B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4820/2014
U r t e i l v o m 5 . A u g u s t 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter William Waeber,
Richterin Daniela Brüschweiler,
Gerichtsschreiberin Anne Kneer.
Parteien
A._______, geboren (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Vollzug);
Verfügung des BFM vom 30. Juli 2014 / N (…).
D-4820/2014
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie
– verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat im Juni 2012 und
reiste über die Türkei, Griechenland und Spanien herkommend am 26. Ok-
tober 2012 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am
5. November 2012 wurde er summarisch zu seinen Asylgründen befragt
und am 30. Dezember 2013 eingehend angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er sei im Jahr 1996 während des Kurdisch Unter-
richts vom Geheimdienst zusammen mit drei anderen Schülern und den
Lehrern für rund sechs Monate inhaftiert worden. Während der Haft sei er
mit Strom gefoltert worden, weshalb auch heute noch (Krankheit). Er sei
nicht Mitglied einer Partei gewesen, habe aber seit Ende 2011 an den Frei-
tags-Demonstrationen teilgenommen. Auch am (…) habe er in Z._______
an einer Demonstration teilgenommen, welche verschiedene kurdische
Parteien organisiert hätten. Die Medien seien dabei gebeten worden, auf-
grund der befürchteten Verfolgungsmassnahmen der Regierung keine Vi-
deos zu machen. Er habe für die Demonstration sein Auto zur Verfügung
gestellt, auf welches ein Lautsprecher montiert worden sei. Er habe dann
in diesem Auto zusammen mit einem Sprecher an der Demonstration teil-
genommen. Nach zwei bis drei Stunden seien die Sicherheitstruppen des
Regimes gekommen, hätten auf die Demonstrationsteilnehmenden ge-
schossen, weshalb sie hätten fliehen müssen. Er sei jedoch etwas davon
entfernt gewesen. Am gleichen Abend seien Aufnahmen, welche ihn (…)
an der Demonstration zeigten, im kurdischen Fernsehen ausgestrahlt wor-
den. Nach der Demonstration sei er zu einem Kollegen gegangen und habe
auch dort übernachtet. Am selben Abend sei der Geheimdienst zu ihm
nach Hause gegangen, habe nach ihm gesucht und seine Eltern und Ge-
schwister befragt. Als er nicht dort gewesen sei, hätten sie seinen Pass und
seinen Vater mitgenommen. Der Vater sei am nächsten Morgen wieder ent-
lassen worden. Sein Schwager habe noch am selben Abend angerufen
und ihn darüber informiert. Daher sei er am nächsten Tag zu einem Onkel
gefahren, bei welchem er sich bis zur Ausreise versteckt gehalten habe. In
der Nacht des (…) sei dann das Auto seines Vaters vor ihrer Wohnung in
Brand gesteckt worden. Er wisse aber nicht genau, wer dafür verantwort-
lich sei und warum dies geschehen sei. Er vermute jedoch seine Tätigkei-
ten als Grund dafür. Als er sich bei seinem Onkel aufgehalten habe, sei der
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Geheimdienst noch mehrere Male bei ihm zu Hause aufgetaucht und habe
nach ihm gesucht.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen USB-
Stick mit zwei Dokumenten (eine Ausschreibung und ein Gerichtsurteil für
eine bedingte Haftstrafe von fünf Jahren wegen Demonstrationsteilnahme
mit Mitgliedschaft in einer kurdischen Partei), Fotos der Demonstration so-
wie zwei Videoaufnahmen, darunter insbesondere einen Bericht, welcher
die Demonstration vom (…) zeige, und ferner ein ärztliches Zeugnis vom
9. Januar 2013, eine Kopie seiner syrischen Identitätskarte, eine Kopie des
Familienbüchleins und eine Kopie eines Auszugs aus dem persönlichen
Melderegister ins Recht.
B.
Mit Verfügung vom 30. Juli 2014 – am nächsten Tag eröffnet – stellte das
BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte dessen Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz,
schob deren Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vor-
läufigen Aufnahme auf.
C.
Mit Eingabe vom 28. August 2014 erhob der Beschwerdeführer – handelnd
durch seinen neu mandatierten Rechtsvertreter – gegen diesen Entscheid
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte im Wesentli-
chen, die Ziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, es
sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewäh-
ren; eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzu-
stellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31).
D.
Die Instruktionsrichterin stellte mit Zwischenverfügung vom 5. September
2014 fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter der Vorausset-
zung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut und forderte ihn auf,
innert Frist eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder einen Kosten-
vorschuss zu leisten, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlas-
sungsfall.
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E.
Am 9. September 2014 reichte der Beschwerdeführer Übersetzungen der
Ausschreibung vom (…) und des Gerichtsurteils vom (…) für die bedingte
Haftstrafe von fünf Jahren sowie eine Mitgliedschaftsbestätigung der Kur-
disch Demokratischen Fortschrittspartei in Syrien (PDPKS) zu den Akten.
F.
Mit Eingabe vom 15. September 2014 reichte der Beschwerdeführer eine
Fürsorgebestätigung zu den Akten.
G.
Mit Verfügung vom 19. September 2014 wurde das Gesuch um Beigabe
eines amtlichen Rechtsbeistandes im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG gutgeheissen, dem Beschwerdeführer in der
Person von Rechtsanwalt Peter Frei, (…), ein amtlicher Rechtsbeistand
bestellt und die Vorinstanz eingeladen, sich zur Sache vernehmen zu las-
sen.
H.
Das BFM nahm in seiner Vernehmlassung vom 2. Oktober 2014 zur Be-
schwerde Stellung.
I.
Der Beschwerdeführer reichte am 7. Oktober 2014 – nach entsprechender
Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht – eine Replik zu den
Akten.
J.
Mit Schreiben vom 4. November 2014 reichte der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers eine Kostennote zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM respektive
das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betref-
fende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
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Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG
liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entschei-
det.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann im Geltungsbereich des AsylG die Verletzung von
Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermes-
sens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Soweit den
Wegweisungsvollzug betreffend (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG [SR 142.20]), kann
zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49
VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
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Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft interessiert zwar in erster
Linie die im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person(en) beste-
hende Verfolgungssituation. Nach Lehre und Praxis wird jedoch dann auf
die Gefährdungslage im Moment des Asylentscheides abgestellt, wenn
sich die Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid mass-
geblich zu Gunsten oder zu Lasten der asylsuchenden Person(en) verän-
dert hat (vgl. etwa WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Ru-
din/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage,
Basel 2009, Rz. 11.17; zur Relevanz des Zeitpunkts des Entscheides für
die Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft ferner Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994
Nr. 6 E. 5, 1995 Nr. 2 E. 3a S. 17). Dieser Gesichtspunkt ist im vorliegen-
den Fall insofern von Bedeutung, als sich im Heimatstaat des Beschwer-
deführers, Syrien, die politische und menschenrechtliche Lage seit seiner
Ausreise in erheblicher Weise verändert hat (vgl. nachfolgend E. 5).
4.
4.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das BFM im We-
sentlichen aus, der Beschwerdeführer habe widersprüchliche Angaben ge-
macht. Er habe anlässlich der Befragung ausgeführt, er habe von der be-
hördlichen Suche erfahren, als seine Eltern ihn um ein Uhr morgens ange-
rufen und ihm dies mitgeteilt hätten. Bei der Anhörung habe er zunächst
ebenfalls zu Protokoll gegeben, dass seine Eltern ihn angerufen und sie
ihm von dieser Suche erzählt hätten. Später habe er jedoch ausgeführt,
nicht seine Eltern, sondern sein Schwager habe ihn angerufen. Dieser
habe ihm gesagt, dass er gesucht worden sei. Auch betreffend Zeitpunkt
des Anrufs habe er anderslautende Ausführungen gemacht, da er bereits
um 22:45 Uhr angerufen worden sei. Im Weiteren habe er zu seinem Auf-
enthalt nach der Demonstration ausgeführt, dass er von zu Hause wegge-
gangen sei und seinen Eltern mitgeteilt habe, wo er versteckt sei. Er habe
sich bei einem Onkel versteckt, als der Geheimdienst ihn gesucht habe.
Anlässlich der Anhörung habe er hingegen erklärt, er sei unmittelbar nach
der Demonstration zu einem Kollegen gegangen und habe dort geschlafen.
Er sei erst ein Tag nachdem der Geheimdienst bei ihm zu Hause gewesen
sei, zu seinem Onkel gegangen. Dass er dazwischen noch einmal zu
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Hause gewesen sei, habe er nicht mehr gesagt. Zudem sei festzustellen,
dass er sich bei seinen Ausführungen zu der behördlichen Suche eher all-
gemein gehalten und keine konkreten Äusserungen zu machen vermocht
habe. So habe er zunächst bloss ausgeführt, der Geheimdienst sei zu ihm
nach Hause gekommen, habe ihn gesucht und dann habe er fliehen müs-
sen. Auch später in der Anhörung – gebeten detaillierte Ausführungen zu
machen – habe er ausgeführt, der Geheimdienst sei gekommen, habe ihn
gesucht, seinen Pass genommen und sei gegangen. Seine Eltern hätten
dann angerufen und davon erzählt. Angesichts der Tatsache, dass dies ein
einschneidendes und zukunftsprägendes Erlebnis darstelle, sei davon aus-
zugehen, dass er hierzu mehr und vor allem persönlichere Ausführungen
hätte machen können. Dies habe er nicht gemacht. Im Gegenteil sei darauf
hinzuweisen, dass er allgemein ausgeführt habe, wie ein solches Auftau-
chen des Geheimdienstes ablaufe. Insgesamt würden seine diesbezügli-
chen Äusserungen detailarm, oberflächlich und vage erscheinen. Auch die
Ausführungen zu den späteren Besuchen durch den Geheimdienst seien
oberflächlich und allgemein gehalten. So habe er sich zunächst darauf be-
schränkt zu sagen, dass der Geheimdienst mehrere Male bei ihm zu Hause
gewesen sei, um später allgemein zu erklären, dass der Geheimdienst wie
immer die Frauen belästigt und die Möbel kaputt gemacht habe, und als
Beispiel einen Vorfall bei seinem Schwager genannt habe. Hinzu komme,
dass er anlässlich der Befragung erwähnt habe, der Geheimdienst habe
seinen Pass und seinen Vater mitgenommen. Bei der Anhörung habe er
die Mitnahme des Vaters nicht mehr erwähnt, obwohl dies doch wichtiger
hätte sein müssen als die Mitnahme des Passes. Seine Erklärung, er sei
nicht danach gefragt worden, vermöge nicht zu überzeugen. Aufgrund die-
ser detailarmen, widersprüchlichen und unterschiedlichen Aussagen ge-
linge es ihm nicht, die behördliche Suche nach ihm glaubhaft zu machen.
Daran vermöchten auch die eingereichten Kopien von Dokumenten nichts
ändern, da es allgemein bekannt sei, dass in Syrien solche Dokumente
ohne weiteres unrechtmässig erworben werden könnten, weshalb ihr Be-
weiswert als äusserst gering eingestuft werden müsse. Zudem handle es
sich vorliegend um Kopien, was deren Beweiswert noch mehr schmälere.
Auch die Videos und Fotos liessen nicht darauf schliessen, dass er von
den Behörden gesucht werde. Seine Vorbringen hielten somit den Anfor-
derungen an die Glaubwürdigkeit (recte: Glaubhaftigkeit) nicht stand, so
dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.
4.2 In seiner Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen
vor, es würden gesamthaft keinerlei Hinweise vorliegen, dass die allge-
meine Glaubwürdigkeit seiner Persönlichkeit anzuzweifeln wäre. Nachdem
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auch das BFM keine entsprechenden Zweifel äussere, sei grundsätzlich
von der allgemeinen Glaubwürdigkeit seiner Person auszugehen. Bezüg-
lich der Uhrzeit des Telefonanrufes seiner Eltern respektive seines Schwa-
gers sei unbestritten, dass den Angaben der Befragung bloss summari-
schen Charakter zukomme und dass diese später konkretisiert und detail-
liert würden. Er habe genau dies getan. Bei seiner Anhörung habe er den
Geschehensablauf konzis, nachvollziehbar und detailliert geschildert. Die
Unstimmigkeiten, welche das BFM moniere, würden demgegenüber über-
spitzt formalistisch wirken. Auch bei der Befragung habe er darauf hinge-
wiesen, dass er – als er sich bei seinem Onkel aufgehalten habe – von
seinem Schwager über das Handy angerufen worden sei. Als er zunächst
von den Eltern gesprochen habe, habe er einfach Angehörige seiner Fami-
lie gemeint. Was die unterschiedlichen Angaben zum Zeitpunkt des Anrufs
beträfen, habe er an der Anhörung auch erwähnt, dass er schon am frühen
Abend von einem Freund über die Ausstrahlung des Berichts im kurdischen
Fernsehen informiert worden sei. Insgesamt sei die Differenz zu geringfü-
gig, um das Vorbringen als solches grundsätzlich anzuzweifeln. Dies gelte
umso mehr, wenn man die sonstigen Angaben, die detailreich und somit
glaubhaft erscheinen würden, mitberücksichtige und die von ihm einge-
reichten behördlichen Dokumente in Betracht ziehe, welche die Suche
nach ihm verurkunden würden. Er habe bei der Befragung nicht erwähnt,
dass er sich nach der Kundgebung zu einem Freund begeben und bei die-
sem übernachtet habe, bevor er zu seinem Onkel geflüchtet sei. Das BFM
sehe darin ein widersprüchliches und darum unglaubhaftes Vorbringen. Er
halte an den Angaben fest, welche er bei der Anhörung gemacht habe. Es
sei davon auszugehen, dass die Befragung unter Zeitdruck stattgefunden
habe, weshalb weder Nachfragen zum Geschehensablauf gestellt, noch
Details erhoben worden seien. Diese Unstimmigkeiten seien ihm bei der
Anhörung nicht zur Klärung vorgehalten worden, weshalb es unfair er-
scheine, ihm diese im negativen Entscheid vorzuwerfen. Es erstaune fer-
ner wenig, dass er die behördliche Suche nach ihm nicht detailliert habe
schildern können. Er habe zum einen die Vorkehrungen erklärt, die nötig
gewesen seien, um die befürchtete Telefonüberwachung durch die Behör-
den zu umgehen. Er habe sich eine türkische SIM-Karte beschafft. Somit
sei davon auszugehen, dass er zu den Eltern bloss sehr kurze telefonische
Kontakte unterhalten habe, bei welchen man verschleiert kommuniziere.
Die Kommunikationsmöglichkeiten seien demnach stark erschwert gewe-
sen. Zum anderen habe er übereinstimmend angegeben, dass er nie zu
Hause anwesend gewesen sei, als der Geheimdienst nach ihm gesucht
habe. Das BFM werfe ihm weiter vor, er habe die Mitnahme des Vaters bei
der Anhörung nicht mehr erwähnt. Hier sei zu berücksichtigen, dass die
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gestellte Frage nicht auf die Mitnahme des Vaters, sondern auf sein Ver-
halten gezielt habe. So betrachtet würden die späteren Antworten durch-
aus als Erklärung genügen. Das Vorbringen erweise sich somit nicht als
zweifelhaft. Der pauschale Fälschungsvorwurf bezüglich der Beweismittel
stelle das Killerargument des BFM dar. Demgegenüber seien die auf dem
USB-Stick gespeicherten Unterlagen sehr detailliert und auf ihn individua-
lisiert. Ihr Inhalt korrespondiere mit den übrigen Angaben und mit dem ein-
gereichten, vom kurdischen Fernsehen ausgestrahlten Bericht. Selbst
wenn man von einem beschränkten Beweiswert der Dokumente ausgehen
würde, erscheine es überwiegend wahrscheinlich, dass seine Angaben ins-
gesamt zutreffen würden. Das BFM berücksichtige die im Jahr 1996 erlit-
tene Vorverfolgung bei der Beurteilung des Verfolgungsszenarios in keiner
Weise. Er sei damals als unbotmässiger Schüler festgenommen, inhaftiert
und derart misshandelt und gefoltert worden, dass er einen irreversiblen
Gesundheitsschaden erlitten habe. Es sei deshalb davon auszugehen,
dass er schon in jener Zeit bei den syrischen Sicherheitskräften als oppo-
sitioneller Kurde bekannt gewesen sei. Unter anderem daraus erkläre sich
die spätere Suche nach ihm als exponierter Teilnehmer der Kundgebung
vom (…). Die vom BFM genannten Argumente seien daher nicht geeignet,
seine Fluchtgründe ernsthaft anzuzweifeln. Insgesamt sei deshalb von ei-
ner überzeugenden Verfolgungskonstellation auszugehen. Betrachte man
diese in einer zusammenhängenden Gesamtschau, sei von einer asylrele-
vanten Bedrohungsintensität auszugehen.
4.3 Das BFM führte in seiner Vernehmlassung insbesondere aus, es treffe
nicht zu, dass die eingereichten Unterlagen auf dem USB-Stick nicht be-
achtet und gewürdigt worden seien. Hingegen treffe es zu, dass das BFM
die behauptete Haft im Jahr 1996 sowie die angeführten Demonstrations-
teilnahmen vor dem (…) unerwähnt gelassen habe. Jedoch stehe Ersteres
in keinem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise des Be-
schwerdeführers im Jahr 2012. So habe der Beschwerdeführer diese Haft
auch nicht im Zusammenhang mit seinen Asylgründen aufgeführt. Die
früheren Demonstrationsteilnahmen selber führten zudem gemäss Ausfüh-
rungen des Beschwerdeführers ebenfalls zu keinen Komplikationen von
Seiten der syrischen Behörden, weshalb diese ebenfalls in keinem sachli-
chen Zusammenhang zur Flucht stehen würden. Die Probleme des Be-
schwerdeführers hätten erst mit der Demonstration am (…) angefangen.
4.4 In seiner Replik ergänzte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, in
dieser pauschalen Form wie es das BFM darstelle, treffe es kaum zu, dass
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seine Probleme erst am (…) begonnen hätten. Er habe eine Vorverfolgung
wegen seinen politischen Oppositionstätigkeiten erlitten.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde darüber hinaus, dass
das BFM den Sachverhalt mangelhaft dargestellt habe, indem es diesen
äusserst kurz zusammengefasst habe und dabei unter anderem die im
Jahr 1996 erlittene Inhaftierung, die damit verbundenen Folterungen sowie
seine Aktivitäten für eine prokurdische Oppositionspartei und die einge-
reichten Dokumente des USB-Sticks unerwähnt geblieben seien.
5.2 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellt die Asylbehörde den
Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b
VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG gerügt werden. "Un-
richtig" ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Ver-
fügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zu-
grunde gelegt wurde. "Unvollständig" ist die Sachverhaltsfeststellung,
wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sach-
verhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder nicht alle für den Ent-
scheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu BEN-
JAMIN SCHINDLER, Art. 49, in: Christoph Auer/Markus Müller, Benjamin
Schindler, VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungs-
verfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 28, S. 676 f.). Ihre Grenze findet die
Untersuchungspflicht allerdings in der Mitwirkungspflicht der Asylsuchen-
den (vgl. Art. 8 AsylG).
5.3 Tatsächlich wiedergibt der in der angefochtenen Verfügung aufgeführte
Sachverhalt die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ereignisse nur teil-
weise und ist als äusserst knapp zu bezeichnen. Die behauptete, im grös-
seren Kontext aber vor allem auch in persönlicher Hinsicht des Beschwer-
deführers wichtige Inhaftnahme im Jahr 1996, welche in erster Linie auf
seine kurdische Ethnie zurückzuführen gewesen sein soll, sowie auch die
vorangehenden Demonstrationsteilnahmen und eine eingehende Betrach-
tung der Dokumente auf dem USB-Stick erhalten weder im Sachverhalt
noch in der rechtlichen Würdigung der Verfügung kaum oder keinen Platz.
Indessen ist im vorliegenden Fall, wie die nachfolgenden Erwägungen er-
geben, ohnehin auf die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zu
schliessen, und angesichts der damit verbundenen Gutheissung der Be-
schwerde erübrigt es sich, diese Rüge näher zu beurteilen.
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Seite 11
6.
6.1 Im Gefolge der politischen Umwälzungen des sogenannten Arabischen
Frühlings in verschiedenen arabischen und nordafrikanischen Staaten – so
namentlich in Ägypten, Libyen und Tunesien – wurden in Syrien seit Beginn
des Jahres 2011 ebenfalls Forderungen nach demokratischen Reformen
laut. Die politische Unrast wurde dabei nicht zuletzt durch Ereignisse in der
Stadt Dar'a im März 2011 entfacht, als staatliche Sicherheitskräfte Kinder
verhafteten und bei anschliessenden Protesten mehrere Demonstrierende
töteten. Durch das zunehmend gewaltsame Vorgehen des syrischen Re-
gimes gegen eine landesweite Protestwelle mit Hunderten von Todesop-
fern, der Inhaftierung und Folterung Zehntausender von Personen, darun-
ter selbst Kindern, folgte eine Eskalation des Konflikts, die schliesslich in
einen offenen Bürgerkrieg mündete. Dieser Bürgerkrieg ist zum einen
durch die Beteiligung an den Kampfhandlungen einer Vielzahl von Parteien
und rivalisierenden Gruppierungen mit unterschiedlicher politischer, ethni-
scher und religiöser Prägung gekennzeichnet, die zudem in wechselnden
Koalitionen zueinander stehen. Zum anderen ist insbesondere zu be-
obachten, dass im Konflikt auch gegen die Zivilbevölkerung in willkürlicher
Weise, mit massivster Gewalt und unter Einsatz von Kriegswaffen vorge-
gangen wird, so mittels Artillerie- und Bombenangriffen sowie sogar der
Verwendung von Giftgas. Gemäss Einschätzung des Hochkommissariats
der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) gehört zu den Methoden
und Taktiken der Kriegsführung in Syrien insbesondere seitens des staatli-
chen Regimes die kollektive Bestrafung jener, denen die tatsächliche oder
vermeintliche Unterstützung einer gegnerischen Konfliktpartei zugeschrie-
ben wird, durch systematische Belagerung, Bombardierung, Plünderung
und Zerstörung von Wohnungen und sonstiger ziviler Infrastruktur. Infolge
der das ganze Land erfassenden Kriegshandlungen kamen nach Schät-
zungen der Vereinten Nationen bis Dezember 2014 mindestens 191'000
Menschen ums Leben, mehr als 3,2 Millionen Menschen sind aus Syrien
geflohen, und 7,6 Millionen Menschen gelten als intern vertrieben (Sicher-
heitsrat der Vereinten Nationen, Resolution 2191 vom 17. Dezember
2014), wobei die Zahl der Flüchtlinge monatlich im Durchschnitt um
100'000 Personen ansteigt. Sämtliche Bemühungen, eine friedliche Beile-
gung des Konflikts zu erreichen, sind bislang gescheitert (vgl. dazu einge-
hend Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5553/2013 vom 18. Februar
2015 E. 6.2.1 [zur Publikation vorgesehen] mit weiteren Hinweisen).
6.2 Über diese kurze Zusammenfassung der wesentlichen Entwicklungen
seit März 2011 hinaus lässt sich die Feststellung treffen, dass die Situation
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Seite 12
in Syrien anhaltend instabil und in stetiger Veränderung begriffen ist. An-
gesichts des Scheiterns aller bisherigen Bemühungen um eine Beilegung
des Konflikts sind zum heutigen Zeitpunkt keinerlei Anzeichen für eine bal-
dige substantielle Verbesserung der Lage erkennbar. Im Gegenteil ist da-
von die Rede, dass sich die Situation zunehmend und in dramatischer
Weise weiter verschlechtert. Ebenso ist in keiner Weise abzuschätzen, ob
eine Beibehaltung oder eine (wie auch immer beschaffene) Änderung des
bisherigen staatlichen Regimes zu erwarten ist. Dabei ist ebenfalls als voll-
kommen offen zu bezeichnen, in welcher Weise ethnische, religiöse und/o-
der politische Zugehörigkeiten im Rahmen einer künftigen Herrschaftsord-
nung eine Rolle spielen werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 E. 6.2.2 [zur Publikation vorgesehen]).
7.
7.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder
nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesent-
liche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschick-
sals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesent-
lichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vor-
kommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlitte-
nen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinrei-
chende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine
Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüch-
lichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurtei-
lung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Ele-
mente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Sub-
stantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit
usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine
Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-
5779/2013 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] mit weiteren Hinweisen).
D-4820/2014
Seite 13
7.2 Die angefochtene Verfügung des BFM beschränkt sich in der Beurtei-
lung der Glaubhaftigkeit in erster Linie auf die Ereignisse nach der De-
monstration vom 12. März 2012. Dabei lässt sie eine Beurteilung des Kern-
vorbringens respektive Auslösers, nämlich die Teilnahme an sich an der
Demonstration mit (…), gänzlich unbeachtet. Es fällt dabei auf, dass der
Beschwerdeführer diese Demonstration von Beginn weg lebensnah und
mit vielen Details gespickt zu erzählen vermochte (vgl. Akten des SEM
A19/16 insbesondere F35-37, F48 und F50) und er sich auch selbständig
korrigierte (vgl. A19/16 F44), was als weiteres Indiz für die Glaubhaftigkeit
zu werten ist. Auch die gewaltsame Auflösung der Demonstration durch die
Sicherheitskräfte erscheint plausibel und lebensnah geschildert, zumal der
Beschwerdeführer präzisierte, sich etwas abseits befunden zu haben
(A19/16 F39-42 und 50). Auch aufgrund seiner Vergangenheit, in welcher
er sich bereits öfter als Kurde politisch aktiv engagierte, ist davon auszu-
gehen, dass er unter den Demonstrationsteilnehmenden aber insbeson-
dere auch dem Regime bekannt gewesen sein dürfte. An dieser Stelle ist
auszuführen, dass die behauptete Haftstrafe im Jahr 1996 von der Vo-
rinstanz lediglich in wenigen Fragen (A19/16 F22, F96) thematisiert wurde,
dabei die Antworten des Beschwerdeführers aber facettenreich und glaub-
haft ausgefallen sind. Die ärztlich festgestellte, offensichtliche (Krankheit)
erleichterte sodann zweifellos Erkennbarkeit des Beschwerdeführers. In
der Vernehmlassung werden diese Vorbringen sowie auch die vorange-
henden Demonstrationen vom BFM nicht angezweifelt. Zwar trifft es zu,
dass diese Haft und die Teilnahme an den anderen Demonstrationen nicht
kausal für die Ausreise waren. Jedoch ist unter anderem auch aufgrund der
Einfachheit dieser Massnahme als überaus wahrscheinlich anzusehen,
dass das syrische Regime Personen, welche bereits in der Vergangenheit
derart negativ aufgefallen waren, auch über Jahre hinweg registriert hat.
Die Ausführungen des Beschwerdeführers dazu, fallen denn auch hier
durchaus detailliert und lebensnah aus, führt er doch in der Anhörung nach-
vollziehbar und mit Realkennzeichen gespickt aus, dass er einerseits ge-
sehen habe, wie der Geheimdienst 2008 schriftlich Informationen über ihn
aufgenommen habe. Andrerseits hätte ihm aufgrund seiner Invalidität ge-
mäss einem neueren Gesetzesprogramm eine Stelle beim Staat offenste-
hen sollen, was ihm jedoch aus "politischen Gründen" verwehrt worden sei
(F. 87 und F. 88). Nach dem Gesagten ist im Sinne eines Zwischenfazits
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer unter anderem an der an-
gegebenen Demonstration vom (…) teilnahm und aufgrund seiner vergan-
genen Tätigkeiten vom syrischen Regime als oppositioneller Kurde bereits
namentlich identifiziert war.
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7.3 Wie bereits dargelegt, fokussiert sich das BFM in der angefochtenen
Verfügung in erster Linie auf die vorgebrachte behördliche Suche nach
dem Beschwerdeführer in seinem Elternhaus im Anschluss an die De-
monstration. Dabei ist zunächst festzustellen, dass die vorliegende Befra-
gung insbesondere hinsichtlich der summarischen Darlegung der
Asylgrunde als kurz zu bezeichnen ist. Diese bestand – was jedoch nicht
unüblich ist – aus lediglich einer offenen Frage sowie vier kurzen, spezifi-
schen Detailfragen. Da die Befragung (im Gegensatz zur Anhörung) ledig-
lich sinngemäss und nicht wortwörtlich protokolliert und übersetzt wird (vgl.
dazu: BFM, Handbuch Asyl und Rückkehr, C6, S. 5 f.; -
/dam/data/bfm/asyl/verfahren/hb/c/hb-c6-d.pdf, zuletzt abgerufen
am 20. Juli 2015), kommen gemäss ständiger Rechtsprechung Aussagen
in einer Befragung aufgrund deren summarischen Charakters grundsätz-
lich nur ein beschränkter Beweiswert zu. Widersprüche dürfen daher für
die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur dann herangezogen werden, wenn
klare Aussagen der Befragung in wesentlichen Punkten von den Asylvor-
bringen in den späteren Aussagen in der Anhörung diametral abweichen,
oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als
zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Befragung zumin-
dest ansatzweise erwähnt wurden (vgl. nach wie vor gültiger EMARK 1993
Nr. 3). Im diesem Lichte ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer be-
reits in der Befragung die wesentlichen Punkte seiner Asylvorbringen, näm-
lich die Demonstrationsteilnahme, die anschliessende Publikation eines
Fotos in den Medien, die Suche des Geheimdienstes nach ihm sowie den
Entschluss, sich bei seinem Onkel zu verstecken, schilderte (vgl. A6/11 S.
7). Darüber hinaus präzisierte er bereits zu diesem Zeitpunkt, dass er mit
seinem Schwager telefoniert habe, auch wenn er dabei angab, sich bereits
beim Onkel aufgehalten zu haben. Der unterschiedlich angegebene Zeit-
punkt des Anrufs ist ebenfalls nicht als wesentlicher oder diametraler Wi-
derspruch anzusehen, welche die Glaubhaftigkeit der gesamten Suche in
Frage zu stellen vermag, gibt der Beschwerdeführer in beiden Fällen die-
selbe Nacht mit einer Differenz von vier Stunden an. Auch dass die Anga-
ben des Beschwerdeführers zu der behördlichen Suche nach seiner Per-
son allgemein ausgefallen seien, verwundert nicht, zumal die diesbezügli-
chen Beschreibungen lediglich Weitererzählungen von den Schilderungen
seiner Familie sind. Dass er daher in seinen Vorbringen auf allgemeine Be-
schreibungen und weitere ähnliche Situationen auswich, ist nachvollzieh-
bar. Das Vorbringen der Befragung, sein Vater sei von den Behörden mit-
genommen worden, wiederholt der Beschwerdeführer in der Anhörung
zwar nur auf Nachfrage (A19/16 F104 und F105), jedoch kann die Verfol-
gungsgeschichte des Beschwerdeführers aufgrund dieser Ungenauigkeit,
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wobei ihm lediglich das nicht spontane Vorbringen dieses Elements vorge-
worfen werden kann, nicht alleine deshalb als unglaubhaft erachtet wer-
den, zumal sie ansonsten eine Vielzahl von positiven Glaubhaftigkeitsele-
menten aufweist.
7.4 Ferner kommt den eingereichten Dokumenten, welche als Fotos auf
den USB-Stick geladen wurden und somit lediglich in Kopie vorliegen, zwar
in der Tat lediglich einen eingeschränkten Beweiswert zu, dennoch sind
diese in die Beurteilung des Sachverhalts miteinzubeziehen und zu würdi-
gen. So ist die Ausschreibung, gemäss welcher der Beschwerdeführer ge-
sucht wird, auf den (…) datiert und verweist auf die Teilnahme an regime-
kritischen Demonstrationen. Sie stimmt so zumindest zeitlich und inhaltlich
mit den mündlichen Vorbringen des Beschwerdeführers überein. Dasselbe
gilt für das Urteil vom (…). Somit vermögen zwar die Bilder auf dem USB-
Stick die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu beweisen, sind je-
doch eher als positive Indizien zu werten, als dass diese gegen seine
Glaubhaftigkeit sprechen.
7.5 Im Sinne einer Gesamtbetrachtung aller Glaubhaftigkeitsindizien er-
scheint die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Gefährdung somit
als glaubhaft. Diese Feststellung bezieht sich darauf, dass der Beschwer-
deführer an regimekritischen Demonstrationen teilnahm und in diesem Zu-
sammenhang durch die syrischen Sicherheitskräfte gesucht wurde, er sich
diesem Zugriff jedoch durch seine zunächst innerstaatliche Flucht zu sei-
nem Onkel entziehen konnte. Dabei ist ausserdem auch mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch
die staatlichen Behörden als Teilnehmer der besagten Demonstrationen
und ehemaliger kurdischer Häftling namentlich identifiziert wurde.
8.
8.1 In einem nächsten Schritt ist somit zu prüfen, ob die Teilnahme an re-
gimekritischen Demonstrationen und anschliessende erfolglose Suche
nach ihm durch die syrischen Sicherheitskräfte die erforderliche Intensität
für die Annahme einer asylrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG aufgewiesen hat.
8.2 Wie durch eine Vielzahl von Berichten belegt ist, gehen die staatlichen
syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011
gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutali-
tät und Rücksichtslosigkeit vor. Personen, die sich an regimekritischen De-
monstrationen beteiligt haben, sind in grosser Zahl von Verhaftung, Folter
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und willkürlicher Tötung betroffen (vgl. UNHCR, International Protection
Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Up-
date III, vom 27. Oktober 2014, sowie Human Rights Watch [HRW], World
Report 2014 – Syria, Januar 2014; dies., Razed to the Ground – Syria's
Unlawful Neighborhood Demolitions 2012–2013, Januar 2014). Mit ande-
ren Worten haben Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicher-
heitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert werden, eine Behandlung
zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne
von Art. 3 AsylG gleichkommt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-5779/2013 E. 5.7 [als Referenzurteil publiziert]).
8.3 Im vorliegenden Fall ist wie zuvor festgestellt als glaubhaft zu erachten,
dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Vorgeschichte und spätestens
seit der Beteiligung an der regimekritischen Demonstration vom (…) als
ausschlaggebendes Ereignis im Zeitraum seit dem Ausbruch des derzeiti-
gen Konflikts in Syrien durch die staatlichen Sicherheitskräfte als Regime-
gegner identifiziert worden ist. Es erweist sich somit, dass der Beschwer-
deführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien zum heutigen Zeitpunkt
ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte. Mo-
mentan ist ferner keine Möglichkeit eines adäquaten Schutzes vor Verfol-
gungsmassnahmen des staatlichen syrischen Regimes ersichtlich. Eine in-
nerstaatliche Fluchtalternative ist folglich nicht gegeben (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 E. 5.8 f. [als Referenzurteil pu-
bliziert]).
9.
Aufgrund der Aktenlage besteht weiter kein Grund zur Annahme einer
Asylunwürdigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 53 AsylG.
10.
Diesen Erwägungen gemäss ist die Beschwerde gutzuheissen, die Ziffern
1-3 der Verfügung des SEM vom 30. Juli 2014 aufzuheben und das SEM
anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
11.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Entschädigung für die
ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art.
64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008
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über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat
am 4. November 2014 eine Kostennote zu den Akten gereicht, welche ei-
nen Gesamtaufwand von 5.83 Stunden zu einem Stundenansatz von
Fr. 240.– zuzüglich Fr. 139.– Auslagen (exkl. Mehrwertsteuer) ausweist.
Dies erscheint angemessen. Dem Beschwerdeführer ist somit eine Partei-
entschädigung zu Lasten des SEM in der Höhe von Fr. 1660.– (inkl. Aus-
lagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Dementsprechend wird die ge-
währte unentgeltliche Rechtsverbeiständung gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Ziffern 1–3 der Verfügung des
BFM vom 30. Juli 2014 werden aufgehoben.
2.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 1660.–
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen, die ihm durch das
SEM zu entrichten ist.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Anne Kneer
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