B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4815/2015
Ur t e i l vom 1 7 . Augu s t 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;
Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger.
Parteien
A._______, geboren (…),
dessen Ehefrau
B._______, geboren (…),
und die Kinder
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
Afghanistan,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 30. Juli 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden – afghanische Staatsangehörige, die
E._______ lebten – E._______ eigenen Angaben zufolge im Jahr 2011 ver-
liessen und über die Türkei, wo sie dreieinhalb Jahre lebten, nach Grie-
chenland und von dort aus über Mazedonien, Serbien, Ungarn sowie Ös-
terreich am 7. Juli 2015 in die Schweiz gelangten, wo sie tags darauf im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ um Asyl nachsuch-
ten,
dass am 14. Juli 2015 im EVZ die Befragungen zur Person (BzP) stattfan-
den und den Beschwerdeführenden dabei unter anderem das rechtliche
Gehör zur allfälligen Zuständigkeit Ungarns für die Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens gewährt wurde,
dass die Beschwerdeführerin dazu im Wesentlichen geltend machte, ihr
Ziel sei von Anfang an die Schweiz gewesen und sie würden hier bleiben
wollen,
dass der Dolmetscher in Ungarn gesagt habe, sie müssten ein Asylgesuch
einreichen, ansonsten man sie nach Serbien abschieben würde,
dass sie in den anderen Ländern viel Stress erlebt hätten,
dass der Beschwerdeführer zudem vorbrachte, Ungarn habe noch mehr
Probleme als Griechenland,
dass die Situation in Ungarn sehr schlecht sei und die Flüchtlinge dort sehr
schlecht behandelt würden,
dass er sich Sorgen um seine Familie respektive seine Kinder mache,
dass das SEM mit Verfügung vom 30. Juli 2015 – eröffnet am 5. August
2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die
Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eintrat, deren Wegweisung
aus der Schweiz nach Ungarn anordnete und sie aufforderte, die Schweiz
(spätestens) am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwer-
deführenden verfügte,
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dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 7. August 2015 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben
und dabei in materieller Hinsicht beantragten, die angefochtene Verfügung
sei aufzuheben und die Schweiz sei zur Durchführung ihres Asylverfahrens
für zuständig zu erklären,
dass sie als Flüchtlinge anzuerkennen seien und ihnen Asyl zu gewähren
sei,
dass zudem festzustellen sei, dass der Vollzug der Wegweisung unzuläs-
sig, unzumutbar und unmöglich sei, weshalb die vorläufige Aufnahme an-
zuordnen sei,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG sowie um Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchten,
dass eventualiter die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen sei,
dass die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen sei, die Kontaktauf-
nahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche
Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, eventualiter sei bei bereits
erfolgter Datenweitergabe die beschwerdeführende Person darüber in ei-
ner separaten Verfügung zu informieren,
dass sie zur Begründung ihrer Beschwerdebegehren zusammengefasst
vorbringen, sie hätten im ersten Camp in Ungarn in der Küche auf dem
Boden schlafen müssen; das Heim sei total überfüllt gewesen,
dass sie während der drei Tage Aufenthalt dort nicht drei Mahlzeiten pro
Tag, sondern nur einmal am Tag etwas zu Essen bekommen hätten,
dass mit der täglichen Essensration nicht einmal der Tagesbedarf einer
Person gedeckt gewesen sei,
dass es kein Wasser gegeben habe und sie aus dem Wasserhahn in den
total verschmutzten Waschräumen hätten trinken müssen,
dass es auch im Camp in G._______, in welches sie anschliessend verlegt
worden seien, nicht besser gewesen sei,
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dass sie zudem sehr beunruhigt darüber seien, dass Ungarn ihrer Rück-
übernahme nicht zugestimmt habe,
dass sie gehört hätten, Ungarn plane, das Dublin-System auszusetzen,
was bedeuten würde, dass sie dort gar nicht in ein Asylverfahren kommen
würden,
dass ihre Erfahrungen in Ungarn so schrecklich gewesen seien, dass sie
sich entschlossen hätten, weiter zu reisen und sich nicht weiter zu gefähr-
den,
dass die vorinstanzlichen Akten am 11. August 2015 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter
Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch
zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.),
dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Ge-
währung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen
Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfah-
rens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht
einzutreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(nachfolgend: Dublin-III-VO), zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Arti-
kel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-
VO),
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dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbstein-
trittsrecht),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der
«Eurodac»-Datenbank ergab, dass sie am 19. Juni 2015 in Griechenland
und dann am 1. Juli 2015 in Ungarn aufgegriffen wurden, wo sie am 4. Juli
2015 ein Asylgesuch eingereicht hatten,
dass das SEM die ungarischen Behörden am 15. Juli 2015 um Wiederauf-
nahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-
III-VO ersuchte,
dass die ungarischen Behörden die Übernahmeersuchen innert der in
Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, wo-
mit sie die Zuständigkeit Ungarns implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO),
dass die Zuständigkeit Ungarns für das Asyl- und Wegweisungsverfahren
somit grundsätzlich gegeben ist,
dass der Umstand, dass das Ziel der Beschwerdeführenden von Anfang
an die Schweiz gewesen ist und sie in Ungarn gar kein Asylgesuch einrei-
chen wollten, nichts an der grundsätzlichen Zuständigkeit Ungarns ändert,
zumal die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den
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ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45
E. 8.3),
dass betreffend Ungarn zunächst festzuhalten ist, dass dieser Dublin-Mit-
gliedstaat Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen im Allgemeinen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen wird, Ungarn anerkenne und schütze
grundsätzlich die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien
des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni
2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung
des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Per-
sonen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) er-
geben,
dass das Bundesverwaltungsgericht in einer Analyse der Situation von
Asylsuchenden in Ungarn und des dortigen Asylverfahrens unter Einbezug
der (damals) aktuellsten Entwicklungen im Urteil E-2093/2012 vom 9. Ok-
tober 2013 Mängel festgestellt hat, jedoch zum Schluss gelangt ist, dass
die Überstellung von Asylsuchenden nach Ungarn im Rahmen des Dublin-
Regelwerks nicht generell die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedri-
genden Behandlung oder einer Verletzung des Prinzips des Non-Refoule-
ment mit sich bringt und daher nicht generell unzulässig ist (vgl. dort E. 9),
dass mittlerweile Berichte vorliegen, welche auf eine zunehmende Über-
forderung Ungarns deuten, zumal über neuerliche Mängel des ungarischen
Asylsystems berichtet wird, etwa was die Betreuung von besonders ver-
letzlichen Personen betrifft (vgl. beispielsweise die im Internet abrufbare
Medienmitteilung des Ungarischen Helsinki Komitees vom 4. März 2015:
Hungarian government reveals plans to breach EU asylum law and to sub-
ject asylum-seekers to massive detention and immediate deportation),
dass das Bundesverwaltungsgericht jedoch weiterhin davon ausgeht, im
Falle von Dublin-Rückkehrern sei in der Regel sowohl der Zugang zum un-
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garischen Asylverfahren als auch eine hinreichende Versorgung der asyl-
suchenden Personen gewährleistet (vgl. Urteil D-4660/2015 vom 6. August
2015),
dass das Bundesverwaltungsgericht im Übrigen auch in diversen weiteren,
erst kürzlich ergangenen Urteilen Überstellungen nach Ungarn als zulässig
bezeichnet und die Beschwerden gegen entsprechende Nichteintretens-
entscheide des SEM abgewiesen hat (vgl. etwa die Urteile
E-4434/2015 vom 23. Juli 2015, D-3371/2015 und D-4337/2015 vom
15. Juli 2015, E-4074/2015 vom 14. Juli 2015, E-4082/2015 und
E- 4036/2015 vom 6. Juli 2015 oder D-3990/2015 vom 1. Juli 2015),
dass in Ungarn per 1. August 2015 zwar eine Asylgesetzrevision in Kraft
getreten ist, welche auch für Dublin-Rückkehrer eine Verschärfung vor-
sieht, vorliegend aber auf die Auswirkungen dieser Gesetzesnovelle nicht
einzugehen ist, da für Dublin-Rückkehr, die ihr Gesuch – wie die Beschwer-
deführenden – vor dem 1. August 2015 gestellt haben, das alte Gesetz gilt,
dass nach dem Gesagten die Beschwerdeführenden aus der Bestimmung
von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nichts für sich ableiten können,
dass die Beschwerdeführenden mit ihren Vorbringen an der BzP zur Situ-
ation in Ungarn und ihren Beschwerdevorbringen implizit die Anwendung
der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der – das
Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von
Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR
142.311) fordern, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humani-
tären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-
VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass die Beschwerdeführenden allerdings kein konkretes und ernsthaftes
Risiko dargetan haben, die ungarischen Behörden würden sich weigern sie
wieder aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter
Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen,
dass es zwar zutrifft, dass die ungarische Regierung Ende Juni 2015 die
Absicht verlauten liess, das Dublin-Abkommen auszusetzen,
dass sie diese Aussage jedoch nur einen Tag später wieder zurücknahm
(vgl. Urteil des BVGer E-4434/2015 vom 23. Juli 2015 m.w.H.),
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dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Ungarn werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missach-
ten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben
oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist
oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land
gezwungen zu werden,
dass die von den Beschwerdeführenden auf Beschwerdeebene geschil-
derten Zustände vor allem im ersten Camp, in welchem sie sich in Ungarn
aufhielten, zwar verbesserungsbedürftig erscheinen,
dass die Beschwerdeführenden mit den entsprechenden Ausführungen al-
lerdings keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan haben, Un-
garn würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zuste-
henden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und sie sich bei einer
vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls – wie bereits in
der angefochtenen Verfügung festgehalten – an die ungarischen Behörden
wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem
Rechtsweg einfordern könnten (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem zur Publikation vorgesehe-
nen Urteil E-641/2014 vom 13. März 2015 festhielt, dem Gericht komme im
Rahmen von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3
AsylV 1 keine Beurteilungskompetenz in Bezug auf den Ermessensent-
scheid des SEM (mehr) zu,
dass das Bundesverwaltungsgericht nur eingreife, wenn das Staatssekre-
tariat das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unter-
schreite oder missbrauche und damit Bundesrecht verletze, was vorlie-
gend nicht der Fall ist,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist
und – weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufent-
halts- oder Niederlassungsbewilligung sind – in Anwendung von Art. 44
AsylG die Überstellung nach Ungarn angeordnet hat (Art. 32 Bst. a
AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
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Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2010/45 E. 10),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf
einzutreten ist, und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich die Anträge auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen wie
Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Unterlassung der Datenweiter-
gabe an die Behörden des Heimatstaates, welche ohnehin nur für die
Dauer des Beschwerdeverfahrens wirksam sind, als gegenstandslos er-
weisen,
dass im Übrigen aus den dem Gericht vorliegenden Akten nicht hervorgeht,
die Vorinstanz habe die Beschwerdeführenden betreffende Daten an deren
Heimat- oder Herkunftsstaat weitergegeben, weshalb auf das Eventualbe-
gehren, es seien bei bereits erfolgter Datenweitergabe die Beschwerdefüh-
renden darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, mangels
Rechtsschutzinteresses im Rahmen dieses Verfahrens nicht einzutreten
ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache hinfällig wird,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuwei-
sen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen
ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Vo-
raussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht
erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–(Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugun-
sten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Sandra Sturzenegger
Versand: