Abtei lung IV
D-4821/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . A u g u s t 2 0 0 9
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro;
Gerichtsschreiberin Anna Kühler.
A._______, geboren X._______,
B._______, geboren Y._______,
C._______, geboren Z._______,
Kosovo,
alle vertreten durch lic. iur. Rebecca Moses, (...),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 17. Juli 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4821/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführer, ethnische Albaner, eigenen Angaben zu-
folge den Kosovo im März 2009 von D._______ aus verliessen und am
3. Mai 2009 in die Schweiz einreisten, wo sie gleichentags um Asyl
nachsuchten,
dass sie anlässlich der Kurzbefragung im E._______ vom 6. Mai 2009
(Befragung zur Person) sowie der Anhörung vom 23. Juni 2009
(direkte Bundesanhörung) zur Begründung des Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machten, der Beschwerdeführer sei im Februar
2009 von vier Männern angesprochen worden, welche von ihm
verlangt hätten, Mitglied der F._______ zu werden,
dass die Männer seinen Ausweis und seine Unterschrift verlangt hät-
ten, er sich aber eine Frist von einem Monat habe ausbedingen kön-
nen,
dass die Männer ihm gesagt hätten, wenn er nicht innerhalb eines Mo-
nats unterschreibe, habe er „hier keinen Platz mehr“,
dass der Beschwerdeführer während des Krieges für die G._______
gekämpft habe und dies wohl der Grund sei, weshalb die Männer ihn
für die F._______ hätten gewinnen wollen,
dass die F._______ sich aber gegen das Gesetz richte, weshalb er
damit nichts zu tun haben möchte,
dass die Beschwerdeführer daraufhin, um Schwierigkeiten zu vermei-
den, nach D._______ gezogen seien,
dass im März 2009 drei unbekannte Männer während der Abwesenheit
des Beschwerdeführers in ihre Wohnung in D._______ eingedrungen
seien und die Beschwerdeführerin vergewaltigt sowie den gemeinsa-
men Sohn zusammengeschlagen hätten,
dass sie keine Anzeige erstattet hätten, da die Männer ihnen gedroht
hätten, sie umzubringen, wenn jemand davon erfahre,
dass die Täter den Beschwerdeführer dann angerufen hätten und ge-
droht hätten, sie hätten 24 Stunden Zeit, um D._______ zu verlassen,
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dass man sich unter Umständen an ihm habe rächen wollen, weil er
für die G._______ gekämpft habe,
dass sie zudem eine Fehde mit Nachbarn in H._______ gehabt hätten,
da einer der Brüder des Beschwerdeführers von einem der Nachbarn
mit dem Messer verletzt worden sei,
dass sie nach dem erwähnten Vorfall D._______ verlassen hätten und
nach I._______ geflohen und von dort nach J._______, zur Schwester
des Beschwerdeführers gegangen seien, wo sie sich etwa einen
Monat aufgehalten hätten, bevor sie in die Schweiz geflohen seien,
dass sie bei einer Rückkehr in den Kosovo nicht sicher wären,
dass das BFM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer mit Verfü-
gung vom 17. Juli 2009 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Be-
schwerdeführer hätten den Asylbehörden innerhalb der eingeräumten
Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben,
dass die Beschwerdeführer dem BFM lediglich Fotokopien von Doku-
menten abgegeben hätten, namentlich handle es sich auch bei jenen
zwei Ausweisen, die eine Fotografie der Inhaber aufweisen würden
(...), um Fotokopien,
dass den betreffenden Urkunden kein rechtsgenüglicher Beweiswert
zugemessen werden könne, da bei der Erstellung derartiger Kopien
jegliche Fälschungsmanipulationen vorgenommen worden sein könn-
ten, ohne Spuren hinterlassen zu haben,
dass die Beschwerdeführer am 3. Mai 2009 vom BFM schriftlich aufge-
fordert worden seien, binnen 48 Stunden rechtsgenügliche Identitäts-
bzw. Reisepapiere einzureichen,
dass sie anlässlich der Befragung zur Person am 6. Mai 2009 ausge-
sagt hätten, sie hätten die Originale ihrer (...) bei der Schwester des
Beschwerdeführers zurückgelassen, da ihnen der Schlepper geraten
habe, keine Identitätspapiere mitzunehmen,
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dass diese Erklärungen nicht zu überzeugen vermöchten, da den Be-
schwerdeführern sehr wohl habe bewusst sein müssen, dass sie sich
in jedem Gast- bzw. Asylland rechtsgenüglich ausweisen müssten,
dass die Beschwerdeführer bis am 6. Juni (recte: Mai) 2009 bezeich-
nenderweise auch keine Anstrengungen unternommen hätten, der Auf-
forderung vom 3. Mai 2009 Folge zu leisten,
dass sie mit ihrem Verhalten die Mitwirkungspflicht verletzt hätten, und
der Beschwerdeführer zur Erklärung lediglich vorgegeben habe, nicht
zu wissen, wie er sich seine (...) hätte in die Schweiz nachsenden
lassen können, zumal er die Telefonnummer seiner Schwester nicht
kenne,
dass auch aus diesem Umstand hervorgehe, dass die Beschwerdefüh-
rer die Mitwirkungspflicht gezielt und bewusst verletzt hätten,
dass demnach keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, die es
den Beschwerdeführern verunmöglicht hätten, dem BFM innert Frist
rechtsgenügliche Reise- oder Identitätspapiere einzureichen,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführer bezüglich der geschilderten
Verfolgungssituation im Heimatstaat und namentlich auch hinsichtlich
der geltend gemachten Vergewaltigung unglaubhaft seien,
dass das Verhalten der Beschwerdeführer insgesamt nicht demjenigen
von Personen entspreche, die in der Schweiz tatsächlich Schutz vor
Verfolgung suchten,
dass die Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
und 7 AsylG nicht erfüllten und zusätzliche Abklärungen zur Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs auf-
grund der Aktenlage nicht erforderlich seien,
dass deshalb gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche
nicht einzutreten sei,
dass der Vollzug der Wegweisung zudem zulässig, zumutbar und mög-
lich sei,
dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Juli 2009 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht durch ihre Rechtsver-
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treterin Beschwerde erhoben und dabei beantragten, die Verfügung
des BFM sei aufzuheben, die Sache sei zur Prüfung des Asylgesuchs
(Eintreten) an die Vorinstanz zurückzuweisen, in prozessualer Hinsicht
sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei von
der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen,
dass in der Beschwerdeschrift angeführt wird, das BFM gehe zu Un-
recht davon aus, es lägen keine entschuldbaren Gründe für das Nicht-
einreichen rechtsgenüglicher Identitätsdokumente vor,
dass die Beschwerdeführer nämlich im Besitz von Kopien all ihrer Do-
kumente gewesen seien, diese anlässlich der Befragung zur Person
am 6. Mai 2009 abgegeben hätten und sie demnach nicht davon aus-
gegangen seien, dass dies nicht genüge,
dass es seltsam sei, den Beschwerdeführern vorzuwerfen, sie hätten
innerhalb von drei Tagen nicht reagiert,
dass sie erst anlässlich der Befragung zur Person dazu aufgefordert
worden seien, die Originale kommen zu lassen, was sie auch verspro-
chen hätten,
dass sie in der Folge versucht hätten, die Originale ihrer (...) und die
anderen Dokumente kommen zu lassen,
dass die Schwester des Beschwerdeführers die Sendung eine Woche
vor der direkten Bundesanhörung zur Post gebracht habe, sie aber lei-
der zum Zeitpunkt der Anhörung noch nicht eingetroffen gewesen sei,
dass die Beschwerdeführer sich seit Beginn des Asylverfahrens be-
müht hätten, ihre Identität offen zu legen, indem sie diverse Kopien ab-
gegeben und sich um die Originale gekümmert hätten,
dass aus diesen Gründen ein Nichteintretensentscheid aufgrund von
Papierlosigkeit gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht gerechtfertigt
sei,
dass die Beschwerdeführer ihrer Rechtsmitteleingabe ihre (...) sowie
weitere Dokumente im Original beilegten,
dass die vorinstanzlichen Akten am 30. August 2009 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der
Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
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teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 200 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. AsylG über das Nichtbestehen der
Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, so-
weit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass die Beschwerdeführer es unterliessen, im Moment der Einrei-
chung der Asylgesuche im E._______ bzw. in den 48 Stunden nach
der diesbezüglichen Aufklärung durch Vorhalt eines
Informationsblattes am 3. Mai 2009 ein Dokument zu ihrer zwei-
felsfreien Identifizierung abzugeben,
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dass damit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraus-
setzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend er-
füllt ist,
dass der Beschwerdeführer mit der Einreichung von blossen Kopien
der (...) von ihm und seiner Ehefrau und anderer Dokumente am 6. Mai
2009 innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs
jedenfalls kein rechtsgenügliches Reise- oder Identitätspapier
abgegeben hat (vgl. Art. 1a Bst. b und c der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
dass auch der Umstand, dass die Beschwerdeführer mit der Rechts-
mitteleingabe Originaldokumente nachreichten, nicht zu einer anderen
Beurteilung zu führen vermag, da sie keine genügende Entschuldigung
für die Nichtabgabe von Identitätspapieren anführen konnten und es
bei der 48-Stunden-Frist von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die
Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon existie-
renden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht (vgl.
die für die vorliegende Konstellation nach wie vor zutreffende Praxis
der ARK in EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.),
dass die Beschwerdeführerin in Bezug auf die Nichtabgabe von Reise-
oder Identitätspapieren erklärte, sie habe nie einen Pass und auch kei-
nen (...) besessen und ihre Identitätskarte sei bei ihrer Schwägerin in
J._______,
dass der Beschwerdeführer angab, sein Pass sei verbrannt, sein (...)
sei verloren und seine (...) befinde sich bei seiner Schwester in
J._______,
dass die Beschwerdeführer als Grund für die Nichtabgabe angab, der
Schlepper habe ihnen gesagt, sie bräuchten keine Ausweise,
dass die Beschwerdeführer somit keinen entschuldbaren Grund für die
Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokumentes (vgl. BVGE
2007/7 E. 4-6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des
Asylgesuchs vorzubringen vermögen,
dass die Beschwerdeführer zur Begründung ihres Asylgesuchs im We-
sentlichen geltend machten, sie seien im Kosovo in Gefahr, da sie von
Unbekannten bedroht worden seien (vgl. A 1/12 S. 8 f.) und die Be-
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schwerdeführerin von drei Männern vergewaltigt worden sei (vgl.
A 2/14 S. 6),
dass es sich dabei wohl um Mitglieder der F._______ handle (vgl.
A 20/12 S. 3 ff.),
dass sie bei einer Rückkehr in den Kosovo nicht sicher wären,
dass für die weiteren Einzelheiten betreffend den zur Begründung des
Asylgesuchs geltend gemachten Sachverhalt auf die Protokolle der
Befragung zur Person vom 6. Mai 2009 und der direkten Bundesanhö-
rung vom 23. Juni 2009 sowie auf die Verfügung vom 17. Juli 2009 zu
verweisen ist,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Be-
gründung festgehalten hat, weshalb die Vorbringen der Beschwerde-
führer bezüglich der geschilderten Verfolgungssituation unglaubhaft
sind,
dass diesbezüglich auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfü-
gung zu verweisen ist, denen die Beschwerdeführer keine substanziel-
len Gegenargumente entgegenhalten, zumal sie in ihren Ausführungen
mit keinem Wort auf ihre Asylgründe eingehen,
dass vor diesem Hintergrund und ohne weitere Erörterungen und Ab-
klärungen festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen und auch zusätzliche Abklärun-
gen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG offensichtlich nicht not-
wendig sind,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeord-
net wurde,
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dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schut-
ze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) er-
sichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Kosovo noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen las-
sen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass die Beschwerdeführer – ethnische Albaner – jung, den Akten zu-
folge gesund sind und der Beschwerdeführer über einige Berufserfah-
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rung als Q._______ verfügt (vgl. hierzu A 1/12 S. 3), weshalb es ihnen
möglich sein sollte, sich im Falle der Rückkehr eine wirtschaftliche
Existenzgrundlage aufzubauen,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführern obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführern demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass die Beschwerde aufgrund der voranstehenden Erwägungen als
aussichtslos zu qualifizieren und deshalb das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuwei-
sen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- R._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Anna Kühler
Versand:
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