Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D4816/2011
U r t e i l v om 9 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien A._______, geboren B._______,
Eritrea,
alias C._______, geboren B._______,
Eritrea,
D._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(DublinVerfahren);
Verfügung des BFM vom 24. August 2011 / N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat
Eritrea am 13. August 2007 verliess und über den E._______,
F._______, Italien, G._______ und H._______, von wo er im Februar
2010 nach Italien zurückgeführt worden sei, am 31. März 2011 auf dem
Landweg illegal in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags im
Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) I._______ um Asyl nachsuchte,
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der
EurodacDatenbank ergab, dass dieser am 16. Januar 2009 in J._______
(Italien) und am 16. Juli 2009 in K._______ von den jeweiligen Behörden
daktyloskopisch erfasst worden war,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung im L._______
vom 12. April 2011 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen
geltend machte, er sei nach dem Tod seines Vaters vom Militär
eingezogen worden und habe sich schlecht in das militärische Umfeld
eingliedern können, weshalb er mehrere Male während seines
Militäreinsatzes sanktioniert worden sei, indem er beispielsweise {…….}
worden sei,
dass er und seine Geschwister nach dem Tod des Vaters auf sich alleine
gestellt gewesen seien und er sehr wenig Unterstützungsgelder vom
eritreischen Staat erhalten habe, welche weder zum Studieren noch zum
Leben ausgereicht hätten,
dass er in der Nähe der sudanesischen Grenze stationiert gewesen sei
und während einer Nachtwache die Gelegenheit genutzt habe zu fliehen,
dass dem Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung das rechtliche
Gehör zum Umstand gewährt wurde, wonach gestützt auf seine eigenen
Angaben und die EurodacTreffer mutmasslich Italien oder K._______ für
die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens zuständig
seien, weshalb gegebenenfalls auf sein Asylgesuch nicht eingetreten
werde,
dass der Beschwerdeführer diesbezüglich angab, er wolle nicht nach
Italien zurückkehren, da er dort unter schlechten Bedingungen leben
müsste und er sein Heimatland verlassen habe, um sein Leben
verbessern zu können, was in Italien nicht möglich sei,
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dass der Beschwerdeführer des Weiteren ausführte, eine Rückkehr nach
K._______ würde ihm nichts ausmachen, da in K._______, im Gegensatz
zu Italien, die Flüchtlingsrechte respektiert würden,
dass der Beschwerdeführer mit Entscheid des BFM vom 14. April 2011
für den weiteren Aufenthalt während des Verfahrens dem Kanton
M._______ zugewiesen wurde,
dass das BFM am 3. August 2011 Italien um Übernahme des
Beschwerdeführers ersuchte,
dass Italien das Ersuchen des BFM bis zum Ablauf der Frist am
18. August 2011 unbeantwortet liess,
dass das BFM mit Verfügung vom 24. August 2011 – eröffnet am
26. August 2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
nicht eintrat und die Wegweisung nach Italien sowie den Vollzug
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist anordnete,
dass gleichzeitig festgestellt wurde, einer allfälligen Beschwerde komme
keine aufschiebende Wirkung zu (Art. 107a AsylG),
dass der Beschwerdeführer mit auf den 30. August 2011 datierter, am 1.
September 2011 zuhanden der Schweizerischen Post aufgegebener
Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid
Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung des BFM sei
aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr Recht zum
Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylverfahren für
zuständig zu erklären,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde, um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersuchte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 5. September 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyls
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG in
casu nicht vorliegt und das Bundesverwaltungsgericht demnach endgültig
entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt –
offensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
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dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 mit Hinweis auf
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass das Bundesamt zur Begründung anführte, daktyloskopische
Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer am 16. Januar
2009 in Italien ein Asylgesuch eingereicht habe,
dass gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung [EG] Nr. 343/2003
des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines
Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in
einem Mitgliedstaat gestellt hat (DublinIIVO), Italien für die Prüfung des
am 31. März 2011 in der Schweiz eingereichten Asylgesuchs des
Beschwerdeführers als zuständig zu erachten sei,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs geltend
gemacht habe, eine Rückkehr nach Italien sei für ihn wie ein Todesurteil,
weil er dort keine Unterkunft und keine Arbeit erhalten würde,
dass Italien indessen die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar
2003 (Aufnahmerichtlinie) ohne Beanstandungen von Seiten der
Europäischen Kommission umgesetzt habe, weshalb sich der
Beschwerdeführer an die zuständigen Behörden wenden könne, um eine
Unterkunft und die nötige Unterstützung zu erhalten,
dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs zu
bejahen seien,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift im Wesentlichen
vorbrachte, er habe in Italien weder eine Unterbringung noch finanzielle
Unterstützung noch Verpflegung noch eine Möglichkeit, ein
menschenwürdiges Dasein zu führen,
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dass die Existenzbedingungen für asylsuchende Personen in Italien
unzumutbar seien und er trotz all seiner Bemühungen keine Arbeit in
Aussicht habe und oft auf der Strasse übernachten und betteln müsse,
dass Italien durch die zusätzliche Flüchtlingswelle aus Nordafrika wenig
Kapazitäten zur Aufnahme von Asylsuchenden habe und folglich das
Festhalten an der DublinIIVO seine Wirkung verfehle,
dass er zur Untermauerung seiner Vorbringen unter Hinweis auf einen
Bericht der N._______ (datiert vom 28. Februar 2011) die grösstenteils
menschenunwürdigen Zustände in Italien für Asylsuchende erläuterte,
dass der vorgängige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Italien feststeht
und er diesen auch nicht bestreitet,
dass die italienischen Behörden das Ersuchen der Schweizer Behörden
um Rückübernahme des Beschwerdeführers bis zum 18. August 2011
nicht beantwortet haben, womit die Zuständigkeit Italiens gemäss
Dubliner Verfahrensregelung aufgrund der sogenannten Verfristung
definitiv geworden ist (vgl. Art. 20 Abs. 1 Bst. c DublinIIVO),
dass demzufolge das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht
Italien als für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig erachtete,
dass Italien Signatarstaat sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist und keine konkreten Hinweise
dafür bestehen, Italien würde sich nicht an die daraus resultierenden
Verpflichtungen halten,
dass für das Bundesverwaltungsgericht insbesondere keine Gründe
ersichtlich sind, die das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der
Schweiz (Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO) hätten veranlassen sollen,
dass Italien die Mindestnormen der EU für die Aufnahme von
Asylsuchenden anwendet und demzufolge Aufnahmestrukturen zur
Verfügung stellt,
dass hierzu festzuhalten ist, dass Asylsuchende in Italien bei der
Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur
zwar gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein können,
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dass die italienischen Behörden seit geraumer Zeit mit einer grossen
Anzahl von Einwanderern aus nordafrikanischen Staaten konfrontiert
sind, was immer wieder zu Kapazitätsengpässen bei den
Aufnahmezentren führt,
dass indessen das Gericht auch in Berücksichtigung der mit den
Kapazitätsengpässen im Zusammenhang stehenden schwierigen
Aufenthalts und Lebensbedingungen – eine Betreuung durch die
italienischen Behörden oder durch die privaten karitativen Organisationen
ist nicht in jedem Fall gewährleistet – nicht zum Schluss gelangt, Italien
verletze nachgewiesenermassen in systematischer Weise die Richtlinie
Nr. 2003/9/EG,
dass zwar das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende in der Kritik
steht, in den Aufenthalts und Verfahrensbedingungen für Personen,
welche sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, aber
insgesamt kein Vollzugshindernis zu erkennen ist,
dass nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts Dublin
Rückkehrende und verletzliche Personen bezüglich Unterbringung von
den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich –
neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private
Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen
annehmen,
dass der Beschwerdeführer weder im Rahmen des ihm gewährten
rechtlichen Gehörs noch auf Beschwerdeebene hinreichend berechtigte
Vorbehalte gegen eine Rückkehr nach Italien geltend machte, weshalb
keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass er im Falle
einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten würde,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs.1 AsylG),
vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und
zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE
2008/34 E. 9.2 S. 510, BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, EMARK 2001
Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den
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gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu
Recht angeordnet wurde,
dass im Rahmen des DublinVerfahrens, bei dem es sich um ein Über
stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches
zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für
Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83
Abs. 1 AuG,
dass eine entsprechende Prüfung – soweit notwendig – vielmehr
bereits im Rahmen des DublinVerfahrens stattfinden muss (vgl.
vorstehende Erwägungen),
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung
nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtete,
dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde und auf den Verzicht der Erhebung eines
Kostenvorschusses angesichts des direkten Entscheids in der
Hauptsache gegenstandlos geworden sind,
dass die eingereichte Beschwerde als aussichtslos erschien, weshalb
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand: