B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4824/2012
law/hoe
U r t e i l v o m 2 7 . S e p t e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Eva Hostettler.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
(…)
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 26. Juli 2012 / N (…).
D-4824/2012
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin (Mutter) ersuchte mit an die Schweizerische
Botschaft in Colombo (nachstehend: die Botschaft) gerichteter Eingabe
vom 27. Juni 2008 für sich und ihr Kind sinngemäss um die Erteilung ei-
ner Einreisebewilligung zwecks Asylgewährung in der Schweiz. In ihrer
Eingabe machte sie geltend, ihr Ehemann sei am (…) 1996 verhaftet und
am (…) 1999 aus der Haft entlassen worden. Seit dem (…) 2006 sei er
verschwunden. Seither werde sie ständig von ihr unbekannten Personen
zuhause aufgesucht und nach dem Verbleib ihres Ehemannes befragt.
Die ganze Situation sei für sie sehr beängstigend, insbesondere da in Sri
Lanka auch ganze Familien entführt würden.
A.b Die Botschaft forderte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
8. Juli 2008 unter Fristansetzung auf, ihre Vorbringen schriftlich und de-
tailliert vorzutragen, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der explizit
aufgelisteten Fragen (Ziff. 1 bis 4). Ferner seien allfällige weitere ihren
Fall betreffende Beweismittel oder Kopien von Identitätspapieren einzu-
reichen.
A.c Mit Eingabe vom 25. Juli 2008 präzisierte die Beschwerdeführerin ih-
re Vorbringen gegenüber der Botschaft und führte aus, ihr Ehemann sei
aufgrund eines Verdachts verhaftet worden; dieser Verdacht würde fortan
wie ein Fluch auf ihrer Familie lasten, bis alle Familienmitglieder umge-
bracht worden seien. Sie wechsle ständig ihren Wohnort; in Sri Lanka ge-
be es keinen Schutz. Mit Eingabe vom 14. Februar 2009 machte die Be-
schwerdeführerin noch einmal auf ihre schwierige Situation, die sie und
ihre Tochter erdulden müssten, aufmerksam. Sie müssten an wechseln-
den Orten schlafen, würden ständig bedroht und seien sehr angespannt.
A.d Zur Stützung ihrer Vorbringen wurden diverse Dokumente (u.a. eine
Bestätigung der Klageeinreichung vor der Human Rights Commission of
Sri Lanka, eine Bestätigung des IKRK betreffend die Haft und das Ver-
schwinden des Ehemanns, eine Heiratsbestätigung und Geburtsurkun-
den) zu den Akten gereicht.
B.
Im Rahmen des rechtlichen Gehörs teilte das BFM der Beschwerdeführe-
rin mit Instruktionsverfügung vom 28. Juli 2010 (recte: 28. Juni 2010) mit,
es erachte den rechtserheblichen Sachverhalt in ihrer Angelegenheit als
erstellt, weshalb eine Anhörung in der Botschaft nicht notwendig erschei-
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ne. In Beachtung sämtlicher entscheidender Faktoren im Zusammenhang
mit Auslandsgesuchen sowie gestützt auf ihren Sachvortrag gedenke das
BFM, das Asylgesuch abzulehnen und die Einreise in die Schweiz zu
verweigern, da sie und ihr Kind keines Schutzes im Sinne des Asylgeset-
zes bedürften. Unter Fristansetzung wurde der Beschwerdeführerin Ge-
legenheit eingeräumt, sich hierzu schriftlich zu äussern. Gemäss Mittei-
lung der Botschaft vom 10. Dezember 2010 reichte die Beschwerdeführe-
rin keine Stellungnahme ein. Der Mitteilung lag der von der Beschwerde-
führerin unterzeichnete sri-lankische Rückschein hinsichtlich der Eröff-
nung der Instruktionsverfügung des BFM vom 6. Juli 2010 bei.
C.
Mit Verfügung vom 26. Juli 2012 verweigerte das BFM der Beschwerde-
führerin die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. Im
Wesentlichen stützte es seinen Entscheid auf eine fehlende einreise- und
asylrelevante Gefährdungssituation der Beschwerdeführerin in ihrem
Heimatland. Mit dem Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts in BVGE 2007/30 wurde ausgeführt, dass aufgrund der
schriftlichen Eingaben und in Berücksichtigung der Nichtwahrnehmung
der eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme im Rahmen des rechtli-
chen Gehörs der Sachverhalt als rechtsgenüglich erstellt zu betrachten
sei und deshalb auf eine Anhörung habe verzichtet werden können.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Ver-
schwinden des Ehemanns – wenn auch ein für die Beschwerdeführerin
und ihr Kind äusserst tragisches Ereignis – für sich genommen keine
Rechtfertigung für eine Einreise in die Schweiz darzustellen vermöge.
Darüber hinaus seien die Vorbringen zu den Drohungen weitestgehend
unsubstantiiert ausgefallen, da die Beschwerdeführerin weder zur Täter-
schaft noch über die Häufigkeit, die Intensität oder den Zeitpunkt der Ge-
schehnisse etwas ausgesagt habe. Sodann würden auch die schwierige
Lebenssituation und insofern humanitäre Überlegungen keinen Grund für
die Bewilligung der Einreise in die Schweiz darstellen. Die Nichtwahr-
nehmung des rechtlichen Gehörs, bei dem die Beschwerdeführerin die
aktuellen Probleme hätte darlegen können, sei als ein weiteres, gegen
eine Gefährdung zum heutigen Zeitpunkt sprechendes Indiz zu werten.
Die eingereichten Dokumente vermöchten daran nichts zu ändern, da
diese lediglich jene Vorbringen stützen würden (Identität der Beschwerde-
führerin und ihres Kindes, Haft und Verschwinden des Ehemanns), deren
Glaubhaftigkeit vorliegend nicht in Frage gestellt werde. Zusammenfas-
send sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nicht schutzbedürftig
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im Sinne des Asylgesetzes sei, weshalb das Asylgesuch abzulehnen und
die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen sei.
Die Botschaft teilte dem BFM mit, dass sie die Verfügung vom 26. Juli
2012 am 8. August 2012 an die Beschwerdeführerin versandt habe.
D.
Am 4. September 2012 ging der Botschaft eine vom 25. August 2012 da-
tierende englischsprachige Eingabe der Beschwerdeführerin zu, in wel-
cher sie gegen die Verfügung des BFM Beschwerde erhebt und sinnge-
mäss beantragt, die vorinstanzliche Verfügung vom 26. Juli 2012 sei auf-
zuheben und ihr die Einreise in die Schweiz zwecks Asylgewährung zu
bewilligen. Die Botschaft leitete die Beschwerde auf Ersuchen der Be-
schwerdeführerin am 6. September 2012 zuständigkeitshalber an das
Bundesverwaltungsgericht weiter, wo sie am 17. September 2012 eintraf.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser –
was hier nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches
des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Vorliegend wurde die Verfügung des BFM via die Botschaft am
8. August 2012 an die Beschwerdeführerin versandt. Da sich kein Rück-
schein bei den Akten befindet, steht der Zeitpunkt der Eröffnung der an-
gefochtenen Verfügung nicht fest. Die Beschwerde ist jedoch bereits am
4. September 2012 bei der Botschaft in Colombo eingegangen, weshalb
die 30-tägige Beschwerdefrist (Art. 108 Abs. 1 AsylG) eingehalten ist.
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1.3 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst.
Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indes-
sen verzichtet werden, da der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe
genügend klare, sinngemäss Rechtsbegehren und deren Begründung zu
entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann.
1.4 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die
frist- und – vom sprachlichen Mangel abgesehen – formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.5 Gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG ergeht der vor-
liegende Entscheid in deutscher Sprache.
2.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vor-
liegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a
Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriften-
wechsels verzichtet.
3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfah-
rens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1,
SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel
eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich,
so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre
Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befra-
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gung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich
erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten
Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Per-
son ist aber in diesem Fall im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegen-
heit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumin-
dest schriftlich zu äussern (BVGE 2007/30 E. 5.7 S. 367).
4.2 Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerdeführerin von der Botschaft
in Colombo zu ihrem Asylgesuch vom 27. Juni 2008 nicht befragt. Indes
wurde sie im Rahmen des rechtlichen Gehörs mittels Schreiben vom
28. Juni 2010 zur weiteren Konkretisierung ihrer Asylgründe aufgefordert
(vgl. Bst. B hiervor). In Verbindung mit den bereits vorgängig enthaltenen
Fragestellungen sowie den entsprechenden Antworten der Beschwerde-
führerin dazu (vgl. Bstn. A.a und A.b hiervor) konnte das BFM letztlich da-
von ausgehen, dass sämtliche für die Beurteilung des Asylgesuches aus
dem Ausland notwendigen Aspekte abgedeckt waren, namentlich die ge-
nauen Personalien der asylsuchenden Person, die detaillierten Asylvor-
bringen, die unternommenen Massnahmen zur Schutzsuche oder die
Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative. Dabei ist festzu-
stellen, dass sich die Beschwerdeführerin in sämtlichen ihrer Eingaben
grundsätzlich auf den gleichen Sachverhalt berief. Aufgrund der Schilde-
rungen der Beschwerdeführerin sowie des Umstandes, dass diese im
Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs keine Ergänzungen an-
brachte, durfte das BFM davon ausgehen, dass sämtliche für die Beurtei-
lung des Asylgesuchs aus dem Ausland notwendigen Sachverhaltsaspek-
te vorgebracht wurden. Das BFM ist zudem der Begründungspflicht des
Anhörungsverzichts nachgekommen, so dass im vorliegenden Verfahren
dem Anspruch der Beschwerdeführerin auf Gewährung des rechtlichen
Gehörs Rechnung getragen und der entscheidwesentliche Sachverhalt in
genügender Weise und umfassend abgeklärt wurde.
5.
5.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder
ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7
und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM
einer asylsuchenden Person die Einreise zur Abklärung des Sachver-
halts, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufent-
haltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen.
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5.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraus-
setzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu-
kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der
Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur ander-
weitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und
Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. BVGE 2011/10
E. 3.3 S. 126).
6.
6.1 Übereinstimmend mit dem BFM ist festzustellen, dass die Beschwer-
deführerin kein Gefährdungsprofil aufweist, das im heutigen Zeitpunkt mit
erheblicher Wahrscheinlichkeit auf eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
Abs. 1 AsylG schliessen liesse. Das durch die eingereichten Beweismittel
belegte Verschwinden ihres Ehemanns ist zwar zweifelsohne ein tragi-
sches Ereignis im Leben der Beschwerdeführerin. Die angeblich im An-
schluss an das Verschwinden des Ehemanns einsetzenden und seither
andauernden Behelligungen und Drohungen durch unbekannte Dritte
sind demgegenüber nicht näher belegt. Die diesbezüglichen Ausführun-
gen der Beschwerdeführerin sind zudem sehr vage ausgefallen. Ihren
Vorbringen ist nichts Näheres hinsichtlich Intensität, Häufigkeit oder Zeit-
punkt der angeblichen Drohungen oder zur Täterschaft zu entnehmen,
dies obwohl sie geltend macht, schon über Jahre hinweg behelligt und
bedroht zu werden. Aufgrund der Ausführungen der Beschwerdeführerin
wird auch nicht klar, weshalb sich unbekannte Dritte heute noch – mithin
sechs Jahre nach dessen Verschwinden – für ihren Ehemann interessie-
ren und sie in diesem Zusammenhang regelmässig belästigen sollen.
Insgesamt sind die Vorbringen der Beschwerdeführerin daher nicht ge-
eignet, eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von
Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. Die geltend gemachte Verfolgungssi-
tuation durch unbekannte Dritte fällt im Übrigen auch deshalb nicht unter
Art. 3 AsylG, weil sich die Beschwerdeführerin wegen dieser Benachteili-
gungen an die sri-lankischen Behörden hätte wenden und diese um
Schutz hätte ersuchen können, was sie gemäss Aktenlage bisher offen-
bar unterlassen hat.
7.
7.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin
nicht gelungen ist, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu
machen. Es erübrigt sich daher, auf weitere Vorbringen in der Beschwer-
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de einzugehen, da diese am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Das
BFM hat der Beschwerdeführerin demnach zu Recht und mit zutreffender
Begründung die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch
abgelehnt.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwal-
tungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in
fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die
Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Schweizerische Bot-
schaft in Colombo und an das BFM.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Eva Hostettler
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