B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4818/2015
law/joc
X_START
Ur t e i l vom 2 6 . Augu s t 2 0 1 5
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli,
Richterin Daniela Brüschweiler,
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
Parteien
A._______, geboren (…),
dessen Ehefrau
B._______, geboren (…),
und deren Kinder
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
E._______, geboren (…),
F._______, geboren (…),
G._______, geboren (…),
H._______, geboren (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM);
zuvor Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des SEM vom 9. Juni 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Am 19. September 2012 gelangte der Beschwerdeführer A._______
schriftlich an die Schweizerische Botschaft in Khartoum (nachfolgend: Bot-
schaft) und ersuchte für sich, seine Ehefrau und seine Kinder um Asyl in
der Schweiz nach.
Zur Begründung führte er aus, in seiner Jugend respektive Mitte 1967 sei
er Anhänger der Eritrean Liberation Front (ELF) gewesen. Er habe gegen
das äthiopische Regime gekämpft und sei 1981 in den Sudan geflohen.
Dort habe er sich beim UNHCR registrieren lassen. In Khartoum habe er
eine Organisation gegründet, die sich für die Unabhängigkeit seines Lan-
des eingesetzt habe. 1991, nachdem Eritrea unabhängig geworden sei, sei
er zurückgekehrt. Er sei jedoch nicht willkommen gewesen. Regierungsan-
gehörige hätten ihn ständig zu Hause belästigt, geschlagen und vor den
Augen seiner Kinder gefoltert. Sie hätten geglaubt, er sei ein Feind der
Regierung. 1998, als er und sein ältester Sohn ein Aufgebot zum Aktiv-
dienst für den Kampf gegen Äthiopien erhalten hätten, sei er mit der Familie
erneut in den Sudan geflohen. Via Kassala sei er nach Khartoum gelangt.
Dort habe er sich der Partei Eritrean Liberation Front National Congress
angeschlossen. 2002 seien Eritrea und Sudan politische Verbündete ge-
worden. Daraufhin habe die sudanesische Regierung das Büro der Partei
geschlossen. Dieses sei nach Äthiopien übersiedelt. Er und einige wenige
Mitglieder seien im Sudan verblieben. In Khartoum seien sie daher durch
den eritreischen Geheimdienst gesucht worden. Er fürchte um sein Leben
und müsse ständig seine Adresse wechseln, ansonsten er – wie andere
Mitglieder auch – gekidnappt werde. Er sei gesundheitlich angeschlagen,
habe zu hohen Blutdruck, ein Herzleiden, sei arbeitslos und könne seine
sechs Kinder nicht ernähren.
Dem Gesuch lagen Kopien eines eritreischen Ausweises, medizinischer
Notizen und eines Schreibens der ELF vom 29. Mai 2005 bei.
B.
Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung des SEM vom 6. März 2015
mitgeteilt, dass eine Befragung durch die schweizerische Vertretung im Su-
dan aus strukturellen, organisatorischen sicherheitstechnischen, und Ka-
pazitätsgründen nicht möglich sei, weshalb von einer solchen abgesehen
werde. Gleichzeitig wurden er, seine Ehefrau und seine Kinder mittels de-
taillierten Fragenkatalogs aufgefordert, innert 30 Tagen ab Erhalt der Ver-
fügung zu ihrer Person und den Gründen für ihr Asylgesuch sowie ihrer
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Situation im Sudan persönlich Stellung zu nehmen und allfällige Doku-
mente und Beweismittel einzureichen. Das SEM wies auf die Mitwirkungs-
pflicht gemäss Art. 8 AsylG (SR 142.31) sowie auf die Höchstpersönlichkeit
bei der Stellung eines Asylgesuches hin. Es machte darauf aufmerksam,
dass die Ehefrau und die urteilsfähigen Kinder bis dahin kein eigens von
ihnen verfasstes Schreiben eingereicht hätten, mithin kein zulässiges Asyl-
gesuch von diesen vorliege. Im Weiteren wurde darauf hingewiesen, dass
sowohl der Beschwerdeführer, als auch seine Ehefrau und die Kinder ihre
Antwortschreiben zum Fragekatalog selber zu verfassen und zu unter-
zeichnen hätten, um persönlich in Erscheinung zu treten.
C.
Am 31. März 2015 übermittelte der Beschwerdeführer der Botschaft seine
Stellungnahme.
Darin führte er ergänzend aus, er sei – wie seine Ehefrau – in I._______,
Eritrea geboren, habe dort die Schule besucht und sei zuletzt in J._______
wohnhaft gewesen. Derzeit lebe er mit seiner Frau und den Kindern in
Khartoum. Er habe nie eine Arbeit gehabt, verfüge über keine Angehörigen
in der Schweiz und sei 1994 nach Eritrea zurückgekehrt, in der Hoffnung,
dort ein friedliches Leben führen zu können. Unglücklicherweise habe ihn
der eritreische Staat aufgrund seiner früheren Mitgliedschaft bei der ELF
als Staatsfeind betrachtet. Er habe versucht, die heimatlichen Behörden
vom Gegenteil zu überzeugen, was aber nicht gelungen sei. Nach der Un-
abhängigkeit habe er keinen Bezug zu politischen Organisationen gehabt.
Er sei ständig verhört und verfolgt worden. Als 1998 der Grenzkrieg mit
Äthiopien ausgebrochen und er zum Militärdienst aufgeboten worden sei,
sei er erneut in den Sudan geflohen, um sich und das Leben seiner Kinder
zu retten. Sie hätten die Grenze nachts, zu Fuss passiert. Er sei durch das
UNHCR registriert worden. Er habe nie in einem Flüchtlingslager gelebt.
Aufgrund seines Alters finde er im Sudan keine Arbeit. Er lebe mit seiner
Halbschwester, seiner Ehefrau und den Kindern zusammen. Zwei von
ihnen würden arbeiten. Er sei von seinen Kindern abhängig. Als Flüchtling
eine Stelle zu finden, sei nicht leicht, da Flüchtlinge den sudanesischen
Bürgern nicht gleichgestellt seien. Seine grösste Angst sei die Entführung
durch Angehörige der EPLF (Anmerkung des Gerichts: Eritrea People's
Liberation Front). Diese hätten gute Beziehungen zum Sudan und könnten
ihn infolge Wehrdienstverweigerung entführen. Er habe Angst vor einer De-
portation.
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Die Stellungnahme war vom Beschwerdeführer, seiner Ehefrau und den
volljährigen Kindern unterzeichnet. Die Ehefrau und die Kinder erklärten
darin, sie würden ebenfalls um Asyl ersuchen. Als Grund verwiesen sie auf
die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Probleme. Der Stellung-
nahme war die Kopie eines Ausweises beigelegt.
D.
Mit Verfügung vom 9. Juni 2015 – eröffnet am 24. Juni 2015 – verweigerte
das SEM den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und lehnte
deren Asylgesuche ab.
Das SEM stellte in seiner Verfügung hauptsächlich fest, entgegen den An-
gaben des Beschwerdeführers habe sich Eritrea politisch erst 1993 von
Äthiopien gelöst und sei zu einem unabhängigen Staat geworden. Die erste
Ausreise aus Eritrea sei somit während der Zeit des Unabhängigkeitskrie-
ges respektive als Eritrea noch über keine Staatlichkeit verfügt habe, er-
folgt. Er habe sich demnach mehr als zehn Jahre im Sudan aufgehalten,
bevor er freiwillig nach Eritrea zurückgekehrt sei. Die zweite Ausreise habe
1998 stattgefunden und vier Jahre gedauert. Es sei davon auszugehen,
dass er aufgrund seiner politischen Tätigkeiten während dieser Zeit ernst-
zunehmende Schwierigkeiten mit den staatlichen Behörden gehabt habe
und daher eine mögliche Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliege.
Das Leben sei für eritreische Flüchtlinge im Sudan zwar nicht einfach. Kon-
krete Anhaltspunkte dafür, dass ihm ein weiterer Verbleib im Sudan nicht
zumutbar wäre, würden dennoch keine vorliegen. Er könne sich, sollte
seine Situation, insbesondere auch bezüglich der angegebenen gesund-
heitlichen Probleme, tatsächlich kritisch sein, an das UNHCR wenden. Das
Risiko einer Deportation schätzte das SEM im Allgemeinen als gering ein
und verneinte konkrete Anhaltspunkte für eine drohende Rückschaffung.
Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft darlegen können, persönlich
und unmittelbar im Sudan bedroht zu sein. Er halte sich seit vielen Jahren
im Sudan auf, wo – ausser den beiden jüngsten – seine Kinder geboren
seien. Die eritreische Diaspora im Sudan biete in Not geratenen Landsleu-
ten weitgehend Unterstützung. In der Schweiz habe er keine Verwandten,
weshalb keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz gegeben sei. Er
sei deshalb im Sinne des AsylG nicht schutzbedürftig.
E.
Gegen diese Verfügung erhebt der Beschwerdeführer mittels Eingabe bei
der Botschaft vom 16. Juli 2015 beim Bundesverwaltungsgericht Be-
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schwerde. Darin wird sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Ver-
fügung beantragt sowie um Schutzgewährung durch die Schweiz respek-
tive um Bewilligung zur Einreise in die Schweiz ersucht.
In der Beschwerde wird hauptsächlich auf die bisherigen Vorbringen ver-
wiesen sowie zusätzlich geltend gemacht, die sudanesischen Sicherheits-
behörden hätten den Beschwerdeführer davor gewarnt, Versammlungen
zu veranstalten oder Schriftstücke gegen das eritreische Regime zu ver-
fassen, ansonsten er verhaftet werde. Den Verzicht auf jegliche gegen Erit-
rea gerichtete politische Aktivitäten habe er in deren Büro schriftlich versi-
chern müssen. Er habe dies dem UNHCR gemeldet. Dies hätte er alles bei
einer mündlichen Anhörung durch die Botschaft, mit der er gerechnet habe,
noch erklären wollen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht der Fall ist
– bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem
die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2
1.2.1 Der Beschwerdeführer hat sich mittels schriftlicher Eingabe vom
19. September 2012 an die Botschaft gewandt und für sich, seine Ehefrau
und seine Kinder um Asyl nachgesucht (vgl. SEM-act. A1/7 S. 3). Er kam
mit Eingabe vom 31. März 2015 der Aufforderung des SEM vom 6. März
2015 nach, wonach er zur Beantwortung eines Fragenkatalogs aufgefor-
dert wurde, da eine mündliche Anhörung durch die schweizerische Vertre-
tung im Sudan nicht möglich gewesen sei. Ebenso reichte er schriftliche
Erklärungen seiner Ehefrau und seiner erwachsenen Kinder nach, womit
diese – unter Verweis auf die Vorbringen ihres Ehemannes/Vaters ihr Er-
suchen um Asyl durch die Schweiz ausdrückten (vgl. act. A3/5 S. 1 ff., act.
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A6/7 S. 1 ff. ff.). Der Verzicht auf eine mündliche Befragung durch die Bot-
schaft erscheint aufgrund der von der Vorinstanz aufgezeigten sicherheits-
technischen, strukturellen, und organisatorischen Probleme bei der Bot-
schaft im Sudan begründet (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.8 S. 367 f.) Es liegen
mithin persönliche Asylanträge des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau
und den Kindern vor (vgl. BVGE 2011/39 E. 4).
1.2.2 Die Beschwerdeführenden haben somit am Verfahren der Vorinstanz
teilgenommen. Sie sind zudem durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1
VwVG).
1.3 Die Beschwerde ist in englischer Sprache und damit nicht in einer
Amtssprache des Bundes (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 33a VwVG und
Art. 70 Abs. 1 BV) abgefasst. Indes ist die Eingabe verständlich und weist
keine Unklarheiten auf. Sie enthält sinngemässe Begehren und eine
rechtsgenügliche Begründung. Praxisgemäss ist daher auf die Einholung
einer Übersetzung in eine Amtssprache zu verzichten (vgl. statt vieler: Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts E-5509/2011 vom 22. November
2011).
1.4 Auf die frist- und – abgesehen vom sprachlichen Mangel – formgerecht
eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (108 Abs. 1 AsylG; Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.5 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21
Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG; zur Kognition des Bundesverwaltungsge-
richts im Auslandsverfahren siehe BVGE 2015/2).
3.
Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September
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2012 (AS 2012 5359; in Kraft getreten am 29. September 2012; angenom-
men durch die Volksabstimmung vom 9. Juni 2013 [BBl 2013 6613]) wurde
die Möglichkeit der Asylgesuchstellung im Ausland abgeschafft. Gemäss
der Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012 gelten
jedoch für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung
gestellt worden sind – was vorliegend zutrifft –, die einschlägigen Normen
in der bisherigen Fassung gemäss Ziff. I des Bundesgesetzes vom 16. De-
zember 2005 (aAsylG, AS 2006 4745).
4.
4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfah-
rens bei der Vertretung im Ausland sieht aArt. 10 der Asylverordnung 1
vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen in der bisherigen Fassung
(AsylV 1, AS 1999 2302) vor, dass mit der asylsuchenden Person in der
Regel eine Befragung durchgeführt wird (aArt. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies
nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufge-
fordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1).
4.2 Das Bundesamt bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz
zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden
kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in einen anderen
Staat auszureisen (aArt. 20 Abs. 2 AsylG).
4.3 Unzumutbar ist ein Verbleib im Sinne von aArt. 20 Abs. 2 AsylG na-
mentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist. Schutz-
bedürftig im Sinne des Asylgesetzes sind Personen, die in ihrem Heimat-
staat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Reli-
gion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu wer-
den. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib,
Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychi-
schen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.4 Bei der Beurteilung der Elemente der Flüchtlingseigenschaft im Sinne
von Art. 3 AsylG und deren Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG
handelt es sich um Rechtsfragen respektive um einen Beweismassstab,
der mittels Gesetzesauslegung zu konkretisieren ist. Dem SEM kommt
diesbezüglich kein Ermessen zu. Die Frage nach einer Gefährdung im
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Seite 8
Sinne von Art. 3 AsylG ist somit durch das Bundesverwaltungsgericht voll-
umfänglich überprüfbar (vgl. BVGE 2015/2 E. 5.3).
4.5 Das SEM kann einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl – und
damit auch die Einreise in die Schweiz – verweigern, wenn keine Hinweise
auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr
zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52
Abs. 2 AsylG).
4.6 Wie nachfolgend unter E. 5 aufgezeigt, ist der Verbleib des Beschwer-
deführers sowie seiner Ehefrau und Kinder im Sudan als zumutbar im
Sinne von aArt. 52 Abs. 2 AsylG zu erachten. Ob die wesentlichen Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers, er sei 1991/1994 als Staatsfeind Eritreas be-
trachtet und deswegen in Eritrea gefoltert worden sowie sein Sohn und er
hätten 1998 das Aufgebot zur Teilnahme am Krieg gegen Äthiopien nicht
befolgt, als glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG zu erachten und er sowie
seine Familie daher bei einer Rückkehr in den Heimatstaat ernsthafte
Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hätten, kann da-
her vorliegend offenbleiben.
5.
5.1 Gemäss aArt. 52 Abs. 2 AsylG kann einer Person, die sich im Ausland
befindet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann,
sich in einem andern Staat um Aufnahme zu bemühen. Diese Bestimmung
trifft keine Unterscheidung zwischen Asylgesuchen aus dem Herkunftsland
der asylsuchenden Person und solchen, die aus einem Drittstaat gestellt
werden. Hält sich die Person, die ein Asylgesuch aus dem Ausland gestellt
hat, in einem Drittstaat auf, ist zwar im Sinne einer Vermutung davon aus-
zugehen, die betreffende Person habe in diesem Drittstaat bereits Schutz
vor Verfolgung gefunden oder könne ihn dort erlangen, weshalb auch an-
zunehmen ist, es sei ihr zuzumuten, dort zu verbleiben beziehungsweise
sich dort um Aufnahme zu bemühen. Diese Vermutung kann sich jedoch
sowohl in Bezug auf die Schutzgewährung durch den Drittstaat (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2005 Nr. 19 E. 5.1 S. 176 f.) wie auch die Zumutbarkeit der Inan-
spruchnahme des Schutzes im Drittstaat als unzutreffend erweisen. Es ist
deshalb zu prüfen, ob die asylsuchende Person im Drittstaat Schutz vor
Verfolgung gefunden hat oder erlangen kann, und – falls dies zu bejahen
ist – ob der asylsuchenden Person die Inanspruchnahme des Schutzes
des Drittstaates und somit der Verbleib in diesem Staat objektiv zugemutet
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werden kann. In jedem Falle sind die Kriterien zu prüfen, welche die Zu-
fluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und
diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen.
Es gilt also zu prüfen, ob aufgrund der gesamten Umstände geboten er-
scheint, dass es gerade die Schweiz ist, die einer Person den erforderli-
chen Schutz gewähren soll (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1, EMARK 2004
Nr. 21 E. 4b.aa S. 139 f.).
5.2 Der Beschwerdeführer hält sich gegenwärtig zusammen mit seiner
Ehefrau und den erwachsenen Kindern in einem Drittstaat – dem Sudan –
auf. Wie bereits das SEM festhält, ist die dortige Situation für eritreische
Flüchtlinge generell nicht einfach. Dennoch bestehen im vorliegenden Ver-
fahren keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, dass ein weiterer
Verbleib im Sudan nicht zumutbar oder nicht möglich ist. Der Beschwerde-
führer reiste seinen Angaben zufolge erstmals 1981 aus seinem Heimat-
land in den Sudan, wo er durch das UNHCR registriert wurde. Dort ist er in
der Folge bis 1991/1994 verblieben; vier seiner Kinder wurden im Sudan
geboren (vgl. act. A1/7 S. 2, act. A6/4 S. 1 und 3). Seinen weiteren Ausfüh-
rungen zufolge verliess er Eritrea zusammen mit seiner Familie erneut
1998 und gelangte in den Sudan (vgl. act. A1/7 S. 1, act. A6/4 S. 2). Der
Beschwerdeführer lebt somit zusammen mit seiner Ehefrau und den Kin-
dern bereits wieder seit sechs/sieben Jahren im Sudan. Wie das SEM zu
Recht ausführt, könnte er sich, sollte er sich dort nicht sicher fühlen, an das
UNHCR wenden, um sich – allenfalls erneut registrieren und – einem
Flüchtlingscamp zuweisen zu lassen und somit Unterkunft, Nahrung und
insbesondere auch medizinische Hilfe für das von ihm nicht näher spezifi-
zierte Herzleiden zu erhalten. Gleiches gilt auch für die Ehefrau und die
erwachsenen Kinder. Die vom UNHCR registrierten Flüchtlinge sind grund-
sätzlich gehalten, sich in einem UNHCR-Flüchtlingslager aufzuhalten. Sie
verfügen daher im Sudan nicht über ein freies Aufenthaltsrecht. Auch die
Ausübung einer Arbeit ist in aller Regel nur mittels entsprechender Bewilli-
gung zugänglich (US Department of State, Country Reports on Human
Rights Practices for 2012: Sudan). Viele anerkannte eritreische Flüchtlinge
halten sich deshalb nicht in den ihnen zugewiesenen Flüchtlingslagern,
sondern illegal in Khartoum auf, wo sie versuchen, einer Arbeit nachzuge-
hen. In der Vergangenheit kam es dort in vereinzelten Fällen zu Entführun-
gen von eritreischen Flüchtlingen beziehungsweise zu Deportationen von
eritreischen Flüchtlingen nach Eritrea. Gemäss gesicherten Erkenntnissen
ist das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Eritreer und Eritre-
erinnen, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt sind, jedoch
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Seite 10
gering. Die sudanesischen Behörden deportierten zwar teilweise eritrei-
sche Asylsuchende sowie Flüchtlinge. Diese Rückführungen erfolgten in-
dessen nicht flächendeckend (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts D-103/2014 vom 21. Januar 2015 E. 7.4, D-6478/2013 vom 24. De-
zember 2013 E. 5.3; E-1452/2012 vom 15. Juni 2012 mit weiteren Hinwei-
sen sowie UNHCR, "UNHCR deeply concerned by deportation of Eritreans
from Sudan" vom 26. Juli 2011). Einem Bericht der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe (SFH) vom 5. Juli 2012 zufolge, der die Gefahr von Depor-
tationen, Entführungen und Lösegelderpressungen von eritreischen
Flüchtlingen im Sudan thematisiert und auf die schwierige Situation hin-
weist, sind insbesondere das UNHCR, die International Organisation for
Migration (IOM) und die sudanesischen Behörden bestrebt, die Situation
zu verbessern. Gleiches gilt für Bestrebungen hinsichtlich der Sicherheit in
den Flüchtlingscamps (vgl. dazu insbesondere die Mitteilung des UNHCR
vom 25. Januar 2013; "UNHCR concern at refugee kidnappings, disap-
pearences in eastern Sudan"). Vorliegend bestehen keine konkreten Hin-
weise auf eine drohende Deportation des Beschwerdeführers und seiner
Familie. Er gibt zwar an, im Sudan der ELF respektive der Partei Eritrean
Liberation Front National Congress zugehörig zu sein und er befürchte,
dass er deswegen von der EPLF entführt oder deportiert werde (vgl. act.
A1/S. 2 f., act. A6/4 S. 3). Ein exponiertes exilpolitisches Profil wird damit
indes nicht dargetan. Seit der angeblichen Auflösung des Büros der ELF
2002 wurde er den Akten zufolge im Sudan nie festgenommen. Seine sub-
stanzlose Schilderung, er werde daher durch den Geheimdienst gesucht
(vgl. act. A1/7 S. 3), erscheint damit nicht glaubhaft. Hätte er tatsächlich im
Fokus des Geheimdienstes gestanden, so erscheint nicht nachvollziehbar,
dass dieser über eine solche lange Zeitspanne seiner nicht hätte habhaft
werden können. Die Argumentation, er habe oft die Adresse gewechselt,
ist aufgrund des Umstandes, dass er gleichzeitig angibt, er lebe zusammen
mit seiner Halbschwester, seiner Ehefrau und den sechs Kindern in Khar-
toum (vgl. act. A1/7 S. 1 f., act. A6/4 S. 3), nicht stichhaltig. Eine tatsächlich
behördlich gesuchte Person würde sich kaum in einem solch grossen Fa-
milienverbund aufhalten, wo man sie leicht ausfindig machen könnte. Auf
ein konkretes Entführungs- oder Deportationsrisiko lässt sich somit nicht
schliessen. Die auf Beschwerdeebene erstmals geltend gemachte Ver-
zichtserklärung, wonach er den sudanesischen Behörden gegenüber habe
versichern müssen, keine gegen das eritreische Regime gerichteten Ver-
sammlungen zu veranstalten oder Schriftstücke abzufassen, erscheint im
Gesamtkontext als nachgeschoben und damit ebenfalls nicht glaubhaft. Es
ist denn auch nicht ersichtlich, weshalb der sudanesische Staat mehrere
Jahre zuwartet, um ihn erst 2015 ein solches Schriftstück, dessen Nutzen
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Seite 11
ohnehin fraglich erscheint, unterschreiben zu lassen. Seine Darstellung auf
Beschwerdeebene, er habe die Verzichtserklärung, zu der er angehalten
worden sei, im Rahmen der mündlichen Anhörung, mit der er gerechnet
habe, noch erwähnen wollen, überzeugt vor dem Hintergrund, dass ihm
durch das SEM mitgeteilt wurde, dass keine Befragung stattfinde (vgl. act.
A3/5 S. 2), nicht. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesund-
heitlichen Probleme in Form von Bluthochdruck und eines nicht näher de-
finierten Herzleidens (und nicht etwa eines Gehörschadens wie vom SEM
versehentlich angeführt [vgl. act. A7/7 S. 4]), welches den Akten zufolge
mit Medikamenten behandelt wurde (vgl. act. A1/7 S. 3 ff.) vermögen an
der Einschätzung, dass ihm und seiner Familie der weitere Verbleib im Su-
dan zumutbar ist, nichts zu ändern. Ebenso verhält es sich mit dem Ein-
wand, er arbeite nicht und könne seine Kinder nicht ernähren (vgl. act. A1/7
S. 3). Wie bereits erwähnt, könnte er sich durch das UNHCR einem Flücht-
lingscamp, in dem er unentgeltlich medizinische Hilfe erlangen könnte, zu-
weisen lassen. Auch ist nicht davon auszugehen, dass er, seine Ehefrau
oder seine Kinder sich in einer existenziellen Notlage befinden, zumal er
vorbringt, zwei seiner Kinder würden arbeiten und er sei von seinen Kin-
dern abhängig (vgl. act. A6/4 S. 3). Sollte der Beschwerdeführer mit seiner
Frau und den mitunter erwachsenen Kindern in Khartoum dennoch in exis-
tenzielle Not geraten, so sei auch diesbezüglich auf die Möglichkeit der
Unterbringung in einem Flüchtlingslager verwiesen. Auch wenn die Situa-
tion in diesen Lagern teils prekär ist, kann dennoch davon ausgegangen
werden, dass dort zumindest die Grundversorgung gewährleistet ist.
5.3 Schliesslich ist übereinstimmend mit der Vorinstanz nicht von einer Be-
ziehungsnähe zur Schweiz auszugehen. Weder der Beschwerdeführer
noch seine Ehefrau oder seine Kinder verfügen über einen Anknüpfungs-
punkt zur Schweiz. Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb es gerade die
Schweiz ist, die den erforderlichen Schutz für den Beschwerdeführer und
seine Familie gewähren sollte.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher
abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den
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Seite 12
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwal-
tungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in
fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskos-
ten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4818/2015
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die schweizerische Ver-
tretung in Khartoum und das SEM.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
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