B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4821/2016
Ur t e i l vom 1 6 . Augu s t 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren am (…), Irak,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 6. Juli 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 28. Juli 2015 in der Schweiz um Asyl
nach. Am 7. August 2015 erfolgte im Empfangs- und Verfahrenszentrum
B._______ die Befragung zur Person und am 23. Juni 2016 die Anhörung
durch die Vorinstanz.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend,
er sei irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme ur-
sprünglich aus C._______, einer kleinen Ortschaft im Norden der Provinz
D._______. Zum damaligen Zeitpunkt habe sich C._______ unter gemein-
samer Kontrolle der kurdischen Peshmerga und der irakischen Regierung
befunden. Er habe im Irak keine Probleme mit den staatlichen irakischen
Behörden oder mit Drittpersonen gehabt. Vielmehr habe er im Jahr 2014
C._______ verlassen, weil ein Bekannter ihm mitgeteilt habe, Angehörige
des Islamischen Staates (IS) seien im Anmarsch und er solle sich davon-
machen. Daraufhin habe er sich mit seinen Schafen zum nächsten Dorf
begeben, um sie dort zu verkaufen und mit dem Erlös seine Ausreise aus
dem Irak zu finanzieren. Anschliessend sei er (…) gereist, wo er während
einiger Zeit in E._______ im (…) gearbeitet habe. Über F._______ sei er
zu einem späteren Zeitpunkt weitergereist und am 28. Juli 2015 illegal in
die Schweiz gelangt.
B.
Mit Verfügung vom 6. Juli 2016 – frühestens eröffnet am 7. Juli 2016 –
stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus
der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte sie im
Wesentlichen aus, insbesondere im Rahmen von Krieg oder einer Situation
allgemeiner Gewalt erlittene oder drohende Nachteile – vorliegend die Be-
setzung des Heimatdorfes des Beschwerdeführers durch Angehörige des
IS als Ausdruck der mittels kriegerischer Mittel betriebenen Expansions-
strategie des IS – stellten keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar.
C.
Mit vorgedruckter Formularbeschwerde vom 8. August 2016 (Poststempel)
beantragte der Beschwerdeführer die Feststellung der Unzulässigkeit, Un-
zumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs sowie die An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme.
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In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei die unentgeltliche Pro-
zessführung zu gewähren, ihm eine rechtskundige Person beizugeben und
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, es sei eventuell
die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder herzustellen, es sei die
zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den
Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweiter-
gabe an dieselben zu unterlassen, und – bei bereits erfolgter Datenweiter-
gabe – sei er in einer separaten Verfügung darüber zu informieren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG,
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter
Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten.
1.3. Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung
zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz hat sie nicht entzogen. Auf den
Antrag, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustel-
len, ist somit nicht einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
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richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den verfügten Wegwei-
sungsvollzug. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung
des Asylgesuchs und die Anordnung der Wegweisung des Beschwerde-
führers (Dispositivziffern 1 bis 3 der Verfügung vom 6. Juli 2016) blieben
unangefochten und sind damit in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des
Beschwerdeverfahrens bildet somit lediglich die Frage, ob die Wegweisung
zu vollziehen oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme an-
zuordnen ist.
5.
5.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
5.2. Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.
6.1. Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung im Vollzugspunkt
aus, der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG
könne nicht angewendet werden, da der Beschwerdeführer die Flüchtlings-
eigenschaft nicht erfülle. Ferner würden sich aus den Akten keine Anhalts-
punkte ergeben, dass dem Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat mit
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beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe
oder Behandlung drohe. Die Konfliktlage im Irak zeichne sich zwar durch
eine grosse Volatilität und Dynamik aus, womit allgemeine Aussagen zur
Sicherheits- und Menschenrechtslage rasch ihre Gültigkeit verlieren könn-
ten. Die Gewalt konzentriere sich jedoch auf den Zentral- und Südirak,
während die Autonome Region Kurdistan (Region des "Kurdistan Regional
Government"; nachfolgend: KRG) kaum davon betroffen sei. Die vorüber-
gehende Einnahme diverser Ortschaften im Zentralirak durch den IS seit
Juni 2014 habe zu einer grossen Flüchtlingswelle in das KRG-Gebiet ge-
führt. Deren Auswirkungen auf die Sicherheits- und Versorgungslage seien
jedoch nicht derart gravierend, dass für die kurdische Bevölkerung generell
von einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG gespro-
chen werden können. Von einem Angriff des IS seien die vier kurdischen
Provinzen Dohuk, Erbil, Halabja und Sulaimaniyah nach gegenwärtigem
Stand nicht bedroht, zumal sich der IS mittlerweile aus der angrenzenden
nordwestlichen Region des Nordiraks weitgehend zurückgezogen habe.
Die vorübergehende Präsenz des IS an den Grenzen des KRG-Gebiets
habe zu einer hohen Wachsamkeit der kurdischen Regionalbehörden und
zu ausgeprägten Sicherheitsmassnahmen geführt. Die Einreiseregelungen
seien verschärft worden, Moscheen und religiöse Gruppierungen sowie
Personen, die vom Kampf in Syrien in die KRG-Region zurückgekehrt
seien, würden überwacht, und in den Flüchtlingslagern würden strenge
Kontrollen durchgeführt. Aufgrund der Sicherheits- und Menschenrechts-
lage in der KRG-Region herrsche in deren vier Provinzen keine Situation
allgemeiner Gewalt. Diese Einschätzung stehe im Einklang mit der Weg-
weisungspraxis des Bundesverwaltungsgerichts sowie diverser EU-Staa-
ten. Der Wegweisungsvollzug in das KRG-Gebiet sei daher nach wie vor
grundsätzlich zumutbar.
Zudem würden im vorliegenden Fall auch keine individuellen Gründe ge-
gen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die KRG-Region spre-
chen. Der Beschwerdeführer beherrsche die kurdische Sprache, verfüge
über berufliche Erfahrung in verschiedenen Bereichen der G._______ so-
wie aus (…) auch auf dem H._______. Er besitze sodann einen Führer-
schein, den er bereits für berufliche Zwecke verwendet habe. Seine Fami-
lienangehörigen und seine Ehefrau lebten seit 2014 in einer in der Nähe
von I._______ (Provinz Dohuk) gelegenen Ortschaft (J._______). Sie
seien dort bei einer befreundeten Familie wohnhaft und pflegten deren
Tiere. Sein älterer, bereits seit mehreren Jahren in der Schweiz lebender
Bruder unterstütze die Familie sodann finanziell. Demzufolge sei es ihm
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zuzumuten, zu seinen Familienangehörigen in der KRG-Region zurückzu-
kehren. Dort könne er seine Familie durch seinen Arbeitseinsatz unterstüt-
zen und so zum Familieneinkommen beitragen. Zudem sei er seit jeher eng
mit der Provinz Dohuk verbunden, zumal er sowohl seinen irakischen Rei-
sepass als auch seinen irakischen Führerschein in Dohuk beziehungs-
weise I._______ habe ausstellen lassen. Auf seinem im Juli 2013 ausge-
stellten Führerschein figuriere I._______ auffallenderweise sogar als sein
Wohnort.
Daraus ergebe sich, dass er in der KRG-Region, namentlich im Raume
I._______, über ein taugliches familiäres Beziehungsnetz verfüge. Zudem
habe er berufliche Erfahrung in der G._______ und auf dem H._______.
Dies werde es ihm ermöglichen, sich nach seiner Rückkehr in den Irak in
der KRG-Region wieder eine neue Existenz aufzubauen.
In diesem Lichte erscheine eine Eingliederungsmöglichkeit in der KRG-Re-
gion als gewährleistet, auch wenn er ursprünglich aus einer Ortschaft
stamme (C._______), die sich knapp südlich des (ohnehin umstrittenen)
Grenzverlaufes zum Zentralirak befinde.
Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und prak-
tisch durchführbar.
6.2. In seiner Rechtsmitteleingabe rügt der Beschwerdeführer, die Ein-
schätzung der Vorinstanz sei nicht korrekt. So würden in C._______ deso-
late Zustände herrschen, täglich würden Menschen sterben und zahlreiche
Parteien würden sich gegenseitig bekämpfen. Das Gebiet sei fast entvöl-
kert, es gebe keine intakte Infrastruktur mehr. Die verbleibenden Menschen
seien alle arm und könnten ihn nicht unterstützen. Es liege in der Logik
eines Bürgerkrieges, dass gerade Grenzgebiete besonders gefährlich
seien. Die Daten aus dem Jahr 2015, auf welche sich das SEM stütze,
seien längst veraltet. Sein in der Schweiz lebender Bruder könne ihn hier
besser unterstützen und umgekehrt könne er dessen Kinder hüten. Der in
C._______ herrschende Zustand allgemeiner Gewalt schliesse den Voll-
zug der Wegweisung aus.
7.
7.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
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So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen.
7.2.1. Der Beschwerdeführer hat darauf verzichtet, die Ablehnung seines
Asylgesuchs anzufechten; es geht ihm beim vorliegenden Beschwerdever-
fahren ausschliesslich darum, die erneute Prüfung der Durchführbarkeit
des Vollzugs der Wegweisung herbeizuführen und eine vorläufige Auf-
nahme in der Schweiz zu erlangen.
7.2.2. Nachdem der Beschwerdeführer nicht Flüchtling ist, kann der in
Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen-
den Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-
führers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
7.3.
7.3.1. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in den Heimatstaat beziehungsweise die KRG-Region
dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1
FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis
des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im
Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse
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Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies gelingt ihm, wie nachfolgend
ausgeführt wird, nicht.
7.3.2. Die allgemeine Menschenrechtslage in der Herkunftsregion des Be-
schwerdeführers lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
nicht als unzulässig erscheinen.
Gemäss eigenen Angaben leben seit 2014 – dem Zeitpunkt seiner Aus-
reise – sowohl seine Ehefrau als auch seine Eltern und zwei Schwestern
in der KRG-Region, namentlich im Raume I._______, Provinz Dohuk. In
seinem Urteil E-847/2014 vom 13. April 2015 hatte das Bundesverwal-
tungsgericht festgestellt, dass der Vollzug der Wegweisung eines Kurden
in die KRG-Region nicht generell unzulässig sei (die Unzumutbarkeit und
Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs waren hier infolge Anwendung
der Ausschlussbestimmung von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AuG nicht zu prüfen);
das Gericht hielt dabei fest, dass die Hürde für die Annahme einer grund-
sätzlichen völkerrechtlichen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs
nach Lehre und Praxis höher liege als bei der Feststellung einer generellen
Unzumutbarkeit (vgl. E. 8.2.2). Wie nachfolgend dargelegt, hat das Bun-
desverwaltungsgericht in der Zwischenzeit in einem Referenzurteil begrün-
det, dass betreffend die KRG-Region auch keine generelle Unzumutbarkeit
vorliege; auch hieraus ergibt sich, dass von einer generellen Unzulässig-
keit (erst recht) nicht die Rede sein kann.
7.4. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Be-
schwerdeführers als völkerrechtlich zulässig.
8.
8.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem als Referenzurteil publi-
zierten Urteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 darauf hingewiesen,
dass der anhaltende Konflikt in Syrien und der Vormarsch des IS eine
Flüchtlingswelle ausgelöst haben, wobei ein Grossteil der im Irak intern
vertriebenen Personen, aber auch zahlreiche Flüchtlinge aus Syrien, in
den kurdischen Provinzen Nordiraks Zuflucht gefunden haben. Eigentliche
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militärische Auseinandersetzungen mit dem IS sind innerhalb der KRG-Re-
gion nicht zu verzeichnen; der Rückzug der zentralirakischen Armee aus
Gebieten, die an das KRG-Gebiet angrenzen, hat es den kurdischen Pe-
schmerga im Herbst 2014 sogar ermöglicht, ihr Herrschaftsgebiet faktisch
zu erweitern. Bei den Kämpfen entlang der Grenze zum KRG-Gebiet ist es
den durch die Luftwaffe und Waffenlieferungen der alliierten Truppen un-
terstützten Peschmerga bisher gelungen, einen Vormarsch des IS in das
KRG-Gebiet zu verhindern. Mitte November 2015 konnten sie diesen aus
der Region nordöstlich des kurdischen Autonomiegebiets vertreiben. Bei
dieser Sachlage stellt das Gericht fest, dass in den vier Provinzen der Au-
tonomen Kurdischen Region (das KRG-Gebiet wird seit Anfang 2015 durch
die Provinzen Dohuk, Erbil, Sulaimaniyah sowie der von Letzterer abge-
spalteten Provinz Halabja gebildet) heute nach wie vor nicht von einer Si-
tuation allgemeiner Gewalt im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen ist
und keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dies werde
sich in absehbarer Zeit massgeblich verändern.
8.3. Wie vorgängig erwähnt, leben sowohl die Ehefrau, die Eltern, als auch
zwei Schwestern des Beschwerdeführers in der in der KRG-Region gele-
genen Provinz Dohuk. Der Beschwerdeführer kurdischer Ethnie verfügt
dort damit über ein familiäres Netz, er ist jung, hat berufliche Erfahrung im
(…) und den Akten sind keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu ent-
nehmen. Aus der Tatsache, dass sein Führerschein am 2. Juli 2013 durch
das Strassenverkehrsamt Dohuk ausgestellt worden ist (vgl. A 14), ist so-
dann abzuleiten, dass er dort vor seiner Ausreise – entgegen seinen An-
gaben – seinen offiziellen und behördlich registrierten Wohnsitz hatte. Den
Akten sind demgegenüber keine Beweismittel zu entnehmen, die den be-
haupteten letzten Wohnsitz in C._______ belegen würden. In Anbetracht
seines jungen Alters, seiner Berufserfahrung sowie des familiären Netzes
ist davon auszugehen, dass ihm der Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz
in der Provinz Dohuk möglich sein wird. Die Schlussfolgerung der Vo-
rinstanz, dass keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs in die Provinz Dohuk sprechen, wurde auf Be-
schwerdeebene nicht beanstandet. Der Beschwerdeführer hat sich ledig-
lich gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach C._______
geäussert und es vollständig unterlassen, sich mit den Erwägungen der
Vorinstanz bezüglich einer allfälligen Rückkehr in die Provinz Dohuk aus-
einanderzusetzen. Es gibt bei dieser Aktenlage keinen Grund zur An-
nahme, der Beschwerdeführer würde bei seiner Rückkehr zu seinen Ange-
hörigen in eine existenzbedrohende Situation geraten. Sein Wunsch, in der
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Schweiz die Kinder seines hier lebenden Bruders zu betreuen, ist unerheb-
lich, da bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die
Situation im Heimatland massgeblich ist.
8.4. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung des
Beschwerdeführers auch weiterhin als zumutbar.
9.
Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen
Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
10.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da-
rauf einzutreten ist.
12.
Die Gesuche um Unterlassung der Kontaktaufnahme mit den Behörden
des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jeglicher Datenweitergabe an
dieselben und – falls Daten bereits weitergeleitet worden seien – um Infor-
mation in einer separaten Verfügung werden mit vorliegendem Urteil ge-
genstandslos. Was den Antrag auf Erlass einer separaten Verfügung bei
bereits erfolgter Datenweitergabe anbelangt, ist festzustellen, dass den Ak-
ten keine entsprechenden Hinweise zu entnehmen sind.
13.
Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist nicht
stattzugeben, weil die Begehren als aussichtslos zu erachten waren
(Art. 65 Abs. 1 VwVG). Mangels Befreiung von der Bezahlung der Verfah-
renskosten als Voraussetzung zur Bestellung eines amtlichen Rechtbei-
stands (Art. 110a Abs. 1 AsylG) ist das entsprechende Begehren abzuwei-
sen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die
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Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die
auf Fr. 600.– festzusetzen sind (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses wird mit vorliegendem Urteil gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt-
lichen Verbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand: