B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4815/2012/mel
U r t e i l v o m 2 6 . F e b r u a r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren (…),
Kongo (Kinshasa),
vertreten durch Swiss-Exile, M. Ricardo Lumengo,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (zweites Asylgesuch);
Verfügung des BFM vom 15. August 2012 / N (…).
D-4815/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger aus der Demokratischen
Republik Kongo (nachfolgend Kongo) verliess eigenen Angaben zufolge
sein Heimatland am 26. Januar 2004 und stellte in die Schweiz am
24. Mai 2005 das erste Asylgesuch, welches vom BFM mit Verfügung
vom 24. Juni 2005 abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde der Beschwer-
deführer aus der Schweiz weggewiesen, und es wurde der Vollzug der
Wegweisung angeordnet. Die gegen diese Verfügung erhobene Be-
schwerde vom 22. Juli 2005 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Ur-
teil vom 20. November 2009 ab. Für die Einzelheiten dieses Verfahrens
wird auf die Akten verwiesen.
B.
Mit Eingabe vom 10. Februar 2010 ersuchte der Beschwerdeführer um
Wiedererwägung mit der Begründung, es sei seit Erlass der ursprüngli-
chen Verfügung eine wiedererwägungsrechtlich relevante Änderung der
Sachlage eingetreten und es könnten neue Beweismittel vorgebracht
werden. Er verlangte die Aufhebung der Ziffern 1, 3, 4 und 5 der Verfü-
gung des BFM vom 24. Juni 2005 und die Feststellung, er sei als Flücht-
ling anzuerkennen, es sei ihm Asyl zu gewähren und er sei in der
Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuch-
te er um Befreiung von Verfahrenskosten beziehungsweise um Erlass ei-
nes Kostenvorschusses. Er legte dar, dass er seit November 2006 als ak-
tives Mitglied der Organisation Alliance des Patriotes pour la Refondation
du Congo (APARECO) gegen die kongolesische Regierung kämpfe und
Vizepräsident der Sektion B._______ dieser Organisation, welche ihren
Hauptsitz in C._______ und den schweizerischen Sitz in D._______ ha-
be, sei. Als Oppositionspartei der kongolesischen Diaspora werde APA-
RECO von der kongolesischen Regierung beschuldigt, an der Seite der
"Patriotes-Résistants Congolais" (PRC) zu kämpfen. Auf dem von der Or-
ganisation geführten Internetportal werde die Bevölkerung Kongos über
die aktuellen Geschehnisse im Kongo informiert, was die kongolesische
Regierung zu verhindern versuche. APARECO wolle im Kongo ein demo-
kratisches Regime einsetzen, das für die Meinungsäusserungsfreiheit
einstehe und sich gegen Repressalien einsetze. Zum Beleg seiner exilpo-
litischen Aktivitäten reichte der Beschwerdeführer verschiedene Beweis-
mittel zu den Akten, so Fotos, welche ihn anlässlich von Demonstrationen
zeigen sollen, ein Schreiben über die APARECO, mehrere Bestätigungen,
insbesondere eine Bestätigung des Generalsekretärs der APARECO Su-
D-4815/2012
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isse vom 3. Januar 2010, ein Schreiben an den Migrationsdienst des
Kantons B._______ gleichen Datums, ein Organigramm der APARECO-
Suisse, die Kopie eines Haftbefehls vom 10. Oktober 2010, gemäss wel-
chem er im Kongo behördlich gesucht werde und zur Verhaftung ausge-
schrieben sei. Dabei machte er geltend, wegen seiner politischen Exilak-
tivitäten im Heimatland gesucht zu werden. In einem vergleichbaren Fall
habe die behördliche Suche mit einer Hinrichtung geendet (vgl. Beilagen
8 und 9), weshalb er im Fall einer Wegweisung in den Kongo in Lebens-
gefahr geriete, weil seine exilpolitischen Aktivitäten von der kongolesi-
schen Regierung als staatsfeindliche Handlungen qualifiziert würden und
er somit vom Sicherheitsdienst liquidiert würde. Unter diesen Umständen
sei die ursprüngliche Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen.
Der Eingabe lagen mehrere Beweismittel bei.
C.
Mit Eingabe vom 27. Juli 2010 reichte der Beschwerdeführer ein Urteil
und einen Bericht aus E._______ ein, gestützt auf welche Mitglieder der
APARECO in Gefahr seien, in ihrem Heimatland gefoltert zu werden.
D.
Mit Eingabe vom 3. August 2010 an das BFM legte der Beschwerdeführer
dar, seine Ehefrau und sein Kind seien am 2. Juli 2010 von Agenten des
"Service de renseignement et de sécurité A.N.R." im Kongo an deren
Wohnort aufgesucht, unter Druck gesetzt und nach seinem Verbleib ge-
fragt worden. Seine Ehefrau habe ausgesagt, dass sie nicht wisse, wo er
sich aufhalte. Aus Angst habe sie zwei Tage später F._______ verlassen
und sei zu ihrer Schwester nach G._______ gereist.
E.
Mit Eingabe vom 8. November 2010 erkundigte sich der Beschwerdefüh-
rer nach dem Verfahrensstand und ersuchte um Mitteilung, wie lange sein
Verfahren noch dauern werde. Am 14. August 2010 sei das neue Komitee
der APARECO eingesetzt worden. Er sei nun Vizepräsidenten der APA-
RECO Suisse der Sektion B._______ und Verantwortlicher für Politik und
Aussenbeziehungen, wie das beigelegte Foto belege. Er reichte einen
Presseartikel zu den Akten, gemäss welchem Kabila die exilpolitische Tä-
tigkeit von APARECO als staatsfeindlich sehe und unterbinden wolle. Im
Fall einer Rückkehr in sein Heimatland befürchte er deshalb, umgebracht
zu werden. Als weiteres Beweismittel legte er einen offenen Brief an zwei
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Seite 4
Bundesrätinnen und den Generalsekretär der "Organisation Internationale
de la Francophonie" bei.
F.
Mit Schreiben vom 11. November 2010 teilte das BFM dem Beschwerde-
führer mit, dass sich seine Eingaben in Bearbeitung befänden.
G.
Mit Eingabe vom 2. Dezember 2010 legte der Beschwerdeführer die Sta-
tuten der APARECO, mehrere Artikel aus der Presse und einen offenen
Brief an den damaligen Staatspräsidenten Q._______s ins Recht und
machte geltend, aus diesen Beweismitteln sei ersichtlich, dass Mitglieder
der APARECO im Kongo verfolgt und umgebracht würden.
H.
Mit Eingabe vom 7. April 2011 gab der Beschwerdeführer zwei weitere
Zeitungsberichte zu den Akten und machte geltend, es gebe eine Liste
von politischen Persönlichkeiten, welche vom Sicherheitsdienst unter be-
sonderer Beobachtung stünden. Auch der Präsident der APARECO befin-
de sich darauf. Dieser gelte als Hauptverdächtiger des Attentats auf Kabi-
la und der Vorfälle vom 27. Februar 2011. Mit der Eingabe reichte er ei-
nen Zeitungsausschnitt und zwei Berichte zu den Akten.
I.
Mit Eingabe vom 2. Juni 2011 gab der Beschwerdeführer die Kopie eines
Schreibens an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement
(EJPD) vom 23. Mai 2011 zu den Akten und legte dar, dass der Präsident
der APARECO Suisse darin die Ziele der Organisation und die Mitglied-
schaft des Beschwerdeführers bestätige.
J.
Mit Eingabe vom 18. August 2011 machte der Beschwerdeführer geltend,
er habe in B._______ an einer Demonstration gegen Kabila und gegen
die Invasion der ugandisch-burundisch-ruwandischen Truppen in den
Kongo teilgenommen. Zudem ersuchte er sinngemäss um Beschleuni-
gung seines zweiten Asylverfahrens.
K.
Mit Eingabe vom 14. September 2011 brachte der Beschwerdeführer vor,
dass ihm die lange Verfahrensdauer zu schaffen mache. Am 13. Septem-
ber 2011 habe er an einer von ihnen organisierten Demonstration in
D-4815/2012
Seite 5
H._______ teilgenommen. Zudem legte er zwei weitere Zeitungsartikel
ins Recht.
L.
Mit Eingabe vom 7. November 2011 reichte der Beschwerdeführer Fotos
einer Demonstration vom 13. September 2011 in H._______, auf welchen
auch er zu sehen sei, sowie ein der UNO übergebenes Memorandum und
einen Bericht der APARECO über die erwähnte Demonstration zu den Ak-
ten. Er machte geltend, an der Demonstration vom 29. Oktober 2011 in
I._______ teilgenommen zu haben, anlässlich derer für die Einsetzung
eines internationalen Strafgerichtshofs für den Kongo plädiert worden sei.
Der Eingabe lagen ein Communiqué, ein Flyer und ein Artikel aus Wiki-
leaks über eine Explosion in einer Militärkaserne in F._______ bei.
M.
Mit Eingabe vom 21. November 2011 legte der Beschwerdeführer Fotos
der Demonstration in I._______ vom 29. Oktober 2011 ins Recht und
wies auf einschlägige Internetsites hin.
N.
Mit Schreiben vom 16. Dezember 2011 ersuchte der Beschwerdeführer
erneut um Beschleunigung seines Asylverfahrens und um eine Anhörung.
O.
Mit Schreiben vom 21. Dezember 2011 teilte ihm das BFM mit, dass im
nächsten Jahr eine Anhörung vorgesehen sei.
P.
Mit Eingabe vom 20. Februar 2012 orientierte der Beschwerdeführer un-
ter Beilage eines "Compte-rendue" über ein weiteres Treffen der APARE-
CO-Mitglieder vom 6. Februar 2012. Zudem gab er die Kopie einer Einla-
dung für das Treffen der APARECO vom 28. Januar 2012 und Fotos die-
ses Treffens zu den Akten.
Q.
Mit Schreiben vom 6. März 2012 brachte der Beschwerdeführer unter
Beilage der Kopie einer Todesbestätigung vor, seine Mutter sei wegen
seiner Asylsituation in der Schweiz depressiv geworden und gestorben.
Er warte ungeduldig auf den in Aussicht gestellten Anhörungstermin.
R.
Mit Eingabe vom 23. März 2012 teilte der Beschwerdeführer unter Beila-
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Seite 6
ge von Fotos mit, er habe an der Demonstration der APARECO vom
16. Februar 2012 in H._______ teilgenommen. Des Weiteren reichte er
verschiedene Berichte, Schreiben, Erklärungen, einen Flyer und ein Or-
ganigramm der APARECO zu den Akten. Er legte unter Angabe der ent-
sprechenden Internetsites dar, dass die Bilder und Eindrücke der De-
monstration vom 16. Februar 2012 in H._______ auch im Internet zu fin-
den seien.
S.
Mit Eingabe vom 18. April 2012 gab der Beschwerdeführer erneut Fotos
und "Compte rendues" verschiedener Demonstrationen sowie ein Memo-
randum der APARECO vom 13. März 2012 ab. Zudem ersuchte er erneut
um Beschleunigung seines zweiten Asylverfahrens.
T.
Am 30. April 2012 fand eine Anhörung durch das BFM statt, anlässlich
derer der Beschwerdeführer eine Vollmacht zu den Akten gab.
U.
Mit Entscheid vom 15. August 2012 lehnte das BFM das vom Beschwer-
deführer eingereichte Wiedererwägungsgesuch, das es als zweites Asyl-
gesuch behandelte, ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz
sowie deren Vollzug an. Zur Begründung legte es dar, dass seine Vor-
bringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und denjenigen an die
Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermöchten. Da die beiden ein-
gereichten Kopien von Such- und Haftbefehlen zwar die gleiche Nummer
und den gleichen Inhalt aufwiesen, insofern folglich identisch seien, in-
dessen auf zwei verschiedene Namen ausgestellt seien, vermöchten sie
nicht zu überzeugen. Es sei nicht nachvollziehbar, warum auf dem einen
Dokument ein Name, der nicht dem Beschwerdeführer zugeordnet wer-
den könne, gedruckt sei, während auf dem andern der Name des Be-
schwerdeführers von Hand geschrieben sei. Dies lasse den Schluss zu,
dass auf dem einen Dokument der Name des Beschwerdeführers einge-
tragen worden sei, um so seinem zweiten Asylgesuch mehr Gewicht zu
verleihen. Zudem würden Kopien von Beweismitteln ohnehin nur einen
geringen Beweiswert aufweisen. Dem Einwand des Beschwerdeführers
anlässlich der Anhörung, es handle sich um zwei verschiedene Dokumen-
te mit der gleichen Referenznummer, indessen seien zwei verschiedene
Personen – einmal er und einmal eine andere Person – gesucht, könne
nicht gefolgt werden, da dieses Vorgehen unüblich sei. Infolgedessen
seien die beiden Dokumente untauglich und nicht geeignet, die Glaubhaf-
D-4815/2012
Seite 7
tigkeit der Vorbringen zu belegen. Hinsichtlich der geltend gemachten
exilpolitischen Tätigkeiten führte das BFM aus, es sei zwar nicht zu
bestreiten, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz exilpolitischen Tä-
tigkeiten nachgegangen sei, wie sich aus den abgegebenen Dokumenten
ergebe. Indessen sei daraus nicht zu schliessen, dass die heimatlichen
Behörden von der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der APARE-
CO in der Schweiz Kenntnis erlangt hätten und ihn als Gefahr für das po-
litische Regime einstuften. Zudem sei diese Organisation auf kongolesi-
schem Territorium nicht aktiv und habe dort wenig Resonanz. An dieser
Einschätzung vermöchten die eingereichten Kopien der zwei Haft- und
Suchbefehle mangels Eignung als Beweismittel nichts zu ändern. Ange-
sichts der bereits festgestellten Unglaubhaftigkeit der Suche nach seiner
Person sei es auch nicht glaubhaft, dass die im Heimatland verbliebene
Ehefrau wegen dieser unglaubhaft gemachten Suche für ein Jahr nach
Z._______ weitergereist sei. Viele kongolesische Migranten würden nach
der Abweisung ihres ersten Asylgesuchs versuchen, sich mit politischen
Motiven oder durch regimekritische Aktivitäten im Exilland ein dauerhaftes
Bleiberecht zu sichern. Auch die Aktivitäten des Beschwerdeführers wür-
den diese Absicht verfolgen. Das BFM erachtete den Vollzug der Weg-
weisung als zulässig, zumutbar und möglich. Diesbezüglich legte es dar,
dass der aus F._______ stammende Beschwerdeführer, welcher vor sei-
ner Ausreise dort gelebt habe, über eine überdurchschnittlich gute Ausbil-
dung verfüge, in F._______ ein J._______ abgeschlossen und als Freiwil-
liger beim lokalen K._______ gearbeitet habe, in einer Menschenrechts-
organisation tätig gewesen sei und als Nachhilfelehrer unterrichtet habe.
Zudem verfüge er im Heimatland über ein grosses Beziehungsnetz, da
dort seine Ehefrau, sein Kind und sein früher im L._______ arbeitender
und heute pensionierter Vater sowie seine ganze enge Familie lebten. Im
Lichte dieser Ausführungen sei der Wegweisungsvollzug trotz des sieben-
jährigen Aufenthaltes in der Schweiz zumutbar. Dank des grossen Bezie-
hungsnetzes und der guten Ausbildung könne der Beschwerdeführer in
seinem Heimatland wieder Fuss fassen und für seinen Lebensunterhalt
aufkommen. Zudem stehe es ihm offen, Rückkehrhilfe zu beantragen.
V.
Mit Eingabe vom 15. September 2012 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragte der inzwischen durch M. Ricardo Lumengo (Swiss-Exile) ver-
tretene Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung,
die Gewährung von Asyl und subsidiär der vorläufigen Aufnahme. In ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der aufschieben-
den Wirkung der Beschwerde und der unentgeltlichen Rechtspflege nach
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Seite 8
Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 (VwVG, SR 172.021). Zur Begründung brachte er vor, dass die Ein-
schätzung des BFM betreffend der beiden abgegebenen Haft- und Such-
befehle nicht gerechtfertigt sei, weil eines der Dokumente vom Präsident
der APARECO an den Migrationsdienst des Kantons B._______ übermit-
telt worden und das andere Dokument auf einer Website zu finden sei,
wie den Beilagen 9 bis 11 entnommen werden könne. Zudem handle es
sich beim Namen M._______ um das seit Jahren verwendete Pseudo-
nym des Beschwerdeführers, und auch dieser Such- oder Haftbefehl
könne im Internet gefunden werden. Mit diesem Pseudonym sei der Be-
schwerdeführer besser bekannt und erscheine auf sozialen Netzwerken
wie Skype, Facebook oder Youtube (vgl. Beilage 19). Er benutze seit ei-
nigen Jahren auch das Pseudonym N._______, welches auf den Beila-
gen 12 und 13 erscheine. Unter diesen Umständen liege die Vorinstanz
falsch in der Annahme, die Haft- und Suchbefehle seien infolge der iden-
tischen Referenznummern der beiden Dokumente und der unterschiedli-
chen Namen darauf zweifelhaft. Falsch sei auch die Annahme des BFM,
die kongolesischen Behörden hätten von der – an sich nicht bestrittenen
– exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers nicht Kenntnis erlangt,
da diese überall in der Schweiz Spitzel hätten und der Beschwerdeführer
über Kontakte in der Welt verfüge, weshalb seine exilpolitischen Aktivitä-
ten von den kongolesischen Behörden verfolgt würden. Dies sei auch aus
den Beilagen 14 bis 17 ersichtlich. Die Einschätzung des BFM habe zu-
dem nicht berücksichtigt, dass er nicht ein einfaches und unerkanntes
Mitglied der APARECO sei, sondern an allen Aktivitäten der Organisation
in der Schweiz teilnehme und unter seinem Namen zahlreiche Korres-
pondenz an verschiedene Behördenstellen der Schweiz, so an eine Bun-
desrätin und an das Bundesverwaltungsgericht, gerichtet habe. Als Vize-
präsident der APARECO der Region B._______ sei er für die Mobilisie-
rung und die Rekrutierung von Mitgliedern verantwortlich, und kürzlich
habe er beim in der Schweiz ansässigen Botschafter seines Heimatlan-
des ein Protestschreiben eingereicht, in welchem er sich gegen die den
Präsidenten der APARECO betreffenden Klagen zur Wehr gesetzt habe.
Damit habe er sich exponiert, befinde sich in Gefahr und bekomme sogar
in der Schweiz Drohungen. Es sei klar, dass er die Flüchtlingseigenschaft
erfülle. Da Mitglieder der APARECO bei ihrer Rückkehr ins Heimatland
Opfer von Festnahmen, Folter und Exekutionen ohne Gerichtsverfahren
würden, habe der O._______ entschieden, dass zurückgewiesene Mit-
glieder der APARECO einem ernsthaften Verfolgungsrisiko ausgesetzt
seien (vgl. Beilage 20 und 21). Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs sei
schliesslich festzustellen, dass sich seine Ehefrau und sein Kind in einer
D-4815/2012
Seite 9
Situation täglicher Unsicherheit in F._______ befänden, während sein al-
ter Vater in der Provinz P._______ wegen der politischen Aktivitäten sei-
nes Sohnes in ständiger Angst lebe.
Der Beschwerde lagen zahlreiche Beweismittel bei.
W.
Mit Eingabe vom 15. September 2012 reichte der Beschwerdeführer eine
Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit nach.
X.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Oktober
2012 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des
Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Infolge Aus-
sichtslosigkeit der Beschwerdebegehren wurde das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG abge-
wiesen und der Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschus-
ses innert Frist aufgefordert, verbunden mit der Androhung, im Unterlas-
sungsfall werde auf seine Beschwerde nicht eingetreten. Zudem wurde
der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist Beweismittel zur Klärung
des Vertretungsverhältnisses nachzureichen, verbunden mit der Andro-
hung, im Unterlassungsfall werde davon ausgegangen, dass M. Ricardo
Lumengo sein Vertreter sei.
Y.
Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt.
Z.
Am 22. Oktober 2012 ging beim Bundesverwaltungsgericht ein beim BFM
eingereichtes und dem Bundesverwaltungsgericht weitergeleitetes
Schreiben des Beschwerdeführers an die Adresse des Botschafters des
Kongos mit einer Originalunterschrift des Beschwerdeführers ein.
AA.
Mit Eingabe vom 7. Dezember 2012 reichte der Beschwerdeführer zwei
Kopien mit der Überschrift "convocation" zu den Akten und machte gel-
tend, er werde von Interpol gesucht und seine Frau habe den Kongo er-
neut aufgrund der ihr drohenden Nachteile verlassen. Mit diesen Doku-
menten seien die Bedrohung und Verfolgung seiner Person genügend
bewiesen.
D-4815/2012
Seite 10
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
D-4815/2012
Seite 11
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht mit Verweis auf exilpolitische Aktivitäten
in der Schweiz unter Beilage zahlreicher Beweismittel wie Kopien von Fo-
tos und Presseerzeugnissen oder Briefen subjektive Nachfluchtgründe
geltend.
4.2 Allgemein sind subjektive Nachfluchtgründe dann anzunehmen, wenn
eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder
Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Ver-
folgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit sub-
jektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als
Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. Art. 54 AsylG; BVGE 2009/28
E. 7.1 und E. 7.4.3). Massgeblich ist, ob die heimatlichen Behörden das
Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser
deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sin-
ne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen
an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7
AsylG). Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nach-
fluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet auch ein Addieren solcher
Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Her-
kunftsstaat, die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigen-
schaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a
S. 141 f., mit weiteren Hinweisen; 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff.).
4.3 In Beachtung der vorangehenden einleitenden Erwägungen ist der
Antrag des Beschwerdeführers, es sei ihm Asyl zu gewähren, abzuwei-
sen, da – wie soeben festgehalten – im Fall von exilpolitischen Tätigkei-
ten nur zu prüfen ist, ob allenfalls die Flüchtlingseigenschaft erfüllt ist, je-
doch die Asylgewährung ausgeschlossen bleibt.
4.4 Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein
Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland, namentlich durch sei-
ne exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz, befürchten muss, einer zu-
künftigen Verfolgung seitens der kongolesischen Behörden ausgesetzt zu
D-4815/2012
Seite 12
sein und aus diesem Grunde die Voraussetzungen für die Zuerkennung
der Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
4.5 Aus den vom Beschwerdeführer zahlreich zu den Akten gegebenen
Unterlagen geht hervor, dass er sich in der Schweiz für die Organisation
APARECO engagiert, wo er sich als Vizepräsident des Gebietes
B._______ betätigt und für die Rekrutierung neuer Mitglieder zuständig
ist. Aktenkundig ist auch seine Teilnahme an mehreren Demonstrationen
in der Schweiz, anlässlich welcher das Kabila-Regime kritisiert und ent-
sprechende Parolen ausgerufen wurden. Ebenso kann davon ausgegan-
gen werden, dass er Vizepräsident einer regionalen Untergruppe ist und
neue Mitglieder anwerben muss. Aus diesen Aktivitäten lässt sich indes-
sen kein besonderes Profil des Beschwerdeführers ableiten, zumal er als
einer unter anderen in Erscheinung getreten ist und sich nicht individuell
exponiert hat. Da APARECO gemäss den Kenntnissen des Bundesver-
waltungsgerichts weder eine Partei noch im Kongo aktiv ist (vgl. Radio
France Internationale [RFI], Manifestation de l'opposition congolaise au
siège de l'OIF à Paris, 3. Juni 2012, auf
congolaise-siege-oif-francophonie-paris, abgerufen am 21. Februar
2013), ferner in der Schweiz nur etwa 40 Mitglieder hat (vgl. von APARE-
CO dem Bundesverwaltungsgericht zugesandte Liste vom Mai 2011) und
somit als kleine Gruppierung aufgefasst werden kann, ist davon auszu-
gehen, dass diese Organisation im Kongo weder besonders bekannt ist
noch ihre Mitglieder im Ausland von allfälligen, in den jeweiligen Staaten
delegierten Spionen des Kabila-Regimes überwacht werden. An dieser
Einschätzung vermag auch die Tatsache, dass sich der Beschwerdefüh-
rer als regionaler Vizepräsident bezeichnet, nichts zu ändern, zumal – wie
bereits festgehalten – diese Gruppierung eine verhältnismässig kleine
Anzahl Mitglieder aufweist. Zudem sind die Aktivitäten von APARECO in
der Schweiz gering. Gemäss den vom Beschwerdeführer eingereichten
Beweismittel fanden im Jahr 2011 nur wenige öffentliche Veranstaltungen
statt, welche von allfälligen Spitzeln der kongolesischen Regierung über-
haupt hätten wahrgenommen werden können. Ferner sind – um unnötige
Wiederholungen zu vermeiden – auf die in der Zwischenverfügung vom 8.
Oktober 2012 enthaltenen Erwägungen zu verweisen. Insbesondere kann
dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, er sei im Internet unter
dem Pseudonym M._______ aufgetreten und allgemein bekannt, weshalb
die eingereichte Kopie des Suchbefehls, welche seine Person betreffe,
auf diesem Namen laute. Einerseits handelt es sich bei dieser Person um
eine in Q._______ lebende Person, welche nicht identisch mit dem Be-
D-4815/2012
Seite 13
schwerdeführer sein kann, und andererseits ist nicht davon auszugehen,
dass behördliche Dokumente wie ein Suchbefehl nicht auf den offiziell bei
den Behörden gemeldeten Namen, sondern auf ein Pseudonym lauten,
selbst wenn dieses Pseudonym bekannt sein sollte. Zudem sind die An-
gaben des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde, wonach die beiden
Suchbefehle beide ihn beträfen – einmal mit seinem offiziellen Namen
und einmal mit seinem Pseudonym – nicht zu vereinbaren mit seinen
Aussagen anlässlich der Anhörung, gemäss welchen einer der Suchbe-
fehle seine Person und der andere eine andere Person betreffe (vgl. Akte
B28/16 S. 10 f.). Damit sind seine Aussagen in einem zentralen Punkt wi-
dersprüchlich und somit unglaubhaft. Infolgedessen können die einge-
reichten Suchbefehle – wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten –
nicht als überzeugende Beweismittel gelten. Vielmehr sind sie aufgrund
der festgestellten Ungereimtheiten nicht als authentisch zu betrachten
und werden – um allfälligen Missbrauch zu vermeiden – gestützt auf
Art. 10 Abs. 4 AsylG eingezogen. Ausserdem kann dem Beschwerdefüh-
rer infolge der widersprüchlichen Angaben und der zweifelhaften Be-
weismittel nicht geglaubt werden, er sei wegen seiner exilpolitischen Tä-
tigkeiten in der Schweiz in seinem Heimatland gesucht worden.
4.6 In Übereinstimmung mit der Einschätzung der Vorinstanz konnte der
Beschwerdeführer somit weder mit den beim BFM abgegebenen noch mit
den im Laufe des zweiten Beschwerdeverfahrens nachgereichten Be-
weismitteln überzeugend beziehungsweise glaubhaft zum Ausdruck brin-
gen, dass er sich persönlich in besonders exponierter Weise in der Öf-
fentlichkeit gezeigt und damit auf sich aufmerksam gemacht hätte, so
dass er von den heimatlichen Behörden als Gefahr für das Regime hätte
wahrgenommen werden müssen. Vielmehr ergeben sich – wie zuvor dar-
gelegt – aus seinen Angaben und Beweismitteln Ungereimtheiten, welche
an der Intensität des geltend gemachten exilpolitischen Engagements er-
heblich zweifeln lassen. An dieser Einschätzung vermag das Protest-
schreiben an den kongolesischen Botschafter in der Schweiz vom
4. September 2012 nichts zu ändern, zumal auch diesbezüglich Unge-
reimtheiten bestehen. So reichte der Beschwerdeführer zunächst eine
Kopie dieses Schreibens mit der Beschwerde ein. Im Verlauf des Be-
schwerdeverfahrens gab er dann das gleiche Schreiben mit seiner Origi-
nalunterschrift ab, wobei diese nicht ganz der Unterschrift entspricht, wel-
che auf der zuvor schon abgegebenen Kopie erscheint. Aus diesem Vor-
gehen ist der Schluss zu ziehen, dass das zweite eingereichte Schreiben
einfach nochmals angefertigt worden ist, um es zu den Akten geben zu
können. Ob es jemals dem Botschafter übermittelt wurde, ist unter diesen
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Umständen zu bezweifeln, zumal dieses wohl die Originalunterschrift ent-
hielte, welche indessen auf demjenigen Schreiben vorhanden ist, welches
nachträglich im Beschwerdeverfahren zu den Akten gereicht wurde. Be-
zeichnenderweise fehlen denn auch Beweise dafür, dass das Schreiben
der Post übergeben oder in anderer Weise bei der Botschaft eingereicht
worden wäre. Aufgrund des Gesagten erweist sich somit auch dieses Be-
weismittel nicht als tauglich, um auf eine Exponiertheit des Beschwerde-
führers schliessen zu können. Auch die andern eingereichten Beweismit-
tel vermögen nicht zu einem andern Schluss zu führen.
4.7 Zudem können gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungs-
gerichts politische Parteien im Kongo weitgehend frei tätig sein, auch
wenn kritische Voten, die sich gegen das Kabila-Regime richten, uner-
wünscht sind. Unter den gegebenen Umständen vermögen allein die Mit-
gliedschaft des Beschwerdeführers bei APARECO beziehungsweise sei-
ne Funktion als Vizepräsident der Region B._______ und seine Tätigkeit
für diese Organisation keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung zu
bewirken.
4.8 Vor diesem Hintergrund erscheint es somit unwahrscheinlich, dass
die heimatlichen Behörden von den Teilnahmen des Beschwerdeführers
an Demonstrationen soweit Notiz genommen haben, dass sie ihn hier in
der Schweiz als Gefahr für das Regime identifiziert hätten und ihn bei ei-
ner Rückkehr in sein Heimatland deshalb verfolgen würden. Damit kann
nicht vom Bestehen einer flüchtlingsrechtlich motivierten Verfolgung infol-
ge exilpolitischer Tätigkeit im Falle einer Rückkehr ins Heimatland ausge-
gangen werden.
4.9 Somit ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlings-
eigenschaft unter dem Aspekt der subjektiven Nachfluchtgründe nicht er-
füllt.
4.10 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten
subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich
relevante Verfolgungsfurcht zu begründen. An dieser Einschätzung ver-
mögen die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe, in den
zahlreichen zusätzlichen Eingaben sowie die eingereichten Dokumente
nichts zu ändern, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist. Das BFM
hat das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht
abgelehnt.
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5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
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kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtsho-
fes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren
Hinweisen). Dies ist ihm indessen nicht gelungen. Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
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6.4.1 Hinsichtlich der allgemeinen Lage in Kongo (Kinshasa) ist vorab auf
die detaillierte, noch von der ARK in EMARK 2004 Nr. 33 publizierte La-
geanalyse zu verweisen, welche das Bundesverwaltungsgericht als im
Wesentlichen weiterhin zutreffend erachtet. Ergänzend ist anzufügen,
dass es Ende März 2007 im Westen des Landes sowie in der Hauptstadt
Kinshasa zwischen der regulären kongolesischen Armee und der Garde
von Ex-Rebellenchef Jean-Pierre Bemba zu blutigen Auseinandersetzun-
gen gekommen ist. Der unterliegende Bemba begab sich in der Folge ins
Exil nach Portugal. Später wurde er jedoch verhaftet und dem internatio-
nalen Strafgerichtshof in Den Haag zugeführt. Anfang 2008 schlossen die
Parteien ein Waffenstillstandsabkommen, worauf sich die allgemeine La-
ge vorab im Grossraum Kinshasa wieder beruhigte. In Kinshasa sowie
allgemein im Westen des Landes ist es seither zu keinen grösseren Ge-
waltausbrüchen mehr gekommen. Im Zusammenhang mit den Wahlen
vom 28. November 2011 wurden zwar aus Kinshasa sowie einigen weite-
ren Landesteilen Ausschreitungen gemeldet, die befürchteten grossen
Unruhen blieben indessen aus. Somit ist weiterhin festzustellen, dass in
Kongo (Kinshasa) keine landesweite Bürgerkriegssituation oder Situation
allgemeiner Gewalt herrscht.
6.4.2 Die Rückkehr von Personen aus Kongo (Kinshasa) kann indes ge-
mäss den Ausführungen in EMARK 2004 Nr. 33 nur unter bestimmten,
eingeschränkten Umständen als zumutbar bezeichnet werden: So muss
die betroffene Person ihren letzten Wohnsitz in der Hauptstadt Kinshasa
oder in einer anderen, über einen Flughafen verfügenden Stadt im Wes-
ten des Landes gehabt haben oder zumindest in einer dieser Städte über
ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügen.
6.4.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich gestützt auf die Aktenlage
um einen Mann, der vor seiner Ausreise in F._______ lebte und dessen
nächste Angehörige gestützt auf seine Aussagen im Heimatland verblie-
ben sind. Anlässlich der Anhörung machte er geltend, sein Vater, seine
Frau, sein Kind, seine Nichten und Neffen würden in F._______ leben
(vgl. Akte 28/16 S. 3), wohin der Wegweisungsvollzug zumutbar ist. Erst
im Beschwerdeverfahren brachte er vor, sein Vater befinde sich in
P._______, was indessen als nachgeschoben und somit unglaubhaft gilt.
Er machte darüber hinaus im Beschwerdeverfahren auch geltend, seine
Ehefrau und sein Kind hätten F._______ wegen der Suche nach seiner
Person und der damit verbundenen Gefahren für sie verlassen müssen.
Indessen kann diese Suche – wie den vorangehenden Erwägungen ent-
nommen werden kann – nicht geglaubt werden, weshalb auch davon
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auszugehen ist, dass sich die Ehefrau und das Kind nach wie vor in
F._______ befinden. Somit verfügt der Beschwerdeführer in seinem Hei-
matland über ein Beziehungsnetz, das ihm bei der Wiedereingliederung
behilflich sein kann. Unter diesen Umständen ist es ihm zuzumuten, in
sein Heimatland zurückzukehren, auch wenn die Lebensbedingungen
dort weniger günstig sind als in der Schweiz. Im Übrigen ist – um unnöti-
ge Wiederholungen zu vermeiden – auf die zutreffenden Ausführungen
der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung betreffend Vollzug der
Wegweisung zu verweisen. Allein aus der verhältnismässig langen Auf-
enthaltsdauer in der Schweiz und der damit verbundenen Sozialisierung
kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten für sein Asylverfah-
ren ableiten, nachdem gemäss Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG die kantonalen
Behörden für deren Prüfung im Rahmen eines Gesuchs um Erteilung ei-
ner Aufenthaltsbewilligung zuständig sind.
6.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
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richt [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 23. Oktober 2012 bezahlten
Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und mit dem am 23. Oktober 2012 bezahlten Kostenvorschuss ver-
rechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: