Abtei lung IV
D-4823/2009/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . J u l i 2 0 0 9
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid;
Gerichtsschreiber Martin Scheyli.
A._______, geboren (...),
Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 24. Juli 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4823/2009
Das Bundesverwaltungsgericht,
in Anwendung:
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungs-
gericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
(BGG, SR 173.110),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin-
nen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 24. Juni 2009 ohne Abgabe von Identi-
tätsdokumenten in der Schweiz ein Asylgesuch stellte,
dass er durch das BFM am 3. Juli 2009 summarisch und am 16. Juli
2009 nach Art. 29 Abs. 1 AsylG angehört wurde,
dass er dabei zu seinen Asylgründen im Wesentlichen ausführte, er
sei ein Igbo aus dem Gliedstaat X._______ und sei in seinem Heimat-
dorf Mitglied der Dorfwache gewesen,
dass im März 2009 die Dorfwache einen Jungen aus dem Nachbardorf
festgenommen und, als er sich zur Wehr gesetzt habe, derart massiv
geschlagen habe, dass er starb,
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dass später Verwandte des verstorbenen Jungen zusammen mit Poli-
zisten aus der Hauptstadt ins Dorf gekommen seien und mehrere Dorf-
wächter festgenommen hätten,
dass der Beschwerdeführer - der in die tätliche Auseinandersetzung
mit dem verstorbenen Burschen an sich nicht involviert gewesen sei -
daraufhin zusammen mit einem weiteren Dorfwächter die Flucht ergrif-
fen und sich zunächst nach Y._______ begeben habe, von wo er im
Mai 2009 aus Nigeria ausgereist sei,
dass der Beschwerdeführer auf entsprechende Frage hin zu Protokoll
gab, weder einen Reisepass noch eine Identitätskarte besessen zu
haben,
dass er in diesem Zusammenhang ferner ausführte, er habe die Reise
zwischen Nigeria und der Schweiz ohne Reisedokument zurückgelegt,
und es hätten unterwegs keine Kontrollen stattgefunden,
dass für weitere Einzelheiten auf die angefochtene Verfügung und die
vorinstanzlichen Akten verwiesen werden kann (vgl. Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass das BFM mit Verfügung vom 24. Juli 2009 - gleichentags eröffnet
- in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung aus der
Schweiz anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und mög-
lich erachtete,
dass der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM mit Eingabe vom
27. Juli 2009 (Postaufgabe: 28. Juli 2009) beim Bundesverwaltungsge-
richt anfocht,
dass er dabei sinngemäss beantragte, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben, auf sein Asylgesuch sei einzutreten und dieses sei zu er-
neuter Beurteilung an das BFM zurückzuweisen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt,
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dass das Bundesverwaltungsgericht über Verfügungen, die gestützt
auf das AsylG durch das BFM erlassen worden sind, endgültig ent-
scheidet (Art. 105 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 31-34 VGG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden
können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass der Beschwerdeentscheid vorliegend nur summarisch zu begrün-
den (Art. 111a Abs. 2 AsylG) und auf einen Schriftenwechsel zu ver-
zichten ist (Art. 111a Abs. 1 AsylG),
dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht einge-
treten wird, wenn die asylsuchende Person den Behörden nicht inner-
halb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Iden-
titätspapiere abgibt,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn die asylsu-
chende Person glaubhaft machen kann, dass sie dazu aus entschuld-
baren Gründen nicht in der Lage ist oder auf Grund der Anhörung so-
wie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festge-
stellt wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig
sind (vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG),
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dass das Bundesamt offensichtlich zu Recht zum Schluss gelangt ist,
der Beschwerdeführer mache keine entschuldbaren Gründe für das
versäumte Einreichen von Identitätsdokumenten geltend,
dass diesbezüglich ausserdem festzustellen ist, dass auch die Anga-
ben des Beschwerdeführers zum Verlauf seines Reisewegs in die
Schweiz und die dabei verwendeten Identitätsdokumente realitäts-
fremd sind,
dass der Beschwerdeführer des Weiteren bis zum heutigen Zeitpunkt
offensichtlich keine Anstrengungen unternommen hat, Identitätsdoku-
mente nachzureichen,
dass auch die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde-
schrift, worin er einerseits bloss die bereits vom Bundesamt zu Recht
als unglaubhaft erkannte Behauptung wiederholt, er habe nie Identi-
tätsdokumente besessen, und andererseits in Aussicht stellt, sich bei
der nigerianischen Botschaft Dokumente beschaffen, als Rechtferti-
gung des erwähnten Versäumnisses untauglich sind,
dass im Weiteren die Vorinstanz ebenfalls zu Recht feststellte, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und es seien
weder hierzu noch zu allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen
weitere Abklärungen erforderlich,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als widersprüch-
lich und realitätsfremd erkannt wurden, wobei auf die zutreffenden Er-
wägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden kann,
dass überdies - selbst wenn die vom Beschwerdeführer vorgetragene
Geschichte sich tatsächlich so abgespielt haben sollte - diesem Sach-
verhalt keine Asylrelevanz zukäme, wäre doch das Vorgehen der Poli-
zei gegen einen tätlichen Übergriff oder Amtsmissbrauch von Nacht-
wächtern als legitime Strafverfolgungshandlung und nicht als Verfol-
gung im Sinne des Flüchtlingsbegriffs zu betrachten,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen
somit weder als glaubhaft noch als asylrechtlich relevant zu erachten
sind,
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dass auch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift – die sich im
Wesentlichen auf Wiederholungen der bei den durchgeführten Anhö-
rungen gemachten Aussagen beschränken – offensichtlich ungeeignet
sind, eine andere Einschätzung herbeizuführen,
dass angesichts des Gesagten auch keine Abklärungen im Sinne von
Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG nötig erscheinen,
dass das BFM daher zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerde-
führers nicht eingetreten ist,
dass, befindet sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer ausländer-
rechtlichen Aufenthaltsbewilligung, die Anordnung der Wegweisung die
gesetzliche Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer über keine derartige Bewilligung verfügt
und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen kann, wes-
halb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang
mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht möglich, nicht zulässig oder
nicht zumutbar, das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt
(Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass das BFM den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers
als zulässig, zumutbar und möglich im Sinne von Art. 83 AuG erachtet
hat,
dass diesbezüglich weder angesichts der allgemeinen Lage in Nigeria
noch aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers ir-
gendwelche Anhaltspunkte gegeben sind, die zu einer anderen als der
von der Vorinstanz getroffenen Einschätzung zu führen vermögen,
dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht ver-
letzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von
der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106
AsylG), somit zu bestätigen und die Beschwerde folglich abzuweisen
ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE) dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des (...) (Einschreiben;
Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, (...) (vorab per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N (...), mit
der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und
um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das
Bundesverwaltungsgericht)
- (kantonale Behörde) (per Telefax)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
Versand:
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