B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4817/2016
mel
Ur t e i l vom 2 5 . Augu s t 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch (Vorsitz),
mit Zustimmung von Richter Yanick Felley;
Gerichtsschreiberin Martina Kunert.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
Somalia,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 6. Juli 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer Äthiopien eigenen Angaben zufolge im Sep-
tember 2014 verliess und am 1. März 2015 in die Schweiz einreiste, wo er
am selben Tag um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum Chiasso vom 4. März 2015 (BzP [vgl. act. A5]) zu seinen Lebensum-
ständen ausführte, wie seine somalischen Eltern als Somalier in Äthiopien
in B._______ geboren und aufgewachsen zu sein und dort acht Schuljahre
besucht zu haben, bis er die Schule wegen des Todes seines Vaters abge-
brochen habe,
dass er bis zu seiner Ausreise nicht gearbeitet habe, da er sich um seine
Geschwister gekümmert habe,
dass er weder über somalische noch äthiopische Identitätspapiere verfüge
und in Äthiopien als „Illegaler“ gelebt habe,
dass er – nach seinen Asylgründen befragt – angab, nie Probleme mit den
äthiopischen Behörden gehabt zu haben und über keine Asylgründe zu
verfügen, sondern ausschliesslich aus ökonomischen Gründen in die
Schweiz gekommen zu sein,
dass ihm im Zusammenhang mit einer allfälligen Zuständigkeit Italiens für
die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahren im Rahmen der
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31
vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO) das rechtliche Gehör gewährt
wurde,
dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. Mai 2015 für die Dauer
des Verfahrens dem Kanton Wallis zugewiesen wurde,
dass das SEM am 26. August 2015 das eingeleitete Dublin-Verfahren mit
Italien beendete und ein nationales Asyl- und Wegweisungsverfahren
durchführte,
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dass er anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 13. Juni 2016
(Anhörung) zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen angab
was folgt (vgl. act. A16),
dass er nach Abbruch der Schule für die separatistische Untergrundorga-
nisation UBO als Laufbursche gearbeitet, Kontakt mit somalischen Oppo-
sitionellen gehabt und ihnen assistiert habe, indem er seine Ortskenntnisse
in ihren Dienst gestellt habe, um beispielsweise Begegnungen mit den Mi-
litärs zu verhindern,
dass sich die „Kämpfer“ in einem Gebiet in der Wildnis unweit von seinem
Wohngebiet niedergelassen hätten und von der Regierung entdeckt und
festgenommen worden seien,
dass er fortan wenig Arbeit gehabt habe und seiner Tätigkeit nur noch te-
lefonisch nachgekommen sei,
dass er für die UBO ab 2013 bis zum dritten Monat 2014 tätig gewesen sei,
dass ihm die äthiopischen Behörden nach seinem Schulabbruch die Aus-
stellung eines Dokuments verweigert hätten, weil er Somalier sei, was ihn
verärgert und veranlasst habe, sich der UBO anzuschliessen,
dass der erste Kontakt mithilfe eines Freundes, der Mitglied der Organisa-
tion gewesen sei und als Verbindungsperson fungiert habe, ermöglicht
worden sei (F56 ff.),
dass er nach dem Tod seines Vaters zur Familie zurückgekehrt sei um
seine Stelle zu übernehmen und für die Familie zu arbeiten, allerdings habe
er in der Zeitspanne zwischen dem Abbruch der Hilfstätigkeit für die UBO
und seiner Ausreise „nichts gemacht“,
dass die äthiopische Regierung von seiner Tätigkeit als Laufbursche für die
UBO Kenntnis erhalten habe, was seine Mutter veranlasst habe, ihm zur
Flucht zu verhelfen, indem sie ihm ihr Erspartes von USD 150.– überlassen
habe,
dass die äthiopischen Sicherheitskräfte bei seiner Mutter nach ihm gesucht
hätten, was letztere veranlasst habe, nach Somalia zu ziehen (F52, F79,
F84, F88),
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dass ihm die Vorinstanz anlässlich der Anhörung das rechtliche Gehör zu
zwischen der BzP und der Anhörung divergierenden Angaben gewährte
(F95ff.),
dass er unter anderem ausführte, entgegen seinen ursprünglichen Anga-
ben einen Teil seines Lebens in Somalia verbracht zu haben, sich aller-
dings erst nach Kenntnisnahme der Geheimhaltung seiner Vorbringen ge-
genüber den heimatlichen Behörden entschieden habe, davon zu erzählen
(F98),
dass er zugegebenermassen auch zu seinem Geburtsort abweichende An-
gaben gemacht habe, was auf eine Traumatisierung „bei dem ersten Inter-
view“ zurückzuführen sei (F105),
dass die vorstehend dargelegte Erklärung auch für die unterschiedlichen
Vorbringen – ökonomische Motive beziehungsweise seine Untergrundtä-
tigkeit für die UBO – herangezogen werden könne und er sich ferner eine
beschleunigte Behandlung seines Gesuchs erhofft habe, wenn er sich
möglichst kurz fasse (F109),
dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom
6. Juli 2016 – eröffnet am Folgetag – ablehnte, die Wegweisung aus der
Schweiz verfügte und den Vollzug anordnete,
dass es im Zusammenhang mit seinen Asylvorbringen im Wesentlichen
ausführte was folgt,
dass er bezüglich seiner Ausreisegründe anlässlich der BzP ökonomische
und im Rahmen der Anhörung politische Gründe darlegte, was bereits ge-
gen die Glaubhaftigkeit seines Vorbringens spreche,
dass die Erklärung, sein selektives Erinnerungsvermögen sei dem Stress
in der BzP zur Last zu legen, nicht zu überzeugen vermöge, zumal eine
asylsuchende Person erfahrungsgemäss jederzeit im Stande sei, ihre
Kernvorbringen detailgetreu und widerspruchsfrei darzulegen,
dass sich somit der Eindruck aufdränge, er habe seine UBO-Militanz sowie
die daraus entstandenen Verfolgungsmassnahmen zur Untermauerung
seines Asylgesuchs frei erfunden,
dass es sich beim Akronym „UBO“ (ein Kurzwort für Ururka Nahdilka Oga-
denya) um eine pejorative Bezeichnung für die Ogaden National Liberation
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Front (ONLF) handle und die Benutzung dieses abschätzigen Akronyms
ausgerechnet durch einen früheren Militant der ONLF aufs Höchste ver-
wundere,
dass er trotz zehnmaliger Umformulierung derselben Frage nicht habe dar-
legen können, wie er von der UBO rekrutiert worden sei (vgl. act. A16, F55-
68),
dass seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftmachung ge-
mäss Art. 7 AsylG nicht standhielten, weshalb deren Asylrelevanz nicht ge-
prüft werden müsse, er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und sein
Asylgesuch abzulehnen sei,
dass er folglich zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet sei (vgl. Art. 44
AsylG) und hinsichtlich des Vollzuges der Wegweisung folgendes festzu-
halten sei,
dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, weshalb der Grundsatz der
Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 AsylG keine Anwendung finde,
dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte ergäben, wonach ihm im
Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe,
dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvoll-
zuges zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sei, diese Untersu-
chungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwir-
kungspflicht der asylsuchenden Person finde, welche im Übrigen auch die
Substanziierungslast für das Behauptete trage (vgl. Art. 8 und 7 AsylG),
dass er zu seinen Lebensumständen unterschiedliche Angaben gemacht
habe und es mithin nicht Sache der Asylbehörden sei, nach allfälligen Weg-
weisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen,
dass sich aus den Akten keine Hinweise ergäben, die gegen eine Rückkehr
nach Äthiopien – woher er wahrscheinlich stamme – sprächen,
dass er zudem jung und gesund sei und von einem familiären Beziehungs-
netz auszugehen sei, welches ihm im Bedarfsfall bei der Reintegration be-
hilflich sein könne,
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dass somit auch keine individuellen Gründe gegen den Vollzug der Weg-
weisung nach Äthiopien sprächen,
dass der Vollzug der Wegweisung vor diesem Hintergrund als zumutbar
erscheine,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. August 2016 (Poststem-
pel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhob und dabei sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung,
die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung, eventuell
die Anordnung der vorläufigen Aufnahme und in prozessualer Hinsicht die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG und Erlass von der Kostenvorschusspflicht ersuchte,
dass er zur Begründung in sachverhaltsmässiger Hinsicht auf seine Anga-
ben in den Befragungen verwies und den Erwägungen in der angefochte-
nen Verfügung entgegenhielt was folgt,
dass ihm die Vorinstanz im Zusammenhang mit seinem Geburtsort zu Un-
recht unterstellt habe, unterschiedliche Orte genannt zu haben, da es sich
bei B._______ und C._______ um dieselbe Ortschaft handle und allenfalls
phonetische Unzulänglichkeiten zu Verwechslungen geführt hätten und er
im Übrigen nie behauptet habe, in D._______ geboren zu sein,
dass der äthiopische und der somalische Teil B._______s durch Prärieland
getrennt sei,
dass die Verwendung der Abkürzung UBBO – und nicht UBO – für die
ONLF den lokalen Gepflogenheiten entspreche und unter anderem auch
von einem namhaften Autor der E._______ Region verwendet werde, wes-
halb ihm die Verwendung des Akronyms nicht zum Nachteil gereichen
dürfe,
dass sich davon unbenommen ökonomische und politische Ausreise-
gründe weder ausschliessen noch widersprechen würden, weshalb die an-
derslautende Auffassung der Vorinstanz nicht nachvollziehbar erscheine,
dass er entgegen der vorinstanzlichen Auffassung detailliert und erschöp-
fend über die Rekrutierung durch die ONLF berichtet habe,
dass er unter Verweis auf einen Bericht der Schweizerische Flüchtlingshilfe
(SFH), Äthiopien Update: Aktuelle Entwicklungen bis Juni 2014, 27. Juni
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2014,
thiopien/aethiopien-aktuelle-entwicklungen-bis-juni-2014.pdf>, abgerufen
am 12. August 2016 ausführte, ihm drohe wegen seiner Aktivitäten für die
ONLF Verfolgung im asylrelevanten Ausmass von der ONLF und den äthi-
opischen Behörden,
dass er unter Verweis auf einen Bericht von Human Rights Watch (HRW),
„They Know Everything We Do“ – Telecom and Internet Surveillance in
Ethiopia, 25. März 2014
know-everything-we-do/telecom-and-internet-surveillance-ethiopia>, ab-
gerufen am 12. August 2016, geltend machte, politische Oppositionelle in
der Diaspora würden von Informanten der äthiopischen Regierung über-
wacht,
dass gestützt auf die Aktenlage und seine Ausführungen auf Beschwerde-
ebene von der Glaubhaftigkeit seiner asylrelevanten Vorbringen auszuge-
hen und ihm folglich Asyl zu gewähren sei (vgl. Art. 7 und 3 AsylG),
dass ihm der Eingang der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
am 10. August 2016 bestätigt wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässi-
gen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt – um eine solche handelt, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen gelten, die einen unerträgli-
chen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und
2.3),
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dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend und mit hinrei-
chender Begründung aufgeführt hat, wieso es zum Schluss gelangte, die
Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die
Glaubhaftmachung nicht stand, weshalb – um unnötige Wiederholungen
zu vermeiden – vorab auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung
verwiesen werden kann (vgl. act. A18 und vorstehend Sachverhalt),
dass die in der Beschwerdeeingabe vertretene Auffassung, wonach sich
ökonomische und asylrelevante Ausreisegründe weder ausschliessen
noch widersprechen müssen, zwar Zustimmung verdient,
dass der Beschwerdeführer aus der vorstehend dargelegten, allgemein
gültigen Feststellung jedoch nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag,
da sie nichts daran ändert, dass er trotz explizitem Nachfragen das Vorlie-
gen von anderen als ökonomischen Gründen verneint hat, was bereits ge-
gen ein politisches Engagement für die ONLF und eine darauf fussende
Verfolgung durch die äthiopische Regierung spricht,
dass ihm die durch nichts belegte Behauptung, dieser Umstand sei auf eine
angebliche Traumatisierung zurückzuführen ebenso wenig geglaubt wer-
den kann wie die Erklärung, er habe sich durch seine im Rahmen der BzP
dargelegte Version eine Beschleunigung seines Asylverfahrens erhofft (vgl.
act. A16, F109),
dass sich in den Akten weitere Unglaubhaftigkeitselemente finden lassen,
dass beispielsweise bereits der ausschlaggebende Grund, sich für die
UB(B)O beziehungsweise die ONLF zu engagieren – die verweigerte Aus-
stellung eines Reisedokuments – in keinem Verhältnis zum damit verbun-
denen Risiko steht (vgl. act. A16, F58),
dass er anlässlich der Anhörung vom 13. Juni 2016 gefragt wurde, was die
UB(B)O sei und wofür sie stehe und er – hätte er sich tatsächlich ansatz-
weise mit dieser ausgekannt – naheliegenderweise erwähnt hätte, dass es
sich dabei um die ONLF handle (vgl. act. A16, F53 f. und F58),
dass er ferner grösstenteils nicht im Stande war, die gestellten Fragen zu
Art und Umfang seiner Tätigkeit als Hilfskraft für die fragliche Bewegung
konkret zu beantworten, sondern überwiegend ausweichende und teil-
weise unlogische Antworten gab (vgl. act. A16, F53 ff.),
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dass er beispielsweise befragt wurde, wie er „diese Untergrundorganisa-
tion“ kontaktiert habe, worauf er angab, er sei meistens auf dem Markt ge-
wesen und habe viel von der Organisation gehört und festgestellt, dass
sich diese Organisation abspalten wolle, was die gestellte Frage offensicht-
lich unbeantwortet lässt (vgl. act. A16, F59),
dass auch die vorgeblichen Gründe, weshalb er sein Engagement abge-
brochen habe, nicht überzeugend sind,
dass es nämlich keinen Sinn ergibt, dieses abzubrechen um die Familie zu
ernähren, wenn er ab diesem Zeitpunkt bis zu seiner Ausreise „nichts“ fi-
nanziell Einträgliches gemacht habe (vgl. act. A16, F51, F77 und F84),
dass das SEM im Weiteren zutreffend feststellte, der Beschwerdeführer
habe nicht nur zu seinen Vorbringen, sondern auch zu seiner Identität, sei-
ner Herkunft und seinen persönlichen Verhältnissen im Allgemeinen nur
widersprüchliche Angaben gemacht,
dass er etwa anlässlich der BzP zu Protokoll gab, als Sohn somalischer
Staatsangehöriger in B._______ (Somali Region, Äthiopien) geboren zu
sein, wo er während acht Jahren die Schule besucht und bis zu seiner Aus-
reise im Jahre 2014 gelebt habe (vgl. act. A5, S. 3 f.), während er anläss-
lich der Anhörung entgegen anderslautender Behauptungen in der Be-
schwerdeeingabe angab, in D._______ (beziehungsweise in der Region
Awdal [Somalia]) geboren zu sein (vgl. act. A16, F104),
dass B._______ in Äthiopien liegt, weshalb die Behauptung in der Be-
schwerdeeingabe, der Beschwerdeführer sei im somalischen Teil
B._______s geboren, nicht zutreffen kann,
dass das SEM nach dem Gesagten zu Recht zum Schluss gelangte, es
könnten weder die Vorbringen des Beschwerdeführers noch eine Geburt
oder Sozialisation ausserhalb Äthiopiens geglaubt werden,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb
das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton (Walllis) keine Aufenthaltsbewilli-
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gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht
und zu bestätigen ist,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernis-
sen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweis-
standard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie
sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs grund-
sätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind, diese Untersuchungspflicht je-
doch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des
Asylsuchenden findet (Art. 8 AsylG), der im Übrigen auch die Substanziie-
rungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es nicht Sache der Asylbehörden sein
kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Her-
kunftsländern zu forschen,
dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner fehlenden Mitwir-
kung zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es
würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Herkunftsstaat (mit gröss-
ter Wahrscheinlichkeit Äthiopien) keine landes- oder völkerrechtlichen Voll-
zugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4
AuG entgegenstehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4f.), zu-
mal die von ihm geltend gemachten Gründe für das Verlassen seines Her-
kunftsstaates jeglicher Grundlage entbehren und somit keine stichhaltigen
Gründe für die Annahme von solchen Hindernissen darzustellen vermö-
gen,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
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dass der Vollzug der Wegweisung – unter Hinweis auf die vorstehenden
Anhaltspunkte – mangels überzeugender gegenteiliger Anhaltspunkte als
zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat schliesslich möglich
ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es
dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere
mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG und BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515),
dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung
zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG),
dass mithin die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses mit
dem vorliegenden Direktentscheid hinfällig wird,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG – ungeachtet der Tatsache, dass die an-
geblich bestehende Bedürftigkeit des Beschwerdeführers durch keine ent-
sprechende Bestätigung belegt ist – abzuweisen ist, da die Beschwerde-
begehren – wie vorstehend aufgezeigt – als aussichtslos zu bezeichnen
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65
Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Martina Kunert
Versand: