B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4817/2014, D-4821/2014
Ur t e i l vom 2 7 . No vembe r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren (…),
(Beschwerdeführerin 1)
B._______, geboren (…),
(Beschwerdeführerin 2)
beide Eritrea,
beide vertreten durch lic. iur. Monique Bremi,
Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht,
(…),
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügungen des BFM vom 25. Juli 2014 / N (…) und N (…).
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Sachverhalt:
A.
Am 29. August 2012 reichte die damalige Rechtsvertreterin der Beschwer-
deführerinnen beim BFM ein Asylgesuch aus dem Ausland sowie ein Ge-
such um Einreisebewilligung ein.
B.
Am 5. Februar 2014 sowie am 26. Juni 2014 wurden die Beschwerdefüh-
rerinnen auf der schweizerischen Botschaft in Addis Abeba (Äthiopien) zu
ihren Asylgründen angehört.
Dabei machten die Beschwerdeführerinnen geltend, dass sie in Eritrea Mi-
litärdienst geleistet hätten. Nach zwei erfolglosen Fluchtversuchen sei es
ihnen schliesslich gelungen, sich dem Militärdienst zu entziehen und nach
Äthiopien zu fliehen. Beide Beschwerdeführerinnen seien dort als Flücht-
linge registriert und würden zusammen in Addis Abeba leben.
C.
Mit zwei separaten Verfügungen vom 25. Juli 2014 (Eröffnung am 29. Juli
2014) lehnte das BFM die Einreise- und Asylgesuche der Beschwerdefüh-
rerinnen ab.
D.
Diese Verfügungen fochten die Beschwerdeführerinnen mit Eingaben ihrer
Rechtsvertreterin vom 27. August 2014 beim Bundesverwaltungsgericht an
und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen und die
Bewilligung zur Einreise, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und
die Gewährung von Asyl. Eventualiter seien die Beschwerdeführerinnen
als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur
ergänzenden Abklärung und erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen.
In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2
VwVG ersucht.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 3. September 2014 vereinigte das Bundesver-
waltungsgericht die beiden Verfahren, hiess die Gesuche um unentgeltli-
che Prozessführung gut, während diejenigen um unentgeltliche Rechtsver-
beiständung abgewiesen wurden.
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F.
Mit Vernehmlassung vom 11. September 2014 äusserte sich das BFM zu
den Beschwerden. Die Beschwerdeführerinnen nahmen mit Replik vom 1.
Oktober 2014 Stellung zur vorinstanzlichen Vernehmlassung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsge-
richt endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerden ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ge-
rügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012
(AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter
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anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus
dem Ausland aufgehoben.
Die Übergangsregelungen halten jedoch fest, dass für die im Ausland vor
dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesu-
che die massgeblichen Artikel (aArt. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG)
in der bisherigen Fassung anwendbar sind.
Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen be-
treffend das Auslandverfahren anzuwenden.
4.
4.1 Einer Person, welche im Ausland ein Asylgesuch gestellt hat, ist die
Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für
Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaub-
haft gemacht wird (aArt. 20 Abs. 3 AsylG) – das heisst im Hinblick auf die
Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung – oder aber, wenn für
die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt
im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat
nicht zumutbar erscheint (aArt. 20 Abs. 2 AsylG). Asyl – und damit die Ein-
reise in die Schweiz – ist ihr zu verweigern, wenn keine Hinweise auf eine
aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumu-
ten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52 Abs. 2
AsylG).
4.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Vorausset-
zungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt.
Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind na-
mentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzge-
währung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen
Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen
Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmöglichkeiten in
der Schweiz in Betracht zu ziehen (vgl. EMARK 2004 Nr. 21 E. 2b, EMARK
1997 Nr. 15 E. 2e–g). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebe-
willigung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl.
EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c), mithin die Prüfung der Frage, ob eine Gefähr-
dung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wurde, und ob der Ver-
bleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärungen zuge-
mutet werden kann (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/3 E. 2.3 und BVGE
2011/10 E. 3 - 5) .
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4.3 Nach aArt. 52 Abs. 2 AsylG kann einer Person, die sich im Ausland
befindet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann,
sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen.
Bei der Anwendung von aArt. 52 Abs. 2 AsylG ist in einer Gesamtschau zu
prüfen, ob es aufgrund der ganzen Umstände geboten erscheint, dass es
gerade die Schweiz ist, die den angesichts der bestehenden Gefährdung
erforderlichen Schutz gewähren soll (vgl. EMARK 2004 Nr. 21 E. 4a). In
diese Gesamtschau sind namentlich die bereits vorstehend unter E. 4.2
erwähnten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15, insb. E.
2f; vgl. auch BVGE 2012/3 E. 2.3 und BVGE 2011/10 E. 3.2 und E. 5.1).
5.
5.1 Die Beschwerdeführerinnen begründeten ihre Gesuche damit, dass sie
eritreische Staatsangehörige seien und in Äthiopien geboren seien. 1998
seien sie im Zuge des Kriegsausbruchs und der ersten Abschiebewelle
nach Eritrea deportiert worden. Von 2000 bis 2009 hätten sie dort Natio-
naldienst geleistet. Im Jahre 2005 sei die Beschwerdeführerin 1 in einem
Militärlager vergewaltigt worden.
Die Beschwerdeführerinnen hätten 2009 ein erstes Mal versucht, nach
Äthiopien zu fliehen, seien aber erwischt worden. Die Beschwerde-führerin
1 sei für sechs Monate und die Beschwerdeführerin 2 für drei Monate im
Gefängnis (…) inhaftiert worden. Anschliessend hätten sie wieder zu ihren
Einheiten zurückkehren müssen. Ein zweiter Fluchtversuch sei ebenfalls
gescheitert. Sie seien wiederum festgenommen und für neun Monate in
C._______ inhaftiert worden. Schliesslich sei es ihnen gelungen, Eritrea zu
verlassen. In Äthiopien hätten sie sich als Flüchtlinge beim Amt des Hohen
Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) registrieren las-
sen. Sie seien dem Flüchtlingslager (…) zugewiesen worden, wo sie sich
vom (…) Januar 2012 bis zum März 2012 aufgehalten hätten. Derzeit wür-
den sie zusammen in Addis Abeba leben. Ihr Bruder lebe in der Schweiz
und schicke ihnen alle vier Monate Geld zur Unterstützung. Ein weiterer
Aufenthalt in Äthiopien sei unzumutbar, da sie dort keine Familienangehö-
rigen hätten und arbeitslos seien. Daher seien sie von ihrem Bruder ab-
hängig.
Die Beschwerdeführerinnen seien aus dem Militärdienst desertiert und
seien illegal ausgereist. Daher würden sie in asylrelevanter Weise verfolgt
und seien – zumindest aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe – als Flücht-
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linge anzuerkennen. Im Flüchtlingslager (…) hätten sie unter prekären Be-
dingungen leben müssen. Sie würden in Äthiopien über keine Angehörigen
verfügen und seien auf sich allein gestellt. Als alleinstehende Frauen ohne
Beziehungsnetz gestalte sich das Leben sehr hart und als Flüchtlinge seien
sie in Äthiopien gegenüber der übrigen Bevölkerung in vielen Belangen
schlechter gestellt. In der Schweiz würde sich der Bruder der Beschwerde-
führerinnen aufhalten, zu welchem sie stets Kontakt gepflegt hätten. Nebst
dem Bruder befinde sich auch die Schwägerin in der Schweiz. In Dubai,
wo sich ihre Schwester aufhalte, bestehe keine Möglichkeit, einen Aufent-
haltsstatus zu erlangen.
Als Beweismittel reichten sie Kopien ihrer Identitätskarten, zwei Ausweise
für Vertriebene, ein Familienfoto sowie zwei Bestätigungen des äthiopi-
schen National Intelligence and Security Service, Administration for Refu-
gee- Returnee Affairs vom (…), ein.
5.2 Das BFM begründete seine Verfügungen damit, es könne – trotz ge-
wisser Zweifel – nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführ-
erinnen in Eritrea in asylrelevanter Weise gefährdet seien. Allerdings sei
ihnen ein Verbleib in Äthiopien zumutbar. So befänden sich zahlreiche erit-
reische Flüchtlinge in Äthiopien. Die Beschwerdeführerinnen hätten gel-
tend gemacht, in Äthiopien über keine Arbeit und keine Angehörigen zu
verfügen. Die Lage vor Ort gestalte sich zwar sicherlich nicht einfach, doch
unterscheide sie sich nur wenig von der Situation vieler Äthiopier, insbe-
sondere derjenigen, die aus ländlichen Gegenden stammen würden,
wodurch der Verbleib nicht als per se und generell unzumutbar betrachtet
werden könne. Zudem würden die Beschwerdeführerinnen von ihrem in
der Schweiz lebenden Bruder finanziell unterstützt. Es komme hinzu, dass
die Beschwerdeführerin 1 in Äthiopien geboren sei und bis zu ihrem (…)
Lebensjahr dort gewohnt habe. Auch die Beschwerdeführerin 2 sei in Äthi-
opien geboren und aufgewachsen. Sie würden derzeit gemeinsam in Addis
Abeba leben und die Beschwerdeführerin 2 habe in der Anhörung ausge-
führt, in Addis Abeba befänden sich weitere Familienangehörige. Es könne
daher davon ausgegangen werden, sie würden dort über ein tragfähiges
Beziehungsnetz verfügen. Den Akten seien keine konkreten Anhaltspunkte
zu entnehmen, den Beschwerdeführerinnen würden mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einreiserelevante Nachteile drohen oder sie hätten in Äthio-
pien Schwierigkeiten, die nicht auch ein Grossteil der in Äthiopien lebenden
Eritreer hätten. Dem BFM sei bekannt, dass viele Eritreer in Äthiopien über
kein freies Aufenthaltsrecht verfügen würden, sondern einem Flüchtlings-
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lager zugeteilt seien, wo sie sich aufzuhalten hätten und die nötige Versor-
gung erhalten würden. Es sei den Beschwerdeführerinnen daher zumutbar,
sich in das ihnen zugewiesene Flüchtlingslager zu begeben, sollte die Si-
tuation tatsächlich kritisch sein. Die Beziehung zum in der Schweiz leben-
den Bruder reiche für eine Einreisebewilligung nicht aus. Dieser Kontakt
sei zu wenig gewichtig, als dass er in einer Abwägung der Gesamtum-
stände dazu führen müsste, dass es gerade die Schweiz sei, die den er-
forderlichen Schutz gewähren solle. Allein die Anwesenheit des Bruders
bedeute noch keine enge Bindung mit der Schweiz, welche die vorange-
henden Feststellungen umzustossen vermöge.
5.3 Diesen Erwägungen wurde in den Beschwerdeschriften entgegnet,
dass die beiden Beschwerdeführerinnen mittlerweile wieder in das Flücht-
lingslager zurückgekehrt seien. Entgegen der Auffassung des BFM unter-
scheide sich die rechtliche Lage für Schutzsuchende von derjenigen der
Einheimischen stark. Die Aufnahme einer legalen Arbeitstätigkeit sei nicht
möglich und in den Flüchtlingslagern würden die Grundbedürfnisse nur
knapp abgedeckt. Besonders schwierig sei die Situation von Frauen. Al-
leinstehende Frauen seien sexueller und physischer Gewalt sowie Diskri-
minierungen und Stigmatisierungen ausgesetzt. In den Städten sei die Si-
tuation nicht besser. Auch dort könnten sie keiner geregelten Arbeitstätig-
keit nachgehen, sondern seien gezwungen, auf dem Schwarzmarkt zu ar-
beiten. Die Beschwerdeführerinnen würden daher einer Gruppe besonders
verletzlicher Personen angehören und ihre Lage unterscheide sich stark
von derjenigen anderer eritreischer Flüchtlinge in Äthiopien. Die Beschwer-
deführerinnen hätten in Äthiopien weder Familienangehörige noch gute
Bekannte. Die Familienangehörigen würden sich entweder im Ausland be-
finden (eine Schwester sei in Dubai, ein Bruder in der Schweiz) oder seien
verstorben, was aus den Anhörungen klar hervorgehe. Frauen ohne männ-
liche Familienangehörige seien auf sich allein gestellt und oft schutzlos.
Das BFM beziehe sich in seinen Verfügungen auf ein Urteil, welches die
Situation von Bruder und Schwester behandelt habe, während die Be-
schwerdeführerinnen keine männliche Bezugsperson hätten. Ein Bericht
der Woman's Refugee Commission komme zum Schluss, dass alleinste-
hende Frauen in äthiopischen Flüchtlingslagern verschiedenen Arten von
Gewalt ausgesetzt seien und oftmals unzumutbare Kompromisse einzuge-
hen hätten, um für ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Die Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts gehe von vergleichbaren Prämissen aus. Das
UNHCR habe auf Anfrage der Rechtsvertreterin bestätigt, dass es in den
äthiopischen Flüchtlingscamps keinen angemessenen Schutz vor sexuel-
ler Gewalt bieten können. Das Gericht habe in einem ähnlich gelagerten
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Fall entschieden, dass die finanzielle Unterstützung durch Verwandte in
der Schweiz (i.c. der Ehemann) auch eine Gefährdung der unterstützten
Person bedeuten könne. Ferner sei zu beachten, dass Äthiopien ein Land
mit starker geschlechtsspezifischer Repression sei, in welchem Gewalt ge-
gen Frauen oft vorkomme. So seien alleinstehende Frauen einer hohen
Gefahr einer geschlechtsspezifischen Verfolgung ausgesetzt, was gemäss
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs führe. Das BFM mutmasse in unzutreffender Weise,
dass die Beschwerdeführerinnen in Äthiopien über ein soziales Netz ver-
fügen würden, ohne dass sich diese Annahme auf konkrete Anhaltspunkte
stützen liesse. Gemäss konstanter Praxis setze eine solche Annahme
nämlich konkrete Hinweise auf ein real existierendes soziales Netz voraus.
Aus den Anhörungen gehe klar hervor, dass von den Angehörigen der Be-
schwerdeführerinnen lediglich noch der in der Schweiz wohnhafte Bruder
sowie die sich in Dubai befindende Schwester vorhanden seien. Sie hätten
in Äthiopien auch keine Bekannten, was sich daran zeige, dass sie in Addis
Abeba alleine gelebt hätten. Die Beschwerdeführerin 2 habe sich in der
Anhörung in missverständlicher Weise dahingehend geäussert, dass sie
über Familienangehörige in Addis Abeba verfüge. Dies treffe jedoch nicht
zu, was aus den Aussagen der Beschwerdeführerin 1 klar ersichtlich
werde. Grund für die Falschangabe, dass sie Familienangehörige in Addis
Abeba hätten, sei der Umstand gewesen, dass sie nur auf diese Weise das
Flüchtlingslager hätten verlassen dürfen. Die Eltern der Beschwerdeführe-
rinnen sowie vier ihrer Brüder seien verstorben. Bereits daraus ergebe sich
die besondere Beziehungsnähe zum Bruder in der Schweiz. Dieser habe
sich stets und – seit er in der Schweiz sei – nach seinen Möglichkeiten um
die Beschwerdeführerinnen gekümmert. Ihre Beziehung sei daher als eng
zu qualifizieren.
5.4 In der Vernehmlassung führte das BFM aus, selbst wenn die Beschwer-
deführerinnen mittlerweile wieder ins Flüchtlingslager zurückgekehrt seien,
sei ihnen ein weiterer Verbleib in Äthiopien zumutbar, zumal es sich um
zwei volljährige Frauen handle. Das Bundesverwaltungsgericht erachte
den Aufenthalt in äthiopischen Flüchtlingslagern grundsätzlich für zumut-
bar.
5.5 In der Replik machten die Beschwerdeführerinnen geltend, das BFM
verkenne, dass sich die Beschwerdeführerinnen ohne männliche Begleit-
person in Äthiopien aufhalten würden, während sich das von der Vorinstanz
in der Vernehmlassung zitierte Urteil auf eine andere Konstellation – Bru-
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der mit zwei Schwestern – beziehe. Frauenflüchtlinge seien demgegen-
über um einiges gefährdeter und würden zu den besonders verletzlichen
Personen gehören.
6.
6.1 Vorliegend gelangt das Bundesverwaltungsgericht nach einlässlicher
Prüfung der Akten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss,
dass die geltend gemachten Vorbringen der Beschwerdeführerinnen hin-
sichtlich der Vorfluchtgründe – trotz gewisser Zweifel – nicht a priori un-
glaubhaft erscheinen. Ob die Beschwerdeführerinnen bei einer allfälligen
Rückkehr nach Eritrea einer asylrechtlich relevanten Verfolgung ausge-
setzt sein könnten, kann vorliegend dennoch offengelassen werden, da sie
den zusätzlichen Schutz der Schweiz gemäss aArt. 52 Abs. 2 AsylG nicht
benötigen, weil es ihnen trotz der zugestandenermassen nicht einfachen
Bedingungen für eritreische Flüchtlinge in Äthiopien zuzumuten ist, dort zu
verbleiben.
6.2 Halten sich die asylsuchenden Personen – wie im vorliegenden Fall –
in einem Drittstaat auf, bedeutet dies noch nicht zwingend, dass es ihnen
auch zuzumuten ist, sich dort um Aufnahme zu bemühen. In einem solchen
Fall ist aber im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, die betreffen-
den Personen hätten in diesem Drittstaat bereits den erforderlichen Schutz
gefunden, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und der Ver-
weigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem Falle sind die Kriterien
zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar er-
scheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur
Schweiz abzuwägen (vgl. BVGE 2011/10).
Mit Bezug auf die Situation eritreischer Flüchtlinge in Äthiopien ist festzu-
halten, dass die Grundversorgung in den dortigen Flüchtlingslagern ge-
währleistet und der dortige Aufenthalt für die vom UNHCR registrierten
Flüchtlinge grundsätzlich zumutbar ist (vgl. Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts E-2252/2014 vom 29. September 2014 E. 6.6, D-5279/2014
vom 26. September 2014 E. 5.2, D-3536/2013 vom 15. November 2013
E. 6.2). Die Beschwerdeführerinnen bringen keine konkreten Einwände
vor, welche auf die Unzumutbarkeit des weiteren Verbleibs hinweisen
könnten. In den Anhörungen führten sie auf ihre Situation in Äthiopien an-
gesprochen lediglich aus, dass sie keine Arbeit hätten und gerne bei ihrem
Bruder in der Schweiz leben würden. Spezifische Vorkommnisse während
ihres Aufenthalts in Addis Abeba oder im Flüchtlingslager (…), die auf eine
persönliche und konkrete Gefährdung hinzudeuten vermöchten, wurden
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nicht vorgebracht. Die Ausführungen in den schriftlichen Eingaben der
Rechtsvertreterin beinhalten im Wesentlichen abstrakte und allgemeine
Vorbringen zur allgemein schwierigen Lage. Dass die Beschwerdeführerin-
nen in ihrer Person konkret mit unhaltbaren Zuständen und Situationen
konfrontiert gewesen wären, wurde demgegenüber nicht geltend gemacht.
Hinsichtlich der Situation der Beschwerdeführerinnen ist überdies festzu-
halten, dass beide in Äthiopien geboren sind, dort für eine nicht unerhebli-
che Zeit gelebt haben und zudem Amharisch sprechen. Es kann daher an-
genommen werden, dass ihnen die dortige Umgebung nicht gänzlich un-
vertraut ist. Überdies werden sie von ihrem in der Schweiz wohnhaften Bru-
der finanziell unterstützt. Hinzu tritt, dass es sich um zwei volljährige
Frauen handelt, so dass ihre Situation nicht mir derjenigen einer alleinste-
henden Frau (insbesondere mit minderjährigem Kind) gleichgesetzt wer-
den kann.
Die Beschwerdeführerinnen sind nach dem Gesagten nicht auf den sub-
sidiären Schutz der Schweiz angewiesen. Schliesslich vermag der in der
Schweiz sich aufhaltende Bruder und dessen Ehefrau keinen derart ge-
wichtigen Anknüpfungspunkt darzustellen, wonach eine Abwägung der Ge-
samtumstände im Sinne von aArt. 52 Abs. 2 AsylG dazu führen müsste,
dass es gerade die Schweiz ist, die ihnen den erforderlichen Schutz ge-
währen soll. Das BFM hat somit zu Recht die Einreise in die Schweiz ver-
weigert und die Asylgesuche aus dem Ausland abgelehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen
Bundesrecht nicht verletzen und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerden sind
abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den
Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), indes
wurde mit Verfügung vom 3. September 2014 die unentgeltliche Prozess-
führung gewährt, so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die
schweizerische Vertretung.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
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