B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4815/2018
lan
Ur t e i l vom 2 6 . M ä r z 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Constance Leisinger,
Richter Jürg Marcel Tiefenthal,
Gerichtsschreiberin Nathalie Alemayehu.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
vertreten durch Benedikt Homberger, Rechtsanwalt,
Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 20. Juli 2018 / N (…).
D-4815/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am 26. April 2016
in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 31. Mai
2016 wurde er im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch
befragt und am 4. Juli 2018 vertieft zu seinen Asylgründen angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend,
er sei äthiopischer Staatsangehöriger und habe vor der Ausreise in
B._______ bei C._______ gelebt. Er gehöre der Volksgruppe der Oromo
an. In seinem Heimatland würden noch seine Mutter und (… [jüngere Ge-
schwister]) leben. Seine Mutter lebe von den Erträgen aus den eigenen
Landwirtschaftsfeldern. Sein Vater sei von der äthiopischen Regierung ver-
folgt und im Jahr 2010 umgebracht worden. Aufgrund der Anschuldigungen
gegen seinen Vater – er sei ein Terrorist – habe er die Schule nicht besu-
chen dürfen. Seine beiden älteren Brüder hätten nach dem Vater gefragt
und seien deswegen von den äthiopischen Behörden im Jahr 2013 ver-
schleppt worden. Er selbst sei im (…) 2015 verhaftet und ins Gefängnis
von D._______ gebracht worden. Er habe (…) Monate in Einzelhaft ver-
bracht, ohne gerichtliches Urteil, und sei im (…) 2015 freigelassen worden.
Nach der Entlassung sei er etwa sieben oder acht Mal von Behördenver-
tretern mitgenommen und geschlagen worden. Am (…) 2016 habe er an
einer Demonstration auf der Hauptstrasse von C._______ teilgenommen.
Als die Polizei gekommen sei und die Demonstranten auseinandergetrie-
ben habe, seien die Teilnehmer, wie auch er, davongerannt. Danach habe
er sich zur Ausreise aus Äthiopien entschieden. Er sei am 23. Februar 2016
in den Sudan ausgereist. Er sei Mitglied er E._______ und nehme hier an
Demonstrationen und Kundgebungen gegen die äthiopische Regierung
teil.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer fünf Fotos, die ihn als Teil-
nehmer an Demonstrationen (… [in der Schweiz]) in den Jahren 2017 und
2018 zeigen würden, sowie verschiedene Medienberichte und ein Schrei-
ben einer EU-Parlamentarierin an das Amt des Hohen Flüchtlingskommis-
sars der Vereinten Nationen (UNHCR) ein.
B.
Mit Verfügung vom 20. Juli 2018 – eröffnet am 23. Juli 2018 – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnete den Vollzug an.
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Seite 3
C.
Diesen Entscheid focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechts-
vertreters vom 22. August 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er be-
antragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flücht-
lingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei
er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Unzuläs-
sigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustel-
len und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Sub-subeventualiter sei die
Sache zur hinreichenden Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz
zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses und um amtliche Rechtsverbeiständung.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 28. August 2018 hiess das Gericht die Gesu-
che um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen
Rechtsverbeiständung gut und ordnete dem Beschwerdeführer Benedikt
Homberger als amtlichen Rechtsbeistand bei.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 29. August 2018 hielt die Vorinstanz an ihren
Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
F.
Der Beschwerdeführer replizierte am 2. Oktober 2018 unter Beilage eines
Schreibens der E._______ vom 16. August 2018.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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Seite 4
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Im vorliegenden Verfahren gilt das bisherige Recht (Abs. 1 der Über-
gangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Subjektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn eine asylsuchende Per-
son erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder
wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten ins-
besondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, ein illegales Verlas-
sen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder die Einreichung eines
Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung
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Seite 5
begründen (BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.; 2009/28 E.7.1 S. 352). Perso-
nen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten gemäss Art. 54 AsylG kein
Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen.
3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die vorgebrachten
Vorfluchtgründe den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
AsylG und die geltend gemachten Nachtfluchtgründe den Anforderungen
an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten wür-
den.
Die lediglich summarischen Angaben des Beschwerdeführers bezüglich
der wiederholten Festnahmen durch die Polizei, der sechsmonatigen Haft
und der Demonstrationsteilnahme würden jegliche Details und Substanz
vermissen lassen. Auch auf Nachfragen hin seien die Angaben nicht aus-
führlich ausgefallen. Er habe nicht erläutert, warum er verhaftet worden sei
und wie es ihm in der Haft ergangen sei. Er sei in Einzelhaft gehalten wor-
den, habe jedoch als Grund dafür nur angegeben, dass die Zuständigen
nach Belieben handeln würden. Auch die Entlassung aus dem Gefängnis
sei in keiner Weise ausgeführt worden. Aus den substanzlosen Angaben
lasse sich damit nicht erkennen, dass er sechs Monate in Haft gewesen
sei. Er habe auch keine ausführlichen Angaben zu den Ereignissen ge-
macht, wonach er nach der Haft sieben oder acht weitere Male mitgenom-
men worden sei. Die Demonstration, an der er teilgenommen habe und die
zu seiner Ausreise geführt habe, habe er auch nicht mit der zu erwartenden
Ausführlichkeit geschildert. Auch den nachfolgenden Ereignisablauf habe
er substanzlos dargelegt. Seinen Angaben fehle es an Realitätskennzei-
chen und Detailreichtum. Zudem fehle es an individualisierten Aussagen,
welche seine persönliche Betroffenheit zum Ausdruck brächte. Somit
könne nicht geglaubt werden, dass er in der vorgebrachten Weise Prob-
leme in seinem Heimatland gehabt habe.
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Seite 6
Die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten, in Form von Teilnahmen
an Kundgebungen als Mitglied der E._______ in der Schweiz, würden zu
keiner Verfolgung durch die äthiopischen Behörden führen. Diese könnten
angesichts der hohen Zahl von im Ausland lebenden äthiopischen Staats-
angehörigen nicht jede einzelne Person überwachen und identifizieren. Die
äthiopischen Behörden hätten kein gesteigertes Interesse an Exilaktivis-
ten. Sie hätten nur dann ein Interesse an einer Person, wenn deren Aktivi-
täten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen
werde. Im vorliegenden Fall bestünden keine Anhaltspunkte für die An-
nahme, dass der Beschwerdeführer sich in besonderer Art und Weise be-
tätigt und exponiert habe. Auf den eingereichten Fotos könne er teils nicht
erkannt werden. Ansonsten gehe daraus hervor, dass er als normaler Teil-
nehmer an diesen Kundgebungen anwesend gewesen sei und damit nicht
als besonders exponierte Person habe wahrgenommen werden können.
Somit sei er nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ins Visier der äthi-
opischen Behörden geraten. Demnach sei das Bestehen von subjektiven
Nachfluchtgründen zu verneinen. Die eingereichten Beweismittel (Zei-
tungsartikel und Schreiben an das UNHCR) würden nicht von ihm persön-
lich handeln und könnten deshalb nicht zur Beurteilung seiner Situation
herangezogen werden. Sofern er vorbringe, dass die Situation in seinem
Heimatland als Angehöriger der Oromo Ethnie besonders prekär sei,
werde nicht verkannt, dass die Lage in Äthiopien und im Regionalstaat
Oromia angespannt sei. Jedoch würden Anhaltpunkte dafür fehlen, dass
Angehörigen der Oromo-Ethnie in Äthiopien generell mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit eine auch von der Intensität her asylbeachtliche Verfol-
gung drohe. Es sei ihm nicht gelungen, eine gezielt gegen ihn gerichtete
Verfolgung glaubhaft zu machen. Die vorgebrachten subjektiven und ob-
jektiven Nachtfluchtgründe seien somit nicht asylrelevant im Sinne von
Art. 3 AsylG.
4.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Rechtsmittelschrift, die Vo-
rinstanz habe ihre Begrünungspflicht verletzt, indem sie seine Ausführun-
gen in der BzP nicht gewürdigt habe, lediglich auf die fehlende Substanti-
ierung verweise, die Gefahr einer Reflexverfolgung nicht geprüft habe und
die Ausführungen zur aktuellen Sicherheitslage ungenügend seien. Er
habe seine Asylvorbringen durchaus glaubhaft geschildert. So habe er be-
reits anlässlich der BzP den Namen des Gefängnisses, das genaue Datum
der Demonstration sowie die Anzahl der Demonstrationsteilnehmer ge-
nannt. Die allenfalls mangelhafte Substanz lasse sich jedoch durch sozio-
kulturelle und psychologische Faktoren begründen. Im Hinblick auf die be-
lastenden Erlebnisse in seinem Herkunftsland sei nachvollziehbar, dass er
D-4815/2018
Seite 7
eine gewisse Zurückhaltung und Scheu gegenüber den Behörden hege.
Auch die mangelnde Schulbildung und sein junges Alter seien zu berück-
sichtigen. Der Sachbearbeiter habe durch seine geschlossenen Fragen
dazu beigetragen, dass seine Antworten eher kurz gewesen seien. Seine
Ausführungen seien während der gesamten Anhörung eher knapp ausge-
fallen. Es seien ihm jedoch keine offenen Fragen gestellt worden. Die Vor-
instanz habe keine Gesamtbeurteilung aller Elemente der Glaubhaftma-
chung vorgenommen. Die Vorinstanz habe denn auch keinerlei Widersprü-
che geltend gemacht. Seine Vorbringen zum Schicksal seines Vaters wür-
den auf eine drohende Reflexverfolgung hinweisen. Die Verschleppung
seiner beiden Brüder, wegen des Vaters, verdeutliche diese Gefahr.
Seine Furcht vor Verfolgung in seinem Heimatland erscheine in Anbetracht
aktueller Länderberichte zu Äthiopien durchaus begründet. So sei bekannt,
dass das äthiopische Regime die Opposition gezielt und systematisch ver-
folge, wobei insbesondere Angehörige der Oromo-Ethnie im Fokus stehen
würden. Zudem sei die genaue Beobachtung exilpolitischer Tätigkeiten
durch das äthiopische Regime bekannt. Die Vorinstanz komme den Vorga-
ben des Bundesverwaltungsgerichts, wonach sie gehalten gewesen wäre,
die jüngsten Ereignisse in Äthiopien und die Situation in der Oromia-Region
zu prüfen, nicht nach. Es gebe keinerlei Anzeichen, dass die Gewalt gegen
Oromo konkret abgenommen habe. Er weise kombinierte Gefährdungspro-
file auf, da er bereits in seinem Heimatland ins Visier der Regierung gera-
ten sei (Vater, Haft, Demonstrationsteilnahme) und in der Schweiz ein ak-
tives Mitglied der E._______ sei.
4.3 In der Vernehmlassung hielt die Vorinstanz fest, der Vorwurf, wonach
das Bestehen einer Reflexverfolgung nicht geprüft worden sei, gehe fehl.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien als unglaubhaft beurteilt wor-
den. Somit sei nicht von einer Reflexverfolgung wegen des Vaters und der
Brüder auszugehen. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer den Asylbe-
hörden – auch nicht auf Beschwerdeebene – nie Identitätspapiere einge-
reicht, so dass nicht feststehe, dass er die Person sei, als die er sich aus-
gebe, inklusive angebliche Familie.
4.4 Der Beschwerdeführer machte in der Replik geltend, die Vorinstanz
habe in ihrer Verfügung explizit ausgeführt, welche Ausführungen nicht
glaubhaft seien. Auf die Ausführungen zur Verfolgung des Vaters und der
Brüder sei nicht eingegangen worden. Somit seien nicht sämtliche Vorbrin-
gen als unglaubhaft erachtet worden. Hinsichtlich der Asylrelevanz folge
lediglich die Würdigung der exilpolitischen Aktivitäten und der objektiven
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Seite 8
Nachfluchtgründe. In Bezug auf die Nachfluchtgründe werde die aktuelle
Situation für Oromo in Äthiopien im eingereichten Schreiben der
E._______ zusammengefasst und über die Gefährdung bei exilpolitischer
Aktivitäten hingewiesen. Zudem werde bestätigt, dass er ein aktives Mit-
glied sei.
5.
5.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Gericht zum Ergebnis, dass das
SEM aufgrund der bloss summarischen und unsubstanziierten Angaben
des Beschwerdeführers zu Recht auf die Unglaubhaftigkeit der Asylvorbrin-
gen geschlossen hat.
5.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie ge-
nügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich
nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht
widersprüchlich sein, nicht der inneren Logik entbehren oder den Tatsa-
chen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Vorbringen sind sub-
stanziiert, wenn sie sich auf detaillierte, präzise und konkrete Schilderun-
gen stützen. Als schlüssig gelten Vorbringen, wenn sie innerhalb einer An-
hörung, zwischen Anhörungen oder im Vergleich zu Aussagen Dritter keine
Widersprüche aufweisen. Allerdings sollten kleine, marginale Widersprü-
che sowie solche, die nicht die zentralen Asylvorbringen betreffen, zwar in
die Gesamtbetrachtung einfliessen, jedoch nicht die alleinige Begründung
für die Verneinung der Glaubhaftigkeit darstellen. Darüber hinaus muss die
gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbe-
sondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt
oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen aus-
wechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwir-
kung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der
gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die
Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht.
Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5
E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3; Entscheidungen und Mitteilungen
der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005
Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.; ANNE KNEER und LINUS SONDEREGGER, Glaubhaf-
tigkeitsprüfung im Asylverfahren – Ein Überblick über die Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts, Asyl 2/2015 S. 5).
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5.3 Als Ausreisegrund hat der Beschwerdeführer eine sechsmonatige Haft,
wiederholte Festnahmen durch die Polizei und eine Demonstrationsteil-
nahme vorgebracht.
5.3.1 Die Vorinstanz hat zutreffend feststellt, dass die Angaben des Be-
schwerdeführers zur sechsmonatigen Haft substanzlos ausgefallen sind.
Seine diesbezüglichen Ausführungen enthalten keinerlei Realkennzeichen
oder detaillierte Schilderungen des Gefängnisses oder des Alltags im Ge-
fängnis. Es fehlen jegliche individualisierten Aussagen, welche seine per-
sönliche Betroffenheit ausdrücken. Er hat lediglich erklärt: „Es war sehr
schwierig und bitter im Gefängnis“ (SEM acte. A15 F119-128, F179-183).
Seine kurzen und unsubstanziierten Antworten zu diesem zentralen Ele-
ment sind somit als Indiz dafür zu deuten, dass er das Geschilderte nicht
selbst erlebt hat.
5.3.2 Dies gilt gleichermassen für seine Ausführungen zu den wiederholten
Festnahmen durch die Polizei, anlässlich welcher er geschlagen und ge-
treten worden sei. Diese Aussagen sind nicht hinreichend substanziiert, so
hat er bloss angegeben, nach der Entlassung aus dem Gefängnis etwa
sieben oder acht Mal mitgenommen worden zu sein, ohne dass ihm mitge-
teilt wurde, weshalb (SEM acte. A15 F110 ff., 118, 129 ff.). Es müsste je-
doch erwartet werden, dass er diese Ereignisse detaillierter und differen-
zierter geschildert hätte, wenn er tatsächlich mehrere Male von der Polizei
mitgenommen worden wäre. Sein Erklärungsversuch auf Beschwerde-
ebene, wonach er zu Protokoll gegeben habe, dass er wegen seines Vaters
verhaftet worden sei, vermag daran nichts zu ändern, bleiben die Vorbrin-
gen in sich doch ohne jeglichen Gehalt. Weiter vermochte der Beschwer-
deführer ohnehin keine genaueren Angaben zu den Umständen, unter wel-
chen sein Vater verschwunden und getötet worden sei, oder dem Verbleib
seiner Brüder zu machen (SEM acte. A15 F59 ff., F81 ff.), was nicht nach-
vollziehbar erscheint und weshalb auch an diesen Vorbringen zu zweifeln
ist (vgl. nachfolgend). Sodann überzeugt auch das Vorbringen, dass er sich
wegen der sprachlichen Barriere nicht mit der Polizei habe verständigen
können, nicht. Es erscheint nicht plausibel, dass er in der Oromia-Region
mehrmals von Polizisten festgenommen wurde, die seine Sprache
(Oromo) nicht sprechen, zumal Oromo die offizielle Sprache dieser Region
ist und die Polizeikräfte Oromo-Angehörigen sind (vgl. The Danish Immig-
ration Service, Country Report 7/2018, Ethiopia, Political situation and tre-
atment of opposition, September 2018, S. 7; AllAfrica, Ethiopia: Amid the
Killing of Dozens of Oromia Police and Unknown Numbers of Civilians Odp
Admits Deteriorating Security, Vows to Bring Rapid Change, 30.11.2018,
D-4815/2018
Seite 10
, abgerufen am 1. März
2019).
5.3.3 Schliesslich hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass die Anga-
ben des Beschwerdeführers zum Kernvorbringen der Demonstrationsteil-
nahme nicht darauf schliessen lassen, dass er tatsächlich an der Demonst-
ration mitgemacht hat. Die diesbezüglichen Aussagen bleiben ebenfalls
vage und ohne jegliche Realkennzeichen. Der Beschwerdeführer brachte
bloss vor, dass über 200 Personen an der Demonstration auf der einzigen
asphaltierten Hauptstrasse der Stadt teilgenommen hätten und diese von
Schülern begonnen worden sei. Als die Polizei gekommen sei, seien die
Teilnehmer davongerannt (SEM acte. A15 F134ff.). Diese Angaben lassen
jeglichen persönlichen Bezug vermissen und sind zu wenig konkret, detail-
liert und differenziert ausgefallen. Schliesslich erscheinen auch seine Aus-
sagen zur Ausreise nach der Demonstration sehr vage und sind nicht nach-
vollziehbar. So machte der Beschwerdeführer lediglich geltend, er habe
sich in einem fremden Haus versteckt gehalten und sei am nächsten Tag
mit einem Fahrzeug nach E._______ gefahren (SEM acte. A15 F142 ff.).
Es ist ihm somit nicht gelungen, die Umstände der Demonstration und der
anschliessenden Flucht substantiiert und überzeugend zu beschreiben.
5.3.4 Den Beschwerdeeinwänden, die mangelhafte Substanz seiner Aus-
sagen sei auf sozio-kulturelle und psychologische Faktoren sowie die man-
gelnde Schulbildung zurückzuführen, kann nicht gefolgt werden. Vom zum
Zeitpunkt der Anhörung (…)-jährigen, gesunden und seit zwei Jahren in
der Schweiz lebenden Beschwerdeführer kann erwartet werden, dass er
seine Erlebnisse nachvollziehbar und überzeugend wiedergeben kann.
Darüber hinaus bleibt festzustellen, dass ihm durchaus offene Fragen ge-
stellt worden sind (SEM acte. A15 F110 ff., 120, 130, 134, 142f.,). Zusam-
menfassend können seine Vorfluchtgründe somit nicht geglaubt werden.
5.4 Nachdem die Vorfluchtgründe im Zusammenhang mit der geltend ge-
machten Reflexverfolgung wegen des Vaters wie auch aufgrund eigener
politischer Aktivitäten als unglaubhaft zu qualifizieren sind, ist davon aus-
zugehen, dass der Beschwerdeführer noch Jahre nach der angeblichen
Verhaftung des Vaters und der Brüder unbehelligt im Heimatstaat verblie-
ben ist. Vor diesem Hintergrund durfte die Vorinstanz auch darauf verzich-
ten, weitere Ausführungen zu einer möglichen zukünftigen Reflexverfol-
gung vorzunehmen, zumal sich diese Ereignisse Jahre vor der Ausreise
des Beschwerdeführers zugetragen haben sollen, als es sich bei diesem
noch um ein Kind handelte. Von einer Verletzung der Begründungspflicht
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Seite 11
ist vor diesem Hintergrund demnach nicht auszugehen. In diesem Zusam-
menhang ist aber ohnehin auch darauf hinzuweisen, dass die Vorbringen
bezüglich der Verhaftung und des Todes des Vaters, wie auch diejenigen
um die angebliche Verhaftung der Brüder ihrerseits äusserst unsubstanzi-
iert ausgefallen sind und keinerlei Realkennzeichen aufweisen. Selbst mit
Blick darauf, dass der Beschwerdeführer damals noch ein Kind war, wären
diesbezüglich jedoch mehr Details zu erwarten gewesen.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er engagiere sich in der Schweiz
exilpolitisch gegen das äthiopische Regime und erfülle damit die Flücht-
lingseigenschaft.
6.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei Mitglied der E._______ und
engagiere sich für diese. So habe er in der Schweiz hin und wieder an
Demonstrationen und Kundgebungen gegen die äthiopische Regierung
teilgenommen (SEM acte. A15 F164). Es sei mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass diese Aktivitäten von den äthi-
opischen Behörden beobachtet würden. Gemäss zitierten Berichten werde
die äthiopische Diaspora insbesondere Dissidenten und Personen, die
eine Sicherheitsbedrohung darstellen, systematisch überwacht.
6.3 Vorauszuschicken ist, dass das politische Profil des Beschwerdefüh-
rers als sehr bescheiden zu qualifizieren ist. Auf den eingereichten Fotos
ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz an einigen
wenigen Kundgebungen teilgenommen hat. Im zweiseitigen Schreiben der
E._______ vom 16. August 2018 heisst es in Bezug auf seine Person, er
sei ein aktives Mitglied der Gemeinschaft, wobei seine Aktivitäten nicht nä-
her beschrieben werden. Die Teilnahme an einigen Demonstrationen und
die Mitgliedschaft bei der E._______ überschreiten die Schwelle massen-
typischer exilpolitischer Aktivitäten klar nicht.
6.4 Die Lage in Äthiopien hat sich sodann seit dem Frühling 2018 grundle-
gend verändert. Im April 2018 wurde Abiy Ahmed als erster Oromo in der
Geschichte des Landes zum Premierminister gewählt. Im Juni 2018 wurde
der seit dem Februar 2018 geltende Ausnahmezustand aufgehoben (Mail
Online, Ethiopia lifts state of emergency as political crisis eases,
05.06.2018, Ethiopia-lifts-state-emergency-political-crisis-eases.html >, abgerufen am
28. Februar 2019). Die äthiopische Regierung gab bekannt, das Friedens-
D-4815/2018
Seite 12
abkommen mit Eritrea aus dem Jahr 2000 und die darin vereinbarte Grenz-
ziehung zu akzeptieren und umzusetzen. Am 9. Juli 2018 unterzeichneten
Abiy Ahmed und Eritreas Präsident Isaias Afwerki in Asmara einen Vertrag,
in dem beide Seiten den Kriegszustand für beendet erklärten und eine
umfassende Zusammenarbeit vereinbarten (vgl. Urteil des BVGer
D-8395/2015 vom 22. Juni 2018 E. 8.4.2; Neue Züricher Zeitung, Äthiopien
und Eritrea schliessen Frieden, 09.07.2018, tional/aethiopien-und-eritrea-schliessen-frieden-ld.1401951 >, abgerufen
am 28. Februar 2019; BBC News, Ethiopia’s Abiy and Eritrea’s Afwerki de-
clare end of war, 09.07.2018, 44764597 >, abgerufen am 28. Februar2019). Im Juni 2018 wurden 264
zuvor von der Regierung blockierte Webseiten wieder zugelassen. Dazu
gehörte auch der in den Vereinigten Staaten stationierte Diasporasender
ESAT (Committee to Protect Journalists [CPJ], Ethiopia allows access to
over 260 blocked websites, 22.06.2018, allows-access-to-over-260-blocked-website.php >, abgerufen am 1. März
2019). Ebenfalls im Juni 2018 wurde der Leiter des National Intelligence
and Security Service (NISS) abgesetzt und es werden Haftbefehle gegen
36 Sicherheitsleute, darunter Mitarbeitende des NISS, ausgestellt (Reu-
ters, Ethiopia's prime minister replaces commanders in security reshuffle,
08.06.2018, ZATP >, abgerufen am 3. März 2019; Reuters, Dozens in court as Ethiopia
says security chiefs ordered attack on PM, 12.11.2018, /article/us-ethiopia-politics/dozens-in-court-as-ethiopia-
says-security-chiefsordered-attack-on-pm-idUSKCN1NH1HA >, abgerufen
am 1. März 2019). Der NISS war in die Überwachung von Oppositionellen
im In- und Ausland involviert (Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Äthi-
opien: Oromo, staatliches Überwachungssystem, 26.04.2018, /assets/herkunftslaender/afrika/athiopien/180426-
eth-oromos-opposi-ion.pdf >, abgerufen am 1. März 2019). Die Vereinigun-
gen Oromo Liberation Front (OLF), Ogaden National Liberation Front
(ONLF) und Ginbot 7, welche sich für die Anliegen der Oromo einsetzen,
wurden sodann im Juli 2018 von der Liste der terroristischen Gruppierun-
gen gestrichen (Al Jazeera, Ethiopia removes OLF, ONLF and Ginbot 7
from terror list, 05.07.2018, ethiopia-olf-onlf-ginbot-7-terror-list-180630110501697.html >, abgerufen
am 28. Februar 2019). Die Regierung rief die Oppositionellen im Exil zur
Rückkehr und zur Teilnahme am politischen Prozess in Äthiopien auf. Alle
Gruppierungen sollten friedlich an den für das Jahr 2020 geplanten Wahlen
teilnehmen können (The Washington Post, Ethiopia's ethnic divides rock
capital as reports of killings prompt angry protests, 17.09.2018,
D-4815/2018
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pital-as-reports-ofkillings-prompt-angry-protests/2018/09/17/8701bd0a-
ba74-11e8-bdc0-90f81cc58c5d_story.html?utm_term=.e8ea4b1732a1 >,
abgerufen am 17. Dezember 2018; The Africa Report, Ethiopia politics:
Solving a fractured ethnic puzzle, 10.2018, /East-Horn-Africa/ethiopia-politics-solving-a-fractured-ethnic-puz-
zle.html >, abgerufen am 1. März 2019). Die Situation für Oppositionsgrup-
pen hat sich seit der Wahl des neuen Premierministers, Abiy Ahmed, ver-
bessert. Die Anklagen gegen die Oppositionsführer der OLF (Jawar Mo-
hammed) und der Ginbot 7 (Andargachew Tsege [begnadigt und freigelas-
sen], Berhanu Nega), wurden fallen gelassen. Die Oppositionsführer (Ja-
war Mohammed und Berhanu Nega) sind der Einladung gefolgt und nach
Äthiopien zurückgekehrt. (The Danish Immigration Service, Country Report
7/2018, Ethiopia, Political situation and treatment of opposition, September
2018, S. 13; BBC, Ethiopia frees abducted Briton Andargachew Tsege on
deathrow, 29.05.2018, 44278158 >, abgerufen am 1. März 2019; Al Jazeera, Ethiopian armed op-
position group Ginbot 7 suspends attacks, 22.06.2018,
group-ginbot-7-suspends-attacks-180622200638609.html >, abgerufen
am 1. März 2019; Reuters, After years in exile, an Ethiopian politician re-
turns home with hope and fear, 07.11.2018, cle/uk-ethiopia-democracy-insight/after-years-in-exile-an-ethiopian-politi-
cian-returns-home-with-hope-and-fear-idUKKCN1NC0JH >, abgerufen am
1. März 2019). Die Führung der ONLF ist ebenfalls von Eritrea nach Äthio-
pien zurückgekehrt (Africanews, Leadership of ex-Ogaden rebels return to
Ethiopia from Eritrea, 01.12.2018, /2018/12/01/leadership-of-ex-ogaden-rebels-return-to-ethiopia-
from-eritrea/ >, abgerufen am 1. März 2019). Politische Dissidenten, ehe-
malige Rebellen, Abspaltungsanführer und Journalisten sind seit der Er-
nennung von Abiy Ahmed zum Premierminister ebenfalls nach Äthiopien
zurückgekehrt (Reuters, After years in exile, an Ethiopian politician returns
home with hope and fear, 07.11.2018, moditiesNews/idAFL8N1X50C8 >, abgerufen am 1. März 2019; Ademo,
Mohammed / Al Jazeera, Why I'm coming back home to Ethiopia after 16
years in exile, 30.06.2018, ion/coming-home-ethiopia-16-years-exile-180629110411115.html >,
abgerufen am 1. März 2019). Tausende von politischen Gefangenen wur-
den seit April 2018 begnadigt und freigelassen. Das Gefängnis Maekelawi,
das für Folter und unmenschliche Behandlung der Häftlinge bekannt war,
wurde geschlossen (Human Rights Watch, Task of Ethiopia’s New Leader:
D-4815/2018
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End Torture, 30.07.2018, ethiopias-new-leader-end-torture >, abgerufen am 1. März 2019). Insge-
samt hat sich die Lage in Äthiopien seit der Wahl von Abiy Ahmed zum
Premierminister grundlegend zum Positiven verändert, da dessen Ziel, die
Stärkung der Demokratie unter Einbindung aller politischen Kräfte ist (Urteil
des BVGer E-4254/2017 vom 8. Januar 2018 E. 5.2).
6.5 In Anbetracht dieser Entwicklungen in Äthiopien ist nicht davon auszu-
gehen, dass der Beschwerdeführer als Oromo mit einem sehr bescheide-
nen politischen Profil im heutigen Zeitpunkt bei einer Rückkehr nach Äthi-
opien aktuell gefährdet wäre. Seine Vorbringen sind somit nicht asylrele-
vant.
6.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, Vorfluchtgründe, subjektive oder objektive Nachflucht-
gründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vor-
instanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht
verneint und sein Asylgesuch abgewiesen.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG,
SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernis-
sen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst,
sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls
wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
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8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
8.2.1 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der
in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen-
den Verfahren keine Anwendung finden (vgl. auch Art. 33 Abs. 1 des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]). Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich mithin nach
den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (ins-
besondere Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 FoK; Art. 3 EMRK).
8.2.2 Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür,
dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr nach Äthiopien dort
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis
des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im
Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohe.
Schliesslich lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthio-
pien den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
8.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
8.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der
grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen
Äthiopiens aus (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3). Auch unter Berücksichtigung
der aktuellen Lage lässt sich diese Praxis bestätigen (vgl. Urteile des
BVGer E-4254/2017 vom 8. Januar 2018 E. 5.2; D-6540/2018 vom 10. De-
zember 2018 E. 7.4.2; D-2564/2017 vom 28. August 2018 E. 7.2.3). Auf-
grund der nach wie vor prekären Lebensbedingungen in Äthiopien sind ge-
mäss konstanter Praxis zur Existenzsicherung ausreichend finanzielle
Ressourcen und gut vermarktbare berufliche Fähigkeiten sowie intakte fa-
miliäre und soziale Netzwerke unabdingbar (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.4).
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8.3.2 Der Beschwerdeführer ist im Dorf B._______ bei C._______ aufge-
wachsen und hat bis zur Ausreise immer dort gewohnt. Gemäss seinen
Angaben lebte er dort mit seiner Familie (Eltern und Geschwister) und spä-
ter mit seiner Mutter und (… [jüngeren Geschwistern]), zu welchen er aus
der Schweiz bis im März 2018 gelegentlich in Kontakt stand. Die Familie
besitzt Ackerland (ca. 6 Hektar) und lässt dieses bewirtschaften. Sie lebt
gemäss den Angaben des Beschwerdeführers in guten finanziellen Ver-
hältnissen (SEM acte. A15 F26). Zudem hat seine Mutter seine Reise in
die Schweiz finanziert. Es ist somit davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer an seinem Herkunftsort über ein stabiles familiäres und so-
ziales Beziehungsnetz verfügt und nach der Rückkehr wiederum bei seiner
Mutter wird wohnen und im Landwirtschaftsbetrieb der Familie oder wieder
als Hilfsarbeiter auf Baustellen wird arbeiten können. Der pauschale Ein-
wand in der Beschwerde, für nach Äthiopien zurückkehrende Oromo sei
die Lage sehr prekär, ist demzufolge angesichts der offensichtlich günsti-
gen Verhältnisse des Beschwerdeführers zurückzuweisen. Sodann ist der
Beschwerdeführer gesund. Es sind somit keine Anhaltspunkte dafür er-
sichtlich, dass er bei einer Rückkehr aus individuellen Gründen wirtschaft-
licher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage
geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch in
individueller Hinsicht als zumutbar.
8.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen,
weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung
seines Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente
zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfü-
gung vom 28. August 2018 hiess das Gericht die Gesuche um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung sowie Beiordnung eines amtlichen
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Rechtsbeistandes gut. Entsprechend hat der Beschwerdeführer vorliegend
keine Verfahrenskosten zu tragen.
10.2 Nachdem der rubrizierte Rechtsvertreter dem Beschwerdeführer als
amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet worden ist (vgl. aArt. 110a AsylG),
ist damit unbesehen des Ausgangs des Verfahrens ein Honorar auszurich-
ten, soweit der Aufwand sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8
Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel
von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und
Anwälte aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertreter
hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen
kann verzichtet werden, da der Aufwand für den Beschwerdeführer zuver-
lässig abgeschätzt werden kann (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berück-
sichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren und der Entschädi-
gungspraxis in Vergleichsfällen ist dem amtlichen Rechtsbeistand bei ei-
nem Stundenansatz von Fr. 220.– zulasten des Bundesverwaltungsge-
richts ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1’700.– (inkl. Auslagen)
auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird ein Honorar zulasten der Gerichts-
kasse in der Höhe von Fr. 1‘700.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Nathalie Alemayehu
Versand: