B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-48/2013
U r t e i l v o m 2 6 . F e b r u a r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien
A.______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 5. Dezember 2012 / N _______.
D-48/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer die Türkei am
3. November 2012 in einem (…) Lastwagen und gelangte nach einer
Fahrt durch ihm unbekannte Länder am 7. November 2012 illegal in die
Schweiz, wo er noch am selben Tag ein Asylgesuch stellte.
B.
Am 20. November 2012 fand die Befragung zur Person (Kurzbefragung)
statt. Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er sei türkischer
Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus B._______, Land-
kreis C._______, Provinz D._______, wo er von Geburt bis zu Beginn
des Jahres 2008 gelebt habe. In E._______ habe er die Schulen bis zur
zweiten Gymnasialklasse beziehungsweise bis gegen Ende des Jahres
2006 besucht. Er habe keinen Beruf erlernt und sei seinem Vater in der
Landwirtschaft behilflich gewesen. Am 27. November 2012 fand die direk-
te Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen (Anhörung)
statt.
C.
C.a Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen geltend, im Frühjahr 2006 habe er in einem Café, wel-
ches als Kurdentreffpunkt bekannt gewesen sei, auf den Bus gewartet. Zu
diesem Zeitpunkt habe er bereits das Gymnasium besucht. Da ein Unter-
richtsfach ausgefallen sei, habe er so die Wartezeit überbrücken wollen.
Plötzlich sei das Café von der Polizei gestürmt worden, die mit Schlag-
stöcken gegen die Gäste vorgegangen sei. Obwohl er der Polizei gesagt
habe, dass er auf den Bus warte, sei er auf den Polizeiposten gebracht,
befragt und einen Tag lang festgehalten worden. Ungefähr eine Woche
später sei er auf dem Schulweg in der Stadt E._______ von einem Poli-
zisten angehalten und grundlos auf den Polizeiposten gebracht worden.
Infolge solcher und ähnlicher Belästigungen seien seine schulischen Leis-
tungen immer schwächer geworden, obwohl er einmal ein guter Schüler
gewesen sei. Als die Situation für ihn unhaltbar geworden sei, habe er
sich zu Beginn des Jahres 2008 nach F._______ begeben, wo er sich bis
Ende 2009 aufgehalten und in einem Hotel ohne Versicherung als Haus-
bursche gearbeitet habe. Aber auch in F._______ sei der Konflikt zwi-
schen Kurden und Türken präsent gewesen. So sei er einmal im Jahr
2009 nach G._______ unterwegs gewesen, als er im Linienbus in eine
Kontrolle geraten sei. Die Polizisten hätten seine Personalien erfasst und
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ihn aufgefordert, wieder nach Hause zurückzukehren. Ungefähr zwei Mo-
nate später sei er an seinem Arbeitsplatz aufgesucht und drei Tage in Haft
genommen worden. Nach diesen Vorfällen habe er F._______ verlassen
und sei nach Hause zurückgekehrt. Im Februar 2010 oder 2011 sei er in
den fünfzehnmonatigen Militärdienst einberufen worden, den er in
H._______ und I._______ bis Mai 2011 respektive bis 19. Mai 2012 bei
einer Gendarmerie-Einheit geleistet habe. Im Januar 2012 habe er einmal
mit seiner Mutter, die kein Türkisch spreche, eine Telefonat in kurdischer
Sprache geführt. Deswegen habe ihn der Kommandant als Terroristen-
sohn und Mistkerl beschimpft, ins Gesicht geschlagen beziehungsweise
fünf bis sechs Ohrfeigen verpasst und für vier Tage ins Militärgefängnis
werfen lassen. Auch sei er Schikanen wie längerem Wache - Stehen und
schwierigen Aufträgen ausgesetzt gewesen. Am 20. August 2011 oder am
20. August 2012 sei in einem Bus in D._______ eine Bombe explodiert.
An diesem Tag sei er dort mit einem anderen Bus zu seiner Schwester
unterwegs gewesen. Polizisten hätten den Bus angehalten, und ihn und
fünf bis sechs weitere Personen zum Aussteigen aufgefordert. Sie seien
beschuldigt worden, in den Anschlag involvierte Terroristen zu sein, und
drei Tage lang auf dem Polizeiposten festgehalten worden. Er habe sich
ausziehen müssen und sei mit Schlagstöcken traktiert worden. Erst nach
seiner Freilassung habe er vom Attentat auf den Bus erfahren. Eine Wo-
che nach diesem Vorfall hätten sich Gendarmen in seiner Abwesenheit zu
Hause nach ihm erkundigt. Zwei Tage später hätten ihn die Gendarmen
zu Hause angetroffen, ihn abgeführt und zum Sprengstoffanschlag be-
fragt. Weil er gewusst habe, dass die Behörden ihn nicht mehr in Ruhe
lassen würden und weil er psychisch am Ende gewesen sei, respektive
weil er im Oktober 2012 noch einmal mitgenommen worden sei, habe er
sich entschieden, das Land zu verlassen.
C.b Der Beschwerdeführer reichte seine türkische Identitätskarte (Nüfus),
welche am 7. August 2012 in E._______ ausgestellt worden ist, zu den
Akten.
D.
D.a Mit Verfügung vom 5. Dezember 2012, welche dem Beschwerdefüh-
rer am 10. Dezember 2012 persönlich ausgehändigt wurde, lehnte das
BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete dessen Weg-
weisung aus der Schweiz an und erachtete den Vollzug als zulässig, zu-
mutbar und möglich. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt,
die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten teils den Anforderungen an
die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni
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1998 (AsylG, SR 142.31), teils denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 AsylG nicht stand.
D.b Der Beschwerdeführer habe im Verlauf des Asylverfahrens wider-
sprüchlich ausgesagt. So habe er bei der Kurzbefragung die geltend ge-
machte Bombenexplosion auf den 20. August 2011 datiert, währendem er
bei der Anhörung geltend gemacht habe, der Vorfall habe sich am
20. August 2012 zugetragen (vgl. Akten der Vorinstanz A7/10 S. 7, A10/12
S. 5 F. 36 f.). Während er einerseits angegeben habe, von Februar 2010
bis Mai 2011 Militärdienst geleistet zu haben (vgl. A10/12 S. 3 F. 25), sol-
len die Beschimpfungen des Kommandanten im Januar 2012 erfolgt sein
(vgl. a.a.O. S. 6 F. 52) und er will am 19. Mai 2012 nach einem fünfzehn-
monatigen Militärdienst nach Hause zurückgekehrt sein (vgl. a.a.O. S. 9
F. 82) respektive von Februar 2011 bis Mai 2012 Dienst geleistet haben
(vgl. a.a.O. S. 9 F. 88). Ausserdem habe der Beschwerdeführer am
Schluss der Anhörung offeriert, er könne versuchen, verschiedene Be-
weismittel zu beschaffen. Auf Vorhalt hin, weshalb er allfällige Beweismit-
tel nicht schon früher eingereicht habe, habe er angegeben, nicht ge-
wusst zu haben, wann man Beweismittel einreichen müsse (vgl. A10/12
S. 9 F. 90). Auch habe er anlässlich der Kurzbefragung angebliche Behel-
ligungen in F._______ nur summarisch erwähnt, als Konflikt zwischen
Kurden und Türken A7/10 S. 6). Auch während der Anhörung sei er dar-
auf erst auf explizite Aufforderung hin zu sprechen gekommen.
D.c Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, er sei mehrmals von
staatlichen Organen angehalten, kontrolliert und auf den Posten mitge-
nommen worden. Diese behördlichen Kontrollen hätten jedoch keine wei-
tere, asylbeachtliche Wirkung entfaltet, und er sei jeweils nach kurzer Zeit
wieder freigelassen worden. Anzumerken sei, dass insbesondere die
Schilderung seiner Verhaftung an seinem Arbeitsplatz dürftig und ohne
Substanz ausfalle. Auch wolle er keine der bei solchen Massnahmen üb-
lichen Dokumente erhalten haben (vgl. A10/12 S. 7 F. 66.). Der Be-
schwerdeführer habe geltend gemacht, bereits während seiner Schulzeit
festgenommen und kurze Zeit inhaftiert worden zu sein. Auch im Militär-
dienst sei er aufgrund seiner kurdischen Ethnie vom Kommandanten per-
sönlich geohrfeigt und mit langem Wachestehen und der Erledigung
schwieriger Aufgaben schikaniert worden. Es sei allgemein bekannt, dass
Angehörige der kurdischen Ethnie in der Türkei Schikanen und Benach-
teiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein könnten. Dabei handle es
sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen
Verbleib im Heimatland verunmöglichten oder unzumutbar erschwerten.
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Aus diesem Grund führe die allgemeine Situation, in der sich die kurdi-
sche Bevölkerung befinde, gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht
zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Zudem habe sich im Zuge
der verschiedenen Reformen in der Türkei seit dem Jahre 2001 die Situa-
tion der Kurden merklich verbessert. Rein kulturelle Betätigungen würden
nicht mehr verfolgt werden. Die kurdische Sprache werde auch im öffent-
lichen Raum toleriert, seit Frühjahr 2004 bestünde ein Kursangebot für
die kurdische Sprache und seit Juni 2004 strahle das türkische Fernse-
hen auch Sendungen in kurdischer Sprache aus. Auch die im vorliegen-
den Fall geltend gemachten Benachteiligungen gingen, soweit sie sich
tatsächlich ereignet hätten, in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hin-
aus, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnli-
cher Weise treffen könnten. Sie seien somit im Sinne der obigen Erwä-
gungen nicht als ernsthaft zu qualifizieren und damit asylrechtlich nicht
relevant. Gleiches gelte für die vom Beschwerdeführer geltend gemach-
ten Schikanen während des Militärdienstes aufgrund seiner kurdischen
Herkunft. Es sei auch nicht auszuschliessen, dass Kurden in der türki-
schen Armee vermehrten Schikanen durch ihre türkischen Kameraden
und Vorgesetzen ausgesetzt sein könnten. Auch die diesbezüglichen vom
Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen müssten unter diesem
Aspekt gesehen werden. Bei diesen Schikanen handle es sich jedoch
nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes.
E.
Mit Eingabe vom 4. Januar 2013 liess der Beschwerdeführer die Verfü-
gung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und die Aufhe-
bung der vorinstanzlichen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingsei-
genschaft und die Gewährung von Asyl beantragen. Eventualiter sei die
Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung festzustellen und es sei die vorläufige Aufnahme des Be-
schwerdeführers anzuordnen. Eventualiter sei die Sache nach der Aufhe-
bung der Verfügung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs, der Akten-
einsicht, weiteren Abklärungen sowie der neuen Entscheidung unter ver-
besserter Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer
Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie der Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses beantragt.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2013 des Bundesverwaltungsge-
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Seite 6
richts wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, er dürfe den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten. Der Antrag um Gewährung einer
Frist zur Ergänzung der Beschwerde sowie das Gesuch um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde gutgeheissen. Der
Rechtsvertreter wurde aufgefordert, bis zum 25. Januar 2013 eine Be-
schwerdeergänzung nachzureichen. Gleichzeitig wurde ihm die Gelegen-
heit eingeräumt, die fremdsprachigen Beweismittel innert derselben Frist
in eine Amtssprache des Bundes übersetzen zu lassen. Über die weiteren
Rechtsbegehren werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden.
G.
Mit Eingabe vom 25. Januar 2013 reichte der Rechtsvertreter die Be-
schwerdeergänzung ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
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rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifi-
schen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
D-48/2013
Seite 8
5.
Vorab werden in der Beschwerde formelle Rügen erhoben. Der Rechts-
vertreter des Beschwerdeführers habe mit Eingaben vom 19. Dezember
2012 und vom 3. Januar 2013 um Zustellung der Akten zwecks Einsicht-
nahme ersucht. Die Akteneinsicht sei ihm jedoch verweigert worden. Fer-
ner sei die angefochtene Verfügung nur mangelhaft begründet. Das BFM
habe den Eingang der vom Beschwerdeführer in Aussicht gestellten Be-
weismittel nicht abgewartet und sich weder mit der aktuellen Lage in der
Türkei auseinander gesetzt respektive gehe keine solche Auseinander-
setzung aus der angefochtenen Verfügung hervor, noch sei in der ange-
fochtenen Verfügung in irgendeiner Weise auf die Ereignisse vom
20. August 2012 Bezug genommen worden.
5.1
Das BFM hat dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erst mit Zwi-
schenverfügung vom 7. Januar 2013 (Ausgangsstempel 8. Januar 2013)
Kopien des Aktenverzeichnisses und der gewünschten Akten ausgehän-
digt, soweit es sich nicht um interne Dokumente gehandelt hat. Mit Zwi-
schenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Januar 2013
trug das Bundesverwaltungsgericht diesem Umstand Rechnung und ge-
währte dem Beschwerdeführer beziehungsweise seinem Rechtsvertreter
eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung. Angesichts der
dem Beschwerdeführer gewährten Gelegenheit zur Stellungnahme kann
der vorliegende Verfahrensmangel als geheilt erachtet werden (vgl.
BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f.).
5.2 Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 37 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember
1947 über den Bundeszivilprozess (BZP, SR 273) verpflichtet die Behörde
nicht, alles und jedes, was wünschbar wäre, abzuklären. Bei der Auswahl
der Beweismittel berücksichtigt sie vielmehr deren Tauglichkeit und Be-
weiskraft (vgl. KÖLZ/ HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 276). Zusätzliche Ab-
klärungen sind insofern nur dann vorzunehmen, wenn hierzu aufgrund
der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender An-
haltspunkte Anlass besteht. Von beantragten Beweisvorkehren kann ab-
gesehen werden, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will,
nicht rechtserheblich ist, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden
soll, wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotenen Beweis keine
wesentlich neuen Erkenntnisse zu vermitteln vermag oder wenn die Be-
hörde den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde ausreichend würdi-
gen kann (vgl. KÖLZ/HÄNER a.a.O., Rz. 319 und 320; BGE 122 V 157
D-48/2013
Seite 9
E. 1d S. 162, mit Hinweis). Gelangt die Behörde bei pflichtgemässer Be-
weiswürdigung zur Überzeugung, der zu beweisende Sachverhalt sei
nicht rechtserheblich oder der angebotene Beweis nicht geeignet, weitere
Abklärungen herbeizuführen, kann auf ein beantragtes Beweismittel ver-
zichtet werden.
5.3 Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass zusätzliche Abklärun-
gen im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu neuen sachdienlichen
Erkenntnissen führen könnten beziehungsweise auch im vorinstanzlichen
Verfahren nicht entscheiderheblich gewesen wären: In antizipierter Be-
weiswürdigung ist festzustellen, dass eine ergänzende, vertiefte Sach-
verhaltsfeststellung bei der Beurteilung des vorliegenden Verfahrens nicht
zu einem anderen Entscheid führen könnte.
5.4 Zur Frage, ob das BFM im angefochtenen Entscheid die Begrün-
dungspflicht verletzt hat, ist Folgendes festzuhalten:
5.5 Auch wenn sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder
tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand aus-
einandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte
beschränken darf (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b), hat sie wenigstens kurz die
Überlegungen zu nennen, von welchen sie sich leiten liess und auf wel-
che sich ihr Entscheid stützt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 mit Hinweisen).
Diesen Anforderungen hat das BFM mit den ausführlichen Erwägungen
im angefochtenen Entscheid Genüge getan. Der Umstand, dass das BFM
eine andere Schlussfolgerung zog als der Beschwerdeführer, stellt somit
weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch eine Ermessens-
überschreitung dar, weshalb die entsprechenden Rügen nicht gehört
werden können und kein Anlass besteht, die angefochtene Sache zur
Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen.
6.
6.1 Die Vorbringen in der Beschwerde vom 7. Januar 2013 sowie in der
Beschwerdeergänzung vom 25. Januar 2013 sind nicht geeignet eine
Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Argumentati-
on der Vorinstanz werden keine stichhaltigen und substanziierten Gründe
entgegengesetzt. Eine diesbezügliche Auseinandersetzung unterbleibt
zwar nicht gänzlich. Die Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen
jedoch die Erwägungen des BFM nicht umzustossen, zumal der Be-
schwerdeführer im Wesentlichen an der Asylrelevanz und Glaubhaftigkeit
seiner Vorbringen festhält. Der Beschwerdeführer hat den Wortlaut sämt-
D-48/2013
Seite 10
licher Protokolle mit seiner Unterschrift bestätigt und muss sich deshalb
seine Aussagen entgegenhalten lassen, zumal er die übersetzenden Per-
sonen anlässlich der Kurzbefragung "gut, sehr gut" verstanden haben will
(vgl. A7/10 S. 2), zum Abschluss der Kurzbefragung bekräftigte, den Dol-
metscher sehr gut verstanden zu haben und allen bei der Kurzbefragung
anwesenden Personen seinen Dank aussprach (vgl. A7/10 S. 8). Darüber
hinaus verneinte er die Frage, ob es sonst noch Gründe gebe, die gegen
eine Rückkehr in die Türkei sprechen würden (vgl. A7/10 S. 7), und er-
klärte, er habe keine Zusatzbemerkungen mehr anzubringen (vgl. A7/10
S. 8). Somit ist der Sachverhalt auch unter diesem Aspekt als genügend
erstellt zu erachten, weshalb der Einwand des Beschwerdeführers, das
Missverständnis im Bezug auf die Jahreszahl 2011 und 2012 beruhe auf
einem Missverständnis anlässlich der äusserst rudimentären und nicht im
kurdischen Idiom des Beschwerdeführers übersetzten Befragung zur
Person, ins Leere stösst. Diesbezüglich ist noch anzumerken, dass der
Beschwerdeführer angab, Türkisch sei seine Muttersprache und seine
Sprachkenntnisse in Kurdisch (kurmanci) seien für ein Interview nicht
ausreichend (vgl. A7/10 S. 3). Soweit der Beschwerdeführer Nachteile
aufgrund seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe geltend macht,
ist an dieser Stelle in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten,
dass diese allfälligen Nachteile schon aufgrund deren mangelnder Inten-
sität nicht als asylrelevant angesehen werden können; die schweizeri-
schen Asylbehörden verneinen denn auch in konstanter Praxis das Vor-
liegen einer sogenannten Kollektivverfolgung von Kurden aus der Türkei
(vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 20 E. 3.a). In Übereinstimmung mit
der Vorinstanz ist somit das Bestehen von asylrelevanten glaubhaften
Fluchtvorbringen zu verneinen. Am Ergebnis der vorgenommenen Würdi-
gung vermögen auch die auf Beschwerdeebene ins Recht gelegten Bes-
tätigungen des Dorfvorstehers sowie des Bezirksvorstehers [einer Partei]
nichts zu ändern, da es sich dabei entgegen den anderslautenden Aus-
führungen des Beschwerdeführers gerade nicht um amtliche Schreiben
handelt, sondern vielmehr um private Schreiben, deren Beweiswert ge-
ring ist.
6.2 Auf Beschwerdeebene machte der Beschwerdeführer zudem geltend,
auch wenn seine bisherigen kurzen Festnahmen bis anhin noch kein Ver-
fahren ausgelöst haben sollten, so sei dies mutmasslich unmittelbar nach
seinem Untertauchen geschehen. Denn dadurch habe sich der Verdacht
der Behörden bestätigt, dass er etwas zu verbergen habe. Seine Flucht
habe somit subjektive Nachfluchtgründe ausgelöst.
D-48/2013
Seite 11
6.3 Der Beschwerdeführer konnte keine asylrelevante Verfolgung in sei-
ner Heimat glaubhaft darlegen. Inwiefern durch seine Ausreise aus der
Türkei eine flüchtlingsrelevante Gefährdungssituation geschaffen worden
sein soll, lässt sich den Akten ebenso wenig entnehmen wie ein exilpoliti-
sches Engagement des Beschwerdeführers in der Schweiz. Somit sind im
vorliegenden Fall die gemäss Lehre und Rechtsprechung erforderlichen
Voraussetzungen für das Bestehen von subjektiven Nachtfluchtgründen
nicht gegeben (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], Hand-
buch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 2009, S. 203
Ziff. 3.3.2; BVGE 2009/28 E.7.1; BVGE 2009/29 E. 5.2).
6.4 Es erübrigt sich deshalb, auf die weiteren Ausführungen in der Be-
schwerde sowie in der Beschwerdeergänzung einzugehen. Im Ergebnis
ist festzustellen, dass der vom Beschwerdeführer geltend gemachte sub-
jektiven Nachfluchtgrund (seine Ausreise aus der Türkei) offensichtlich
nicht geeignet ist , eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu
begründen, weshalb der Beschwerdeführer nicht als Flüchtling im Sinne
von Art. 3 AsylG anerkannt werden kann.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
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Seite 12
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
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ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemei-
ne Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.5
8.5.1 Vorab ist an dieser Stelle festzustellen, dass es dem Beschwerde-
führer nicht gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgung in der Türkei
glaubhaft zu machen (vgl. die vorstehenden Erwägungen unter 6.1 f.).
Somit erübrigt es sich, die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges im
Hinblick auf die auf Beschwerdeebene geltend gemachte besondere Si-
tuation bezüglich des Syrienkonfliktes zu prüfen. Davon abgesehen ver-
fügt das BFM über genügend aktuelle und länderspezifische Kenntnisse,
die es ihm gestatten, die aktuelle Lage in der Türkei einzuschätzen. Auch
unter Berücksichtigung öffentlich zugänglicher Quellen hat das BFM vor-
liegend zu Recht festgestellt, dass angesichts der gegenwärtigen Lage in
der Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegeri-
schen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden
kann, welche für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete
Gefährdung darstellen würde. Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich,
einen Lagebericht über die Türkei einzuholen.
8.5.2 Auch aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers
sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs sprechen. Der Beschwerdeführer hat die Schule bis zum
zweiten Jahr Gymnasium besucht, im elterlichen Landwirtschaftsbetrieb
mitgearbeitet (vgl. A7/10 S. 3) und während seines Aufenthalts in
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F._______ Erfahrungen als Hausbursche in einem Hotel gesammelt (vgl.
A10/12 S. 3 F. 16 f.), weshalb anzunehmen ist, er könne sich in seiner
Heimat wieder wirtschaftlich integrieren. Abgesehen von seinem rund
zweijährigen Aufenthalt in F._______ von Anfang 2008 bis Ende 2009 hat
der Beschwerdeführer seit seiner Geburt bis kurz vor seiner Ausreise aus
der Türkei immer in B._______ gelebt (vgl. A10/12 S. 2 F. 6). Vor seiner
Ausreise lebte er ungefähr eineinhalb Monate in D._______ (vgl. A7/10 S.
4), wo er bei Freunden und bei einem Cousin Unterschlupf fand (vgl.
A7/10 S. 7). Seine Eltern und sein Bruder leben noch immer in
B._______ (vgl. A7/10 S. 4). Von seinen sechs Schwestern leben vier in
D._______, eine in J._______ und eine in K._______ (vgl. A7/10 S. 4).
Der Beschwerdeführer kann somit in seiner Heimat, insbesondere in
B._______ und D._______, auf ein intaktes familiäres Beziehungsnetz
zurückgreifen. Der Beschwerdeführer hat zudem bei der Anhörung er-
klärt, seine Ausreise aus der Türkei sei von seinem Vater und seinem
Bruder organisiert (vgl. A10/12 S. 9 F. 84) und vollständig von seinem Va-
ter finanziert worden (vgl. a.a.O. F. 86). Folglich ist davon auszugehen,
dass er ihm auch bei seiner Rückkehr allenfalls finanziell unter die Arme
greifen wird. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegwei-
sung auch als zumutbar.
8.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
10.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Gewährung der unentgeltlichen
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Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG sind abzuweisen, da die
Beschwerde aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos er-
scheint.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Gewährung der unentgeltlichen Ver-
beiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
Versand: