B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4820/2017
lan
Ur t e i l vom 1 9 . Ok t o be r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler,
Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl) zu Gunsten von
B._______, geboren am (…);
Verfügung des SEM vom 27. Juli 2017 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass dem Beschwerdeführer im Rahmen einer zwischen der Vorinstanz
und dem UNO-Flüchtlingshochkommissariat (UNHCR) koordinierten hu-
manitären Aktion (HUMAK) am (…) die Einreise in die Schweiz aus dem
Libanon bewilligt wurde,
dass er am 16. September 2016 als Flüchtling anerkannt und ihm Asyl ge-
währt wurde,
dass er am 6. April 2017 bei seinem Wohnkanton ein Gesuch um Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs für seine
Ehefrau B._______ einreichte,
dass dieses Gesuch am 26. April 2017 an die Vorinstanz weitergeleitet
wurde,
dass das SEM den Beschwerdeführer am 2. Mai 2017 aufforderte, weitere
Dokumente einzureichen sowie Fragen zum Eheschluss und seiner Bezie-
hung zu beantworten,
dass der Beschwerdeführer dieser Aufforderung mit Eingabe datierend
vom 10. Mai 2017 nachkam und eine vom 2. Mai 2016 datierende Ehe-
schliessungsurkunde sowie einen vom 12. März 2017 datierenden Auszug
aus dem syrischen Familienstandsregister der arabisch-syrischen Bürger
und weitere Unterlagen betreffend seine Ehefrau und sein Familienleben –
jeweils mit Übersetzung – einreichte,
dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. Mai
2017 mitteilte, sie gehe nicht davon aus, dass seine Beziehung zu
B._______ bereits in Syrien bestanden habe, insbesondere weil er diesen
Sachverhalt im Rahmen des Asylverfahrens zu keinem Zeitpunkt erwähnt
habe, und setzte ihm zu weiteren Erläuterungen in der Sache erneut eine
Frist zur Stellungnahme,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Juni 2017 seine Gründe
darlegte, weshalb er im Rahmen des Resettlement-Gesuchs seine Ehefrau
nicht erwähnt hatte und vorbrachte, er habe anlässlich der Befragung zur
Person vorgebracht, nach Brauch verheiratet zu sein,
dass die Vorinstanz das Gesuch um Familiennachzug und Einreisebewilli-
gung zu Gunsten von B._______ mit Verfügung vom 27. Juli 2017 (eröffnet
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am 28. Juli 2017) ablehnte, mit der Begründung, es könne nicht davon aus-
gegangen werden, der Beschwerdeführer habe mit seiner Ehefrau bereits
vor der Flucht in einer Familiengemeinschaft gelebt, womit die Vorausset-
zungen für den Familiennachzug gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG nicht erfüllt
seien,
dass zudem die geltend gemachten Umstände der Verlobung und Ehe-
schliessung wenig glaubhaft seien,
dass der Beschwerdeführer am 10. August 2017 um Akteneinsicht er-
suchte,
dass die Vorinstanz ihm am 16. August 2017 mitteilte, seine Ausweisschrif-
ten seien beim SEM hinterlegt und ihm eine Kopie seiner Identitätskarte
zustellte,
dass der Beschwerdeführer am 28. August 2017 eine Beschwerde erhob,
die Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheids beantragte und die Gut-
heissung des Gesuchs um Familienzusammenführung sowie die Bewilli-
gung der Einreise seiner Ehefrau,
dass des Weiteren das Replikrecht zur Stellungnahme der Vorinstanz be-
antragt wurde sowie die unentgeltliche Prozessführung,
dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 6. September
2017 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosig-
keit der Beschwerde abwies und einen Kostenvorschuss erhob,
dass der verlangte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser – was hier nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungser-
suchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person
Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
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dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE
2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass sich der Beschwerdeführer zur Begründung seines Gesuchs um Fa-
milienzusammenführung auf die Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG be-
rief,
dass das SEM in seiner ablehnenden Verfügung vom 27. Juli 2017 auf die
Voraussetzungen verwies, unter welchen eine asylrechtliche Familienzu-
sammenführung gemäss Gesetz und Rechtsprechung möglich ist,
dass die sich in der Schweiz aufhaltende Person über den Flüchtlingssta-
tus verfügen muss,
dass der Flüchtling von der zu begünstigenden Person durch die Flucht
getrennt worden sein muss,
dass die Familienmitglieder praxisgemäss vor der Trennung durch die
Flucht in einer Familiengemeinschaft gelebt haben müssen,
dass beiderseits die Absicht bestehen muss, den getrennten Familienver-
band wiederaufzunehmen (vgl. Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG),
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dass die Vorinstanz festhielt, den eingereichten Unterlagen und den Aus-
sagen des Beschwerdeführers sei zu entnehmen, er habe sich erst nach
der Ausreise aus Syrien verlobt und später verheiratet, so dass er im Zeit-
punkt der Ausreise mit seiner Ehefrau weder verlobt noch verheiratet war
und mit ihr auch nicht in einem gemeinsamen Haushalt gelebt habe,
dass er insbesondere das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haus-
halt in Syrien nicht zu belegen vermochte, weshalb es an der zentralen
Voraussetzung des Zusammenlebens mangele,
dass seine Angaben zu den Umständen der Eheschliessung als wenig
plausibel zu erachten seien und zudem auffalle, dass er die Beziehung erst
erwähnte, nachdem ihm in der Schweiz Asyl gewährt worden sei, obwohl
er bereits mehrmals dazu angehalten worden war, umfassende Angaben
zu seinen Familienverhältnissen zu machen,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Einschätzung der Vorinstanz auf-
grund der folgenden Erwägungen teilt,
dass laut Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allein der Um-
stand einer erfolgten Heirat nicht genügt, um einen Anspruch auf Familien-
nachzug gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG zu begründen (vgl. statt vieler das
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7712/2016 vom 11. Januar 2017,
S. 5),
dass die Rechtsprechung zum Familienasyl nicht in erster Linie ein recht-
lich begründetes sondern ein vor der Flucht tatsächlich gelebtes Familien-
leben schützen will, weshalb ein Anspruch auf Familienasyl im Sinne von
Art. 51 Abs. 4 AsylG mithin das Bestehen einer „gelebten Familiengemein-
schaft“ zum Zeitpunkt der Flucht voraussetzt (vgl. BVGE 2015/29 E. 3.2;
BVGE 2012/32 E. 5.1 f.),
dass es dem Beschwerdeführer vorliegend nicht gelungen ist, eine bereits
vor der Flucht bestandene Familiengemeinschaft mit seiner Ehefrau glaub-
haft zu machen,
dass bereits die Erfassung des Beschwerdeführers im Rahmen der Vor-
prüfung des Resettlement-Antrags durch das UNHCR in C._______, Jor-
danien, vom 18. Mai 2015 keinen Hinweis auf eine bestehende, zu berück-
sichtigende Verbindung des Beschwerdeführers enthielt (vgl. act. A2/12),
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dass er im weiteren Verlauf des Asylverfahrens bei verschiedenen Gele-
genheiten zu seinem Familienstand befragt wurde, jedoch mit keinem Wort
das Bestehen einer Beziehung zu B._______ erwähnte, obwohl er mit die-
ser gemäss seinen späteren Angaben angeblich bereits seit sechs Jahren
liiert gewesen sein wollte und sie gemäss den eingereichten Beweismitteln
im Laufe des Verfahrens geheiratet hatte,
dass ihn die Vorinstanz im Rahmen der Prüfung seines Gesuchs um Re-
settlement am 14. März 2016 ausdrücklich darauf hingewiesen hatte,
Änderungen in seinem Familienstand unbedingt sofort anzugeben
(vgl. act. A9/9, F. 41 – 45),
dass er jedoch erstmals im Gesuch um Familiennachzug im Mai 2017 über-
haupt vorbrachte, eine Beziehung eingegangen zu sein,
dass die von ihm gelieferten Erklärungen, weshalb er das Bestehen dieser
Beziehung zunächst verheimlicht habe, als wenig überzeugend zu erach-
ten sind, zumal ihm die möglichen Konsequenzen erläutert worden waren,
dass weder der zeitliche Ablauf noch die vom Beschwerdeführer geschil-
derten tatsächlichen Umstände der Verlobung und des Eheschlusses plau-
sibel sind,
dass selbst ein mögliches Zusammenwohnen mit seiner Ehefrau, die auch
seine Cousine ist, in Syrien von Januar bis März 2013 in einem Haus in
D._______, nicht auf eine vorbestandene Beziehung im Sinne von Art. 51
Abs. 4 AsylG schliessen lässt,
dass bei dieser Ausgangslage auch das Bundesverwaltungsgericht die
Voraussetzungen für die Gewährung einer Einreisebewilligung im Rahmen
des Familienasyls offensichtlich als nicht erfüllt erachtet,
dass demnach die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und
den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt
(Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kos-
ten von Fr. 750.– (Art. 1 bis 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) tragen muss (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
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dass der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung die-
ser Kosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der bereits in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Be-
gleichung dieser Kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Susanne Bolz
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