B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-48/2017
plo
Ur t e i l vom 2 4 . M a i 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
und deren Kind,
C._______, geboren am (…),
Syrien,
alle vertreten durch lic. iur. Pascale Bächler,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 5. Dezember 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden verliessen Syrien eigenen Angaben zufolge am
26. Juli 2015 und gelangten über den Libanon am 31. August 2015 mit ei-
nem humanitären Visum legal in die Schweiz, wo sie gleichentags ein Asyl-
gesuch stellten. Am 9. September 2015 wurden sie summarisch befragt
und am 30. Mai 2016 beziehungsweise 21. Oktober 2016 einlässlich ange-
hört.
Zur Begründung ihres Gesuches gaben sie im Wesentlichen an, als Chris-
ten und überdies Mitglieder einer Freikirche hätten sie in Syrien ihren Glau-
ben nicht ausleben können. Ihr Bruder beziehungsweise Schwager habe
Probleme mit der Regierung gehabt, weil er eine Freikirche habe gründen
wollen. Sie selber hätten unter Druck gestanden, weil sie verbotenerweise
missioniert und seit Juni 2014 bei ihnen zu Hause Versammlungen mit
christlichen Jugendlichen abgehalten hätten. Ihre Nachbarn hätten sie des-
wegen angezeigt. Die Sicherheitsleute hätten bei ihrem Bruder bezie-
hungsweise Schwager, einem Pastor und ihren Nachbarn Fragen über
diese Versammlungen gestellt. Deshalb hätten sie diese im November
2014 eingestellt. Dennoch habe ein Mitglied des Sicherheitsdienstes, als
die Beschwerdeführerin eines Tages allein zu Hause gewesen sei, bei
ihnen geklingelt und versucht, in ihr Haus einzudringen. Weiter machten
die Beschwerdeführenden geltend, ihr Haus im Dorf D._______, in dem sie
vor ihrem Wegzug nach Damaskus gewohnt hätten, sei bei einem Angriff
des Regimes zerstört worden. Ihr Wohnquartier in Damaskus habe zwi-
schen den Fronten der Al-Nusra-Front und des Regimes gelegen, sodass
ihr Wohngebäude auch schon von einer Rakete getroffen worden sei. Ei-
nes Tages hätten Mitglieder der National Defense Forces (NDF) einen stin-
kenden Abfallcontainer vor ihrem Fenster platziert. Als der Beschwerdefüh-
rer diesen wieder in das Quartier, wo die Mitglieder der NDF gewohnt hät-
ten, habe zurückbringen wollen, sei es zur Konfrontation mit diesen gekom-
men. Mögliche Probleme hätten sich auch im Zusammenhang mit ihrer
Verweigerung der Teilnahme an den vergangenen Wahlen in Syrien erge-
ben. Sie würden das syrische Regime nicht unterstützen und hätten dies
in ihrem Umfeld auch so ausgedrückt. Die Beschwerdeführerin machte zu-
dem geltend, als Christin sei sie an ihrer Arbeitsstelle benachteiligt worden.
Schliesslich leide ihre Tochter an einer schweren Krankheit, welche in Sy-
rien nicht habe behandelt werden können.
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Zur Stützung ihrer Beschwerde reichten die Beschwerdeführenden unter
anderem verschiedene Arztberichte und ein vom Beschwerdeführer erstell-
tes Dokument zu den zeitlichen Abläufen ihrer Vorbringen sowie über die
allgemeine Lage der Christen in Syrien ein.
B.
Mit Verfügung vom 5. Dezember 2016 – eröffnet am 6. Dezember 2016 –
lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden ab, ordnete die
Wegweisung an und nahm die Beschwerdeführenden zufolge Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf.
C.
Mit Eingabe vom 2. Januar 2017 erhoben die Beschwerdeführenden gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und
beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. In formeller Hinsicht er-
suchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG (SR 142.31) und um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Januar 2017 stellte die Instruktionsrichte-
rin fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens
in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung gut, verzich-
tete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte die rubrizierte
Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ein.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 19. Januar 2017, welche den Beschwerde-
führenden am 26. Januar 2017 zur Kenntnis gebracht wurde, hielt die Vo-
rinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Ab-
weisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
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Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorliegend nicht der
Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor wel-
chem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM hielt zur Begründung seiner Verfügung fest, Syrien sei grund-
sätzlich ein laizistischer Staat, in dem Angehörige aller Religionen – so
auch Christen – einen festen Platz in der Gesellschaft hätten. Christen
seien in Syrien nicht in erster Linie wegen ihres Glaubens gefährdet, son-
dern weil sie wie alle Syrer Kampfhandlungen und der desolaten Sicher-
heitslage ausgesetzt seien. Die Frage ihrer Gefährdung hänge – wie bei
allen andern Gemeinschaften – von ihrem Aufenthaltsort ab. Da es ihnen
weitgehend gelungen sei mit derjenigen Kriegspartei, welche die Kontrolle
in ihrem Wohngebiet innehabe, zu arrangieren, seien sie im Allgemeinen
weder von der Regierung noch von der (sunnitischen) Opposition aus reli-
giösen Gründen verfolgt. Dies treffe jedoch nicht auf oppositionspolitisch
aktive Christen zu, welche aber aus politischen und nicht religiösen Grün-
den ins Visier der Behörden gerieten. Vor diesem Hintergrund sei vorlie-
gend festzustellen, dass die Beschwerdeführenden zwar im Rahmen der
Ausübung ihrer Religion und insbesondere aufgrund der christlichen Ver-
sammlungen bei sich zu Hause gewisse Probleme gehabt haben mochten.
Jedoch sei nicht davon auszugehen, dass sie deshalb ernsthafte Nachteile
im Sinne des Asylgesetzes gehabt hätten. Sie seien in Syrien weder inhaf-
tiert noch körperlichen Übergriffen ausgesetzt gewesen. Auch dass ein Si-
cherheitsbeamter bei ihnen an der Türe geklopft habe, ändere an dieser
Feststellung nichts. Hinsichtlich der Auseinandersetzung des Beschwerde-
führers mit der NDF wegen der Abfallsäcke auf seinem Grundstück, sei
festzustellen, dass diese für eine Anerkennung als Flüchtling nicht intensiv
genug sei. Selbiges treffe auch auf die Erfahrungen zu, welche die Be-
schwerdeführerin an ihrem Arbeitsplatz gemacht habe, sei sie doch nicht
körperlich belästigt worden. Den geltend gemachten Problemen wegen der
Bürgerkriegslage, fehle es an der Gezieltheit der Verfolgung. Schliesslich
sei auch der Umstand, dass sie ihrer Tochter die notwendige medizinische
Behandlung hätten zukommen lassen wollen, von keiner asylrechtlichen
Relevanz.
4.2 Die Beschwerdeführenden hielten dem entgegen, die Situation der
Christen in Syrien sei prekär. In der Folge des Bürgerkrieges sei es sowohl
vom Regime als auch von Rebellengruppen immer wieder zu Übergriffen
auf Christen, ihre Stadtteile und Kirchen gekommen. Gerade in Gebieten,
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wo es zu Konfrontationen zwischen dem Regime und bewaffneten Rebel-
lengruppen komme, sei die Situation der Christen besonders schwierig.
Religiöse Gruppierungen müssten in Syrien durch den Staat anerkannt und
registriert werden. Als Angehörige der christlichen Minderheit seien sie im
freikirchlichen Bereich tätig gewesen und nicht im Rahmen einer durch das
Regime anerkannten Kirche. Ihr Bruder beziehungsweise Schwager sei
aufgrund seiner Freikirche, welche über keine Registrierung der Behörden
verfügt habe, wiederholt von den Behörden verhört und auch gefoltert wor-
den. Umso mehr seien sie alarmiert gewesen, als sie gehört hätten, dass
sich die Sicherheitskräfte auch nach ihren Treffen erkundigt hätten. Sie hät-
ten deshalb die Treffen gestoppt, was die Situation aber nicht beruhigt
habe. Angehörige von freikirchlichen Bewegungen gerieten aber nicht nur
von der Regierung sondern auch von den christlichen Kirchen innerhalb
Syriens unter Druck. Ihr Wohnquartier sei von der NDF kontrolliert worden.
Die NDF seien paramilitärische Einheiten, welche dezentral organisiert
seien aber eng mit der Regierung zusammen arbeiten würden und in Men-
schenrechtsverletzungen, willkürliche Verhaftungen, Folter, Entführungen
und Lösegelderpressungen involviert seien. Da sie sich nicht an den Wah-
len beteiligt hätten, gälten sie als Regimegegner. Vor diesem Hintergrund
gelte es jede Konfrontation mit der NDF zu vermeiden und es sei umso
alarmierender, wenn man sich mit ihnen anlege. Wie sehr sich die Bewoh-
ner des Quartiers von diesen gefürchtet hätten, zeige sich auch darin, dass
sich zwar alle über die stinkenden Abfallcontainer aufgeregt hätten, aber
sich niemand getraut habe, dagegen Massnahmen zu ergreifen. Zusam-
menfassend hätten sie sich in Syrien einem unerträglichen psychischen
Druck ausgesetzt gesehen und hätten begründete Furcht vor Gefährdun-
gen nach Art. 3 AsylG gehabt.
5.
5.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile
von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr
gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Hei-
matstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind bezie-
hungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1,
2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5). Begründet ist die Furcht vor Verfolgung,
wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich – aus
der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch aus heutiger
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Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirk-
lichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Be-
drohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage
Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen
würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten
Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der be-
troffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in ver-
gleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmass-
nahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (sub-
jektive) Furcht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1 und 2010/57 E. 2).
5.2 Die Beschwerdeführenden machen geltend, sie hätten sich aufgrund
ihres Engagements im freikirchlichen Bereich vor den Behörden gefürchtet.
Dieses Engagement hatten sie aber bereits Monate vor ihrer Ausreise ein-
gestellt, ohne dass sie – ausser einem einmaligen Besuch bei ihnen zu
Hause, bei dem sie dem Beamten nicht einmal die Türe geöffneten hätten
– seither von den Behörden behelligt worden wären. Auch bei der Konfron-
tation mit den Mitgliedern der NDF handelt es sich um einen einmaligen
Vorfall, welcher keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Asylgesetzes
nach sich zog. Das Gleiche gilt für das Vorbringen der Beschwerdeführerin,
wonach sie als Christin an ihrer Arbeitsstelle benachteiligt worden sei be-
ziehungsweise die privaten Äusserungen der Beschwerdeführenden be-
züglich der Wahlen. Dem SEM ist somit rechtzugeben, wenn es in seiner
Verfügung ausführte, die Beschwerdeführenden seien keiner gezielt gegen
sie gerichteten und intensiven Verfolgung ausgesetzt gewesen. Die Be-
schwerdeführenden hielten dem in ihrer Rechtsmitteleingabe denn auch
nichts Stichhaltiges entgegen und beschränkten sich im Wesentlichen da-
rauf, auf die allgemeine Lage von Christen beziehungsweise Angehörigen
von freikirchlichen Bewegungen in Syrien zu verweisen und ihre Asylvor-
bringen zu wiederholen. Dass der Bruder beziehungsweise Schwager von
den Behörden gefoltert worden war, hat der Beschwerdeführer im vo-
rinstanzlichen Verfahren nur vermutet. Zudem würde das in erster Linie
diesen und nicht die Beschwerdeführenden selber betreffen, zumal sie
nicht geltend machten, dass sie wegen dessen Engagement Probleme ge-
habt hätten. Entgegen der Ansicht in der Beschwerde hatten die Beschwer-
deführenden vor dem Hintergrund des Geschehenen auch keine begrün-
dete Furcht vor zukünftiger Verfolgung, weder von Seiten der NDF auf-
grund ihrer Konfrontation noch von Seiten der Regierung aufgrund ihrer
freikirchlichen Betätigung.
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5.3 Im Urteil E-7028/2014 vom 6. Dezember 2016 wurde von einer Zu-
nahme der Gewalt gegen Christen in Syrien in der Folge des Bürgerkrieges
berichtet. Sie seien zwar keineswegs die einzigen Opfer der zunehmenden
Gewalt im Land. Dennoch sei ihre Lage als prekär zu bezeichnen, da sie
als einzige nicht-muslimische Glaubensgruppe von allen Konfliktparteien
gleichermassen der Kollaboration mit dem jeweiligen Gegner verdächtigt
würden. Die Lage religiöser Minderheiten – wie etwa diejenige der Christen
– hänge massgeblich davon ab, wer die Region kontrolliere, in der sie sich
aufhielten. Insgesamt könne nicht gesagt werden, dass die syrische Re-
gierung Christen aus religiösen Motiven verfolgen würde (vgl. a.a.O. insb.
E. 10.4; Urteil D-5337/2014 vom 27. Oktober 2016, E. 8.1.2; Urteil
D-1495/2015 vom 21. März 2016, E. 9.3.2). Zudem gilt die Situation für
Christen in der syrischen Hauptstadt Damaskus durch die starke Präsenz
syrischer Sicherheitskräfte grundsätzlich als stabiler als in anderen Regio-
nen des Landes, wenn es auch immer wieder zu Anschlägen oder Angriffen
komme, die auch die christlichen Stadtteile betreffen (vgl. Urteil
E-4169/2014 vom 3. Dezember 2015, E. 7.2.3 zweitletzter Abschnitt). Die
Beschwerdeführenden haben in einem von der Regierung beziehungs-
weise von der mit der Regierung verbündeten NDF kontrollierten Quartier
in Damaskus gewohnt und haben deshalb nach dem Gesagten keine be-
gründete Furcht vor einer Verfolgung allein aufgrund ihrer Religion.
5.4 Der Vollständigkeit halber kann darauf hingewiesen werden, dass die
Beschwerdeführenden den Erwägungen des SEM in Bezug auf die Erkran-
kung ihrer Tochter in ihrer Beschwerde nichts entgegen hielten, sodass
vorliegend unter Bestätigung der vorinstanzlichen Erwägungen nicht weiter
darauf eingegangen wird.
5.5 Das SEM hat nach dem Gesagten richtig festgestellt, dass die Be-
schwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten und deren
Asylgesuche zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
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solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.3 Da die Beschwerdeführenden mit der angefochtenen Verfügung vom
5. Dezember 2016 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in
der Schweiz vorläufig aufgenommen wurden, erübrigen sich praxisgemäss
Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzu-
ges.
Es bleibt anzumerken, dass sich aus den angestellten Erwägungen nicht
der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeit-
punkt angesichts der jüngsten Entwicklungen der Situation in Syrien in ih-
rem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungs-
lage im Falle der Beschwerdeführenden ausschliesslich auf die allgemeine
in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen, welche durch
die Vorinstanz gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) im Rahmen der
Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs
der Wegweisung berücksichtigt wurde. Ebenfalls wurde damit der schwie-
rigen Situation der Beschwerdeführenden aufgrund der Erkrankung ihrer
Tochter Rechnung getragen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch mit
Zwischenverfügung vom 12. Januar 2017 das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde, sind keine Kosten zu
erheben.
Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 12. Januar 2017 wurde die rubri-
zierte Vertreterin als amtliche Rechtsbeständin beigeordnet. Sie ist unbe-
sehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen. Diese reichte keine
Kostennote zu den Akten. Der notwendige Vertretungsaufwand kann je-
doch aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden. Unter Berück-
sichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8–12 VGKE [SR
173.320.2]) ist das Honorar auf Fr. 800.– (inkl. Auslagen) festzusetzen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der rubrizierten Rechtsvertreterin wird vom Bundesverwaltungsgericht ein
Honorar in der Höhe von Fr. 800.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
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