B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4816/2015
U r t e i l v o m 1 8 . S e p t e m b e r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum / Visum aus humanitären Gründen,
zugunsten B._______, C._______, D._______ und
E._______ (Gesuchstellende), Syrien;
Verfügung des SEM vom 9. Juli 2015 / (...)
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Sachverhalt:
A.
A.a Am 11. Februar 2015 ersuchte der Beschwerdeführer (Gastgeber)
per E-Mail beim schweizerischen Generalkonsulat in F._______ (nach-
stehend: Schweizer Vertretung) um Erteilung humanitärer Vi-
sa/Schengen-Visa zugunsten seiner Mutter, B._______ (Gesuchstellen-
de 1), seiner Schwester, C._______ (Gesuchstellende 2) sowie seiner
beiden Neffen D._______ (Gesuchstellender 3) und E._______ (Gesuch-
stellender 4).
A.b Am 19. März 2015 gab die Schweizer Vertretung dem Beschwerde-
führer per E-Mail den Termin für die persönliche Gesuchseinreichung vor
Ort sowie je eine Aufzählung der dazu von den Gesuchstellenden benö-
tigten Dokumente und Unterlagen und der von ihnen dannzumal zu be-
antwortenden Fragen bekannt, beginnend mit der Beschreibung ihrer
konkreten persönlichen Probleme im Heimatstaat.
A.c Am 25. März 2015 nahmen die Gesuchstellenden ihren Termin bei
der Schweizer Vertretung wahr, reichten die benötigten Dokumente und
Unterlagen samt (…) ärztlichen Bescheinigungen betreffend die Gesuch-
stellende 1 und Presseberichten bezüglich syrischer Flüchtlinge sowie ein
vom Beschwerdeführer verfasstes Schreiben mit den Antworten auf die
den Gesuchstellenden vorgängig gestellten Fragen ein. Darin wurde be-
züglich der persönlichen Probleme ausgeführt, dass die Gesuchstellen-
de 1 in fortgeschrittenem Alter, krank und auf sich allein gestellt sei und
nicht mehr für sich selber sorgen könne. Sie sei deshalb auf permanente
Hilfe und Beistand angewiesen und könne kein normales alltägliches Le-
ben führen. Der Ehemann der Gesuchstellenden 2 sei am (…) an (…)
entführt worden, und seither fehle von ihm jede Spur. Die Gesuchstellen-
den litten sehr unter dieser Situation und hätten grosse Angst vor weite-
ren Entführungen.
A.d Die Schweizer Vertretung verweigerte am 16. April 2015 den Ge-
suchstellenden die beantragten Visa. Zur Begründung führte sie unter
Verwendung eines Formulars aus, die Absicht, vor Ablauf des Visums aus
dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, habe nicht festge-
stellt werden können, versehen mit der Anmerkung: "Nachweis einer un-
mittelbaren Gefährdung nicht erbracht, Voraussetzungen für ein humani-
täres Visum nach der Weisung vom 28. September 2012 sind nicht er-
füllt."
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A.e Mit Eingabe vom 19. Mai 2015 reichte der Beschwerdeführer beim
SEM Einsprache gegen den abschlägigen Visa-Entscheid ein. Zur Be-
gründung führte er an, die Schweizer Vertretung habe das Gesuch abge-
lehnt, obwohl die Voraussetzungen für die nachgesuchten Visa gegeben
seien. Sie habe das Gesuch nicht sorgfältig geprüft. Die vorgelegten In-
formationen betreffend Zweck und Beendigung des beabsichtigten Auf-
enthalts seien durchaus glaubhaft gewesen. Auch die weiteren Gesuchs-
gründe seien plausibel gewesen. Die Gesuchstellende 1 sei wegen ihres
hohen Alters und der fehlenden Medizin infolge des Bürgerkriegs mit der
Situation im Alltag überfordert. Sie könne in Syrien kaum ein normales
Leben führen. Die Situation der Gesuchstellenden 2–4 sei infolge der Ent-
führung des Ehemannes der Gesuchstellenden 2 nicht viel besser. Die
beiden Frauen seien auf sich allein gestellt. Die Preise und Kosten für
medizinische Behandlungen seien massiv gestiegen. Die Gesuchstellen-
den seien nach der Wahrnehmung ihres Termins bei der Schweizer Ver-
tretung nach Syrien zurückgekehrt. Die Situation der Syrer in der Türkei
verschlechtere sich kontinuierlich. Die Gesuchstellenden hätten nicht die
Absicht, längerfristig in der Schweiz zu bleiben, sondern würden nach
Kriegsende mit hundertprozentiger Sicherheit in die Heimat zurückkeh-
ren. Der Einsprache war insbesondere je eine syrische Wohnsitzbestäti-
gung vom (…) betreffend die Gesuchstellenden 1 und 2 beigelegt.
A.f Am 1. Juni 2015 bestätigte das SEM dem Beschwerdeführer den Ein-
gang seiner Eingabe vom 19. Mai 2015, welche frist- und formgerecht
eingereicht worden sei. Ferner wurde er aufgefordert, bis zum 1. Juli
2015 einen Kostenvorschuss von Fr. 400.– zu bezahlen, unter Androhung
des Nichteintretens auf die Einsprache im Unterlassungsfall. Sodann
wurde ihm der weitere Verlauf des Verfahrens – für den Fall nach recht-
zeitiger Entrichtung des Kostenvorschusses – erläutert.
Am 22. Juni 2015 wurde der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet.
B.
Mit Verfügung vom 9. Juli 2015 – eröffnet am 14. Juli 2015 – wies das
SEM die Einsprache vom 19. Mai 2015 gegen den ablehnenden Visa-
Entscheid ab. Gleichzeitig wurden dem Beschwerdeführer die Verfah-
renskosten von Fr. 400.– auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleiste-
ten Kostenvorschuss verrechnet. Zur Begründung führte das SEM aus,
die Gesuchstellenden erfüllten die Voraussetzungen zur Erteilung der be-
antragten Visa gemäss den zu beachtenden Bestimmungen nicht, wes-
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Seite 4
halb die Schweizer Vertretung die Ausstellung der Einreisevisa zu Recht
verweigert habe.
C.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
8. August 2015 an das Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean-
tragte, es sei die Verfügung des SEM vom 9. Juli 2015 aufzuheben, es
sei den Gesuchstellenden die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wozu
– sinngemäss – die Schweizer Vertretung zu ermächtigen sei. In pro-
zessualer Hinsicht sei – unter Bezugnahme auf eine beigelegte Fürsor-
gebestätigung – auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzich-
ten und die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG zu gewähren. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesent-
lich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfü-
gungen beziehungsweise Einspracheentscheide des SEM, mit denen die
Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das
Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Gastgeber, der bereits am Einsprache-
verfahren teilgenommen hat, zur Beschwerdeführung legitimiert
(vgl. BVGE 2014/1 E. 1.3.2). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
1.4 Die in Art. 106 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) für Asylverfah-
ren normierte spezialgesetzliche Kognitionsbeschränkung ist für das vor-
liegende Verfahren nicht anwendbar, zumal es sich bei der Erteilung ei-
nes humanitären Visums trotz der Berührungspunkte zu asylrechtlichen
Fragestellungen um eine ausländerrechtliche Materie handelt, da die
Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumertei-
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lung (VEV, SR 142.204) eine Ausführungsverordnung zum Ausländerge-
setz (AuG, SR 142.20) darstellt. Somit kann mit der vorliegenden Be-
schwerde nebst einer Verletzung von Bundesrecht und einer unrichtigen
oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes
auch – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz ver-
fügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG; vgl.
BVGE 2015/5 E. 2).
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich in der Beurteilung auf die
Akten der Vorinstanz, welche als paginierte Ausdrucke der elektronischen
Dokumentenverwaltung (eDossier) per 11. August 2015 vorliegen.
1.6 Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG wird vorliegend
auf einen Schriftenwechsel verzichtet, da sich die Beschwerde, wie nach-
folgend aufgezeigt, als offensichtlich unbegründet erweist.
2.
2.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu
gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich
dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 S. 342
m.w.H.).
2.2 Der angefochtenen Verfügung liegen Gesuche von syrischen Staats-
angehörigen um Erteilung humanitärer Visa zugrunde. Die im AuG und
seinen Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelungen über das Vi-
sumverfahren und über die Ein- und Ausreise gelangen nur soweit zur
Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abwei-
chenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2–5 AuG).
2.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind
(sog. Drittstaaten), benötigen zur Einreise in die Schweiz beziehungswei-
se den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten
gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Vi-
sum, sofern dieses erforderlich ist; die Visumpflicht beantwortet sich ge-
mäss Art. 4 Abs. 1 VEV nach Massgabe der Verordnung (EG)
Nr. 539/2001 (Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März
2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige
beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein
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müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von die-
ser Visumpflicht befreit sind, ABl. L 81 vom 21. März 2001, zuletzt geän-
dert durch Verordnung [EU] Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom 29. Juni 2013).
Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige für den Erhalt eines soge-
nannten Schengen-Visums den Zweck und die Umstände ihres beabsich-
tigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel
verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-
Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder
verlassen beziehungsweise Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise
bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informa-
tionssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und
keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffent-
liche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitglied-
staats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2
Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Schengener Grenzkodex [Verordnung
{EG} Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der
Grenzen durch Personen, ABl. L 105 vom 13. April 2006, zuletzt geändert
durch Verordnung {EU} Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom 29. Juni 2013], vgl.
auch BVGE 2009/27 E. 5 und 6).
2.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten
Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen
gemäss Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex ein Visum mit räum-
lich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, indem der Mitgliedstaat einem
Drittstaatsangehörigen die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitä-
ren Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund in-
ternationaler Verpflichtungen gestattet; im schweizerischen Recht wurde
diese Möglichkeit in Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV verankert (vgl.
BVGE 2015/5 E. 3.4).
3.
3.1 Ein Visum aus humanitären Gründen kann erteilt werden, wenn bei
einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon
ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die
betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden,
die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Ertei-
lung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriege-
rischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation un-
mittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein.
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Seite 7
3.2 Die Einreisevoraussetzungen sind im Visumsverfahren restriktiv zu
prüfen. Gemäss Rechtsprechung muss von einer offensichtlichen Ge-
fährdung von Leib und Leben ausgegangen werden und liegt das Be-
weismass gegenüber demjenigen im Asylverfahren höher (Urteil des
BVGer D-3367/2013 vom 12. Mai 2014 E. 4.4; BVGE 2011/10 E. 3.3).
Dabei erfolgt eine Einzelfallprüfung. Befindet sich die Person schliesslich
bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine
Gefährdung mehr besteht.
4.
4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheides
aus, die Schweizer Vertretung habe die Visaanträge unter Verwendung
des im Anhang VI zum Visakodex vorgesehenen Formulars abgewiesen,
da sie eine fristgerechte Wiederausreise nach Ablauf des Visums als nicht
hinreichend gesichert erachtet habe. Nach Art. 32 Visakodex sei die Aus-
stellung eines Visums insbesondere dann zu verweigern, wenn der Auf-
enthaltszweck und die Umstände des Aufenthalts für einen vorüberge-
henden, höchstens drei Monate dauernden Aufenthalt in der Schweiz und
im Schengen-Raum nicht genügend belegt worden seien und die ge-
suchstellende Person deshalb nicht hinreichend Gewähr für eine fristge-
rechte Rückkehr und Ausreise aus der Schweiz und dem Schengen-
Raum zu bieten vermöge. Der Antragsteller müsse die Behörden davon
überzeugen, dass die Rückreise in das Herkunftsland gewährleistet sei.
Es liege in der Natur der Sache, dass sich hierzu keine gesicherte Fest-
stellung, sondern lediglich eine unter Berücksichtigung der gesamten
Verhältnisse zu erstellende Voraussage machen lasse. Die Gesuchstel-
lenden stammten aus Syrien. Angesichts der sozio-ökonomischen Ver-
hältnisse und des Bürgerkriegs müssten sie über aussergewöhnliche fa-
miliäre Bindungen und Verpflichtungen verfügen, damit eine Rückkehr als
wahrscheinlich gelten könne. Die Erfahrung habe gezeigt, dass viele Per-
sonen aufgrund der allgemein sehr prekären Situation versuchten, sich
ins Ausland zu begeben. Deshalb müsse das Risiko einer nicht fristge-
rechten und anstandslosen Rückkehr als grundsätzlich sehr hoch einge-
stuft werden. Dass die Gesuchstellenden trotz der in Syrien herrschenden
Krise nach Ablauf des Besuchervisums in ihr Herkunftsland zurückkehren
würden, sei nicht hinreichend dargelegt worden. Die Einreisevorausset-
zungen für ein den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches
Visum" seien somit als nicht erfüllt zu erachten. Es würden im Weiteren
auch keine besonderen, namentlich humanitären Gründe vorliegen, wel-
che die Einreise in die Schweiz trotzdem als zwingend notwendig er-
scheinen liessen. Vorliegend hätten die länderspezifischen Abklärungen
D-4816/2015
Seite 8
ergeben, dass keine unmittelbar, ernsthaft und konkrete Gefährdung an
Leib und Leben für die Gesuchstellenden im Sinne einer Notsituation,
welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache, beste-
he. Namentlich seien die Gesuchstellenden gemäss den Ausführungen in
ihrer Einsprache nach Einreichung des Einreisebegehrens in der Türkei
wieder nach Syrien zurückgekehrt. Deshalb sei nicht nachvollziehbar,
dass sie dort ernsthaft an Leib und Leben gefährdet seien. Vielmehr lasse
eine freiwillige Rückkehr nach Syrien den Schluss zu, dass dort – mög-
licherweise unter erschwerten Bedingungen – ein Aufenthalt beziehungs-
weise weiterer Verbleib gesichert sei. Bezüglich einer medizinischen Ver-
sorgung in der Türkei sei festzuhalten, dass die Grundversorgung und der
Zugang zu medizinischen Einrichtungen gemäss den Erkenntnissen des
SEM weiterhin gewährleistet sei. Des Weiteren komme auch die inzwi-
schen vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) am
29. November 2013 aufgehobene Ausnahmeregelung nicht zur Anwen-
dung, weil zum einen der Visumsantrag nach deren Aufhebung einge-
reicht und zum anderen kein entsprechendes Verwandtschaftsverhältnis
zum Gastgeber (Kernfamilie [Ehegatten und deren gemeinsamen minder-
jährigen Kinder], Eltern, Geschwister und deren Kernfamilie) geltend ge-
macht worden sei oder habe belegt werden können.
4.2 Der Beschwerdeführer führte demgegenüber in seiner Beschwerde-
schrift unter Wiederholung der bisherigen Vorbringen an, die Vorinstanz
habe sich zur Situation der Gesuchstellenden in Syrien bezüglich der Ent-
führung des Ehemannes der Gesuchstellenden 2 und der Krankheit der
betagten Gesuchstellenden 1 nicht geäussert. Sodann stellte er die Fra-
ge, wer für die beiden alleinstehenden Frauen mit zwei kleinen Kindern
sorgen solle.
5.
5.1 Die Möglichkeit der Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen
hat insbesondere angesichts der Aufhebung der Möglichkeit, bei einer
Schweizer Vertretung im Ausland ein Asylgesuch einzureichen, an Be-
deutung gewonnen. In seiner Botschaft zur entsprechenden Gesetzesän-
derung hat der Bundesrat auf die Möglichkeit der Visumerteilung aus hu-
manitären Gründen verschiedentlich Bezug genommen; am
28. September 2012 hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeideparte-
ment (EJPD) in Absprache mit dem Eidgenössischen Departement für
auswärtige Angelegenheiten (EDA) die Weisung Nr. 322.126 "Visumsan-
trag aus humanitären Gründen" erlassen. Diese Weisung wurde überar-
beitet und schliesslich durch die Weisung Nr. 322.126 vom 25. Februar
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Seite 9
2014 (nachfolgend: Weisung humanitäres Visum) ersetzt (vgl. hierzu und
bis Erwägung 5.2.3 BVGE 2015/5 E. 4).
5.2 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September
2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wur-
den unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylge-
suchen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht aus-
geschlossen werden kann, dass Personen, die Schutz vor asylrechtlicher
Verfolgung geltend machen, bei den schweizerischen Vertretungen vor-
sprechen und um die Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde die Mög-
lichkeit geschaffen, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung des
BFM ein Einreisevisum zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV [in Kraft getre-
ten am 1. Oktober 2012]). Sobald sich der Inhaber eines Visums aus hu-
manitären Gründen in der Schweiz befindet, muss er ein Asylgesuch ein-
reichen. Falls er das unterlässt, hat er die Schweiz nach drei Monaten
wieder zu verlassen.
In der Botschaft vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes (BBl
2010 4455) hielt der Bundesrat, unter Hinweis auf die Wahrung der hu-
manitären Tradition der Schweiz, wiederholt fest, auch in Zukunft sollten
gefährdete Personen weiterhin den Schutz der Schweiz erhalten können,
indem die Einreise in die Schweiz durch eine Visumerteilung für Perso-
nen, die im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret gefährdet
seien, bewilligt werde (vgl. BBl 2010 4468, 4472, 4490). Einfachere Ver-
fahrensabläufe – im Vergleich zum aufgehobenen Asylverfahren bei ei-
nem Asylgesuch im Ausland – bestünden insbesondere, weil keine asyl-
verfahrensrechtliche Befragung der gesuchstellenden Person stattzufin-
den habe (vgl. BBl 2010 4490, 4519 f.).
5.3 Gemäss der Weisung humanitäres Visum kann ein Visum aus huma-
nitären Gründen erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des kon-
kreten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass
sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an
Leib und Leben gefährdet ist; die betroffene Person muss sich in einer
besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwin-
gend erforderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfer-
tigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer
aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung
gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Ge-
fährdung, der persönlichen Umstände der betroffenen Person und der
Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Befindet sich
D-4816/2015
Seite 10
die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen,
dass keine Gefährdung mehr besteht.
5.4 Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumverfahren noch
restriktiver als bei den (ehemals zulässigen) Auslandgesuchen, bei denen
Einreisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden beziehungs-
weise (bei den derzeit noch hängigen Verfahren) werden (vgl. zur ent-
sprechenden Praxis BVGE 2011/10 E. 3.3). Auf diesen Umstand hatte
auch der Bundesrat in der Botschaft hingewiesen (vgl. BBl 2010 4468,
4490).
5.5
5.5.1 Angesichts der sich weiter zuspitzenden Lage in Syrien und weil die
erste Weisung nur wenig Resultate gebracht hatte, erliess das BFM An-
fang September 2013 eine weitere Weisung, um die erleichterte Visaertei-
lung für einen grösseren Personenkreis zu ermöglichen (Weisung Syrien).
Auch bei dieser Weisung handelt es sich um eine Konkretisierung der
Voraussetzungen für ein Visum aus humanitären Gründen gemäss Art. 2
Abs. 4 VEV, welche neben der Weisung humanitäres Visum zur Anwen-
dung gelangt.
5.5.2 Zweck der Weisung Syrien war, das Verfahren für eine bestimmte
Gruppe von Personen zu erleichtern, damit diesen rascher ein Visum er-
teilt werden könne.
Hinsichtlich des Adressatenkreises der Weisung Syrien legte das BFM
fest, dass es sich um Mitglieder der Kernfamilie, Verwandte in auf- und
absteigender Linie (und deren Kernfamilien) sowie Geschwister (und de-
ren Kernfamilie) von syrischen Staatsangehörigen, die in der Schweiz mit
B- oder C-Bewilligung leben würden oder bereits eingebürgert worden
seien, handeln müsse (Ziff. I Bst. a Weisung Syrien). Die Familienmitglie-
der im Ausland müssten bei Einreichung des Gesuchs in Syrien wohnhaft
sein oder sich in einem Nachbarstaat von Syrien oder in Ägypten aufhal-
ten und erst nach dem Ausbruch der Krise in Syrien im März 2011 in ei-
nes dieser Länder gereist sein. Auch dürften sie nicht im Besitz einer or-
dentlichen Aufenthaltsbewilligung dieser Länder sein (Ziff. I Bst. b Wei-
sung Syrien).
5.5.3 Am 29. November 2013 hob das BFM die Weisung Syrien durch ei-
ne neue Weisung (2013-11-29/135 Syrien II, nachfolgend: Weisung Auf-
hebung) mit sofortiger Wirkung auf und verfügte, dass alle nach dem
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29. November 2013 eingereichten Visaanträge wieder nach den ordentli-
chen Einreisebestimmungen der VEV und den dazu erlassenen Weisun-
gen des BFM zu behandeln seien. Gemäss der Weisung Aufhebung sei-
en nach dem 29. November 2013 eingereichte Visagesuche per sofort
wieder nach den ordentlichen Einreisebestimmungen zu behandeln; Ge-
suche von Personen, die sich vor dem 29. November 2013 angemeldet
oder die vor diesem Datum ein Visumsgesuch eingereicht hätten, seien
weiterhin nach den Kriterien der Weisung vom 4. September 2013 und
der Erläuterungen vom 4. November 2013 zu bearbeiten.
6.
6.1 Die Gesuchstellenden unterliegen als syrische Staatsangehörige der
Visumpflicht gemäss Art. 4 VEV bzw. der Verordnung (EG) Nr. 539/2001
(vgl. oben, Erwägung 2.3).
6.2
6.2.1 In casu ist festzustellen, dass das SEM die Ausstellung von für den
gesamten Schengen-Raum geltenden Visa zu Recht abgelehnt hat. So
wurde in zutreffender Weise ausgeführt, dass die Rückreise nach Ablauf
der Geltungsdauer des Visums angesichts der persönlichen Situation der
Gesuchstellenden nicht gesichert sei. In der Beschwerdeschrift werden
diesbezüglich keinerlei Entgegnungen vorgebracht. Die vorinstanzliche
Einschätzung ist daher in diesem Punkt vollumfänglich zu bestätigen.
6.2.2 Ebenfalls nicht erfüllt sind die Voraussetzungen für die Erteilung ei-
nes Visums mit beschränktem Geltungsbereich gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV
i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex.
6.2.3 Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Ausstellung humanitärer
Visa wurde in der Beschwerdeschrift geltend gemacht, die Gesuchstel-
lenden hätten die Türkei verlassen und die Rückkehr nach Syrien riskiert,
da ihnen ein weiterer Verbleib in der Türkei kaum möglich sei. Die dorti-
gen Flüchtlingscamps seien überfüllt und die Lager hätten ihre Kapazität
erreicht, weshalb nur Personen aufgenommen würden, deren unmittelba-
re Familienmitglieder bereits dort untergebracht seien. Dazu habe sich
die Vorinstanz kaum geäussert. Zudem sei die medizinische Versorgung
und finanzielle Unterstützung für kurdische Flüchtlinge in der Türkei nicht
gewährleistet.
Vorweg ist festzuhalten, dass die Erwägung in der angefochtenen Verfü-
gung, wonach die Ausnahmeregelung vom 4. September 2013 auch des-
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Seite 12
halb nicht zur Anwendung gelange, weil in casu kein entsprechendes
Verwandtschaftsverhältnis zum Gastgeber (Kernfamilie [Ehegatten und
deren gemeinsame minderjährige Kinder], Eltern, Geschwister und deren
Kernfamilie) geltend gemacht worden sei oder habe belegt werden kön-
nen, angesichts der von den Gesuchstellenden eingereichten Belege,
welche das entsprechende Vorbringen des Beschwerdeführers bestäti-
gen, nicht zutrifft. Da die Ausnahmeregelung indessen in casu ohnehin
nicht anwendbar ist, da sie aufgehoben worden ist, vermag der Be-
schwerdeführer aus dieser vorinstanzlichen Fehlerwägung nichts zu sei-
nen Gunsten abzuleiten. Der geltend gemachten Krankheit der Gesuch-
stellenden 1 und der Entführung des Ehemannes der Gesuchstellenden 2
wurde durch die Vorinstanz zwar nicht explizit, jedoch insofern Rechnung
getragen, als in den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung ausge-
führt wurde, dass die freiwillige Rückkehr der Gesuchstellenden nach Sy-
rien den Schluss zulasse, dass ihr Aufenthalt beziehungsweise ihr weite-
rer Verbleib in ihrem Heimatstaat – möglicherweise unter erschwerten
Bedingungen – gesichert sei. Zwar ist nicht eruierbar, ob sich die Ge-
suchstellenden aktuell immer noch in Syrien aufhalten. Aus den Akten
und der Beschwerde geht jedoch nicht hervor, dass sie an ihrem Her-
kunftsort im Gouvernement G._______ unmittelbar beziehungsweise akut
an Leib und Leben gefährdet wären, umso weniger, als sie keine persön-
lichen Verfolgungsgründe geltend gemacht haben, sondern ihre Vorbrin-
gen aus dem Bürgerkrieg ableiten. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass
die Gesuchstellenden entgegen ihrer gegenteiligen Behauptung in der
Beschwerdeschrift über die Möglichkeit verfügen, falls erforderlich, in die
Türkei zurückzukehren, wo sie Schutz geniessen und in den Genuss des
funktionierenden und zugänglichen Gesundheitssystems kommen wür-
den.
6.2.4 Somit ist mit dem SEM festzuhalten, dass auch die Voraussetzun-
gen für die Ausstellung humanitärer Visa gemäss Art. 2 Abs. 4 und 12
Abs. 4 VEV nicht erfüllt sind.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt rich-
tig sowie vollständig feststellt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzu-
weisen.
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Seite 13
8.
8.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache wird das Gesuch um Erlass des
Kostenvorschusses gegenstandslos.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen
sind in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung – die gesetzlichen Voraussetzungen der Mittellosigkeit
des Beschwerdeführers und der fehlenden Aussichtslosigkeit der Be-
schwerde sind erfüllt – keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 65 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-4816/2015
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
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