B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4818/2018
Ur t e i l vom 2 4 . Sep t embe r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Simon Thurnheer (Vorsitz),
Richterin Esther Marti, Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
alle Irak,
alle vertreten durch lic. iur. et phil. Florian Wick,
Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 20. Juli 2018 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und B._______ (nachfol-
gend: Beschwerdeführerin) – ethnische Kurden aus der Stadt F._______ –
verliessen ihren Heimatstaat gemäss eigenen Angaben (…) in Richtung
G._______ und gelangten am (…) in die Schweiz. Am (…) suchten sie für
sich und ihre beiden Kinder im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
H._______ um Asyl nach. Am 16. November 2015 wurden sie zu ihrer Per-
son, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt
(Befragung zur Person, BzP). Am 29. April 2016 teilte ihnen das SEM die
Beendigung des von ihm angehobenen Dublin-Verfahrens mit. Am (…)
wurde ihr Sohn E._______ geboren. Am 5. Februar 2018 (Beschwerdefüh-
rer) beziehungsweise 27. Februar 2018 (Beschwerdeführerin) hörte sie
das SEM einlässlich zu ihren Asylgründen an (Anhörung).
A.b Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs
im Wesentlichen vor, sein Bruder I._______ sei eine Verbindung mit einer
Frau namens J._______ eingegangen. Deren Familie, insbesondere der
Vater, sei gegen diese Verbindung gewesen. Der Vater von (...) sei ein sehr
einflussreicher (…) mit guten Verbindungen zur (…) ([…]). Dessen beide
Brüder seien als Peshmerga-Minister respektive in leitender Funktion des
(...) tätig. Im (…) 2015 sei I._______ zusammen mit J._______ durchge-
brannt. Die Familie des (...) habe I._______ der Entführung beschuldigt.
Der Beschwerdeführer sei in diesem Zusammenhang von zwei Söhnen
des (...) und einem weiteren, ihm unbekannten Mann am Arbeitsplatz auf-
gesucht worden. Die Männer hätten ihm eine (…) Frist gesetzt, um
I._______ und J._______ zurückzubringen, wobei ihm im Unterlassungs-
fall schwere Nachteile auch für seine Familie angedroht worden seien. Da
I._______ nicht auffindbar gewesen sei, habe er diese Forderung nicht er-
füllen können. Nach diesem Besuch habe er ein paar Tage nichts mehr von
der Familie des (...) gehört, bis eines Nachts vor seinem Haus Schüsse
gefallen seien. Sein Nachbar habe die Polizei gerufen. Diese habe ihm
empfohlen, Anzeige zu erstatten. Er sei sich sicher gewesen, dass die Fa-
milie des (...) hinter dem Vorfall stecke, habe aber auf eine Anzeige ver-
zichtet, da es ohnehin sinnlos gewesen wäre, gegen die einflussreiche Fa-
milie behördlich vorzugehen. Er habe keinen anderen Ausweg gesehen,
als mit seiner Familie die Heimat zu verlassen. Sie hätten sich vorerst für
ein paar Tage bei (…) aufgehalten. Seiner Ehefrau sei es damals gesund-
heitlich schlecht gegangen. Kurz vor der Ausreise sei es zu einem weiteren
Vorfall gekommen. Als der Beschwerdeführer nach Hause zurückgekehrt
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sei, um sein Hab und Gut zusammenzupacken, habe es vor dem Haus
eine Explosion gegeben. Laut den polizeilichen Untersuchungen sei diese
durch eine Hand- beziehungsweise Lärmgranate verursacht worden. Die-
ser Vorfall habe ihn in seinen Ausreiseplänen noch weiter bestärkt. Noch
als sie sich bereits in G._______ befunden hätten, habe der Schwiegerva-
ter des Beschwerdeführers auf dessen Bitte hin versucht, mit der Familie
des (...) zu verhandeln. Sämtliche Aussöhnungsversuche seien jedoch
fehlgeschlagen. Die Familie des (...) habe auf dem Standpunkt beharrt,
dass sich die Ehre nur durch "Blutrache" wiederherstellen lasse. Der Be-
schwerdeführer habe ausserdem erfahren, dass er sogar in G._______ per
(…) gesucht werde. Zwischenzeitlich liege gegen ihn und seinen Bruder
ein Haftbefehl vor.
A.c Die Beschwerdeführerin bestätigte die Probleme im Zusammenhang
mit der Liebesbeziehung von I._______. Ausserdem machte sie geltend,
sie habe ein Zerwürfnis mit ihrem Bruder K._______ gehabt. Dieser habe
ihren Mann noch nie gemocht. Als er von der entbrannten Fehde erfahren
habe, habe er sie unter Todesdrohungen aufgefordert, ihren Mann und die
Kinder zu verlassen. Bereits früher habe es in diesem Zusammenhang
Probleme gegeben. K._______ habe sie einmal (…) lang eingesperrt, um
sie von ihrem Mann und den Kindern fernzuhalten. Ausserdem habe sie
nach den nächtlichen Schüssen gesundheitliche Probleme bekommen. Es
sei ihr psychisch schlecht gegangen und sie habe an (…) gelitten.
B.
Mit Verfügung vom 20. Juli 2018 – eröffnet am 23. Juli 2018 – stellte das
SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
C.
Mit Eingabe vom 22. August 2018 erhoben die Beschwerdeführenden
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragten die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft und die Gewährung von Asyl, [sub]eventualiter die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme. Gleichzeitig reichten sie folgende Beweismittel zu
den Akten (laut Beschreibung in der Beschwerde und Nummerierung im
Beilagenverzeichnis): (…) (Beilage 3 S. 2, sowie 9 S. 2 und 5); (…) (Bei-
lage 5, sowie 4 S. 2 und 6); (…) (Beilage 6, sowie 4 S. 3 und 7); (…) (Bei-
lage 7, sowie 4 S. 4 und 8);(…) (Beilage 9) und (Beilage 12); (…) (Beila-
gen 10 […] und 13 S. 1); (…) ([…], Beilage 11); (…) (Beilagen 8 und 13
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S. 2); (…) (Beilage 4); (…) (Beilage 13); (…) (Beilage 14); (…) (Bei-
lage 15).
D.
Mit Zwischenverfügung vom 28. August 2018 teilte der damals zuständige
Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden mit, sie dürften den Ausgang
des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurden die Be-
schwerdeführenden aufgefordert, bis zum 12. September 2018 einen Kos-
tenvorschuss von Fr. 750.– zu leisten, unter der Androhung, dass bei un-
genutzter Frist auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.
E.
Am 3. September 2018 wurde beim Bundesverwaltungsgericht ein Kosten-
vorschuss von Fr. 750.– eingezahlt.
F.
Mit Instruktionsverfügung vom 18. September 2018 des damals zuständi-
gen Instruktionsrichters wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehm-
lassung eingeladen.
G.
G.a Die Vernehmlassung des SEM datiert vom 2. Oktober 2018.
G.b Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 3. Oktober
2018 unter Einräumung des Replikrechts zur Kenntnis gebracht.
G.c Die Stellungnahme des Beschwerdeführers datiert vom 15. Oktober
2018.
H.
Am 27. August 2019 wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren aus or-
ganisatorischen Gründen zur Behandlung auf Richter Simon Thurnheer
übertragen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
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Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig,
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998
(AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das
bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung
des AsylG vom 25. September 2015).
1.3 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Ge-
setzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernom-
men worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeich-
nung verwenden wird.
1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist nach der fristgerechten Leistung des Kostenvorschus-
ses einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3
E. 6.5.1 und 2012/5 E. 2.2).
4.
4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides führte die
Vorinstanz aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den An-
forderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG nicht stand, weshalb
die Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.
Den Ausführungen des Beschwerdeführers zur geltend gemachten Verfol-
gungssituation fehle an den zentralen Stellen die nötige Substanz sowie
die zu erwartende Komplikationsschilderung. Der freie Bericht zu den vor-
getragenen Fluchtgründen sei zwar ausführlich ausgefallen, wirke jedoch
aufgrund der Vielzahl an schemenhaften Schilderungen einstudiert und
konstruiert. Dem Beschwerdeführer sei es trotz verschiedener Vertiefungs-
fragen nicht gelungen, die zentralen Sachverhalte im zu erwartenden Aus-
mass zu substanziieren. Dies betreffe insbesondere die Schilderung des
Besuchs der beiden Söhne des (...) an seinem Arbeitsplatz und die Anga-
ben zu den Behördenkontakten respektive dazu, weshalb er nicht bei den
Behörden und namentlich bei der Polizei vorgesprochen habe. Ebenso ste-
reotyp habe er die angeblichen Schlichtungsversuche geschildert. Zudem
habe er ausweichend geantwortet, als er auf den Verbleib seines Bruders
beziehungsweise allfällige Kontaktaufnahmen mit ihm angesprochen wor-
den sei. Schliesslich deuteten auch die Abweichungen bei der Abgabe von
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fallspezifischen Details auf einen konstruierten Sachverhalt hin. So habe
er in der BzP erklärt, die beiden Söhne des (...) hätten ihm eine (…) Frist
gesetzt, um I._______ und dessen Geliebte zurückzubringen, in der Anhö-
rung aber von einer (…)-stündigen Frist gesprochen. Auf Vorhalt hin sei es
ihm nicht gelungen, eine plausible Erklärung für diese abweichenden An-
gaben zu liefern. Die Schilderungen der Beschwerdeführerin bestärkten
die Einschätzung des SEM noch zusätzlich. Sie habe ausgesprochen
schemenhaft erklärt, dass sich ihr Bruder gewissermassen mit der Familie
des (...) verbündet habe. Beide Parteien würden nach ihr suchen. Auf da-
hingehende Nachfrage habe sie diese Aussage jedoch sogleich wieder re-
lativiert und erklärt, ihr Bruder und die Familie des (...) würden nicht ge-
meinsame Sache machen, aber beide Parteien suchten nach ihr. Zudem
sei auch sie Fragen bezüglich der weiteren Entwicklungen in der Angele-
genheit systematisch ausgewichen, indem sie pauschal auf ihren damali-
gen angeschlagenen Gesundheitszustand verwiesen und ausgesprochen
pauschal erklärt habe, sie habe ihren Ehemann gebeten, ihr nichts mehr
über diese Sache zu erzählen. Aufgrund der bloss exemplarisch aufgeführ-
ten Unglaubhaftigkeitselemente entstehe der Eindruck, dass es sich bei
der dargestellten Verfolgungssituation um ein Konstrukt handle. Deshalb
könnten den Beschwerdeführenden die dahingehenden Vorbringen nicht
geglaubt werden.
Die Beschwerdeführerin habe ausserdem vorgebracht, sie müsse befürch-
ten, einem Ehrenmord durch ihren Bruder K._______ zum Opfer zu fallen.
Erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt dieses Vorbringens bestünden – so
das SEM – bereits deshalb, weil aufgrund der soeben dargestellten Un-
glaubhaftigkeit das angebliche Motiv für den befürchteten Ehrenmord ent-
falle. Diese Zweifel würden durch die schemenhaften und oberflächlichen
Angaben zur angeblichen Bedrohungssituation zusätzlich bestätigt. Die
dahingehenden Vorbringen der Beschwerdeführerin müssten deshalb
ebenfalls als unglaubhaft angesehen werden. Die diesbezüglichen Ausfüh-
rungen ihres Ehemannes vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu
ändern.
4.2 In der Beschwerde wurde vorab geltend gemacht, die Aussagen des
Beschwerdeführers seien im angefochtenen Entscheid kaum zur Kenntnis
genommen worden. So werde behauptet, der Beschwerdeführer habe sich
nicht klar zur Machtposition von (...) zu äussern vermocht, obwohl er genau
dies getan habe. Zudem werde durchgehend behauptet, die Angaben
seien vage und floskelhaft, obwohl der Beschwerdeführer sich äusserst
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ausführlich und detailliert geäussert habe. Dieselben unberechtigten Vor-
würfe würden auch gegen die Beschwerdeführerin erhoben, obwohl sich
diese ebenfalls substanziiert geäussert habe, dies zudem unter dem Ein-
fluss einer gesundheitlichen Beeinträchtigung. Damit sei das rechtliche Ge-
hör nicht rechtsgenüglich und mithin in Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV
gewährt worden. Die angefochtene Verfügung sei bereits deshalb aufzu-
heben und an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Im Weiteren habe die Vorinstanz im Wesentlichen eine sprachliche Kritik
vorgenommen und lediglich einen sehr kleinen Widerspruch ausgemacht,
den der Beschwerdeführer allerdings überzeugend erklären könne. Rein
sprachliche Kritik – die Angaben seien unsubstanziiert, schemenhaft, ein-
studiert, konstruiert, floskelhaft, vage, pauschal, sehr verallgemeinernd
und so weiter – sei aber wissenschaftlich nur schwer objektivierbar. Auf-
grund der eingereichten Unterlagen werde zudem klar, dass die Vorinstanz
mit ihrer sprachlichen Einschätzung eklatant falsch liege. Die Beilagen wi-
derlegten geradezu eindrücklich, dass die Analyse der Vorinstanz nicht ob-
jektiv sei. Soweit die Vorinstanz moniert habe, es sei nicht glaubhaft, dass
der Beschwerdeführer Opfer eines Ehrenmordes hätte werden können,
habe er Akten nachgereicht (Beilagen 3, 4, 5), welche seine Darlegung
vollständig unterstützten. Der (...) habe wegen angeblicher Entführung An-
zeige gegen den Beschwerdeführer erstattet und es bestehe ein Haftbefehl
gegen ihn. Zudem habe der Beschwerdeführer selber wegen der Schüsse
auf sein Haus und der Granatenexplosion (…) Anzeigen gegen Unbekannt
eingereicht (Beilagen 6 und 7). Damit werde der gesamten rein sprachli-
chen Argumentation der Vorinstanz die Grundlage entzogen. Zudem habe
das SEM einfach die Behauptung aufgestellt, die Aussagen seien unsub-
stanziiert und einstudiert, aber nicht begründet, warum dies so sein soll.
Soweit die Vorinstanz ausgeführt habe, die Schilderung des Besuchs der
beiden Söhne des (...) sei floskelhaft, sei dies unzutreffend, habe der Be-
schwerdeführer doch auf einer dicht gedruckten Seite über die Drohungen
durch die Brüder berichtet. Auch die Kritik des SEM, bezüglich der Behör-
denkontakte hätte man eine differenzierte und fallbezogene Auseinander-
setzung mit der Problematik erwartet, sei unberechtigt. Die Behauptung
der Vorinstanz, der Beschreibung der Macht des (...) fehle der einzelfall-
spezifische Bezug, werde bestritten. Zudem habe der Beschwerdeführer
die verschiedenen (...) und ihre familiären Strukturen aufzuzählen ver-
mocht. Auch zum Einfluss der (...) habe er gut Auskunft geben können.
Sodann seien die Schlichtungsversuche des Schwiegervaters des Be-
schwerdeführers nicht Kernthema der Asylbefragung und sei das Erstau-
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nen des SEM, warum sich dieser beim Schwiegervater darüber nicht ge-
nauer informiert habe, nicht nachvollziehbar. Hinsichtlich der Kritik der Vo-
rinstanz zu den fehlenden Informationen zur "angeblichen" polizeilichen
Fahndung wurde auf die Beilagen 3, 4 und 5 verwiesen, welche die poli-
zeiliche Fahndung und die daraus folgende Wahrheit der Aussagen des
Beschwerdeführers klar belegten, wogegen auch diesbezüglich die Mut-
massungen des SEM rein spekulativ und damit nicht rechtmässig seien.
Sodann sei ohne Weiteres nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer mit
seinem Bruder, welcher ihn in Teufels Küche gebracht habe, nichts mehr
zu tun haben wolle. Die Vorinstanz habe diesbezüglich willkürlich behaup-
tet, es handle sich eindeutig um eine Schutzbehauptung des Beschwerde-
führers. Was den Widerspruch bei der von den Brüdern des (...) angesetz-
ten Frist, den einzigen aktenkundigen und nicht rein spekulativen Hinweis
der Vorinstanz anbelange, handle es sich um ein Detail, das er mit Verstän-
digungsschwierigkeiten wegen des Dolmetschers bei der BzP plausibel er-
klärt habe. Somit seien die Aussagen des Beschwerdeführers – unter Hin-
weis auf die Beilagen 3, 4 und 5 – belegt und substanziiert und entsprächen
der Wahrheit. Dasselbe gelte für die Aussagen der Beschwerdeführerin,
wobei auf die Beilagen 8 bis 13 hingewiesen wurde. Gemäss diesen könne
von "schemenhafter" Erklärung der Einmischung des Bruders der Be-
schwerdeführerin keine Rede (mehr) sein. Zudem tue sich diesbezüglich
ein eklatantes Unwissen des SEM zum Phänomen der Blutrache kund. Es
liege auf der Hand, dass der Bruder K._______ und die (...) keine gemein-
same Sache machen müssten. K._______ habe ein grosses Interesse,
nicht in eine Blutfehde hineingezogen zu werden. Schliesslich sei der da-
malige und aktuelle angeschlagene Gesundheitszustand der Beschwerde-
führerin angezweifelt worden. Auch diese Mutmassungen würden mit den
Beilagen 14 und 15 offensichtlich widerlegt. Dass sie aufgrund der (…) und
weiteren gesundheitlichen Gebrechen von ihrem Ehemann nichts mehr
über die Sache habe erfahren können, sei völlig nachvollziehbar. Damit
würden sich die angeblich bloss exemplarisch aufgeführten Unglaubhaftig-
keitselemente als reine und bloss spekulative Konstruktion der
Vorinstanz erweisen.
4.3 In der Vernehmlassung hielt das SEM hinsichtlich der nachträglich ein-
gereichten Beweismittel (Beilagen 3 bis 12) Folgendes fest: In der Be-
schwerdeschrift werde es unterlassen, darzulegen, wie die Beschwerde-
führenden an die eingereichten Unterlagen gelangt seien und weshalb
diese dem SEM nicht bereits im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens
eingereicht worden seien. Dies erstaune insbesondere deshalb, weil sie
dort trotz entsprechender Nachfrage nicht erwähnt hätten, dass Polizei-
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und Gerichtsdokumente angefallen seien respektive erhältlich gemacht
werden könnten. Zufolge der darauf vermerkten Datumsangaben seien
sämtliche eingereichten Polizei- und Gerichtsdokumente bereits im Zeit-
raum von (…) 2015 bis (…) 2015, also rund drei Jahre vor dem Ergehen
des erstinstanzlichen Asylentscheids, ausgestellt worden. Der Ansicht der
Beschwerdeführenden, dass die nachträglich bezeichneten Beweismittel
die Darlegungen des Beschwerdeführers vollständig stützen würden,
könne nicht gefolgt werden. Vielmehr stünden die im Laufe des Verfahrens
gemachten Angaben teilweise im Widerspruch zu den eingereichten Un-
terlagen. So habe der Beschwerdeführer in der Anhörung erklärt, dass er
darauf verzichtet habe, die gegen ihn und seine Familie gerichteten Verfol-
gungsmassnahmen bei der Polizei zur Anzeige zu bringen. Diese Aussa-
gen stünden eindeutig im Widerspruch zu den Beilagen 6 und 7. Die Echt-
heit der eingereichten Dokumente, bei denen es sich ohnehin nur um Ko-
pien handle, erscheine angesichts dessen in hohem Masse zweifelhaft.
Auch im Übrigen unterliessen es die Beschwerdeführenden, klärend aus-
zuführen, wie sie an die teilweise amtsinternen Unterlagen gelangt seien.
Bei dieser Sachlage und in Anbetracht des Umstands, dass solche Doku-
mente im Irak leicht käuflich erworben werden könnten, vermöchten die
Beschwerdeführenden aus den eingereichten Gerichts- und Polizeidoku-
menten nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Angesichts der obigen Ausfüh-
rungen und insbesondere angesichts der im Asylentscheid vom 20. Juli
2018 dargelegten Unglaubhaftigkeitselemente könne auf eine eingehende
Würdigung der einzelnen Unterlagen verzichtet werden. Den Beschwerde-
führenden gelinge es nicht, darzulegen, inwiefern das SEM zu Unrecht auf
die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen geschlossen habe. Sodann scheine
der Rechtsvertreter zu verkennen, dass längere Textpassagen, auf welche
in der Beschwerdeschrift hingewiesen werde, nicht automatisch einem
substanziierten Bericht gleichzusetzen seien. Schliesslich legten die Be-
schwerdeführenden mit dem Wiederholen des aktenkundigen Sachver-
halts unter Hinweis auf längere Textpassagen nicht dar, inwiefern das SEM
zu Unrecht auf die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen geschlossen habe. In
der Beschwerdeschrift werde es unterlassen, Merkmale (sog. Realkenn-
zeichen) anzuführen, die für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Be-
schwerdeführers sprechen würden.
4.4 In der Replik machte der Rechtsvertreter geltend, die Vorinstanz setze
sich überhaupt nicht mit den Argumenten in der Beschwerde auseinander,
sondern wiederhole im Wesentlichen ihre eigenen Erwägungen. Sie prüfe
auch die neu eingereichten und entscheidwesentlichen Urkunden über-
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Seite 11
haupt nicht, sondern behaupte einfach, es seien Fälschungen. Diesbezüg-
lich liege aber die Beweislast beim SEM. Dieses hätte daher ein entspre-
chendes Gutachten einholen müssen. Die Unterlassung dieser Pflicht
stelle eine Verletzung der Untersuchungsmaxime dar. Des Weiteren habe
das SEM willkürlich angebliche Widersprüche konstruiert und damit eine
willkürliche Beweiswürdigung vorgenommen, indem es in der Vernehmlas-
sung behaupte, der Beschwerdeführer habe gesagt, dass er keine Anzeige
eingereicht habe, diesen in der angefochtenen Verfügung aber wie folgt
zitiert habe: "Sie seien sicher gewesen, dass die Familie des (...) hinter
diesem Vorfall stecke. Sie hätten jedoch auf eine Anzeige verzichtet, da es
ohnehin sinnlos gewesen wäre, gegen die einflussreiche Familie behörd-
lich vorzugehen". Damit habe der Beschwerdeführer bereits laut der ange-
fochtenen Verfügung keineswegs behauptet, er habe überhaupt keine An-
zeige eingereicht, sondern klar und unmissverständlich ausgeführt, dass
er keine Anzeige gegen die Söhne des (...), eine "einflussreiche Familie",
eingereicht hätte. Dass er nicht angegeben habe, wie er an die Unterlagen
gelangt sei, sei nebensächlich, zumal er diese Akten im Rahmen der Mit-
wirkungspflicht pflichtgemäss eingereicht habe, sobald sie ihm von Be-
kannten aus dem Heimatland zugekommen seien. Vorher habe er von der
Existenz dieser Akten nichts gewusst. Sodann wurde daran festgehalten,
dass die neuen Dokumente die Asylgründe der Beschwerdeführer klar be-
legten, und der Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs erhoben,
weil sich die Vorinstanz geweigert habe, sich damit auseinanderzusetzen.
Schliesslich seien auch Realkennzeichen dargelegt worden, wobei ohne-
hin nicht die Beschwerdeführenden die Glaubhaftigkeit, sondern das SEM
die Unglaubhaftigkeit zu beweisen habe.
5.
5.1 Die verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie gegebe-
nenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu
bewirken (vgl. BVGE 2008/47; Entscheidungen und Mitteilungen der [vor-
maligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38;
vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, S. 403 f., m.w.H.).
5.2
5.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
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Seite 12
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen (Art. 26 VwVG), mit erheb-
lichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentli-
cher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweiser-
gebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflus-
sen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht so-
mit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem
Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE
135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.).
5.2.2 Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vor-
bringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfin-
dung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristge-
rechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkre-
ten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss
so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls
sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegun-
gen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie
ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit
allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne
Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
5.2.3 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsät-
zen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach
hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklä-
rung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das
Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die recht-
lich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Be-
weis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dieser
Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der
Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG;
BVGE 2015/4 E. 3.2 S. 75). Trotz des Untersuchungsgrundsatzes kann
sich nämlich die entscheidende Behörde in der Regel darauf beschränken,
die Vorbringen eines Gesuchstellers zu würdigen und die von ihm angebo-
tenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu
müssen. Eine ergänzende Untersuchung kann sich jedoch aufdrängen,
wenn aufgrund dieser Vorbringen und Beweismittel berechtigte Zweifel
oder Unsicherheiten bestehen, die voraussichtlich nur mit Ermittlungen von
Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1
S. 414 f. sowie EMARK 1995 Nr. 23 E. 5a S. 222).
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Seite 13
5.3
5.3.1 Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde wurden die Aussa-
gen des Beschwerdeführers von der Vorinstanz ausreichend zur Kenntnis
genommen. Ausserdem wurden sie im vorinstanzlichen Entscheid umfas-
send gewürdigt, wobei das SEM ausführlich begründete, inwiefern die
Schilderungen der Vorbringen unsubstanziiert, verallgemeinernd, stereo-
typ und ausweichend ausgefallen seien, und deshalb hinsichtlich der dar-
gestellten Verfolgungssituation den Eindruck eines Konstrukts vermitteln
würden. Dasselbe gilt bezüglich der schemenhaften und oberflächlichen
Angaben der Beschwerdeführerin zur angeblichen Bedrohungssituation.
Diesbezüglich ist auf die entsprechenden Erwägungen der angefochtenen
Verfügung zu verweisen, welche sich nach Überprüfung der Akten als zu-
treffend erweisen. Zudem begab sich die Beschwerdeführerin nach Beginn
ihrer gesundheitlichen Probleme im Heimatstaat nicht in ärztliche Behand-
lung (vgl. act. […]) und ging es ihr nach der Geburt ihres jüngsten Kindes
in der Schweiz ([…]) bedeutend besser als damals (vgl. a.a.O., […]). Laut
den eingereichten Unterlagen war sie vom (…) 2016bis zum (…) 2016 im
Zusammenhang mit einer (…) in hausärztlicher Behandlung, und fand nach
der Ablehnung des Asylgesuchs am (…) 2018 ein Notfallgespräch statt
(vgl. Beilagen 14 und 15). Somit ist nicht davon auszugehen, dass ihre
Äusserungen im vorinstanzlichen Asylverfahren (BzP vom 16. November
2015, Anhörung vom 27. Februar 2018) von einer gesundheitlichen Beein-
trächtigung massgeblich beeinflusst wurden. Nach dem Gesagten erweist
sich die Rüge der Beschwerdeführenden, das SEM habe ihren Anspruch
auf rechtliches Gehör verletzt, als unbegründet.
5.3.2 Sodann findet der Vorwurf der Beschwerdeführenden, das SEM habe
die neu eingereichten Beweismittel ohne jegliche Prüfung als Fälschungen
qualifiziert, in den Akten keine Stütze. So wurden sie gar nicht als Fäl-
schungen qualifiziert. Vielmehr hat sich die Vorinstanz in ihrer Vernehmlas-
sung zu den neu eingereichten Gerichts- und Polizeidokumenten differen-
ziert geäussert und begründet, weshalb sie erhebliche Zweifel an deren
Echtheit hege und die Beschwerdeführenden daraus nichts zu ihren Guns-
ten abzuleiten vermochten. Damit hat sie weder die Beweisregeln des all-
gemeinen Verwaltungsrechts (vgl. ANDREAS AUER und ANJA MARTINA BIN-
DER in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über
das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 17 zu Art. 12) noch
des Asylrechts (vgl. E. 3.2 und E. 5.4) missachtet. Das SEM verzichtete
unter den gegebenen Umständen zu Recht auf eine eingehende Würdi-
gung der einzelnen Unterlagen. Daran vermögen die Ausführungen in der
Replik nichts zu ändern. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz mit ihrem
D-4818/2018
Seite 14
Vorgehen weder den Untersuchungsgrundsatz verletzt noch den rechtser-
heblichen Sachverhalt falsch erstellt.
5.3.3 Für eine Rückweisung der Sache besteht nach dem Gesagten kein
Anlass, weshalb der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
abgewiesen wird.
5.4 Das Bundesverwaltungsgericht geht nach Überprüfung der Akten in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon aus, dass die von den Be-
schwerdeführenden geschilderten Vorbringen den Anforderungen an das
Glaubhaftmachen nicht standzuhalten vermögen. Dazu ist vorweg festzu-
halten, dass entgegen den Ausführungen in der Replik die Beschwerdefüh-
renden die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft
zu machen haben, und nicht das SEM die Unglaubhaftigkeit zu beweisen
hat (vgl. E. 3.2, sowie ANDREAS AUER und ANJA MARTINA BINDER, a.a.O.,
Rz. 78 zu Art. 12). Sodann erweist sich der sinngemässe Vorwurf, das SEM
habe die Anforderungen an das Beweismass des Glaubhaftmachens miss-
achtet, aus den nachstehenden Erwägungen als unbegründet.
Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde hat das SEM nicht im We-
sentlichen eine sprachliche Kritik an den Aussagen der Beschwerdeführen-
den vorgenommen, sondern einlässlich und unter Hinweis auf die entspre-
chenden Protokollstellen begründet, inwiefern deren Schilderungen unsub-
stanziiert, schemenhaft, einstudiert, konstruiert, floskelhaft, vage, pauschal
und sehr verallgemeinernd ausgefallen sind. Dem vermögen die Be-
schwerdeführenden in ihren Eingaben nichts Stichhaltiges entgegenzuhal-
ten. Daran vermögen auch die nachträglich eingereichten Beweismittel
nichts zu ändern (vgl. E. 5.3.2). Insbesondere kann aus den erheblichen
Zweifeln an der Echtheit dieser Dokumente nichts zugunsten der Glaub-
haftigkeit des Vorbringens, der Beschwerdeführer hätte Opfer eines Ehren-
mordes werden können, abgeleitet werden. Dass sich der Beschwerdefüh-
rer, als er sich bereits in G._______ befand, nicht genauer bei seinem
Schwiegervater über die Schlichtungsversuche und weiteren Entwicklun-
gen in der Angelegenheit informiert hat, erstaunt in der Tat, zumal er den
Schwiegervater ersucht hatte, bei der Familie des (...) vorstellig zu werden,
und es dabei um das zentrale Verfolgungsvorbringen ging, nämlich die Be-
fürchtung, Opfer eines Ehrenmordes werden zu können, weshalb er seinen
Heimatstaat verlassen habe. Sodann ist die Erklärung des Beschwerde-
führers bezüglich des Widerspruchs hinsichtlich der Frist zur Beibringung
der Tochter des (...) und seines Bruders I._______ unbehelflich: So kam es
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Seite 15
anlässlich der BzP weder zu Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dol-
metscher noch zu Falschübersetzungen, zumal der Beschwerdeführer die
Verständigung sowohl zu Beginn als auch am Ende der Befragung als gut
bezeichnete, und bestätigte, dass das Protokoll, das ihm in seine Mutter-
sprache (…) rückübersetzt wurde, seinen Aussagen und der Wahrheit ent-
spreche (vgl. act. […]). Ebenso geht der in der Replik pauschal erhobene
Vorwurf fehl, die Vorinstanz habe sich mit den Argumenten in der Be-
schwerde nicht auseinandergesetzt. Diesbezüglich ist auf die Vernehmlas-
sung des SEM zu verweisen (vgl. E. 4.3). Soweit schliesslich in der Replik
vorgebracht wurde, die Vorinstanz habe im Zusammenhang mit dem Ver-
zicht auf die Einreichung einer Anzeige durch den Beschwerdeführer einen
Widerspruch konstruiert und damit eine willkürliche Beweiswürdigung vor-
genommen, trifft auch dieser Vorwurf nicht zu. So erklärte der Beschwer-
deführer anlässlich seiner Anhörung, er habe sich nicht getraut, eine An-
zeige einzureichen, weil die Familie des (...) einflussreich gewesen sei (vgl.
act. […]). Was dazu in der Replik ausgeführt wird, grenzt an Wortklauberei.
5.5 Zusammenfassend haben die Beschwerdeführenden nichts vorge-
bracht, was geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder
zumindest glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausfüh-
rungen in den Eingaben der Beschwerdeführenden und die eingereichten
Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie an der vorgenommenen
Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat
demnach zu Recht festgestellt, dass die Beschwerdeführenden die Flücht-
lingseigenschaft nicht erfüllen, und die Asylgesuche abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
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Seite 16
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegen-
stehen. Vorliegend kommt den Beschwerdeführenden die Flüchtlingsei-
genschaft nicht zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwend-
bar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allge-
meinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Aussagen der Be-
schwerdeführenden noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhalts-
punkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in die kurdischen
Gebiete des Nordiraks dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wären. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
7.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
7.3.1 In der Beschwerde wurde vorgebracht, die Wegweisung erscheine
aus generellen und individuellen Gründen unzumutbar. Nach wie vor werde
die Region vom sogenannten "Islamischen Staat" (IS) heimgesucht, es be-
stehe, wie die Vorinstanz zugestehe, nach wie vor auch hohe Wachsamkeit
der Behörden. Zudem habe die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Erkran-
kung keine Aussicht, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, wobei auf die
Beilagen 14 und 15 verwiesen wurde. Auch die Wohnsituation sei unklar,
da sich die Familie wegen der Drohungen des (...) nicht wage, zu weiteren
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Seite 17
Familienmitgliedern zurückzukehren. Der (…)betrieb des Beschwerdefüh-
rers existiere zudem nicht mehr. Auch hätte er kein Auskommen für sich
und die fünfköpfige Familie.
7.3.2 Die Beschwerdeführenden stammen aus der von der kurdischen Re-
gionalregierung kontrollierten Provinz F._______. Nach einer eingehenden
Analyse der Sicherheits- und Menschenrechtslage in der Autonomen Re-
gion Kurdistan (ARK) kam die Vorinstanz zutreffend zum Schluss, dass für
die einheimische kurdische Bevölkerung nicht von einer konkreten Gefähr-
dung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG gesprochen werden könne. Nament-
lich legten die Beschwerdeführenden auch nicht dar, inwiefern sie im Zu-
sammenhang mit dem IS in ihrer Region konkret gefährdet seien. Zudem
ist diesbezüglich nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen
(vgl. Urteil des BVGer E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 7.4 [als
Referenzurteil publiziert]). Diese Einschätzung gilt auch heute noch (vgl.
Urteil des BVGer D-4051/2019 vom 16. September 2019 E. 6.5 m.w.H.).
7.3.3 Sodann hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass auch keine individu-
ellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen
würden. Die Beschwerdeführenden (ausgenommen das in der Schweiz ge-
borene Kind E._______) lebten seit Geburt in F._______, von wo die Fa-
milie der Beschwerdeführerin ursprünglich stamme. Insbesondere von de-
ren Seite her verfügten sie dort über ein intaktes familiäres Beziehungs-
netz, wobei aufgrund der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfol-
gungssituation davon auszugehen sei, dass sich daran nichts geändert
hat. Auch die Wohnsituation sei gesichert, zumal die Beschwerdeführen-
den nach der Heirat für rund (…) Jahre im Elternhaus der Beschwerdefüh-
rerin gelebt hätten, bevor sie sich etwas Eigenes gemietet hätten. Die El-
tern der Beschwerdeführerin würden nach wie vor in diesem Haus wohnen.
Auch ihre Brüder und Schwestern lebten mit ihren eigenen Familien in
F._______. Der Familie sei es finanziell gut gegangen. Der Beschwerde-
führer habe in verschiedenen Bereichen gearbeitet, zuletzt im (...). Entspre-
chend sei aufgrund seiner beruflichen Erfahrung davon auszugehen, dass
den Beschwerdeführenden in der Heimat ein ausreichendes Einkommen
in Aussicht stehe. Dem vermögen die Beschwerdeführenden auf Be-
schwerdeebene nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. So war die Be-
schwerdeführerin gemäss ihren Angaben bereits in ihrem Heimatstaat
nicht erwerbstätig, sondern für (…) zuständig (vgl. act. […]). Der Beschwer-
deführer besass neben seinem (...) (vgl. act. […]). Bei dieser Sachlage ist
davon auszugehen, dass er in seinem Heimatstaat eine wirtschaftliche Ba-
sis für seine Familie zu schaffen vermögen wird. Insgesamt ist nicht davon
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Seite 18
auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in den
Irak in eine existentielle Notlage geraten werden.
7.3.4 Das Kind E._______ ist (…) Jahre alt. Seine wesentlichen Bezugs-
personen sind die Eltern und die beiden Geschwister. Mithin ist nicht davon
auszugehen, dass es sich ausserhalb der Familie in der Schweiz integriert
hat. Die Kinder D._______ und C._______ sind (…) beziehungsweise (…)
Jahre alt und halten sich seit weniger als vier Jahren in der Schweiz auf.
Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass die Integration
in der Schweiz bereits zu weit fortgeschritten und die Reintegration im
Nordirak zu schwierig wäre. In Würdigung aller Umstände wird dem Kin-
deswohl beim Vollzug der Wegweisung der Kinder zusammen mit den El-
tern in angemessener Weise Rechnung getragen.
7.3.5 Was die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin anbe-
langt, ist vorweg auf Erwägung 5.3.1 zu verweisen. Sodann wird hinsicht-
lich der im Jahr 2016 diagnostizierten (…) im Bericht der (…) Praxis vom
(…) 2018 ausgeführt, dass die damals begonnene Behandlung mit (…) von
der Beschwerdeführerin nach kurzer Zeit wieder abgesetzt worden sei. Im
Bericht wird zudem ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin vom (…)
2016 bis zum (…) 2017 bei einer damaligen Praxispartnerin im Zusammen-
hang mit dem dritten Kind in geburtshilflicher Betreuung gewesen sei, wo-
bei eine intermedizinische oder psychiatrische Intervention in dieser Zeit
nicht notwendig gewesen sei und sie seither nicht mehr in der Praxis vor-
stellig gewesen sei (vgl. Beilage 15). Zum Notfallgespräch vom (…) 2018
habe sich die Beschwerdeführerin nach Erhalt des negativen Asylent-
scheids angemeldet. Der behandelnde Arzt ging von einer (...) aus und be-
gann eine (…) Behandlung mit (…) und (…), wobei eine monatliche Be-
handlung vorgesehen sei (vgl. Beilage 14). Dies vermag indes an der Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nichts zu ändern, umso weniger als
zum einen keine aktuellen Unterlagen bezüglich des Gesundheitszustands
der Beschwerdeführerin nachgereicht wurden, und zum andern nach kon-
stanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann auf Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn
eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfü-
gung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden
Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führt.
Als wesentlich wird die allgemeine und dringende medizinische Behand-
lung erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Behand-
lung absolut notwendig ist, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls noch nicht vor-
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Seite 19
liegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard ent-
sprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50
E. 8.3; 2009/2 E. 9.3.2). Unter den gegebenen Umständen ist nicht von ei-
ner solchen Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der Beschwerde-
führerin auszugehen. Sollte sie die erwähnten Medikamente weiterhin be-
nötigen und diese im Nordirak nicht erhältlich sein, könnte sie auf dort ver-
fügbare Ersatzmedikamente ausweichen. Schliesslich ist darauf hinzuwei-
sen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der individuellen Rückkehr-
hilfe die Möglichkeit hat, zusätzliche medizinische Hilfeleistungen zu bean-
tragen (vgl. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2,
SR 142.312]). Insgesamt liegt somit keine medizinische Notlage im Sinne
der Rechtsprechung vor, welche den Vollzug der Wegweisung als nicht zu-
mutbar erscheinen liesse.
7.3.6 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit sowohl allgemein als
auch aus individueller Sicht als zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe am 3. September
2018 einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Deckung der Verfahrenskos-
ten verwendet.
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Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur De-
ckung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Daniel Widmer
Versand: