B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4821/2015
Ur t e i l vom 11 . J u l i 2 0 1 7
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A.________, geboren am (…),
Eritrea,
(…)
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
Zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl) mit ihrer Tochter
B._________, geboren am (…), Eritrea;
Verfügung des SEM vom 29. Juni 2015 / N________
D-4821/2015
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Sachverhalt:
A.
Am 18. April 2011 suchte die Beschwerdeführerin in der Schweiz um Asyl
nach.
Im Rahmen der Befragung zu ihrer Person vom 4. Mai 2011 gab sie unter
anderem an, der Vater ihrer in Eritrea lebenden Tochter heisse C._____
und habe sie nicht mehr heiraten wollen, nachdem sie schwanger gewor-
den sei. Ihre Tochter B._______ lebe bei ihren Eltern und zwei ihrer
Schwestern in D.______ bei E._______. Im Jahre 2007 habe sie einen an-
deren Mann nach Brauch geheiratet, den sie zuletzt im Jahre 2008 vor ihrer
Flucht aus Eritrea gesehen habe.
B.
Mit Verfügung vom 9. September 2011 hiess das damals zuständige Bun-
desamt für Migration (BFM) das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom
18. April 2011 gut und gewährte ihr in der Schweiz Asyl.
C.
Mit Eingabe vom 17. April 2012 ersuchte die Beschwerdeführerin um Fa-
milienzusammenführung mit ihrer (bei den Grosseltern) in Eritrea lebenden
Tochter B._______
D.
Am 25. September 2012, 13. März 2013 und 26. April 2013 erkundigte sich
die Beschwerdeführerin nach dem Verfahrensstand und reichte ergän-
zende Angaben zu den Lebensumständen der in Eritrea bei ihren Grossel-
tern lebenden Tochter B._______ ein.
E.
Mit Schreiben vom 8. Mai 2014 wies die Vorinstanz auf die grosse Arbeits-
last hin und entschuldigte sich für die daraus entstandene Verzögerung bei
der Bearbeitung des Gesuches um Familienzusammenführung. Im Weite-
ren wies sie darauf hin, dass das Abstammungsverhältnis zwischen der
Beschwerdeführerin und B.________ nicht eindeutig feststehe und schlug
unter Angabe der konkreten Vorgehensweise die Vornahme eines diesbe-
züglichen DNA-Tests vor. Auch forderte die Vorinstanz die Beschwerdefüh-
rerin zur Einreichung von entsprechenden Dokumenten auf (u.a. Passfotos
von B.________, Angaben zum biologischen Vater und dessen Einwilli-
gungserklärung zum Wegzug der Tochter).
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Seite 3
F.
In ihrer Eingabe vom 27. Mai 2014 erkundigte sich die Beschwerdeführerin
nach den Chancen ihrer Tochter, bei positivem DNA-Test eine Einreisebe-
willigung zu erhalten, da es sehr schwierig sei, diese zur Vornahme eines
solchen Testes über die Grenze nach Äthiopien zu bringen. Zur Organisa-
tion einer solchen Reise benötige sie mehr Zeit, weshalb sie darum ersu-
che, auf die Einhaltung einer bestimmten Frist zur Einreichung eines DNA-
Tests zu verzichten. Im Weiteren gab die Beschwerdeführerin unter ande-
rem an, dass der Vater C.______., mit dem sie zusammen, aber nicht ver-
heiratet gewesen sei, auch Kontakt zur Tochter B.______ gehabt habe, in-
dessen ungefähr im Zeitpunkt ihrer Flucht aus Eritrea im Jahre 2008 ver-
storben sei.
G.
Mit Schreiben vom 2. Juni 2014 forderte das BFM die Einreichung von Be-
legen u.a. hinsichtlich Ableben des Vaters von B._______ und verlängerte
die Frist zur Einreichung eines DNA-Tests bis zum 10. November 2014.
H.
Mit Eingabe vom 11. November 2014 machte die Beschwerdeführerin –
ohne Einreichung entsprechender Dokumente – genauere Angaben zum
Vater ihrer Tochter. Sie habe diesen im Jahre 2003 kennengelernt, sich
aber nach acht Monaten Beziehung wieder von ihm getrennt, weil er ver-
heiratet gewesen sei, aber er habe sich trotzdem um die im Juni 2004 ge-
borene L. gekümmert, sie bei ihren Grosseltern besucht, wo B.______ auf-
gewachsen sei. Später habe sie erfahren, dass er 2008 im Krieg gefallen
sei, er habe seine Ehefrau und sechs Kinder hinterlassen.
I.
Mit Schreiben vom 20. Mai 2015 wies das SEM die Beschwerdeführerin
darauf hin, dass sie die erforderlichen Unterlagen noch nicht eingereicht
habe und setzte hierzu nochmalige Frist bis zum 20. Juni 2015.
J.
Mit Eingabe vom 18. Juni 2015 reichte die Beschwerdeführerin einen Tauf-
schein im Original, Fotografien und Kopien (u.a. eine Verfügung eines Ge-
richts betreffend eine Erbschaft, ohne Übersetzung) ein. Im Weiteren gab
sie an, sie habe erfahren, dass der Kindsvater zwischen 2008 und 2009
bei einem Autounfall ums Leben gekommen sei.
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Seite 4
K.
Mit – am 6. Juli 2015 eröffnetem – Entscheid vom 29. Juni 2015 verwei-
gerte das SEM die Einreise in die Schweiz und lehnte das Gesuch um Fa-
milienasyl ab.
L.
Mit Eingabe vom 5. August 2015 an das Bundesverwaltungsgericht erhob
die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung Beschwerde. Sie bean-
tragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihrer Tochter
B._______ die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und ihre Flüchtlings-
eigenschaft festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde unter
Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht.
M.
Mit Eingabe vom 7. August 2015 wurde der Nachweis der Bedürftigkeit der
Beschwerdeführerin erbracht.
N.
Am 12. August 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Ein-
gang der Beschwerde.
O.
Mit Eingabe vom 25. August 2015 wurde die Übersetzung des im vor-
instanzlichen Verfahren bereits in Kopie eingereichten Gerichtsdokumen-
tes und im Weiteren ein ärztliches Zeugnis eingereicht, wonach die Be-
schwerdeführerin unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leide.
P.
Mit Zwischenverfügung vom 1. September 2015 wurde das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses verzichtet.
Q.
In ihrer Vernehmlassung vom 16. September 2015 beantragte die Vor-
instanz die Abweisung der Beschwerde.
R.
Nach gewährter Fristerstreckung nahm die Beschwerdeführerin in ihrer
Replik vom 21. Oktober 2015 Stellung zur Argumentation der Vorinstanz.
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S.
Mit Eingabe vom 17. Dezember 2015 reichte die Beschwerdeführerin die
Todesurkunde des Vaters von B._______ in Kopie samt Übersetzung ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als
Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Um-
stände dagegen sprechen (Art. 51 Abs. 1 AsylG). Diese Bestimmung zielt
auf die Mitglieder der Kernfamilie ab, welche mit einem Flüchtling in die
Schweiz eingereist sind, ihrerseits aber keine eigenen Asylgründe im Sinne
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von Art. 3 Abs. 1 AsylG geltend machen können, sondern sich auf der Ba-
sis ihrer Familienbande ebenfalls auf die Gesuchsgründe des Flüchtlings
abstützen.
3.2 Von diesem Anspruch auf derivative Anerkennung als Flüchtling ist je-
ner auf Erteilung einer Einreisebewilligung für die genannten Familienmit-
glieder im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG zu unterscheiden. Diese Norm
bestimmt, dass jenen Personen, welche aufgrund ihrer persönlichen Be-
ziehung (im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG) einen Anspruch auf Einbezug
in die Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl haben, auf Ge-
such hin die Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist, wenn sie sich noch
im Ausland befinden und sie durch die Flucht getrennt wurden. Diese Be-
stimmung zielt damit auf Mitglieder der Kernfamilie ab, welche aufgrund
der Umstände der Flucht von der in der Schweiz als Flüchtling anerkannten
Person getrennt wurden. Darunter fallen unter anderem die Ehegatten und
Konkubinatspartner von Flüchtlingen, welche sich noch im Heimatstaat be-
finden oder erst einen Drittstaat erreicht haben. Diesen ist – im Sinne eines
asylrechtlichen Familiennachzuges respektive der Familienzusammenfüh-
rung – die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, jedoch ebenfalls nur dann,
wenn eine Trennung durch die Fluchtumstände stattgefunden hat. Als „con-
ditio sine qua non" muss zum Zeitpunkt der Flucht eine Familiengemein-
schaft bestanden haben. Zweck von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist somit alleine
die Wiedervereinigung von vorbestandenen Familiengemeinschaften.
Keine Einreisebewilligung erhalten hingegen Personen, die zum Zeitpunkt
der Flucht mit dem Flüchtling noch keine effektiv gelebte familiäre Bezie-
hung lebten oder keine solche mehr unterhielten (BVGE 2012/32 E. 5).
4.
4.1 Das SEM begründete seinen ablehnenden Entscheid im Wesentlichen
damit, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, ihre Vorbringen
glaubhaft zu machen.
So habe die Beschwerdeführerin keinerlei Dokumente mit Beweiskraft ein-
gereicht, mit denen insbesondere die Elternschaft betreffend B.______ so-
wie die Identität und das Ableben des angeblichen Kindsvaters belegt oder
zumindest glaubhaft gemacht werden könnten (u.a. Zivilregisterauszug
über die Geburt und die Eltern von B._______., Todesurkunde). Sie habe
lediglich eine Geburtsurkunde und Fotos von B.______, ein kaum erkenn-
bares Foto des Kindsvaters und eine nicht leserliche Kopie eines beschä-
digten Ausweises von C._______ und eine Verfügung eines Gerichts be-
treffend einer Erbschaft eingereicht. Der Einwand der Beschwerdeführerin
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in der Stellungnahme vom 18. Juni 2015, wonach sie ohne Einzahlung ei-
ner Summe von 2% ihres Einkommens den Geburtsregisterauszug betref-
fend L. nicht erhalten würde, entspreche nicht den Tatsachen und sei als
nachgeschobene Schutzbehauptung zu betrachten. Es sei weder ersicht-
lich noch von der Beschwerdeführerin näher erläutert worden, weshalb sie
die Auszüge aus dem Zivilstandsregister nicht über ihre Kontakte zu den
beiden Familien in Eritrea habe einholen und übermitteln lassen können.
Im Weiteren habe die Beschwerdeführerin in wesentlichen Punkten wider-
sprüchliche Angaben gemacht. So habe sie in ihrer Eingabe vom 11. No-
vember 2014 angegeben, C._______ sei ungefähr 2008 im Krieg gefallen,
indessen in einer weiteren Stellungnahme vom 18. Juni 2015 geltend ge-
macht, C.______. sei zwischen 2008 und 2009 bei einem Autounfall ums
Leben gekommen.
Im Weiteren sei fraglich, ob überhaupt von einer schützenswerten Mutter-
Kind-Beziehung ausgegangen werden könne, welche bereits in Eritrea ge-
lebt und durch Flucht getrennt worden sei, welche auch nach der Flucht im
Rahmen der Möglichkeiten aufrechterhalten worden sei und welche in ge-
genseitigem Einvernehmen hätte fortgeführt werden sollen. So sei nach
den Angaben der Beschwerdeführerin B______. nicht bei der Beschwer-
deführerin in (…) , sondern von Geburt an bis heute bei ihren Grosseltern
in (…) aufgewachsen. Die Beschwerdeführerin habe ihr Vorbringen, trotz
der räumlichen Distanz in den ersten vier Lebensjahren ihrer Tochter zwi-
schen 2004 bis zur Flucht im Jahre 2008 eine Beziehung zu ihr gepflegt zu
haben, weder hinreichend geschildert noch in irgendeiner Weise, beispiels-
weise durch Fotografien, belegt. Im Weiteren sei zu bezweifeln, ob die Be-
schwerdeführerin wie geltend gemacht nach ihrer Flucht aus Eritrea im
Jahre 2008 überhaupt noch Kontakt mit ihrer Tochter gehabt habe. Ge-
mäss dem Schreiben vom 11. November 2014 habe C.______, so lange
er gelebt habe, B.______ bei ihren Grosseltern besucht und Geld für den
Lebensunterhalt von B.______ gesendet. Somit hätten die Grosseltern von
B._______ bereits 2009 vom Ableben von C.________ erfahren haben
müssen. Indessen habe die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme
vom 18. Juni 2015 angegeben, erst im Jahre 2012 über ihre Eltern von
dessen Tod Kenntnis erlangt zu haben. Daraus könne geschlossen, dass
die Beschwerdeführerin seit ihrer Flucht im Jahre 2008 bis 2012 überhaupt
keinen Kontakt zu ihren Eltern und ihrer Tochter gehabt habe. Fraglich er-
scheine auch, ob das Gesuch um Familiennachzug für B.______ über-
haupt je dem Willen der Beschwerdeführerin beziehungsweise angesichts
der Entwicklung ihrer Lebenssituation in der Schweiz immer noch ihrem
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Willen entspreche, habe diese doch die notwendigen Informationen und
Belege nur schleppend und unvollständig oder gar nicht erbracht.
4.2 Auf Beschwerdeebene entgegnete die Beschwerdeführerin, dass sie
mit Eingabe vom 18. Juni 2015 den Taufschein ihrer Tochter B.______ –
worin sie als Mutter und C._______ als Vater von B._______ aufgeführt
seien – im Original nachgereicht habe, dieser indessen, wie auch die Kopie
des eingereichten Gerichtsdokumentes, vom SEM in der angefochtenen
Verfügung nicht gewürdigt worden seien. Der Notwendigkeit einer Überset-
zung der Dokumente sei sie sich nicht bewusst gewesen. Da sie selber
kaum lesen könne, kenne sie den vollständigen Inhalt des Gerichtsdoku-
mentes nicht. Sie wisse nur, dass darin bestätigt werde, dass L. gleich wie
die anderen, ehelichen Kinder von G.G. erbberechtigt seien, womit der Tod
von C._______ feststehe. Ihre Angabe, wonach C._______ im Krieg ge-
storben sei, sei auf ein sprachliches Missverständnis zurückzuführen, sie
habe gemeint, C._______ sei Militärangehöriger gewesen, als er gestor-
ben sei. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe sie auch nach ihrer
Flucht den Kontakt zu ihren Eltern und zu B.______ aufrechterhalten, sich
jedoch nie nach C._______ erkundigt. Im Weiteren habe sie sehr wohl in
den ersten vier Lebensjahren ihrer Tochter eine innige Beziehung mit die-
ser gehabt, sei jedoch aufgrund ihrer beruflichen Situation gezwungen ge-
wesen, B._______ bei ihren Eltern aufwachsen zu lassen. Auch habe sie
entgegen der Vermutung der Vorinstanz stets ein Interesse an einer Ein-
reise ihrer Tochter in die Schweiz gehabt und habe dieses weiterhin, auch
wenn sie sich als alleinerziehende Mutter mit zwei Kindern in der Schweiz
in einer schwierigen Situation befinde. Schliesslich sei darauf hinzuweisen,
dass das SEM nur mit Verzögerung und nur unvollständig Einsicht in ihre
Asylakten gewährt habe. Daher seien ihre Möglichkeiten, sich fachkundig
beraten zu lassen und ihre Beschwerde hinreichend zu begründen, einge-
schränkt gewesen. Sie behalte sich daher vor, ihre Beschwerde zu ergän-
zen.
4.3 In ihrer Vernehmlassung hielt das SEM hinsichtlich der Rüge der ver-
zögerten und unvollständigen Akteneinsicht fest, die am 16. Juli 2015 beim
SEM beantragte Akteneinsicht sei mit nur geringer zeitlicher Verzögerung
am 23. Juli 2015 erfolgt. Die Zustellung weiterer Unterlagen am 3. August
2015 per Telefax habe nur Aktenstücke betroffen, welche der Beschwerde-
führerin beziehungsweise der F._______ bereits bekannt gewesen seien
und ohne Weiteres selbst und früher der G.______ hätten zugestellt wer-
den können beziehungsweise welche letztere bereits zwischen dem
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24. und 27. Juli 2015 und damit mindestens eine Woche früher erneut beim
SEM hätte anfordern können.
Im Weiteren hielt die Vorinstanz fest, dass Taufurkunden der eritreisch-or-
thodoxen Kirchen wie auch andere Dokumente aus Eritrea mangels Fäl-
schungssicherheit nur ein eingeschränkter Beweiswert zukomme. Die
Feststellung in der angefochtenen Verfügung, wonach die Beschwerdefüh-
rerin betreffend Identität ihrer Tochter und des Kindsvaters und dessen Ab-
lebens keine Dokumente mit der nötigen Beweiskraft eingereicht hätten,
impliziere, dass auch der Beweiswert der eingereichten Taufurkunde gering
sei, zumal es sich mit Blick auf den offensichtlich gedruckten Stempel tat-
sächlich nicht um ein authentisches Dokument handle. Auch sei zu vermu-
ten, dass das Original des richterlichen Beschlusses nicht echt sei, da bei-
spielsweise zwar ID-Nummern der genannten Zeugen aufgeführt seien, je-
doch zum Erblasser jegliche Angaben fehlen würden und das Datum auf
Seite 1 oben rechts auf „13. Februar 2009“ laute, obwohl der Beschluss
gemäss Angabe auf Seite 2 am 24. Februar 2009 gefasst worden sei. Im
Weiteren sei die Behauptung der Beschwerdeführerin in der Beschwerde,
wonach trotz angeblich regelmässigen Kontakten zu ihren Eltern und ihrer
Tochter zwischen 2008 und 2012 über den Kindsvater, der sich bis zu sei-
nem Tod in persönlicher und finanzieller Hinsicht um seine Tochter geküm-
mert habe, nie gesprochen worden sei, klar realitätsfremd. Ohnehin sei zu
bezweifeln, dass ein Nachzug in die Schweiz mit den damit verbundenen
Anpassungsschwierigkeiten nach einer Trennungsdauer von mindestens
sieben Jahren und aufgrund der aktuellen Lebenssituation der Beschwer-
deführerin (alleinerziehende Mutter von zwei Kleinkindern, psychische und
physische Schwierigkeiten, sozialhilfeabhängig) dem Wohl des heute elf-
jährigen Kindes zuträglich wäre.
4.4 In ihrer Replik machte die Beschwerdeführerin geltend, dass die ver-
schiedenen Daten auf dem Gerichtsdokument wohl Ausdruck verschiede-
ner Verfahrensschritte seien. In der Zwischenzeit habe ihr Cousin von der
Witwe von C.______. eine Kopie des Todesscheines erhalten, wobei diese
das Original nicht herausgeben wolle. Sie telefoniere regelmässig mit ihrer
Tochter und selbstverständlich wolle auch diese mit ihrer Mutter zusammen
sein, daran ändere auch die lange unfreiwillige Trennung nichts. Schliess-
lich sei das Kriterium der besonderen Umstände, welche gegen das Fami-
lienasyl sprechen würden (Art. 51 Abs. 1 AsylG) und das von der Vorinstanz
in diesem Zusammenhang zitierte Urteil E-7057/2015 auf ihren Fall nicht
übertragbar, weil in ihrem Fall nicht beide anspruchsberechtigte Personen
in der Schweiz leben würden.
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Seite 10
5.
5.1 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht und mit zutref-
fender Begründung die Voraussetzungen für eine Familienzusammenfüh-
rung als nicht erfüllt erachtet. Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe
vermögen zu keiner anderen Beurteilung zu führen.
5.2 Als erstes ist festzuhalten, dass das SEM, wenn auch mit geringer Ver-
zögerung, der Beschwerdeführerin vollumfänglich Einsicht in ihre Asylak-
ten gewährt hat. Es ist nicht ersichtlich, dass aufgrund der geringen zeitli-
chen Verzögerung, wie in der Beschwerde behauptet, die Möglichkeit der
Beschwerdeführerin, sich fachkundig beraten zu lassen und ihre Be-
schwerde hinreichend zu begründen, eingeschränkt gewesen sein sollten,
zumal die fristgerecht eingereichte Beschwerde hinreichend und umfas-
send begründet ist und nach Ablauf der Beschwerdefrist keine inhaltliche
Ergänzung der Beschwerde erfolgte.
Im Weiteren hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung entgegen
der Behauptung in der Beschwerde sowohl den Taufschein ihrer Tochter B.
______– vom SEM als Geburtsurkunde bezeichnet – als auch das in Kopie
eingereichte Gerichtsdokument erwähnt und insofern gewürdigt, als es
zum Schluss kam, dass die eingereichten Dokumente nicht beweistauglich
seien.
5.3 Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin bis
zum heutigen Zeitpunkt ohne plausiblen Grund keine beweistauglichen Do-
kumente eingereicht hat, welche das Abstammungsverhältnis mit
B._______ und den Tod des Kindsvaters C._______ hinreichend belegen
würden. Wie das SEM zutreffend erläutert hat, handelt es sich bei den ein-
gereichten Beweismitteln lediglich um Kopien von Dokumenten von teils
fragwürdigem Inhalt (u.a. Gerichtsdokument). Dies trifft auch auf die im
Verlauf des Beschwerdeverfahrens eingereichte Todesurkunde zu. Im Wei-
teren hat die Beschwerdeführerin widersprüchliche Angaben zu den Todes-
umständen von C._______ gemacht. So hat sie in ihrer Eingabe vom 11.
November 2014 angegeben, C.______ sei ungefähr 2008 im Krieg gefal-
len, indessen in einer weiteren Stellungnahme vom 18. Juni 2015 geltend
gemacht, C.______ sei zwischen 2008 und 2009 bei einem Autounfall ums
Leben gekommen. Diesen offensichtlichen Widerspruch vermochte die Be-
schwerdeführerin auf Beschwerdeebene mit ihrem nicht überzeugenden
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Erklärungsversuch, wonach ihre Angabe, C.______. sei im Krieg gestor-
ben, auf ein sprachliches Missverständnis zurückzuführen sei, sie habe ge-
meint, C._______ sei Militärangehöriger gewesen, als er gestorben sei,
nicht zu beseitigen.
5.4 Im Weiteren ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen glaubhaft
darzulegen, dass ihre Beziehung zu B.______ bereits in Eritrea gelebt,
durch die Flucht getrennt und auch nach der Flucht ihm Rahmen der Mög-
lichkeiten aufrechterhalten wurde. Zwar gibt sie an, ihre Tochter habe we-
gen ihrem weit entfernten Arbeitsort bei ihren Eltern aufwachsen müssen
und sie habe trotz der räumlichen Entfernung eine innige Beziehung mit
B._______ gehabt, jedoch ohne diese Behauptung zu konkretisieren oder
mit entsprechenden Fotografien zu belegen. Zudem ist mit der Vorinstanz
zu bezweifeln, ob die Beschwerdeführerin wie geltend gemacht nach ihrer
Flucht aus Eritrea im Jahre 2008 überhaupt noch Kontakt mit ihrer Tochter
gehabt hat. Aufgrund der Angabe der Beschwerdeführerin im Schreiben
vom 18. Juni 2015, wonach sie erst im Jahre 2012 über ihre Eltern – welche
von C.________ wegen L. regelmässig besucht worden seien – Kenntnis
vom Tod von C._______ erlangt habe, erscheint ein reger Kontakt mit ihren
Eltern und ihrer Tochter zumindest wenig wahrscheinlich. Die Entgegnung
der Beschwerdeführerin, wonach sie ihre Eltern nie nach C.______ gefragt
habe, vermag nicht zu überzeugen.
5.5 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Voraussetzungen einer Einrei-
sebewilligung zwecks Familienasyl im Sinne von Art. 51 Abs. 4 AsylG vor-
liegend nicht erfüllt sind. Ob der Beschwerdeführerin die Familienzusam-
menführung mit ihrer Tochter allenfalls nach Massgabe der ausländerrecht-
lichen Bestimmungen – und im Lichte von Art. 8 EMRK – bewilligt werden
kann, ist nicht im Asylverfahren zu prüfen, sondern von der zuständigen
kantonalen Migrationsbehörde (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 8 E. 3.2).
6.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM zu Recht das Gesuch um
Familienzusammenführung beziehungsweise um Bewilligung der Einreise
in die Schweiz und Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 51
Abs. 1 und 4 AsylG abgelehnt hat. Die angefochtene Verfügung ist daher
zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.
7.
Nach der Abweisung der Beschwerde wären der Beschwerdeführerin
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grundsätzlich Kosten aufzuerlegen (vgl. dazu Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da in-
dessen das mit der Beschwerde eingereichte Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenver-
fügung vom 1. September 2015 gutgeheissen wurde und von der weiterhin
bestehenden Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist, sind
keine Verfahrenskosten zu erheben.
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand: