTreffer der
Beschwerdeführerin mutmasslich Italien für die Durchführung des Asyl
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und Wegweisungsverfahrens zuständig sei, weshalb gegebenenfalls auf
ihre Asylgesuche nicht eingetreten werde,
dass der Beschwerdeführer dazu vorbrachte, er werde eine solche
Entscheidung nicht akzeptieren, da die Verhältnisse in Italien sehr
schlecht seien und er sein Kind nicht auf der Strasse grossziehen wolle,
dass die Beschwerdeführerin ergänzend ausführte, die Schweiz sei
immer ihr Ziel gewesen, weshalb sie bereits in Libyen bei der
schweizerischen Botschaft ein Asylgesuch eingereicht hätten, welches
aber aufgrund der Umstände nicht bearbeitet worden sei,
dass die Beschwerdeführenden mit Entscheid des BFM vom 31. Mai
2011 für den weiteren Aufenthalt während des Verfahrens dem Kanton
H._______ zugewiesen wurden,
dass das BFM Italien am 15. Juni 2011 um Übernahme der
Beschwerdeführenden ersuchte,
dass Italien diesem Gesuch am 18. August 2011 zustimmte,
dass das BFM mit Verfügung vom 26. August 2011 – eröffnet am 29.
August 2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat,
die Wegweisung nach Italien sowie den Vollzug spätestens am Tag nach
Ablauf der Beschwerdefrist anordnete,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die
Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an
die Beschwerdeführenden verfügte,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 1. September 2011
gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhoben und beantragten, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, es sei
die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen und das BFM
sei anzuweisen, auf ihre Asylgesuche einzutreten,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um die aufschiebende Wirkung
im Sinne einer vorsorglichen Massnahme, um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
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20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
ersuchten,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 7. September 2011
den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG vorsorglich
aussetzte,
dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 12. September
2011 festhielt, der Wegweisungsvollzug bleibe vorsorglich ausgesetzt,
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG guthiess und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses verzichtete,
dass das BFM im Rahmen seiner Vernehmlassung vom 22. September
2011 die Ablehnung der Beschwerde beantragte,
dass die Beschwerdeführenden mit Replik vom 11. Oktober 2011 an
ihren Anträgen und Ausführungen in der Beschwerde festhielten,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art.
105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserhebliche Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, bei denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbstständigen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.)
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüfte, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen –
namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von
Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den
zuständigen Staat) – in den DublinVerfahren bereits vor Erlass der
Nichteintretensentscheides stellen,
dass auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in
einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl
und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs.
2 Bst. d AsylG),
dass die Vorinstanz zur Begründung der angefochtenen Verfügung
anführte, den daktyloskopischen Abklärungen und Aussagen der
Beschwerdeführenden sei zu entnehmen, dass diese am 30. März 2011
illegal nach Italien und somit ins Hoheitsgebiet der DublinMitgliedstaaten
eingereist seien,
dass die italienischen Behörden dem Gesuch um Aufnahme der
Beschwerdeführenden am 18. August 2011 gestützt auf Art. 10 Abs. 1
der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrages zuständig ist, den
ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat
(DublinIIVerordnung) zugestimmt hätten,
dass Italien somit gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
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Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in
der Schweiz gestellten Asylantrags (DublinAssoziierungsabkommen
[DAA], SR 0.142.392.689) und auf das Übereinkommen vom 17.
Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der
Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung,
Anwendung und Entwicklung des SchengenBesitzstandes und über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten
Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32) für
die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei,
dass der Einwand der Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen
Gehörs, wonach Italien nur als Transitland gedient habe und sie schon
bei der schweizerischen Vertretung in Libyen ein Asylgesuch eingereicht
hätten, nichts an der Zuständigkeit Italiens zu ändern vermöge, zumal die
Einreichung eines Asylgesuchs bei einer Schweizer Botschaft keine
Zuständigkeit der Schweiz für die Durchführung des Asylverfahrens
begründen könne,
dass die Schweiz nur dann verantwortlich zeichnen würde, wenn die
Einreise in die Schweiz bewilligt worden sei, was vorliegend nicht der Fall
sei,
dass die Einreichung eines Asylgesuchs gestützt auf Art. 3 Abs. 1 Dublin
IIVerordnung nur dann zur Zuständigkeit führen könne, wenn dieses an
der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates eingereicht
wurde, weshalb die bei der schweizerischen Botschaft in Libyen
eingereichten Asylgesuche die Zuständigkeit der Schweiz nicht zu
begründen vermöchten,
dass auf ihre Asylgesuche daher nicht einzutreten sei,
dass der Vorbehalt der Beschwerdeführenden gegen einen
Wegweisungsvollzug nach Italien im Rahmen des rechtlichen Gehörs,
wonach ihre Lebenssituation in Italien sehr schwierig sei, nichts an der
Zuständigkeit Italiens zu verändern vermöge, zumal Italien die Richtlinie
2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 (sog. Aufnahmerichtlinie)
umsetze und die Beschwerdeführenden sich daher an die zuständige
Behörden wenden könnten,
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dass DublinRückkehrende und insbesondere verletzliche Familien von
den italienischen Behörden bevorzugt behandelt würden, weshalb die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu bejahen sei,
dass ferner auch die Zulässigkeit und die Möglichkeit des Vollzugs zu
bejahen seien,
dass die Beschwerdeführenden zur Begründung ihrer
Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen geltend machten, die DublinII
Verordnung sei zwar nicht für Situationen wie die Vorliegende
vorgesehen, da die Schweiz – welche als einziges Land die Möglichkeit
der Einreichung eines Asylgesuchs bei einer Botschaft kenne – erst
nachträglich an das Abkommen assoziiert worden sei,
dass daraus jedoch nicht folge, ein bei einer Auslandvertretung
eingereichtes Gesuch könne keine Zuständigkeit der Schweiz für die
Durchführung des Asylverfahrens begründen,
dass vielmehr der Grundgedanke des Botschaftsverfahrens – die
Möglichkeit, in der Schweiz um Asyl nachzusuchen, gerade ohne sich in
deren Hoheitsgebiet zu befinden – für die Zuständigkeit der Schweiz
spreche,
dass die Schweiz sich ferner auch gestützt auf Art. 3 Abs. 2 der DublinII
Verordnung selbst als zuständig erklären könne, was vorliegend mit Blick
auf den Grundgedanken des Botschaftsverfahrens angezeigt sei,
dass die Schweiz ausserdem andern Eritreern, die in Tripolis bei der
Schweizer Botschaft ein Asylgesuch eingereicht hätten, eine
Einreisebewilligung erteilt habe und es stossend sei, dass die
Nichtbehandlung ihrer Asylgesuche nun zu ihrem Nachteil führe,
dass das BFM im Rahmen seiner Vernehmlassung im Wesentlichen
ausführte, die Beschwerde beinhalte keine neuen erheblichen Tatsachen
oder Beweismittel, zumal das Bundesverwaltungsgericht das BFM in
seiner Einschätzung, wonach Botschaftsgesuche in Drittstaaten nicht in
den sachlichen Anwendungsbereich der DublinIIVerordnung falle, in
mehreren Urteilen (Urteile D3683/2011 vom 26. Juli 2011 und E
1121/2011 vom 9. März 2011) bestätige,
dass ferner die Voraussetzungen für einen Selbsteintritt gemäss Art. 3
Abs. 2 der DublinIIVerordnung vorliegend nicht erfüllt seien,
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dass die Beschwerdeführenden in ihrer Replik unter anderem geltend
machten, dem vom BFM zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E1121/2011 liege ein anderer Sachverhalt zugrunde, da der
Beschwerdeführer dort über ein SchengenVisum verfügt habe und daher
Art. 9 Abs. 2 DublinIIVerordnung die Zuständigkeit Frankreichs zur
Durchführung des Verfahrens begründet habe,
dass – sollte das Gericht zum Schluss kommen, Italien sei für die
Behandlung der Asylgesuche zuständig – die Schweiz sich in Anbetracht
der gesamten Umstände aus humanitären Gründen (Art. 29a Abs. 3 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1,
SR 142.311]) für zuständig erklären solle, da sich die Situation für
Asylsuchende und Flüchtlinge in Italien prekär gestalte,
dass das Bundesverwaltungsgericht in einem kürzlich ergangenen, zur
Publikation vorgesehenen Urteil festhielt, dass eine Vertretung im
Ausland aufgrund völkerrechtlichen Prinzipien zum Hoheitsgebiet des
jeweiligen Empfangsstaates gehört (vgl. BVGE D3683/2011 vom 26. Juli
2011 E. 4),
dass ein Asylantrag eine Zuständigkeit aufgrund der DublinIIVO nur
dann auslöst, wenn dieser an der Grenze oder auf dem Hoheitsgebiet
eines Mitgliedstaates gestellt wird (Art. 3 Abs. 1 DublinIIVO),
dass die DublinIIVerordnung demnach in Fällen, in denen ein
Asylgesuch bei einer schweizerischen Vertretung im Ausland eingereicht
wurde – anders als in Flughafenverfahren – nicht anwendbar ist
(vgl. BVGE D3683/2011 E. 4 mit Nachweisen),
dass daher die allfälligen bei der Schweizer Botschaft in Libyen
eingereichten Asylgesuche der Beschwerdeführenden gemäss Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen des DublinSystems nicht zu
einer Zuständigkeit der Schweiz führen,
dass dabei – auch wenn dies in gewissen Fallkonstellationen als
stossend empfunden werden mag – unbeachtlich ist, ob ein Asylgesuch
von der Schweizer Vertretung bearbeitet wurde, zumal für die
Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates einzig die in der DublinII
Verordnung aufgeführten Kriterien massgebend sind,
dass ferner unerheblich ist, welches Kriterium die Zuständigkeit
begründet und vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt – die
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Voraussetzungen von Art. 10 Abs. 1 DublinIIVerordnung erfüllt sind,
weshalb die Ausgangslage im vom BFM zitierten Urteil E1121/2011 mit
der Situation der Beschwerdeführenden – entgegen den Ausführungen
der Beschwerdeführenden in ihrer Replik – vergleichbar ist,
dass der vorgängige illegale Aufenthalt der Beschwerdeführenden in
Italien feststeht und sie diesen auch nicht bestreiten,
dass die italienischen Behörden dem Ersuchen des BFM vom 15. Juni
2011 um Übernahme der Beschwerdeführenden am 18. August 2011
zustimmten,
dass somit Italien für die Prüfung ihres am 29. April 2011 in der Schweiz
eingereichten Asylantrags zuständig ist (vgl. DAA, DublinIIVerordnung
sowie die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2.
September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur DublinII
Verordnung [DVO Dublin]),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 erster Satz DublinIIVO jeder Mitgliedstaat
einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen
kann, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien
für die Prüfung nicht zuständig ist,
dass gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE
2010/45 S. 630 ff.) auf eine Überstellung an den zuständigen Staat zu
verzichten ist, wenn sich diese nicht mit den internationalen
Verpflichtungen der Schweiz vereinbaren lässt oder aus humanitären
Gründen (Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) nicht angezeigt erscheint,
dass die Beschwerdeführenden im Rahmen des rechtlichen Gehörs
geltend machten, Italien habe ihnen nur als Transitland gedient und sie
fürchteten, ihr Kind dort ohne Obdach grossziehen zu müssen,
dass sie in ihrer Rechtsmitteleingabe und in ihrer Replik ausführten, in
Anbetracht des Grundgedankens des Botschaftverfahrens sowie dem
Umstand, dass andern Eritreern, derer Asylgesuch von der Schweizer
Botschaft in Libyen bearbeitet worden sei, die Einreise in die Schweiz
bewilligt und damit die Zuständigkeit der Schweiz zur Durchführung des
Asylfahrens begründet worden sei, sei ein Selbsteintritt der Schweiz
gestützt auf Art. 3 Abs. 2 DublinIIVerordnung angezeigt,
dass sie ferner ausführten, gemäss einem aktuellen Bericht der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH; JussBuss, SFH, Asylum
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Procedure and Reception Conditions in Italy, Mai 2011) sei die Situation
in Italien für Asylsuchende und anerkannte Flüchtlinge teilweise
katastrophal, zumal viele – darunter auch Familien mit Kindern – auf der
Strasse leben würden, weshalb Überstellungen nach Italien
problematisch seien,
dass auch mehrere Verwaltungsgerichte in verschiedenen Ländern von
Abschiebungen nach Italien mit der Begründung, Italien erfülle die
Mindestnormen für Flüchtlinge weitgehend nicht, absehen würden,
dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist,
dass anders als bei Griechenland (vgl. Urteil des EGMR M.S.S. vs.
Belgium and Greece, Nr. 30696/09, 21. Januar 2011, Urteil R.U. vs.
Greece, Nr. 2237/08, 7. Juni 2011) hinsichtlich Italien aufgrund der
wiederholten und übereinstimmenden Stellungnahmen des Amtes des
Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR), des
Kommissars für Menschenrechte des Europarates und von
internationalen Nichtregierungsorganisationen (NGOs) weder davon
ausgegangen werden kann, die italienische Gesetzgebung zum Asylrecht
werde nicht angewendet, noch sei das Asylverfahrensrecht in diesem
Land in einer Art und Weise von strukturellen Unzulänglichkeiten geprägt,
dass asylsuchende Personen kaum Chancen auf eine seriöse Prüfung
ihrer Asylgesuche und ihrer Beschwerden beim EGMR durch die
italienischen Behörden haben, oder dass sie dort mangels wirksamer
Beschwerdemöglichkeit keinen Schutz vor willkürlicher Rückschiebung in
ihr Heimatland geniessen,
dass somit keine ernsthaften Zweifel daran bestehen, dass Italien die
Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über
Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung
und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (sog. Verfahrensrichtlinie)
respektiert, und an dieser Einschätzung auch die vorstehend erwähnten –
nicht näher konkretisierten – Beschlüsse verschiedener
Verwaltungsgerichte nichts zu ändern vermögen, zumal diese für die
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ohne Belang sind,
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dass hinsichtlich des genannten Berichts zu den Aufnahme und
Lebensbedingungen für asylsuchende respektive bereits als Flüchtlinge
anerkannte Personen in Italien festzustellen ist, dass die italienischen
Behörden seit geraumer Zeit mit einer grossen Anzahl von Einwanderern
aus nordafrikanischen Staaten konfrontiert sind, was immer wieder zu
Kapazitätsengpässen bei den Aufnahmezentren führt,
dass indessen das Gericht auch in Berücksichtigung der mit den
Kapazitätsengpässen im Zusammenhang stehenden schwierigen
Aufenthalts und Lebensbedingungen – eine Betreuung durch die
italienischen Behörden oder durch die privaten karitativen Organisationen
ist nicht in jedem Fall gewährleistet – nicht zum Schluss gelangt, Italien
verletze erwiesenermassen in systematischer Weise die
Aufnahmerichtlinie,
dass angesichts dieser Sachlage keine Veranlassung besteht, die
Regelvermutung in Frage zu stellen, wonach sich Italien an die
massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das
Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK und
der FoK, hält (BVGE 2010/45 E. 7.5 und 7.7),
dass diese Regelvermutung umgestossen werden kann, wenn im
konkreten Einzelfall ernsthafte Indizien dafür vorliegen, dass die
Behörden des betreffenden Signatarstaates Völkerrecht verletzen (BVGE
2010/45 a.a.O.),
dass vorliegend keine konkreten Anhaltpunkte dafür vorliegen, die
Beschwerdeführenden würden bei einer Rückkehr nach Italien aufgrund
einer besonderen Verletzlichkeit riskieren, Lebensbedingungen
ausgesetzt zu sein, welche eine Überstellung der Beschwerdeführenden
nach Italien als Verletzung einer völkerrechtlichen Verpflichtung der
Schweiz erscheinen lassen würde,
dass die Beschwerdeführenden nämlich keinerlei konkrete Vorbehalte
gegen eine Rückkehr nach Italien geltend machten, sondern sich auf die
Erläuterung der allgemeine Situation von Asylsuchenden in Italien
beschränkten, obwohl sie sich zuvor bereits während ungefähr einem
Monat in Italien aufgehalten hatten,
dass für den Fall, dass die Beschwerdeführenden aufgrund der
Aufenthaltsbedingungen tatsächlich nicht in der Lage sein sollten, mit
ihrem Kind in Italien ein menschenwürdiges Leben zu führen, es an ihnen
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liegen wird, ihre Rechte bei den italienischen Behörden respektive beim
Europäischen Gerichtshof (EuGH) oder beim Europäische Gerichtshof für
Menschenrechte (EGMR) geltend zu machen (BVGE 2010/45 E. 7.6.4),
dass nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts DublinRückkehren
de und verletzliche Personen bezüglich Unterbringung von den
italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich – neben
den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen
der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,
dass im Falle der Beschwerdeführenden – entgegen ihren
anderslautenden Beschwerdevorbringen – jedenfalls keine konkreten
Anhaltspunkte dafür bestehen, sie würden im Falle einer Rückführung
nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten,
dass sich angesichts dieser Sachlage der Vollzug der Wegweisung als
zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass des Weiteren die Beschwerdeführenden darüber hinaus nichts
vorbringen, was das BFM hätte veranlassen können, aus humanitären
Gründen (Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) auf ihr Asylgesuch einzutreten,
dass die Beschwerdeführenden und ihr Kind – soweit aktenkundig –
gesund sind,
dass des Weiteren im Rahmen einer Gesamtabwägung aller relevanten
Umstände im konkreten Einzelfall auch sonst keine Gründe ersichtlich
sind, die bei pflichtgemässem Ermessen eine Wegweisung aus
humanitärer Sicht problematisch erscheinen lassen (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E7221/2009 vom 10. Mai 2011),
dass insbesondere die durch die Beschwerdeführenden als stossend
empfundene Situation infolge der Nichtbehandlung ihrer allfälligen bei der
Schweizer Botschaft in Libyen eingereichten Asylgesuche nichts an
dieser Einschätzung zu ändern vermag,
dass sich angesichts dieser Sachlage eine Auseinandersetzung mit den
weiteren Ausführungen in der Beschwerde erübrigt, weil diese nicht
geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen,
dass das vorliegende Urteil in Übereinstimmung mit der Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts zum Wegweisungsvollzug nach Italien ergeht
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Seite 13
(vgl. BVGE 2010/45, Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E3223/2011
vom 14. Juni 2011 und D2908/2011 vom 25. Mai 2011),
dass zusammenfassend festzustellen ist, dass einer Rücküberstellung
der Beschwerdeführenden und ihres Kindes weder völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz noch humanitäre Gründe entgegenstehen,
weshalb die Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO) nicht zur
Anwendung gelangt und folglich das BFM zu Recht in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der
Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch
auf Erteilung einer solchen besteht (BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb
die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet
wurde,
dass in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage der
Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs – wie erwähnt – bereits
Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des
Nichteintretensentscheides ist (BVGE 2010/45 E. 10.2 und vorgehende
Erwägungen),
dass deshalb allfällige völkerrechtliche und humanitäre
Vollzugshindernisse vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der
Anwendung der sogenannten Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin
IIVO) oder gegebenenfalls bei der Ausübung der Humanitären Klausel
(Art. 15 DublinIIVO) zu prüfen sind, weshalb kein Raum für
Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83
Abs. 1 4 AuG besteht,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg
weisung zu bestätigen ist,
dass die Beschwerdeführenden demnach nicht darzutun vermögen,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
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Seite 14
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit
Zwischenverfügung vom 12. September 2011 gutgeheissen wurde,
weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D4814/2011
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Nina Hadorn
Versand: