B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4819/2018
Ur t e i l vom 1 0 . S e p t embe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Jürg Marcel Tiefenthal,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A.________, geboren am (…),
Iran,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat)
und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 7. August 2018 / N________
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 5. Juli 2018 in der Schweiz um Asyl nach-
suchte,
dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zent-
raleinheit Eurodac) ergab, dass dem Beschwerdeführer am 7. Oktober
2016 in Griechenland Schutz gewährt worden ist,
dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der summarischen Befragung
vom 11. Juli 2018 das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Nichteintreten-
sentscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) und zur Wegwei-
sung nach Griechenland gewährt wurde,
dass er im Wesentlichen angab, in Griechenland als anerkannter Flüchtling
gelebt zu haben, indessen nach seiner Konvertierung zum Christentum
von muslimischen Asylsuchenden in B.________ bedroht und geschlagen
worden zu sein, wobei die örtliche Polizei seine Anzeige nur gegen ein Ent-
gelt von 100 Euro habe entgegennehmen wollen,
dass das SEM am 24. Juli 2018 die griechischen Behörden gestützt auf die
Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 16. Dezember 2008) um Wiederaufnahme des
Beschwerdeführers ersuchte,
dass die griechischen Behörden aufgrund des Status des Beschwerdefüh-
rers als anerkannter Flüchtling in Griechenland dem Ersuchen am 3. Au-
gust 2018 zustimmten,
dass das SEM mit Verfügung vom 7. August 2018 (Eröffnung am 16. Au-
gust 2018) gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der
Schweiz verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit handschriftlich ergänzter Formularbe-
schwerde vom 22. August 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob,
dass er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Anordnung
der vorläufigen Aufnahme beantragte,
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dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter Verzicht auf das Erheben
eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ersuchte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 28. August 2018
den Eingang der Beschwerde bestätigte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde, unter
Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen, einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen,
die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die
Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht
eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5),
dass die Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl nicht Gegen-
stand der angefochtenen Verfügung sind, weshalb auf die diesbezüglichen
Rechtsbegehren nicht einzutreten ist,
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dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell
prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kogni-
tion zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend,
wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass das SEM gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch
nicht eintritt, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a
Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher auf-
gehalten haben,
dass Griechenland am 14. Dezember 2007 vom Bundesrat als sicherer
Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet worden ist,
dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz unbe-
strittenermassen als anerkannter Flüchtling in Griechenland aufgehalten
hat und die griechischen Behörden dem Gesuch des SEM um Wiederauf-
nahme des Beschwerdeführers am 3. August 2018 ausdrücklich zustimm-
ten,
dass demzufolge die Vorinstanz die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung
der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in ei-
nem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig
ist (Dublin-III-VO) vorliegend zu Recht nicht angewendet hat (vgl. Art. 1
i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO), sondern in Anwendung von
Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
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BVGE 2013/37 E. 4.4; BVGE 2009/50 E. 9), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach
vom SEM zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat für Migration das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt; das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nach Art. 83 Abs. 3 AuG nicht zulässig
ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen,
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
dass gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis von
Art. 3 EMRK niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf,
dass darauf hinzuweisen ist, dass Griechenland an die Richtlinie
2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezem-
ber 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen
oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz,
für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht
auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes
(sog. Qualifikationsrichtlinie) gebunden ist,
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dass der Beschwerdeführer – unabhängig vom behaupteten Wegwerfen
eines Flüchtlingspasses – als anerkannter Flüchtling auch über ein Aufent-
haltsrecht verfügt und daher keine Hinweise ersichtlich sind, dass Grie-
chenland ihm keinen effektiven Schutz vor Rückschiebung in seinen Hei-
matstaat zukommen liesse (vgl. auch Art. 21 der Qualifikations-Richtlinie),
dass sodann dem Beschwerdeführer als anerkannter Flüchtling in Grie-
chenland alle Rechte aus der Flüchtlingskonvention zukommen und keine
erhärteten Hinweise vorliegen, wonach sich Griechenland als Signatar-
staat dieser Abkommen nicht an seine entsprechenden völkerrechtlichen
Verpflichtungen halten würde,
dass angesichts der Vermutung, wonach Griechenland seine völkerrechtli-
chen Bestimmungen einhält, es dem Beschwerdeführer obliegt, diese Ver-
mutung umzustossen, wobei er ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen hat,
dass die griechischen Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verlet-
zen und ihm nicht den notwendigen Schutz gewähren oder ihn unter men-
schenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. Urteil des
BVGer D-1047/2016 vom 2. März 2016 E. 7.4),
dass der Beschwerdeführer zwar in der Beschwerde geltend macht, er
habe in Griechenland keine Unterkunft erhalten und auf der Strasse leben
müssen, diese Aussagen jedoch zu wenig substanziell und konkret sind,
um die erwähnte Vermutung umzustossen, zumal er sich, um gegen solche
Missstände vorzugehen, an die griechischen Behörden oder Gerichte wen-
den kann,
dass im Weiteren davon auszugehen ist, dass Griechenland eine funktio-
nierende und effiziente Schutzinfrastruktur hat,
dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde geltend macht, auf einem
Polizeiposten in Athen habe man seine Anzeige im Zusammenhang mit
den Behelligungen durch muslimische Asylsuchende nur gegen ein Entgelt
von 100 Euro entgegennehmen wollen und er habe dieses Geld nicht ge-
habt,
dass alleine aufgrund des geltend gemachten Vorkommnisses nicht davon
auszugehen ist, dass die Inanspruchnahme des Schutzsystems für den
Beschwerdeführer nicht zugänglich und zumutbar ist, und demnach dem
Beschwerdeführer zugemutet werden kann, sich an einen anderen Polizei-
posten und, falls erforderlich, an übergeordnete Instanzen oder andere Po-
lizeibehörden zu wenden,
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dass zusammenfassend der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland
unter Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestim-
mungen vorliegend zulässig ist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgehalten hat,
dass die in Griechenland herrschende Situation nicht gegen die Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs spricht,
dass gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AuG die Vermutung besteht, eine Wegwei-
sung in einen EU- oder EFTA-Staat sei in der Regel zumutbar,
dass die allgemeinen Lebensbedingungen in Griechenland – insbesondere
aufgrund der herrschenden Wirtschaftskrise – unbestrittenermassen
schwierig sind,
dass gemäss der bereits genannten Qualifikationsrichtlinie die Mitglied-
staaten unter anderem dafür zu sorgen haben, dass anerkannten Flücht-
lingen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus Zugang zu Beschäfti-
gung und zu Wohnraum gewährleistet wird und sie die notwendige Sozial-
hilfe erhalten,
dass vor diesem Hintergrund keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersicht-
lich sind, der Beschwerdeführer gerate im Falle einer Rückkehr nach Grie-
chenland wegen der dortigen Bedingungen in eine existenzielle Notlage,
dass es dem Beschwerdeführer zudem offensteht und obliegt, sich an die
griechischen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Rechte be-
ziehungsweise materiellen Leistungen nötigenfalls auf dem in Griechen-
land zur Verfügung stehenden Rechtsweg einzufordern,
dass der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Griechenland
demnach auch als zumutbar zu bezeichnen ist,
dass, da die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwer-
deführers ausdrücklich zustimmten, der Vollzug der Wegweisung auch
möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG),
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dass angesichts dieser Erwägungen die Anordnung einer vorläufigen Auf-
nahme ausser Betracht fällt, weshalb auch die Anordnung des Wegwei-
sungsvollzugs zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abgewiesen wird, soweit darauf
einzutreten ist,
dass mit vorliegendem Urteil der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses gegenstandslos wird,
dass die weiteren Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG – da sich die Rechtsbe-
gehren als aussichtslos erwiesen haben – abzuweisen sind,
dass demnach die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuer-
legen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen sind
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Merkli
Versand: