Abtei lung IV
D-482/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 5 . F e b r u a r 2 0 0 9
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Maurice Brodard;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
A._______, geboren (...),
Volksrepublik China (Tibet),
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Zweites Asylgesuch); Verfügung des BFM vom
20. Januar 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-482/2009
Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer - ein chi-
nesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie - seinen Heimatstaat
am 22. Dezember 2006 und gelangte am 12. Februar 2007 in die
Schweiz, wo er gleichentags ein erstes Asylgesuch einreichte. Das
BFM wies dieses mit Verfügung vom 29. Januar 2008 ab, ordnete die
Wegweisung an und schob den Vollzug zugunsten einer vorläufigen
Aufnahme wegen Unzumutbarkeit auf. Diese Verfügung erwuchs am
3. März 2008 unangefochten in Rechtskraft.
A.b Mit Eingabe vom 5. Juli 2008 reichte der Beschwerdeführer ein
zweites Asylgesuch ein. Er machte im Wesentlichen die veränderte
Sachlage durch seine mittlerweile länger dauernde Abwesenheit aus
China geltend und verwies dabei auf die in Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005
Nr. 1 und 2006 Nr. 1 vorgenommene Praxisänderung der vormaligen
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) betreffend tibetische
Asylsuchende.
B.
Mit Verfügung vom 20. Januar 2009 trat das BFM auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein. Gleichzeitig
ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz an unter Aufrechterhal-
tung der mit Verfügung vom 29. Januar 2008 angeordneten vorläufigen
Aufnahme. Zur Deckung der Verfahrenskosten erhob es eine Gebühr
von Fr. 600.--.
C.
Mit Beschwerde vom 22. Januar 2009 (Poststempel vom 23. Januar
2009) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerde-
führer, die Ziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung seien aufzu-
heben und ihm sei gestützt auf Art. 54 AsylG i.V.m. Art. 3 AsylG die
Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. In formeller Hinsicht sei von der
Leistung der Verfahrenskosten sowie eines Kostenvorschusses abzu-
sehen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG;
Art. 108 Abs. 2 AsylG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprü-
fen (Art. 32 - 35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeins-
tanz enthält sich - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrecht-
mässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung, hebt die
angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entschei-
dung an die Vorinstanz zurück (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1.
S. 240 f.).
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Die Vorinstanz prüft die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kog-
nition zukommt.
4.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungswei-
se einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG).
Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine sol-
che Beschwerde, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch
zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
5.
Auf ein Asylgesuch wird nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in der
Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder
während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunfts-
staat zurückgekehrt sind. Diese Bestimmung findet jedoch keine An-
wendung, wenn es Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereig-
nisse gibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen,
oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind
(Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG).
Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen in der Schweiz be-
reits ein ordentliches Asylverfahren erfolglos durchlaufen.
Im Rahmen der Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG sind Hin-
weise auf in der Zwischenzeit eingetretene und für die Flüchtlingsei-
genschaft relevante Ereignisses zu prüfen, wobei die Anforderungen
an das Beweismass tief anzusetzen sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 2) und
gemäss zitierter Praxis diese Prüfung auf Ereignisse beschränkt bleibt,
die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und nicht
in Anwendung des weiten Verfolgungsbegriffs (vgl. dazu EMARK 2003
Nr. 18) zu erfolgen hat (EMARK 2005 Nr. 2 S. 18 f. E. 4.5.).
6.
6.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des Nichteintretensent-
scheides insbesondere aus, in der Verfügung vom 29. Januar 2008 sei
festgehalten worden, der Beschwerdeführer habe unwahre Angaben
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über seinen letzten Herkunftsort gemacht. Seine Vorbringen und
demzufolge auch die Umstände der dargelegten Ausreise aus dem
Tibet entbehrten der Glaubhaftigkeit. In der Verfügung sei zudem
ausgeführt worden, dass sich der Beschwerdeführer nicht auf EMARK
2006 Nr. 1 berufen könne, da seine Angaben zur illegalen Ausreise
nicht geglaubt werden konnten.
Der Beschwerdeführer mache geltend, er sei mittlerweile bereits eine
längere Zeit aus seiner Heimat abwesend. Dieser Umstand vermöge
aber an der Einschätzung, dass EMARK 2006 Nr. 1 im vorliegenden
Fall nicht zur Anwendung komme, nichts zu ändern, da nicht vom
Vorliegen einer illegalen Ausreise auszugehen sei. Die ARK habe in
EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.4 festgehalten, dass Asylsuchende tibetischer
Ethnie bei einer Rückkehr nach China mit Verfolgung zu rechnen
hätten, wenn sie „sich illegal aus dem Tibet nach Nepal oder Indien
begeben haben und, ohne sich dort während längerer Zeit aufgehalten
zu haben, in die Schweiz weiter gereist sind, wo sie um Asyl
nachgesucht haben und über eine längere Zeit verblieben sind“.
Das am 12. Februar 2007 eingeleitete Asylverfahren sei seit dem
3. März 2008 rechtskräftig abgeschlossen. Darüber hinaus ergäben
sich somit aus den Akten keine Hinweise, dass nach dem Abschluss
dieses Verfahrens Ereignisse eingetreten seien, die sich eignen
würden, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen.
6.2
6.2.1 Die ARK als Vorgängerorganisation des Bundesverwaltungsge-
richts hat in EMARK 2006 Nr. 1 festgelegt, dass bei illegal aus China
ausgereisten Tibetern, welche - ohne sich vorher länger in Indien oder
Nepal aufgehalten zu haben - in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt
haben und hier über eine längere Zeit verblieben sind, vom Vorliegen
subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG auszugehen ist
(vgl. a.a.O. E. 6).
6.2.2 Wie sich aus der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom
29. Januar 2008 ergibt, qualifizierte die Vorinstanz die Angaben des
Beschwerdeführers zur illegalen Ausreise als unglaubhaft. Die Frage
der illegalen Ausreise kann in casu jedoch offen bleiben, zumal der
Beschwerdeführer inzwischen die mit einem Ausreisevisum immer ver-
bundene Dauer eines legalen Aufenthalts ausserhalb Chinas längst
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überschritten haben dürfte. Gemäss der weiterhin zutreffenden Praxis
der ARK sind in China flüchtlingsrechtlich relevante Übergriffe dann zu
befürchten, wenn die chinesischen Behörden bei der Wiedereinreise
auf die Stellung eines Asylgesuches im westlichen Ausland
aufmerksam werden und somit der Verdacht exilpolitischer Aktivitäten
oder staatskritischer Äusserungen aufkommt. Diese Gefahr ist umso
grösser, je länger ein Aufenthalt im Ausland gedauert hat (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts E-6136/2006 vom 24. Oktober 2008).
In Anbetracht seines rund zwei Jahre dauernden Aufenthalts in der
Schweiz dürften die chinesischen Behörden bei einer Wiedereinreise
des Beschwerdeführers zweifellos einen entsprechenden Verdacht
schöpfen und ihm Fragen zu seiner Auslandreise stellen. Überdies hat
sich zwischenzeitlich die Lage in Tibet verschärft. Eigenen Angaben
zufolge war der Beschwerdeführer in seiner Heimat in der
Landwirtschaft tätig (vgl. Anhörungsprotokoll vom 10. April 2007;
A 14/23, S. 6). Vor diesem Hintergrund dürfte es ihm eher schwer
fallen, seine lange Landesabwesenheit zu rechtfertigen, was zu
flüchtlingsrechtlich relevanten Übergriffen seitens der chinesischen
Sicherheitsbehörden führen könnte. Da sich die Gefahr der Verfolgung
bereits bei einer allfälligen Einreise ins Heimatland zeigen dürfte, kann
nicht davon ausgegangen werden, dem Beschwerdeführer würde eine
innerstaatliche Fluchtalternative offen stehen.
6.2.3 Zusammenfassend ergibt sich aus den vorstehenden Erwägun-
gen, dass aufgrund der längeren Aufenthaltsdauer des Beschwerde-
führers in der Schweiz ein Hinweis im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG vorliegt, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind,
die sich eignen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu
begründen. Infolgedessen ist die Vorinstanz auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers vom 5. Juli 2008 zu Unrecht nicht eingetreten.
Angesichts dieser Umstände ist die Beschwerde gutzuheissen, die an-
gefochtene Verfügung vom 20. Januar 2009 aufzuheben und die Sache
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz
ist anzuweisen, auf das Asylgesuch vom 5. Juli 2008 einzutreten.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Ver-
fahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Demzufolge ist das
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Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG als gegenstandslos zu betrachten.
7.2 Obsiegende und teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch
auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen
und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1
und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Dem nicht vertretenen Beschwerdeführer sind aus
dem vorliegenden Verfahren keine verhältnismässig hohen Kosten
erwachsen, weshalb ihm keine Parteientschädigung auszurichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 20. Januar 2009 wird aufgehoben und die
Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand:
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