Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D4821/2011/sed
U r t e i l v om 7 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien A._______, geboren am … ,
Tunesien,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(DublinVerfahren);
Verfügung des BFM vom 22. August 2011 / N … .
D4821/2011
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 5. April 2011 – von Italien kommend – in
der Schweiz ein Asylgesuch einreichte,
dass er vom BFM am 12. April 2011 zu seiner Person, zu seinem
Reiseweg und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt wurde,
dass er dabei zur Hauptsache vorbrachte, er sei ein Staatsangehöriger
von Tunesien und er habe seine Heimat verlassen, da er dort in der
Vergangenheit vom alten Regime immer wieder behelligt worden sei, die
Behörden hätten ihn immer wieder zu Spitzeldiensten oder zu falschen
Aussagen gegen missliebige Personen zwingen wollen,
dass zwar das alte Regime im Februar 2011 gestürzt sei, er sich jedoch
weiterhin vor Nachstellungen von dieser Seite gefürchtet habe, weshalb
er seine Heimat am 18. März 2011 auf dem Seeweg in Richtung Italien
verlassen habe,
dass er zu seinem Reiseweg namentlich angab, er habe am 20. März
2011 die Insel Lampedusa erreicht, wo er von den italienischen Behörden
in Empfang genommen worden sei und wo man ihn nach seiner Ankunft
fotografiert und ihm die Fingerabdrücke abgenommen habe,
dass er nach sieben Tagen auf Lampedusa in ein Flüchtlingslager bei
X.______ verlegt worden sei, welches er jedoch aufgrund der dort
herrschenden chaotischen Verhältnisse nach vier oder fünf Tagen
verlassen habe, worauf er über Y.______ und Z.______ in die Schweiz
gelangt sei,
dass vom BFM aufgrund einer Abfrage der EurodacDatenbank
festgestellt wurde, der Beschwerdeführer sei am 24. März 2011 in
Lampedusa von den italienischen Behörden wegen illegalen
Grenzübertritts registriert worden,
dass dem Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung vom
Bundesamt eröffnet wurde, mutmasslich sei Italien für die Durchführung
seines Asylverfahrens zuständig, worauf der Beschwerdeführer
entgegnete, er wolle nicht nach Italien zurück, da dort ein Chaos herrsche
(vgl. die Akten des BFM, act. A6 Ziff. 18 S. 6 unten),
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dass das BFM am 1. Juli 2011 – nach den Bestimmungen der
Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist (DublinIIVO) – ein Ersuchen um Übernahme des
Beschwerdeführers an Italien stellte,
dass diesem Ersuchen von Seiten Italiens am 29. Juli 2011 ausdrücklich
entsprochen wurde (vgl. act. A 13 und A14),
dass das BFM in der Folge mit Verfügung vom 22. August 2011 – eröffnet
am 24. August 2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Italien anordnete, wobei
das Bundesamt festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diesen
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass das BFM in seinem Entscheid – unter Verweis auf die
Bestimmungen der DublinIIVO, den vorgängigen Aufenthalt des
Beschwerdeführers in Italien und das an Italien gerichtete Gesuch um
Übernahme des Beschwerdeführers, welchem von italienischer Seite
ausdrücklich entsprochen worden war – auf die Zuständigkeit Italiens für
die Behandlung des Asylgesuches des Beschwerdeführers verwies und
festhielt, vom Beschwerdeführer seien keine relevanten Gründe gegen
eine Überstellung vorgebracht worden,
dass es abschliessend den Vollzug der Wegweisung nach Italien als
zulässig, zumutbar und möglich erklärte,
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mittels einer
(irrtümlich) an das BFM gerichteten Eingabe vom 27. August 2011
(Poststempel) Beschwerde einreichte, wobei er dem wesentlichen
Sinngehalt nach die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die
Rückweisung der Sache an das BFM zwecks Behandlung seines
Asylgesuches in der Schweiz beantragte,
dass das Bundesamt die Eingabe des Beschwerdeführers am 1.
September 2011 an das Bundesverwaltungsgericht überwies (vgl. dazu
Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]),
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dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe namentlich geltend
machte, er akzeptiere die Ablehnung seines Asylgesuches nicht, da ihn
der Weg in die Schweiz viel Kraft und Mühe gekostet habe,
dass er in der Schweiz arbeiten und sich hier ein Leben aufbauen wolle,
er könne nicht nach Tunesien zurückkehren, da dort Krieg herrsche,
seine Heimat gefährlich und kriminell sei und er dort auch keine Zukunft
und keinerlei Kontakt mehr habe,
dass die vorinstanzlichen Akten am 5. September 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. dazu Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser bei
Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder
das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die an das BFM gerichtete Eingabe des legitimierten
Beschwerdeführers als frist und formgerechte Beschwerde zu erkennen
ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG sowie Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52
VwVG), womit auf die Beschwerdesache einzutreten ist,
dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt –
offensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
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dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass aufgrund der Akten zweifelsfrei erstellt ist, dass der
Beschwerdeführer von Italien kommend in die Schweiz gereist ist, wo er
am 24. März 2011 wegen illegalen Grenzübertritts registriert worden war,
dass bei dieser Sachlage – entsprechend den vom BFM angerufenen
Bestimmungen zum DublinVerfahren, auf welche anstelle einer
Wiederholung zu verweisen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG) – Italien für die
Prüfung des Asylantrages des Beschwerdeführers zuständig ist, was von
Italien mit der Abgabe der Erklärung vom 29. Juli 2011 betreffend die
Übernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich akzeptiert worden ist
(vgl. dazu Art. 16 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 18 Abs. 1 und 6 DublinIIVO),
dass damit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in
Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ohne weiteres gegeben ist,
dass aufgrund der vorliegenden Akten keine Gründe ersichtlich sind,
welche in rechtserheblicher Weise gegen die vom BFM angeordnete
Überstellung nach Italien sprechen würden,
dass Italien Signatarstaat sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, SR
0.142.30) als auch der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist,
dass kein Anlass zur Annahme besteht, Italien würde sich im Falle des
Beschwerdeführers nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen
halten, hat doch Italien seine Zustimmung zu einer Übernahme des
Beschwerdeführers erteilt und sich zur Behandlung seines Asylverfahrens
verpflichtet (vgl. dazu die Übernahmeerklärung vom 29. Juli 2011),
dass der Beschwerdeführer demzufolge seine Vorbehalte gegen eine
allfällige Rückkehr in seine Heimat bei den italienischen Behörden
einzubringen hat, womit seinen diesbezüglichen Ausführungen im
vorliegenden Verfahren keine Relevanz zukommt,
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dass der vom Beschwerdeführer geäusserte Wunsch nach einem
weiteren Verbleib in der Schweiz als unbeachtlich zu erkennen ist, da es
grundsätzlich nicht die Sache der asylsuchenden Person ist, den für ihr
Asylverfahren zuständigen Staat selber zu bestimmen, sondern die
Bestimmung des für sie zuständigen Staates allein den beteiligten Dublin
Vertragsstaaten obliegt,
dass schliesslich auch die beim BFM vorgebachten Vorbehalte gegen
eine Rückkehr nach Italien – die dort angeblich herrschenden
chaotischen Zustände – nicht gegen eine Überstellung nach Italien
sprechen,
dass zwar Asylsuchende in Italien bei der Unterkunft, der Arbeit und dem
Zugang zur medizinischen Infrastruktur gewissen Schwierigkeiten
ausgesetzt sein können, wobei sich bereits vorbestandene
Kapazitätsprobleme aufgrund der jüngsten Entwicklungen im
nordafrikanischen Raum, respektive der starken Zunahme von
Asylsuchenden, akzentuiert haben dürften,
dass jedoch auch unter Berücksichtigung dieser Umstände kein Anlass
zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer – ein junger und soweit
ersichtlich gesunder Mann – würde im Falle einer Rückführung nach
Italien in eine existenzielle Notlage geraten,
dass nach den vorstehenden Erwägungen ein Selbsteintritt im Sinne von
Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO ausgeschlossen bleibt und der
Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. Bst. d AsylG zu
bestätigen ist,
dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des
DublinVerfahrens entspricht und von daher im Einklang mit der
Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht,
dass in diesem Sinne das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Italien
zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärte,
dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung
zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich
unbegründet abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (vgl. dazu Art. 63 Abs. 1 VwVG
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sowie Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
Versand: