B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4823/2017
lan
Ur t e i l vom 1 8 . D e z embe r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Jürg Marcel Tiefenthal,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Angela Roos, Rechtsanwältin,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 27. Juli 2017 / N (…).
D-4823/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger Afghanistans der Ethnie
Hazara – verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben im Herbst
2014 beziehungsweise 2015 und reiste unter anderem über den Iran, die
Türkei, Griechenland und Deutschland am 10. Oktober 2015 in die
Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl ersuchte. Die Befragung zur Per-
son (BzP) fand am 15. Oktober 2015 statt. Am 23. Mai 2016 führte das
SEM die Anhörung durch.
Der Beschwerdeführer brachte vor, in der Provinz B._______ und in Kabul
gelebt zu haben. Wegen der Bedrohung durch die Taliban sei er zusammen
mit den Angehörigen 2005 nach Pakistan geflüchtet. Dort habe er Spra-
chen gelernt, eine Ausbildung zum Lehrer durchlaufen und als Teppich-
knüpfer gearbeitet. Er habe die Schule – auch nach der Rückkehr nach
Afghanistan im Jahr 2006 – verschiedenenorts absolviert, immer wieder
Sprachen gelernt und schon sehr früh andere Kinder unterrichtet. Die Fa-
milie sei nach der Rückkehr in Afghanistan erneut unter dem Druck der
Taliban gestanden. Im Rahmen seiner Lehrtätigkeit sei er mit einem bei
den Amerikanern tätigen (… [Fachmann]) in Kontakt gekommen. Durch
dessen Vermittlung sei er 2013 bei den Amerikanern in Kabul als (… [Hilfs-
kraft]) beschäftigt worden. Diese hätten ihn für (… [Hilfsdienste]) auch in
anderen Provinzen aufbieten wollen, was er aber wegen der dortigen unsi-
cheren Lage verweigert habe. Aufgrund seines Engagements für die Ame-
rikaner seien er und die Familie noch vermehrt im Fokus der Bewegung
gestanden. Sein Vater sei unter Drohungen brieflich aufgefordert worden,
einen seiner Söhne der Bewegung als Kämpfer zu überlassen. In Anbe-
tracht der geschilderten Situation seien seine Angehörigen wieder nach
Kabul gezogen. Er selber sei – auch aus Angst vor Repressalien seitens
der Amerikaner – noch vor ihnen aus Afghanistan geflüchtet. Inzwischen
halte sich der Rest der Familie erneut in Pakistan auf.
B.
Mit Verfügung vom 27. Juli 2017 – eröffnet am 29. Juli 2017 – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug
aus der Schweiz an.
C.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Verfügung mit Eingabe seiner
Rechtsvertretung vom 28. August 2017 beim Bundesverwaltungsgericht
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Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung,
die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung.
Eventualiter sei er wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs vorläufig aufzuneh-
men. Subeventualiter sei die Sache zur ergänzenden Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In for-
meller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Verzicht auf Erhebung eines
Kostenvorschusses und um amtliche Verbeiständung (Art. 110a Abs. 1
AsylG [SR 142.31]).
Dem Gericht wurden Beweismittel übermittelt. Gemäss Auflistung handelte
es sich dabei im Wesentlichen um die Belege (…) Certificate of Apprecia-
tion, (…) Certificate of Appreciation, (…) Certificate of Appreciation, Di-
ploma in Computer Hardware Maintenance und eine Taufurkunde vom
19. Juni 2016.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 31. August 2017 verzichtete die Instruktions-
richterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde gutgeheissen und die rubrizierte Rechtsvertre-
terin zur amtlichen Rechtsbeiständin bestellt.
E.
Mit Vernehmlassung vom 4. September 2017 beantragte das SEM die Ab-
weisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde dem
Beschwerdeführer am 5. September 2017 zur Kenntnis gebracht.
F.
Am 6. September 2017 reichte die Rechtsvertreterin ihre Kostennote ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
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det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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Seite 5
4.
4.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im
Asylpunkt im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei im Rahmen der
Anhörung nicht in der Lage gewesen, seine Anstellung und seine Arbeit bei
den amerikanischen Sicherheitskräften substanziiert und plausibel zu
schildern. Auf eine Vielzahl von Fragen habe er meist vage und auswei-
chend geantwortet. Auch nach wiederholten Nachfragen sei es ihm nicht
gelungen, ein überzeugendes Bild der Umstände der getroffenen Verein-
barung mit den Amerikanern zu vermitteln. Die Aussagen zur Arbeit als
(… [Hilfskraft]) beziehungsweise zum ersten Arbeitstag seien ebenfalls
substanzlos ausgefallen. Die weiteren Antworten zu Belangen der geltend
gemachten Arbeit für die Amerikaner seien wiederum als wenig konkret zu
bezeichnen und wiesen kaum Realkennzeichen auf. Realitätsfremd mute
an, dass er vorgebracht habe, bereits beim ersten Interview einen Einjah-
resvertrag erhalten zu haben, wäre doch in Anbetracht der Lage vor Ort bei
tatsächlich erfolgter Anstellung eine vertieftere vorgängige Überprüfung
seiner Person durch den Arbeitgeber zu erwarten gewesen. Zudem sei es
ihm nicht gelungen, die Arbeit als (… [Hilfskraft]) mit den zu erwartenden
Beweismitteln zu untermauern. Die Behauptung, die Unterlagen seien im
Wasser verloren gegangen, wirke in Anbetracht der Unglaubhaftigkeit des
Sachvortrags stereotyp.
Ferner habe er angegeben, im Jahr (…) geboren worden zu sein. Somit
wäre er im angegebenen Zeitpunkt der Arbeit für die Amerikaner in den
Jahren 2013/14 ein (…)-jähriger Jugendlicher und damit noch minderjährig
gewesen. Es könne indes nicht nachvollzogen werden, dass die Amerika-
ner für (… [schwierige Hilfsdienste]) eine besonders schutzbedürftige Per-
son beigezogen hätten.
Den Vollzug der Wegweisung erachtete das SEM für zulässig, zumutbar
und möglich. Die Vorinstanz hielt fest, eine Rückkehr nach Kabul könne
beim Vorliegen begünstigender Umstände praxisgemäss als zumutbar er-
achtet werden. Solche Umstände seien vorliegend zu bejahen. Der Be-
schwerdeführer habe bei der BzP angegeben, aus Kabul, wo auch die El-
tern und Geschwister lebten, zu stammen. Gemäss seinem Vorbringen im
Rahmen der Anhörung sei die Familie wegen der Verfolgungssituation mitt-
lerweile zwar ebenfalls aus Kabul weggezogen. Wie festgestellt, könne ihm
aber nicht geglaubt werden, dass er wegen Bedrohungen durch die Taliban
habe flüchten müssen. Somit sei von der in der BzP dargestellten familiä-
ren Situation auszugehen. Demnach verfüge er in Kabul über ein Bezie-
hungsnetz. Ausserdem habe er eine gute Schulbildung und sei als (…
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[Facharbeiter]) ausgebildet worden. Gesundheitliche Probleme würden
nicht geltend gemacht.
4.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in seiner Rechtschrift – nach einer
umfassenden Schilderung der aus seiner Sicht relevanten Sachverhalts-
elemente – im Wesentlichen, das SEM habe die Vorbringen zu Unrecht für
unglaubhaft erachtet. Bei der Anhörung sei es wohl zu Ungenauigkeiten
gekommen. Offenbar habe der Übersetzer die Antworten nicht korrekt
übersetzt und wieder rückübersetzt. Zudem sei es für ihn (den Beschwer-
deführer) schwierig gewesen, das Geschehene in den genauen zeitlichen
Kontext zu stellen. Entgegen der vorinstanzlichen Sichtweise sei er im Üb-
rigen in der Lage gewesen, auf Nachfragen die Umstände seiner Anstel-
lung als (…[Hilfskraft]) substanziiert darzulegen. Auch die in der Folge auf-
genommene Tätigkeit habe er detailreich zu Protokoll gegeben. Zudem sei
es offenbar insofern zu Missverständnissen gekommen, als er die Fragen
zum ersten Arbeitstag als generelle Fragen zu seiner Arbeit als (…[Hilfs-
kraft]) als solchen verstanden habe. Im Zusammenhang mit den Zweifeln
des SEM an der sofortigen Ausstellung eines Einjahresvertrages müsse
berücksichtigt werden, dass dieser auf Empfehlung einer für die Amerika-
ner vertrauenswürden Person zustande gekommen sei. Die weiteren Argu-
mente der Vorinstanz zur fehlenden Substanz der Antworten im Hinblick
auf den nachgefragten Arbeitsalltag vermöchten ebenfalls nicht zu über-
zeugen. Es werde ihm fälschlicherweise unterstellt, gewissen Fragen aus-
gewichen zu sein und andere nicht konkret beantwortet zu haben. Insge-
samt sei er sehr wohl in der Lage gewesen, ein stimmiges Bild seiner Tä-
tigkeiten für die Amerikaner zu vermitteln. Sodann sei der Verlust der er-
wähnten Originaldokumente auf dem Meer durchaus nachvollziehbar. Auf-
grund der Rüge im angefochtenen Entscheid habe er seinen E-Mail-Ac-
count auf Jahre zurück durchforstet in der Hoffnung, relevante Dokumente
zu finden. Er habe nicht mehr gewusst, dass Zertifikate für seine Tätigkeit
als (…[Hilfskraft]) darauf abgespeichert seien. Er habe sie nun gefunden
und könne sie einreichen. Es handle sich um Anerkennungsschreiben
(Certificates of Appreciation) der Organisationen und Projekte, für welche
er als (…[Hilfskraft]) engagiert gewesen sei. Aus diesen gehe hervor, dass
er vom (…) 2006 bis zum (…) 2007 für C._______ und vom (…) 2012 bis
zum (…) 2012 für D._______ ausgezeichnete und sehr geschätzte (… [Ar-
beit]) geleistet habe. Er sei auch für die E._______ tätig gewesen. Besagte
Urkunden belegten seine (…[Arbeit]) für die Amerikaner. Die Vorinstanz
glaube zwar nicht, dass die amerikanische Armee eine minderjährige Per-
son für (… [entsprechende Hilfsdienste]) engagiert hätte. Bei seiner Rek-
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rutierung seien aber die Vertrauenswürdigkeit und nicht das Alter im Vor-
dergrund gestanden. Was die Bedrohung durch die Taliban anbelange, sei
er entgegen der vorinstanzlichen Sichtweise in der Lage gewesen, detail-
lierte Angaben zu machen.
Zusammenfassend sei es dem Beschwerdeführer gelungen, seine (… [Ar-
beit]) bei den Amerikanern und die resultierenden Drohungen durch die Ta-
liban glaubhaft zu machen. In Afghanistan drohe ihm begründete Furcht
vor ernsthaften Nachteilen durch die Taliban. Hinzukomme seine Konver-
sion zum Christentum, die – sollten die Taliban davon erfahren – sein Ge-
fährdungspotenzial akzentuiere. Die Behörden seien nicht schutzfähig.
Sollte der Beschwerdeführer wider Erwarten nicht als Flüchtling anerkannt
werden, müsse vom Vollzug der Wegweisung abgesehen werden. Die
Lage in Kabul habe sich noch verschlechtert, weshalb der Vollzug in dieses
Land als generell unzumutbar qualifiziert werden müsse. Begünstigende
Umstände im Sinne der bisherigen Rechtsprechung lägen für ihn in Kabul
ohnehin nicht vor. So lebe seine Familie nun in Pakistan. Die Mutter arbeite
als Haushaltshilfe; der Vater verkaufe Gemüse. Sie verfügten über keinen
geregelten Aufenthalt. Ausserdem sei er gesundheitlich angeschlagen.
5.
Zunächst ist auf die Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs einzu-
gehen. Bemängelt werden vom Beschwerdeführer insbesondere die Um-
stände der Anhörung vom 23. Mai 2016. Er gab jedoch bereits zu Beginn
der Anhörung an, den Dolmetscher gut zu verstehen. Am Schluss bestä-
tigte er unterschriftlich die Korrektheit und Vollständigkeit des Protokolls.
Auch die Hilfswerkvertretung sah sich gemäss Beiblatt nicht veranlasst,
Einwände zu formulieren (vgl. A 17/25 Antworten S. 1 und S. 24 f.). Die
Auffassung des Beschwerdeführers, Ungenauigkeiten bei der Übersetzung
beziehungsweise Missverständnisse seien für die vom SEM festgestellte
Unglaubhaftigkeit der Kernvorbringen mitverantwortlich, kann somit nicht
geteilt werden. Ferner bestand für die Vorinstanz aufgrund des Aussage-
verhaltens des Beschwerdeführers kein Anlass, im Vollzugspunkt weitere
Abklärungen zum Aufenthalt seiner Angehörigen vorzunehmen. So findet
die Untersuchungsmaxime ihre Grenze praxisgemäss in der Mitwirkungs-
pflicht der asylsuchenden Person. Da der Beschwerdeführer bei der BzP
klar zu verstehen gab, seit 2005 mit der Familie auch immer wieder in Ka-
bul gelebt zu haben (vgl. A 5/11 S. 4), durfte sich das SEM grundsätzlich
auf diese Angaben abstützen. Das Vorbringen anlässlich der Anhörung, die
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Familie sei mittlerweile wegen der insbesondere seinetwegen erfolgten Be-
drohung durch die Taliban ausgereist, erachtete die Vorinstanz aufgrund
der von ihr festgestellten Unglaubhaftigkeit der angeblich gegen seine Per-
son gerichteten Bedrohung für ebenfalls nicht glaubhaft, weshalb sie in zu-
lässiger Weise auf weitere Nachforschungen im Rahmen der Zumutbarkeit
des Vollzugs verzichten konnte. Solche Abklärungen drängen sich auch
jetzt nicht auf. Die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz kommt mithin nicht in Betracht.
6.
6.1 Das SEM hat in ausführlichen Erwägungen das Engagement des Be-
schwerdeführers als (…[Hilfskraft]) für die Amerikaner verbunden mit einer
zielgerichteten Bedrohung durch die Taliban verneint. Diese Sichtweise ist
zu teilen. Auch nach Auffassung des Gerichts war der Beschwerdeführer
im Rahmen der Anhörung nicht in der Lage, seine Anstellung und seine
Arbeit bei den amerikanischen Sicherheitskräften substanziiert und plausi-
bel zu schildern. Bereits die Spontanschilderung der Fluchtmotive lässt
nicht den Eindruck einer ausweglosen Lage, der nur durch Flucht ins Aus-
land zu entkommen war, erkennen. Auch die Schilderungen seiner Tätig-
keiten bei den Amerikanern wirken überwiegend sehr stereotyp, vage und
weisen nur sehr bedingt Realkennzeichen auf (vgl. A 17/25 Antworten 79
und 82 ff.). Es mag zwar im Sinne der Beschwerdevorbringen zutreffen,
dass er teilweise auch etwas konkretere Angaben namentlich zu seiner
sprachlichen Ausbildung machte und Namen nannte. Seine Sprachkompe-
tenz wurde aber im angefochtenen Entscheid nicht in Frage gestellt, und
gewisse Kontakte auch zu Vermittlungspersonen der amerikanischen
Streitkräfte haben möglicherweise bestanden. Eine Anstellung als (…[Hilfs-
kraft]) vermögen diese Kenntnisse aber in Anbetracht einer Gesamtwürdi-
gung der wie erwähnt insbesondere unsubstanziierten und stereotypen
Kernvorbringen nicht glaubhaft zu machen. Dies umso weniger, als die gel-
tend gemachte Anstellung auch in Anbetracht seines jugendlichen Alters
als blosses Konstrukt erscheint. So gab er an, im Jahr (…) geboren worden
zu sein. Somit wäre er im angegebenen Zeitpunkt der Arbeit für die Ameri-
kaner in den Jahren 2013/14 (vgl. a.a.O. Antwort 46) ein (…)-jähriger Ju-
gendlicher und damit noch minderjährig gewesen. Das SEM hält dazu –
entgegen den nicht überzeugenden Beschwerdevorbringen – zurecht fest,
es könne nicht nachvollzogen werden, dass die Amerikaner für (… [schwie-
rige Hilfsdienste]) einen Jugendlichen als besonders schutzbedürftige Per-
son beigezogen hätten. Hinzukommt, dass er zu einem späteren Zeitpunkt
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der Anhörung geltend machte, erst 2014/15 für die Amerikaner tätig gewe-
sen zu sein (vgl. a.a.O. Antwort 146) und somit nicht in der Lage war, in
zeitlicher Hinsicht übereinstimmende Angaben zu machen.
Die nun angeblich aus dem E-Mail-Account des Beschwerdeführers be-
schafften Dokumente führen zu keiner anderen Beurteilung. Sie beschei-
nigen ihm schon für das Jahr 2006 (… [Hilfsdienste]) für die Sicherheits-
kräfte. Dass er bereits als etwa (…)-jähriger für eine solche Aufgabe bei-
gezogen worden wäre, erscheint indes auch in Anbetracht der geltend ge-
machten sprachlichen Begabung als ausgesprochen realitätsfremd, zumal
das SEM wie erwähnt zu Recht auf die Problematik der Anstellung von
Minderjährigen bei der amerikanischen Armee hinweist. Abgesehen davon
wirken die vorgebrachten Beschaffungsumstände der Dokumente reichlich
konstruiert. Schliesslich wäre er gemäss einem weiteren Dokument bereits
2012 in diesem Sinne (erneut) tätig gewesen, was – abgesehen vom nach
wie vor sehr jungen Alter – wiederum mit seinen Angaben anlässlich der
Anhörung nicht übereinstimmt.
Aufgrund der Unglaubhaftigkeit des Engagements für die Amerikaner fehlt
den angeblich konkret gegen den Beschwerdeführer beziehungsweise
seine Familie ergangenen Drohungen der Taliban die geltend gemachte
Grundlage. Ohnehin war er entgegen der nicht stichhaltigen Beschwerde-
vorbringen nicht in der Lage diese angeblichen Drohungen angemessen
zu substanziieren (vgl. a.a.O. Antworten 80 f. und 149 f.).
6.2 Ferner macht der Beschwerdeführer geltend, in der Schweiz zum
Christentum konvertiert zu sein und auch deshalb – sollten die Taliban da-
von erfahren – in Afghanistan eine zielgerichtete Verfolgung befürchten zu
müssen. Eine solche Verfolgungsgefahr wäre in Anbetracht der Lage vor
Ort möglicherweise tatsächlich zu bejahen, wenn konkrete Anhaltspunkte
für die Kenntnisnahme eines Glaubenswechsels bestünden. Solche sind
aber zu verneinen. So wird im eingereichten Taufversprechen vom 19. Juni
2016 lediglich bescheinigt, der Beschwerdeführer habe sich dem entspre-
chenden sakralen Akt unterzogen. In den vorinstanzlichen Akten hatte der
Beschwerdeführer sich noch als Schiite bezeichnet. In der Beschwerde
wird in keiner Weise ausgeführt, ob, inwiefern und inwieweit der Beschwer-
deführer nach der Rückkehr beabsichtige, den allenfalls neu angenomme-
nen Glauben tatsächlich zu leben. Anzufügen bleibt, dass die im vor-
instanzlichen Verfahren geltend gemachte, bereits erfolgte Gefährdung
durch die Taliban nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Insgesamt be-
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stehen keine konkreten Hinweise dafür, er werde aufgrund seines allfälli-
gen neuen Glaubens vor Ort einer konkreten Gefahr im Sinne subjektiver
Nachtfluchtgründe ausgesetzt.
6.3 Im Sinne einer Gesamtbetrachtung aller Indizien, welche für oder ge-
gen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprechen, erscheint die vom Be-
schwerdeführer geltend gemachte Bedrohung durch die Taliban auch unter
Berücksichtigung des Beweismassstabs der Glaubhaftmachung im Sinne
von Art. 7 AsylG sowie der Umstände in Afghanistan als überwiegend un-
glaubhaft. Es erübrigt sich, auf die Beweismittel und weitere Beschwerde-
vorbringen vertiefter einzugehen.
7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfol-
gungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht das Asyl-
gesuch abgelehnt und die Flüchtlingseigenschaft verneint hat.
8.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet vgl. BVGE
2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
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Seite 11
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft
machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche
Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien
28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch
die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als generell unzulässig erschei-
nen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
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Seite 12
9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.5
9.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil D-5800/2016 vom
13. Oktober 2017 eine ausführliche Lageanalyse zur Situation in der afgha-
nischen Hauptstadt Kabul vorgenommen (vgl. E. 6.3 ff. [als Referenzurteil
publiziert]). Danach stellt sich zum heutigen Zeitpunkt sowohl die Sicher-
heitslage, welche als volatil und von zahlreichen Anschlägen geprägt zu
bezeichnen ist, als auch die humanitäre Situation in Kabul im Vergleich zu
der in BVGE 2011/7 beschriebenen Situation klar verschlechtert dar. Die
Lage in Kabul ist daher grundsätzlich als existenzbedrohend und somit un-
zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren. Von dieser Re-
gel kann abgewichen werden, falls besonders begünstigende Faktoren
vorliegen, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Voll-
zugs ausgegangen werden kann.
9.5.2 Solche besonders begünstigende Faktoren können nach dem vorge-
nannten Referenzurteil grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn
es sich bei der zurückkehrenden Person um einen jungen, gesunden Mann
handelt. Unabdingbar sei in jedem Fall ein soziales Netz, das sich im Hin-
blick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung der zurückkehrenden
Person als tragfähig erweist. Dieses soziale Netz müsse ihr insbesondere
eine angemessene Unterkunft, Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen
und wirtschaftlichen Reintegration bieten können. Allein aufgrund von lo-
sen Kontakten zu Bekannten, Verwandten oder auch Mitgliedern der Kern-
familie, bei welchen insbesondere das wirtschaftliche Fortkommen sowie
die Unterbringung ungeklärt sind, sei nicht von einem tragfähigen sozialen
Beziehungsnetz auszugehen. Entscheidrelevant sei zudem, über welche
Berufserfahrung die rückkehrende Person verfügt beziehungsweise inwie-
fern eine wirtschaftliche Wiedereingliederung mit einer bezahlten Arbeit im
Zusammenspiel mit dem Beziehungsnetz begünstigt werden kann. Ange-
sichts der festgestellten Verschlechterung der Lage in Kabul, verstehe es
sich von selbst, dass das Vorliegen dieser strengen Anforderungen in je-
dem Einzelfall sorgfältig geprüft würde und diese erfüllt sein müssten, um
einen Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar zu qualifizieren (Urteil
D-4823/2017
Seite 13
des Bundesverwaltungsgerichts D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017
E. 8.4.1 [als Referenzurteil publiziert]).
9.5.3 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass eine Wegweisung nach
Kabul lediglich bei Vorliegen besonders günstiger Voraussetzungen – so
insbesondere für alleinstehende, gesunde Männer mit einem tragfähigen
Beziehungsnetz, einer Möglichkeit zur Sicherung des Existenzminimums
und einer gesicherten Wohnsituation – als zumutbar zu qualifizieren ist.
9.6
9.6.1 Die Vorinstanz stützte sich in ihrem Entscheid bei der Beurteilung der
Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung auf die Aussagen des Be-
schwerdeführers im Rahmen der BzP. Dort vermittelte er in der Tat das Bild
von Lebensumständen in Kabul, die als begünstigend interpretiert werden
können. Gemäss Angaben bei der Anhörung und in der Beschwerdeschrift
sind seine Angehörigen aber insbesondere wegen der von ihm evozierten
Bedrohungslage ebenfalls ausgereist und halten sich in Pakistan auf. In
diesem Zusammenhang werden weitere Abklärungen beantragt. Das SEM
hielt fest, der Umzug der Familie nach Pakistan sei nicht glaubhaft.
9.6.2 Die Aufenthaltsumstände des Beschwerdeführers im Falle seiner
Rückkehr sind gemäss Aktenlage unklar. Hervorzuheben ist, dass nebst
der – gemäss obenstehenden Erwägungen zu bejahenden – Zulässigkeit
auch die Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs von
Amtes wegen zu prüfen sind, die Untersuchungspflicht jedoch ihre Gren-
zen an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers findet. Diesem ge-
lang es vorliegend nicht, das Erfordernis der Flucht seiner Angehörigen
wegen der angeblich von ihm evozierten Taliban-Gefährdung glaubhaft zu
machen. Es ist nicht Sache der Behörden, bei unglaubhaftem Aussagever-
halten nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen unter hypotheti-
schen Umständen zu forschen. Der Beschwerdeführer hat die Folgen sei-
ner fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als seitens der Asylbehörden
der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts gegen eine Rück-
kehr an den bisherigen Aufenthaltsort. Da er mit seinem Aussageverhalten
allfälligen genaueren Einschätzungen die erforderliche Grundlage entzieht,
kann es nicht Sache des Gerichts sein, sich in Mutmassungen und Speku-
lationen zur Situation des Beschwerdeführers nach der Rückkehr zu erge-
hen.
In der Beschwerde werden zwar die Aufenthaltsdaten der Eltern des Be-
schwerdeführers in Pakistan präzisiert und weitere Abklärungen beantragt.
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Diese sind jedoch nicht vorzunehmen. Denn selbst wenn sich die Familie
des Beschwerdeführers aktuell tatsächlich erneut in Pakistan aufhalten
sollte, bliebe unklar, ob es sich wieder um einen vorübergehenden Aufent-
halt – aus welchen Motiven auch immer – handeln würde und ob so die
begünstigenden Umstände für den Beschwerdeführer in Kabul definitiv
weggefallen wären. Es obläge ihm im Rahmen der Mitwirkungspflicht,
diese Sachlage zu verdeutlichen. Nicht auszuschliessen wäre ferner bei
einem dauerhaften Aufenthalt der Familie in Pakistan, dass dem Be-
schwerdeführer – nachdem seine Eltern ihren Status falls erforderlich noch
legalisiert hätten – über eine Aufenthaltsalternative in einem Drittstaat ver-
fügen würde.
9.7 Ferner obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für seine Rückkehr al-
lenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG).
9.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung einer
vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
10.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Er stellte in seiner
Rechtsmitteleingabe jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, welches das Gericht mit Instruktionsverfü-
gung vom 31. August 2017 guthiess. Folglich sind keine Verfahrenskosten
zu erheben.
11.2 Mit Verfügung vom 31. August 2017 wurde ausserdem das Gesuch
um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 VwVG) und
dem Beschwerdeführer seine Rechtsvertretung als Rechtsbeiständin zu-
geordnet. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung
der Art. 8–11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2). Die Rechtsvertreterin reichte mit Eingabe vom 6. Septem-
ber 2018 eine Kostennote zu den Akten, in welcher ein Honorar von
Fr. 2‘130.– gefordert wird, was als angemessen erscheint. Demzufolge ist
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der Rechtsvertreterin zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungs-
gerichts ein amtliches Honorar in der erwähnten Höhe zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird ein Honorar zulasten der Gerichts-
kasse in der Höhe von Fr. 2‘130.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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