B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4817/2011
U r t e i l v o m 7 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 11. August 2011 / N (…).
D-4817/2011
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Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge gelangte der Beschwerdeführer am
21. Juni 2010 in die Schweiz, wo er am folgenden Tag im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Dazu wurde er
am 1. Juli 2010 vom BFM im EVZ B._______ befragt (Kurzbefragung)
und am 6. Juli 2010 am selben Ort zu seinen Asylgründen angehört (An-
hörung).
A.b Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer zur Begründung sei-
nes Asylgesuchs geltend, er stamme aus C._______ (Distrikt Jaffna), wo
er mit seiner Familie gelebt und in der Landwirtschaft gearbeitet habe. Im
Jahre 1990 sei er wegen des Krieges nach D._______ (Distrikt Kilinoch-
chi) gezogen, wo er als (…) gearbeitet und unter den Folgen des Krieges
gelitten habe. Im Jahre 2002 habe er bei einem Militärangriff seine Frau
verloren. Im Februar 2009 hätten sich die Kämpfe intensiviert, so dass er
mit den anderen Einwohnern des Dorfes nach E._______ gezogen sei,
wo ihn die Armee in einem Camp inhaftiert habe. Dort sei er verhört und
geschlagen worden. Nach zwanzig Tagen sei er von der sri-lankischen
Armee freigelassen worden, nachdem der Dorfvorsteher bestätigt habe,
dass er nicht Mitglied der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) sei.
Nach seiner Freilassung sei er mit einem Militärbus nach Vavuniya ge-
bracht worden, von wo er mit dem Bus nach F._______ gefahren sei. Dort
habe er sich bei einem Freund aufgehalten und als (…) gearbeitet. Weil
er zuletzt im Vanni-Gebiet gelebt habe und nie einen Identitätsausweis
besessen habe, habe er sich in F._______ nicht anmelden können. Da er
Angst gehabt habe, weiter ohne Identitätskarte und ohne Registrierung in
F._______ zu leben, sei er am 19. Juni 2010 mit seinem eigenen Pass
von Colombo via ein unbekanntes Land nach Italien geflogen, von wo er
mit einem Auto in die Schweiz gelangt sei.
B.
Mit Verfügung vom 11. August 2011 – eröffnet am 16. August 2011 – stell-
te das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Weg-
weisung aus der Schweiz und den Vollzug. Als Begründung führte die
Vorinstanz hauptsächlich aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers
hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand beziehungs-
weise seien nicht asylrelevant. Ausserdem sei der Wegweisungsvollzug
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nach Sri Lanka zulässig, zumutbar und möglich. Für den weiteren Inhalt
wird auf die Verfügung der Vorinstanz verwiesen.
C.
Mit Beschwerde vom 31. August 2011 (Poststempel) ans Bundesverwal-
tungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter
beantragen, der angefochtene Entscheid vom 11. August 2011 sei in den
Dispositivpunkten 4 und 5 aufzuheben und zur Neubeurteilung der Sache
an das BFM zurückzuweisen. Zudem sei das BFM anzuweisen, sämtliche
Herkunftsländerinformationen, auf welche es seinen Entscheid stütze,
mittels Quellenangaben offenzulegen. Eventualiter sei die Unzumutbar-
keit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Auf-
nahme anzuordnen. Überdies sei auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewäh-
ren. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidrelevant,
in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Mit der Beschwerde wurde eine Fürsorgebestätigung vom
30. August 2011 zu den Akten gereicht.
D.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters des Bundesverwaltungs-
gerichts vom 11. Mai 2012 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass
er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleich-
zeitig verfügte der Instruktionsrichter, dass auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses verzichtet und über das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) im Endentscheid befunden werde. Mit der Zwischenverfügung
wurde dem Beschwerdeführer zudem bekannt gegeben, dass der BFM-
Bericht vom 22. Dezember 2011 betreffend eine Dienstreise nach Sri
Lanka zu den Akten genommen worden sei. Diesbezüglich sowie zur
Praxisänderung des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka (BVGE 2011/24) wurde
dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, bis zum 25. Mai 2012 eine
Stellungnahme einzureichen.
E.
Mit Eingabe vom 18. Mai 2012 liess der Beschwerdeführer eine Stellung-
nahme einreichen. Auf deren Inhalt wird – soweit wesentlich – in den Er-
wägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahmekonstellation liegt nicht vor.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde
ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Die Beschwerde richtet sich gemäss den Rechtsbegehren und der Be-
gründung ausschliesslich gegen den Vollzug der von der Vorinstanz ver-
fügten Wegweisung. Die Verfügung des BFM vom 11. August 2011 ist,
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soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung
betrifft (Ziffn. 1 und 2 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung), in
Rechtskraft erwachsen, und auch die Anordnung der Wegweisung (Ziff. 3
des Dispositivs) ist nicht mehr zu überprüfen (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission
[ARK; EMARK] 2001 Nr. 21). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens
bildet somit – abgesehen von den formellen Rügen – lediglich die Frage,
ob das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erklärt hat.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht geltend, dass die
Vorinstanz die Begründungspflicht verletzt habe, indem sie es unterlas-
sen habe, die relevanten Herkunftsländerinformationen, auf welche sie ih-
ren Entscheid stütze, offenzulegen. Der gebotenen Begründungspflicht
sei die Vorinstanz auch deshalb nicht in genügendem Masse nachge-
kommen, da sie in der angefochtenen Verfügung ohne Begründung von
der langjährigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen sei.
Daher sei die angefochtene Verfügung in den Dispositionspunkten 4 und
5 infolge Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs aufzuheben
und an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
5.2 Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allen-
falls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu
bewirken (vgl. EMARK 2004 Nr. 38 und 1994 Nr. 1; FRITZ GYGI, Bundes-
verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 233, mit weiteren Hin-
weisen, S. 287 und 297; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsver-
fahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 2. Aufl., Zürich 1998,
S. 225, mit weiteren Hinweisen).
5.3 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundes-
verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
[BV, SR 101]; Art. 29 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 und Art. 29 AsylG) ergibt sich,
dass Asylsuchenden die relevanten Akten offenzulegen sind und ihnen
das Recht zur Äusserung (vgl. Art. 30 Abs. 2 VwVG) sowie die Möglich-
keit, Einfluss auf die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts zu
nehmen, zu gewähren ist. Ausserdem haben die verfügenden Behörden
ihrer Pflicht zur Begründung in genügender Weise nachzukommen.
5.4 Soweit in der Beschwerde gerügt wird, die Vorinstanz habe die Be-
gründungspflicht verletzt, indem sie es unterlassen habe, die relevanten
D-4817/2011
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Herkunftsländerinformationen, auf welche sie ihren Entscheid stütze, of-
fenzulegen, ist Folgendes festzuhalten: Mit Ausnahme der UNHCR-
Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs sri-
lankischer Asylsuchender vom 5. Juli 2010 finden sich weder in der ange-
fochtenen Verfügung noch in den übrigen vorinstanzlichen Akten explizit
bezeichnete Länderberichte oder -informationen, in welche das BFM dem
Beschwerdeführer hätte Einsicht gewähren können. Allgemeine Länderin-
formationen, welche der internen Erkenntnisbildung dienen, sind gemäss
ständiger Rechtspraxis nicht Bestandteil des Akteneinsichtsrechts und
folglich auch nicht offenzulegen. Aus den Akten geht nicht hervor, dass
die Vorinstanz den angefochtenen Entscheid auf Erkenntnisse gestützt
hätte, die sie von ihrer Dienstreise im Herbst 2010 gewonnen hat, wes-
wegen sie auch nicht verpflichtet gewesen wäre, diesbezügliche Unterla-
gen in der Verfügung zu erwähnen beziehungsweise dem Beschwerde-
führer hierzu Akteneinsicht zu gewähren. An dieser Einschätzung ändert
auch der Umstand nichts, dass das Bundesverwaltungsgericht dem Be-
schwerdeführer mit Verfügung vom 11. Mai 2012 den BFM-Bericht vom
22. Dezember 2011 betreffend eine Dienstreise nach Sri Lanka zur Stel-
lungnahme zustellte. Schliesslich ist davon auszugehen, dass das BFM
dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. August 2011 alle ent-
scheidwesentlichen Verfahrensakten im gesetzlich zulässigen Umfang
ediert hat, nachdem im Beschwerdeverfahren keine anders lautende Rü-
ge erhoben wurde. Insbesondere wurde keine Verletzung des Aktenein-
sichtsrechts bezüglich einzelner von der durch das BFM gewährten Ein-
sicht ausgenommener Dokumente geltend gemacht. Insgesamt liegt so-
mit keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts beziehungsweise der Be-
gründungspflicht vor, da das BFM nicht gehalten war, die verwendeten
allgemein zugänglichen Länderinformationen im beantragten Ausmass
detailliert offenzulegen. Der gestellte Antrag, das BFM sei anzuweisen,
sämtliche Herkunftsländerinformationen, auf welche es seinen Entscheid
stützte, mittels Quellenangaben offenzulegen, ist daher abzuweisen.
5.5 Bezüglich der Rüge des Beschwerdeführers in der Rechtsmittelschrift,
wonach eine Verletzung der Begründungspflicht und des Anspruchs des
Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör vorliege, da das BFM in der
angefochtenen Verfügung ohne Begründung von der langjährigen Praxis
des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen sei, ist Folgendes festzuhal-
ten: Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und
im Einzelnen hinreichend differenziert aufgezeigt, weshalb es zum
Schluss gelangt, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka
nach Ende des bewaffneten Konfliktes zwischen der sri-lankischen Regie-
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rung und den LTTE im Mai 2009 deutlich entspannt habe und sich die Le-
bensbedingungen insoweit verbessert hätten, dass eine Rückkehr auch in
den Norden und Osten Sri Lankas grundsätzlich wieder zumutbar sei,
während im ehemals von den LTTE kontrollierten Vanni-Gebiet die Le-
bensbedingungen nach wie vor als sehr schwierig einzustufen seien. Das
BFM muss sich als Vorinstanz zwar auch hinsichtlich der Frage der gene-
rellen Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in Herkunftsländer ab-
gewiesener Asylsuchender an die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
halten, es ist aber sehr wohl befugt, mit einlässlicher Begründung von ei-
ner bestehenden Praxis abzuweichen, wenn es diese als anpassungsbe-
dürftig erachtet (vgl. BVGE 2010/54 E. 9.2.1 S. 801 f.). Dass das BFM
den Vollzug der Wegweisung in die Nord- und Ostprovinz Sri Lankas auf-
grund der jüngsten Entwicklungen in Sri Lanka aus den in der Verfügung
dargelegten Gründen als zumutbar einschätzt, ist daher nicht zu bestan-
den. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Übrigen kurz nach Erlass
der angefochtenen Verfügung in seinem Urteil E-6220/2011 vom
27. Oktober 2011 (vgl. BVGE 2011/24) zur aktuellen Situation in Sri Lanka
geäussert und eine Anpassung seiner in BVGE 2008/2 publizierten Praxis
vorgenommen, welche mit derjenigen des BFM im Ergebnis weitgehend
übereinstimmt (vgl. E. 6.3.2 nachstehend). Inwiefern das BFM mit seinem
Vorgehen die Begründungspflicht verletzt haben soll, ist in Anbetracht der
insgesamt ausgewogenen und differenzierten Erwägungen in der ange-
fochtenen Verfügung ohnehin nicht ersichtlich.
5.6 Bei dieser Sachlage besteht somit keine Veranlassung, die angefoch-
tene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb das Begeh-
ren des Beschwerdeführers, der Entscheid vom 11. August 2011 sei in
den Dispositivpunkten 4 und 5 aufzuheben und zur Neubeurteilung der
Sache an das BFM zurückzuweisen, abzuweisen ist.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
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Seite 8
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148).
6.2
6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR
0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe
oder Behandlung unterworfen werden.
6.2.2 Da rechtskräftig feststeht, dass es dem Beschwerdeführer nicht ge-
lungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lan-
ka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in sein Heimatland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
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Seite 9
Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm nicht ge-
lungen. Er gehört keiner in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft relevan-
ten Risikogruppe an, weshalb nicht davon auszugehen ist, ihm drohe im
Rahmen der routinemässigen Überprüfung bei der Rückkehr diesbezüg-
lich eine unmenschliche Behandlung. Die allgemeine Menschenrechtssi-
tuation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit-
punkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2011/24
E. 10.4.2). An dieser Einschätzung ändern auch die diesbezüglichen Vor-
bringen des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 18. Mai 2012
sowie die dort zitierten Berichte nichts, weshalb es sich erübrigt, weiter
darauf einzugehen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
6.3
6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatland aufgrund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Aus-
länderinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht nahm im Urteil BVGE 2008/2 zur
Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka eine
Lageanalyse vor. Gemäss der damals festgelegten Praxis war bei abge-
wiesenen Asylsuchenden tamilischer Ethnie, die aus der Region Colombo
oder deren Umgebung stammen, grundsätzlich von der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs in diese Gebiete auszugehen (vgl. BVGE 2008/2
E. 7.6.1 S. 20). In die Nord- und Ostprovinz wurde der Wegweisungsvoll-
zug hingegen als unzumutbar qualifiziert (vgl. BVGE 2008/2 E. 7.6.2
S. 21).
Das Bundesverwaltungsgericht hat in BVGE 2011/24 angesichts der ver-
änderten Lage nach dem Ende des sri-lankischen Bürgerkriegs im Mai
2009 und der militärisch vernichtenden Niederlage der LTTE eine aktuali-
sierte, auch heute noch zutreffende Neubeurteilung vorgenommen. Dem-
zufolge ist seit dem Ende des bewaffneten Konflikts von einer erheblich
verbesserten Menschenrechts- und Sicherheitslage auszugehen, wobei
sich die Situation nicht in allen Landesteilen gleich präsentiert. In das so-
genannte Vanni-Gebiet – die Distrikte von Kilinochchi und Mullaitivu und
D-4817/2011
Seite 10
die nördlichen Teile der Distrikte von Mannar und Vavuniya sowie einen
schmalen Landstreifen an der Ostküste des Jaffna-Distrikts südlich von
Nagarkovil umfassend – ist eine Rückkehr aufgrund der weitgehend zer-
störten Infrastruktur und der Verminung weiterhin unzumutbar. In das üb-
rige Staatsgebiet – insbesondere auch die Ostprovinz und die nicht zum
Vanni-Gebiet gehörenden Gebiete der Nordprovinz – ist der Wegwei-
sungsvollzug grundsätzlich zumutbar, zumal dort insbesondere keine Si-
tuation allgemeiner Gewalt festzustellen ist. Bei aus der Nordprovinz
stammenden Personen ist dabei zu differenzieren. Für Personen, die die-
ses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlas-
sen haben, ist die Rückkehr als grundsätzlich zumutbar zu bewerten,
wenn davon ausgegangen werden kann, dass diese Personen auf die
gleiche oder gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen kön-
nen und dem Wegweisungsvollzug auch anderweitig nichts entgegen-
steht. Liegt der letzte Aufenthalt der betreffenden Person in der Nordpro-
vinz indessen längere Zeit zurück oder gehen konkrete Umstände aus
den Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebensumstände seit der Aus-
reise massgeblich verändert haben könnten, sind die aktuell vorliegenden
Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären. Liegen keine be-
günstigenden Faktoren wie die Existenz eines tragfähigen Beziehungs-
netzes und die konkrete Möglichkeit der Sicherung des Existenzminiums
und der Wohnsituation in der Nordprovinz vor, ist die Zumutbarkeit einer
innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet, nament-
lich im Grossraum Colombo, zu prüfen, wohin der Vollzug als grundsätz-
lich zumutbar erachtet wird (vgl. BVGE 2011/24 13.2.1.1 - 13.3).
6.3.3 Der Beschwerdeführer stammt aus dem Norden Sri Lankas, aus
C._______ im Distrikt Jaffna. Der Ort befindet sich ausserhalb des Vanni-
Gebietes in der Nordprovinz, weshalb der Wegweisungsvollzug des Be-
schwerdeführers dorthin grundsätzlich zumutbar ist. Da sein dortiger Auf-
enthalt jedoch schon lange Zeit zurückliegt, müssen besondere begünsti-
gende Faktoren vorliegen, um die Zumutbarkeit seines Wegweisungsvoll-
zuges zu bejahen. Vorliegend erübrigt sich diese Prüfung indessen, da –
wie nachfolgend dargelegt wird – die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen
Aufenthaltsalternative in F._______ (Grossraum Colombo) bejaht werden
kann.
6.3.4 Für die Beurteilung einer Aufenthaltsalternative im Grossraum Co-
lombo gelten weiterhin die in BVGE 2008/2 festgelegten Kriterien (vgl.
BVGE 2008/2 E. 7.6.1 f.). Der Beschwerdeführer hat von März 2009 bis
zu seiner Ausreise aus Sri Lanka am 19. Juni 2010 bei einem Freund in
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Seite 11
F._______ gewohnt (BFM-Akten A 8/12 S. 5). Die Behauptung des Be-
schwerdeführers, er habe sich in F._______ versteckt gehalten und er sei
dort nicht registriert gewesen, ist als unglaubhaft zu erachten, zumal er
während des ganzen Aufenthalts als (…) gearbeitet und mit seinem
Handwagen Gemüse in der Stadt verteilt haben will (A 8/12 S. 7). Nach
Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts gab es nämlich insbesondere in
den Jahren 2009 und 2010 in F._______ in der ganzen Stadt verteilt Kon-
trollpunkte, an denen sich Passanten Personenkontrollen unterziehen
mussten, wobei Personen tamilischer Ethnie besonders streng kontrolliert
wurden. Nach dem Gesagten ist daher davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer vor seiner Ausreise aus Sri Lanka in F._______ offiziell
registriert war und sich demnach dort legal aufhielt, weshalb er auch
dorthin zurückkehren kann. Soweit er in der Stellungnahme vom 18. Mai
2012 geltend macht, sein Freund aus F._______ habe in der Zwischen-
zeit Sri Lanka in Richtung Kanada verlassen, ist festzuhalten, dass diese
Aussage lediglich als Schutzbehauptung zu werten ist, da sie durch keine
weiteren Angaben oder Beweismittel gestützt wird. Für die Unglaubhaftig-
keit dieses Vorbringens spricht zudem der Umstand, dass der Beschwer-
deführer im vorliegenden Asylverfahren teilweise nicht glaubhafte Aussa-
gen machte (vgl. vorinstanzliche Verfügung Ziffer I.1). Folglich ist entge-
gen der Behauptung des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass
sein Freund nach wie vor in F._______ lebt, und er dort über ein tragfähi-
ges soziales Netz verfügt. Der Freund wird den – gemäss den Akten –
gesunden Beschwerdeführer zumindest vorübergehend aufnehmen und
allenfalls bei der Arbeitssuche unterstützen können. Der Beschwerdefüh-
rer verfügt zudem über jahrelange Berufserfahrung als (…) sowie Erfah-
rung als (…), weshalb er in der Lage sein wird, sich in der Heimat wirt-
schaftlich zu reintegrieren. Zur Überbrückung allfälliger Anfangsschwie-
rigkeiten kann er beim BFM Rückkehrhilfe beantragen. Insbesondere ge-
nügen bloss soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die
ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht, um eine kon-
krete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl.
BVGE 2008/34 E. 11.2.2). Entgegen den Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers in der Rechtsmittelschrift sowie der Stellungnahme vom 18. Mai 2012
ist somit nicht anzunehmen, dass er bei einer Rückkehr in seinen Hei-
matstaat in eine existenzielle Notlage geraten wird. Der Vollzug der Weg-
weisung erweist sich damit sowohl in genereller als auch in individueller
Hinsicht als zumutbar.
6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
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Seite 12
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der
Vollzug der Wegweisung nicht als unmöglich zu bezeichnen ist (Art. 83
Abs. 2 AuG).
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 - 4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
8.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wären die Kosten dem mit
seinen Begehren unterlegenen Beschwerdeführer zu überbinden (Art. 63
Abs. 1 VwVG). Dieser hat aber im Rahmen der Beschwerdebegehren ein
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt. Ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz nach Einrei-
chung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel
verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr
Begehren nicht aussichtslos erscheint. Dem Beschwerdeführer kann nicht
vorgehalten werden, seiner Beschwerde habe es im Zeitpunkt der Bean-
tragung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Blick auf die Erfolgsaussich-
ten an der nötigen Ernsthaftigkeit gefehlt (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b
S. 275). Zudem wird seine prozessuale Bedürftigkeit durch die einge-
reichte Fürsorgebestätigung vom 30. August 2011 hinreichend belegt.
Damit sind beide kumulativ erforderlichen Voraussetzungen von Art. 65
Abs. 1 VwVG erfüllt. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege ist deshalb gutzuheissen, und der Beschwerdeführer ist von
der Pflicht zur Kostentragung zu befreien. Infolgedessen sind ihm trotz
seines Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4817/2011
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gut-
geheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
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