B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4815/2010/wif
U r t e i l v o m 1 9 . J u n i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A.________ geboren (…)
Sri Lanka,
vertreten durch Barbara Frei-Koller,
Freiplatzaktion Basel Asyl und Integration,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. Mai 2010 / N________
D-4815/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger aus
B.______ mit letztem Wohnsitz in C.______ – ersuchte am 14. Mai 2008
in der Schweiz um Asyl.
Am 26. Mai 2008 wurde er im D.________ in einer summarischen Erstbe-
fragung und am 18. August 2008 vom BFM in E._____ vertieft zu den
Asylgründen angehört. Er machte dabei im Wesentlichen geltend, 2001
an seinem Herkunftsort F._______bei einem Round-Up verhaftet worden
und während eines Monats unter Misshandlung inhaftiert gewesen zu
sein. Nach verschiedenen Aufenthalten in C._______ zwischen April 2002
und August 2002 sowie Dezember 2004 und Mai 2005 bei einem Freund
G.________ seines Onkels habe er von Mai 2006 an erneut in
C._______ gelebt, allerdings wegen Abwesenheit des Freundes seines
Onkels mit vier weiteren Personen in einer Lodge. Im Juni 2006 sei in
H._________ eine Bombe explodiert und ein mit ihm befreundeter Mit-
bewohner der Lodge sei der Beteiligung an diesem Attentat verdächtigt
worden. Zwei Tage nach der Explosion, am 9. Juni 2006, sei er zusam-
men mit seinen vier Mitbewohnern von den Sicherheitsbehörden festge-
nommen und befragt worden, wobei er zugegeben habe, in telefoni-
schem Kontakt mit dem Verdächtigten gestanden und von diesem auch
Geld erhalten zu haben. Am 22. Juni 2006 sei er aus der Haft entlassen
worden und nach Jaffna zurückgekehrt. Angesichts der Unruhen im Nor-
den sei er am 17. September 2006 erneut nach C.________ gereist und
habe sich dort wieder im Haus von G._______ aufgehalten; einer Einla-
dung eines in der Schweiz lebenden Onkels sei er nicht gefolgt. Zwischen
Januar und März 2008 sei der verdächtigte Bekannte in Indien festge-
nommen worden. Am 2. Mai 2008 habe sich das Criminal Investigation
Department (CID) in seiner ehemaligen Lodge nach ihm erkundigt, wobei
der einzige dort verbliebene Bekannte festgenommen und er selber vom
Lodgebesitzer über G.________ gewarnt worden sei. Aus Furcht vor er-
neuter Verhaftung habe er sich zur Ausreise entschlossen und sei am 11.
Mai 2008 über I.________ und Italien in die Schweiz gereist. Nach seiner
Ausreise hätten sich der Dorfvorsteher und die Polizei bei seinen Eltern
zuhause nach ihm erkundigt und auch im Haus von G.______ sei er be-
hördlich gesucht worden.
Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer eine am
(….) in Colombo ausgestellte Identitätskarte ein.
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Seite 3
B.
Mit Verfügung vom 27. Mai 2010 lehnte das BFM das Asylgesuch des
Beschwerdeführers vom 14. Mai 2008 ab, ordnete dessen Wegweisung
an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner
Rechtsvertreterin vom 2. Juli 2010 an das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde. Es wurde die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der
Unzulässigkeit, subeventualiter der Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde unter ande-
rem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 (VwVG, SR 172.021) und Verzicht auf das Erheben eines Kosten-
vorschusses ersucht.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2010 hiess der zuständige Instrukti-
onsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf das Erheben
eines Kostenvorschusses.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 18. August 2010 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behör-
den nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwal-
tungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
in diesem Bereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsge-
suches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person
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Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit ein-
zutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, we-
gen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten
sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften
Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen un-
erträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Flucht-
gründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlich-
keit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz erachtete die geltend gemachten Ausreisegründe des
Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht als nicht glaubhaft. Dem Be-
schwerdeführer ist es in der Tat nicht gelungen, ein Verfolgungsinteresse
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der sri-lankischen Behörden im Zeitpunkt der Ausreise plausibel darzule-
gen.
So ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass nicht ersichtlich ist, weshalb
der Beschwerdeführer, von der Glaubhaftigkeit des Vorbringens ausge-
hend, im Juni 2006 wegen der Bekanntschaft mit einem der Beteiligung
an einem Bombenattentat Verdächtigten festgenommen und zu jenem
befragt worden sei, nach der Verhaftung des genannten Verdächtigten in
Indien die Aufmerksamkeit der Sicherheitsbehörden erneut derart auf sich
gezogen haben sollte. Vielmehr ist mit dem BFM davon auszugehen,
dass nach der Freilassung des Beschwerdeführers im Jahre 2006 nichts
gegen ihn vorlag und die polizeiliche Suche ausschliesslich dem mut-
masslichen Attentäter gegolten hatte. Mit dem blossen Hinweis in der Be-
schwerde auf die damals aktuelle Situation in Sri Lanka, wonach jede ein-
mal der Zusammenarbeit mit den Liberation Tigers of Tamil Eelam
(LTTE) verdächtigte Person jederzeit mit einer Verhaftung habe rechnen
müssen, vermag ein individuelles Verfolgungsinteresse am Beschwerde-
führer nicht begründet werden. Die Einschätzung, dass die vom Be-
schwerdeführer geschilderte behördliche Suche nicht plausibel erscheint
und die genannte Gefährdungslage somit nicht bestanden hat, wird durch
eine Aussage des Beschwerdeführers selbst gestützt, wonach "es bei der
Polizei einigermassen unproblematisch sei, er habe vielmehr Angst vor
den Leuten, die in den weissen Kleinbussen herumfahren würden (Eelam
People's Democratic Party (EPDP) und Karuna-Gruppe)" (vgl. A19 S. 13).
Nach seiner Haftentlassung konnte der Beschwerdeführer mit Einver-
ständnis der Behörden nach B._______ zurückkehren, was die Einschät-
zung, dass keine weiteren Verdachtsmomente gegen ihn vorgelegen hät-
ten, bestätigt. Auch nach seiner Rückkehr nach C._______ im September
2006 lebte der Beschwerdeführer bei einem Freund seines Onkels, ohne
von den Behörden behelligt zu werden. Der Beschwerdeführer gab denn
auch an, er habe, obwohl ihm sein in der Schweiz lebender Onkel auf-
grund der allgemeinen schwierigen Sicherheitssituation in Sri Lanka zur
Ausreise geraten habe, nicht ins Ausland gehen wollen (vgl. A19 S. 10).
Es bestand daher, wie vom BFM in der angefochtenen Verfügung festge-
stellt, zu jenem Zeitpunkt kein konkreter Anlass, einen Reisepass ausstel-
len zu lassen; die Tatsache, dass es der Beschwerdeführer trotzdem tat,
lässt vermuten, dass er bereits vor den angeblichen Problemen im Jahre
2008 seine Ausreise plante. Indessen kann daraus nicht zwingend auf die
Unglaubhaftigkeit der Vorbringen, im Jahre 2008 behördlich behelligt
worden zu sein, geschlossen werden. Im Übrigen kann der Argumentati-
on in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer nur durch die Kon-
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takte von S. aus der Haft entlassen worden sei und daher weiterhin ge-
fährdet gewesen sei, nicht gefolgt werden, da davon auszugehen ist,
dass die sri-lankischen Sicherheitsbehörden beim Vorhandensein tat-
sächlicher Verdachtsmomente eine Rückkehr des Beschwerdeführers
nach Jaffna auch bei einer Intervention von S. nicht zugelassen hätten.
Schliesslich ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die teils wider-
sprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Reiseweg die
Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers herabsetzen. So machte er ab-
weichend von der Angabe im Rahmen der Erstanhörung, wonach er den
Reisepass nie in seinen eigenen Händen gehabt habe und dieser stets
vom Schlepper vorgewiesen worden sei (vgl. A1 S. 5) anlässlich der An-
hörung geltend, er habe den Reisepass jeweils vor der Passkontrolle er-
halten, vorgewiesen und danach wieder dem Schlepper zurückgegeben
(vgl. A19 S. 15). Weder der nicht überzeugende Erklärungsversuch, wo-
nach der Beschwerdeführer mit seiner anlässlich der Erstanhörung ge-
machten Aussage lediglich habe sagen wollen, dass er zu keinem Zeit-
punkt seinen Pass wirklich bei sich gehabt habe und nicht selber darüber
habe verfügen können, sondern ihn nur kurz in die Hand gedrückt bekom-
men habe, noch der vage Hinweis auf die Möglichkeit allfälliger Überset-
zungsschwierigkeiten sind geeignet, den genannten Widerspruch zu be-
seitigen. Im Weiteren machte der Beschwerdeführer abweichend von sei-
ner Angabe in der Erstanhörung, von B._______ nach C.______ und von
dort mit dem Flugzeug weitergereist zu sein (vgl. A1 S. 9), im Rahmen
der Anhörung geltend, er sei direkt von C.________ausgereist (vgl. A 19
S. 15). Die Entgegnung in der Beschwerde, wonach der Beschwerdefüh-
rer seinen Geburtsort F._______ im (…)-Distrikt als seine Heimat be-
trachte und daher, nach der Ausreise aus seiner Heimat befragt, getreu
den Weg von seiner Heimat F._______ bis in die Schweiz angegeben
habe, vermag nicht zu überzeugen, wurde der Beschwerdeführer doch zu
seinem tatsächlich zurückgelegten Reiseweg befragt.
4.2
Aus den genannten Gründen hat eine begründete Furcht des Beschwer-
deführers vor künftiger Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise nicht be-
standen und ist auch im heutigen Zeitpunkt zu verneinen, zumal sich die
Situation nach Beendigung des Krieges in Sri Lanka wesentlich verändert
hat.
Im zur Publikation vorgesehenen Urteil E-6220/2006 vom 27. Oktober
2011 hat das Bundesverwaltungsgericht eine Beurteilung der aktuellen
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Seite 7
Lage in Sri Lanka vorgenommen und dabei festgehalten, gemäss weitge-
hend übereinstimmenden Berichten sei insgesamt von einer seit Beendi-
gung des militärischen Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und
den LTTE im Mai 2009 erheblich verbesserten Lage auszugehen. Die
LTTE gilt militärisch als vernichtet und die Sicherheitslage hat sich in be-
deutsamer Weise stabilisiert, auch wenn sich das Land immer noch in ei-
nem Entwicklungsprozess befindet. Indessen hat sich gleichzeitig die
Menschenrechtslage namentlich hinsichtlich der Meinungsäusserungs-
und der Pressefreiheit weiter verschlechtert. Aufgrund der aktuell in Sri
Lanka herrschenden allgemeinen politischen, sicherheits- und menschen-
rechtlichen Situation hat das Bundesverwaltungsgericht – im Sinne von
Risikogruppen – Personenkreise definiert, deren Zugehörige heute einer
erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegen.
Wie obenstehend ausgeführt, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelun-
gen, glaubhaft darzulegen, dass er nach seiner Haftentlassung im Jahre
2006 im Jahre 2008 erneut behördlichen Behelligungen ausgesetzt war.
Ein aktuelles asylrechtlich relevantes Verfolgungsinteresse des sri-lanki-
schen Staates an seiner Person ist nicht ersichtlich. Die Zugehörigkeit zu
einer Risikogruppe im Sinne des obenstehend erwähnten Urteils ist nicht
gegeben.
4.3
Die geltend gemachten Vorbringen, im Jahre 2001 bei einem Round-Up
in B._______ und 2006 in C._______ verhaftet und inhaftiert worden zu
sein, sind unabhängig von deren Glaubhaftigkeit angesichts des fehlen-
den Kausalzusammenhangs in zeitlicher und sachlicher Hinsicht als nicht
asylrelevant zu erachten.
4.4
Somit erfüllt der Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Anerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb die Vorinstanz das Asyl-
begehren zu Recht abgelehnt hat.
5.
5.1 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
(Art. 44 Abs. 1 AsylG). Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt und es besteht zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen (BVGE 2009/50 E.9), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang
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Seite 8
mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt
zu Recht angeordnet wurde.
5.2 Das Bundesamt regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern, wenn
der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20])
5.3.
Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Hei-
mat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG),
Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
Der Vollzug der Wegweisung ist vorliegend in Betrachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, weil
keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen, die sich nicht als offensichtlich
haltlos erweisen, und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswid-
rige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die dem Be-
schwerdeführer in Sri Lanka droht (Art. 83 Abs. 3 AuG).
5.4
Der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer erweist sich als unzumut-
bar, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage
konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG).
Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung die Rückkehr des Be-
schwerdeführers an seinen in B._______ gelegenen Herkunftsort als
nicht zumutbar erachtet, indessen das Vorliegen einer Aufenthaltsalterna-
tive in C._______ bejaht. Das Bundesverwaltungsgericht hat im zur Pub-
likation vorgesehenen Urteil E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 eine ak-
tuelle Einschätzung vorgenommen, gemäss welcher unter anderem der
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Wegweisungsvollzug in den Distrikt B.______ nicht als grundsätzlich un-
zumutbar zu erachten ist. Indessen erachtete es angesichts der im hu-
manitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage beim
Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet eine sorgfältige, zurückhaltende
Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien als unabdingbare
Notwendigkeit.
Eine abschliessende Abklärung der aktuellen Lebens- und Wohnverhält-
nisse kann angesichts der bestehenden innerstaatlichen Aufenthaltsalter-
native in C.________ unterbleiben. Für die Beurteilung einer Aufenthalts-
alternative in C.______ gelten, wie im obengenannten Urteil hingewiesen,
weiterhin die in BVGE 2008/2 festgestellten Kriterien (vgl. BVGE 2008/2
E. 7.6.1. S. 20 ff.). Der Beschwerdeführer hat sich mehrere Jahre, so
auch bis zu seiner Ausreise, in C._______ mehrheitlich im Haus eines
engen Freundes seines Onkels aufgehalten. Zwar wird auf Beschwerde-
ebene geltend gemacht, dieser Freund sei mittlerweile ebenfalls aus Sri
Lanka geflohen; indessen wird diese Behauptung durch keine weiteren
Angaben oder Beweismittel gestützt und muss vor dem Hintergrund der
Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen und des sonstigen widersprüchli-
chen Aussageverhaltens des Beschwerdeführers als unglaubhaft erachtet
werden. Daher ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Co-
lombo weiterhin über eine gesicherte Wohnsituation verfügt. Im Weiteren
handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden
Mann, der sich eine berufliche Existenz aufbauen kann, zumal er bei all-
fälligen Anfangsschwierigkeiten auf die – bereits erfolgte – finanzielle Un-
terstützung der in der Schweiz lebenden Familienangehörigen zurückgrei-
fen kann.
Aus den genannten Gründen erweist sich der Wegweisungsvollzug als
zumutbar.
5.5
Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in
den Heimatstaat möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83
Abs. 2 AuG) und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung
gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG).
5.6
Somit hat das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erachtet und die Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme fällt daher ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
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6.
Demnach ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, darzutun, inwie-
fern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheb-
lichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unange-
messen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
7.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2010 wurde das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
gutgeheissen, weshalb dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand: