B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4825/2015
Ur t e i l vom 1 3 . Augus t 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren (…),
Iran,
vertreten durch (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 28. Juli 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 12. Juni 2015 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass er anlässlich seiner Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) B._______ vom 22. Juni 2015 im Wesentlichen vorbrachte, er sei
iranischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und im Heimatland als Mit-
glied der Demokratischen Kurdischen Partei politisch aktiv gewesen,
dass er in den Jahren 2010 und 2013 in Zusammenhang mit den Newroz-
Festlichkeiten vom iranischen Geheimdienst festgenommen und misshan-
delt worden sei,
dass er auch letztes Jahr wieder hätte verhaftet werden sollen, aber durch
den Anruf eines verhafteten Parteimitglieds rechtzeitig davon erfahren
habe, und anfangs Dezember 2014 aus dem Iran geflohen sei,
dass er über die Türkei und ihm unbekannte Länder im Juni 2015 nach
Ungarn gelangt sei, wo er sich zwei Tage aufgehalten habe und daktylos-
kopiert worden sei, aber kein Asylgesuch gestellt habe, bevor er am
11. Juni 2015 in die Schweiz eingereist sei,
dass er nichts Konkretes vorbringen könne, das gegen eine allfällige Zu-
ständigkeit Ungarns und gegen eine Wegweisung dorthin sprechen würde,
er aber diesbezüglich allenfalls einen Rechtsanwalt beiziehen werde,
dass er gesund sei,
dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhalts auf das Protokoll bei den Akten ver-
wiesen wird (vgl. vorinstanzliche Akten A4),
dass das SEM mit Verfügung vom 28. Juli 2015 – eröffnet am 3. August
2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das
Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn
anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens
am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
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der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den
Beschwerdeführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. August 2015 beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde erhob, worin um Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung und um Rückweisung der Sache zur Neubeurtei-
lung, eventualiter um Eintreten auf das Asylgesuch, und subeventualiter
um Einholung einer Garantie der ungarischen Behörden bezüglich der Be-
rücksichtigung und Einhaltung des Völkerrechts hinsichtlich Unterkunft, fi-
nanzieller Nothilfe und medizinischer Versorgung, ersucht wurde,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde und um Anweisung an die zuständigen Behör-
den, von Vollzugshandlungen abzusehen, ersucht wurde,
dass zudem um Einsicht in die vorinstanzlichen Akten A1, A2, A5, A6, A7,
A8, A9, A11 und A13, eventualiter um Gewährung des rechtlichen Gehörs
dazu, und Einräumung einer Frist zur Beschwerdeergänzung ersucht
wurde,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung im Wesentlichen geltend
machte, das SEM habe ihm nicht alle Akten ausgehändigt und es sei für
ihn nicht ersichtlich, ob es sich bei den nicht edierten Akten A1, A2, A5, A6,
A7, A8, A9, A11 und A13 um entscheidwesentliche Dokumente handle,
weshalb ihm diese offenzulegen seien,
dass er in Ungarn zwar die Fingerabdrücke habe erfassen lassen müssen,
dort aber kein Asylgesuch gestellt habe, weshalb Ungarn nicht für die
Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei,
dass eine Überstellung nach Ungarn aufgrund der dortigen Zustände, für
die er auf die neusten Mitteilungen von Pro Asyl vom 7./21. Juli 2015 und
die Berichte des UNHCR verweise, und dem Risiko, grundlos inhaftiert zu
werden oder obdachlos zu bleiben, nicht völkerrechtskompatibel sei,
dass das SEM die Zustände in Ungarn nicht abgeklärt habe und ihm bei
der Befragung vom 22. Juni 2015 auch keine diesbezüglichen Fragen ge-
stellt habe, so dass er nicht habe darlegen können, dass er in den zwei
Tagen, in denen er sich im Asylzentrum in Ungarn aufgehalten habe, nur
eine Mahlzeit erhalten habe,
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dass er in der Befragung zwar gesagt habe, gesund zu sein, er aber unter
(…) leide und entsprechende Medikamente einnehme, und wegen eines
(…) in Behandlung gewesen sei (vgl. beiliegende Berichte der C._______
[…] und des [Spitals] vom 6. Juli 2015), und es fragwürdig sei, ob er in
Ungarn medizinisch fachgerecht versorgt werden könnte,
dass die Schweiz von Ungarn zumindest eine Garantie für seine men-
schenrechtskonforme Unterbringung und medizinische Versorgung einzu-
holen habe,
dass auf die weitere Beschwerdebegründung – soweit entscheidwesentlich
– in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 11. August 2015 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die verfahrensrechtliche Rüge des Beschwerdeführers, das SEM
habe das rechtliche Gehör verletzt, da er bei der Befragung vom 22. Juni
2015 das in Ungarn Erlebte nicht habe schildern können, und ihm nicht
vollumfängliche Akteneinsicht gewährt worden sei, nicht greift,
dass der Beschwerdeführer bei der Befragung vom 22. Juni 2015 explizit
aufgefordert wurde, Gründe, die gegen eine Wegweisung nach Ungarn
sprechen würden, zu nennen (vgl. A4 S. 7),
dass auch das Akteneinsichtsrecht des Beschwerdeführers nicht verletzt
wurde,
dass die Akteneinsicht unter Beachtung der Art. 27 f. VwVG zu gewähren
ist,
dass in interne Akten, die von der verfügenden Behörde ausschliesslich für
den Eigengebrauch beziehungsweise für die interne Entscheidfindung er-
stellt werden (bspw. Notizen zuhanden einer Drittperson innerhalb der Be-
hörde, Telefonnotizen, Anträge, Entscheidentwürfe), keine Einsicht zu ge-
währen ist (vgl. BGE 115 V 303),
dass die Akten A1 (beim Eintritt ins EVZ ausgefülltes Personalienblatt), A8
(Empfangsbestätigung des Beschwerdeführers bzgl. Aushändigung Zug-
billett und A7), A11 und A13 (Empfangsbestätigung Ungarns bzgl. A10 und
A12) vom SEM zutreffend als nicht entscheidwesentlich qualifiziert wurden,
dass die Akte A7 (Zuweisung des Beschwerdeführers an den Kanton
D._______) vom SEM zutreffend als dem Beschwerdeführer bereits be-
kannt qualifiziert wurde,
dass die Akten A5, A6 und A9 (interne Triageblätter bzgl. Verfahrensab-
läufe) vom SEM zutreffend als nicht dem Akteneinsichtsrecht unterliegende
interne Akten im Sinne von BGE 115 V 303 qualifiziert wurden,
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dass schliesslich die Akte A2 (Fingerabdruckvergleich) vom SEM zwar un-
zutreffend als unwesentlich qualifiziert wurde, dies indes keinen Nachteil
für den Beschwerdeführer zur Folge hatte, da die Akte A2 der Akte A3 ent-
spricht (Eurodac-Treffer), die dem Beschwerdeführer ediert wurde,
dass aufgrund des Gesagten keine Veranlassung besteht, die angefoch-
tene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, und die Gesuche des
Beschwerdeführers um Akteneinsicht und Fristansetzung zur Beschwerde-
ergänzung abzuweisen sind,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die
einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Ka-
pitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
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entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), respektive einen Antragsteller,
der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat
einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mit-
gliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24,
25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen
Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat vor
der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat
ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum
Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei
die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Art. 17
Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eu-
rodac»-Datenbank ergab, dass er am 6. Juni 2015 in Ungarn in das Ho-
heitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist war und dort am 7. Juni 2015 ein
Asylgesuch eingereicht hatte,
dass das SEM die ungarischen Behörden deshalb am 13. Juli 2015 um
Wiederaufnahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1
Bst. b Dublin-III-VO ersuchte,
dass dieses Ersuchen von Ungarn innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO
vorgesehenen Frist unbeantwortet blieb, womit Ungarn seine Zuständigkeit
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gemäss der Dublin-Verfahrensregelung aufgrund der sogenannten Verfris-
tung akzeptiert hat (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO),
dass der Einwand des Beschwerdeführers, er habe in Ungarn kein Asylge-
such gestellt, nicht dem Eintrag in der «Eurodac»-Datenbank entspricht
und im Übrigen bezüglich der Zuständigkeitsfrage unbehelflich ist, da be-
reits die von den ungarischen Behörden registrierte Einreise des Be-
schwerdeführers am 6. Juni 2015 in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten
die Zuständigkeit Ungarns für die Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens begründet (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass der Wunsch des Beschwerdeführers um Verbleib in der Schweiz an
der Zuständigkeit Ungarns nichts zu ändern vermag, zumal die Dublin-III-
VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfen-
den Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/40 E. 8.3),
dass auch die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe die Zu-
ständigkeit Ungarns nicht zu negieren vermögen,
dass Ungarn Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen grundsätzlich nachkommt,
dass im Weiteren davon ausgegangen wird, grundsätzlich anerkenne und
schütze Ungarn die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtli-
nien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom
26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aber-
kennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie
2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf-
nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnah-
merichtlinie), ergeben,
dass es aus Sicht der Schweiz keine hinreichenden Gründe für die An-
nahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antrag-
steller in Ungarn würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine
Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne
von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl.
C 364/1 vom 18.12.2000; EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, womit
sich im Falle von Ungarn kein Anwendungsfall der Bestimmung von Art. 3
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Abs. 2 (zweiter Untersatz) Dublin-III-VO respektive eine daraus folgende
Zuständigkeit der Schweiz ergeben kann,
dass das ungarische Asylsystem in der Vergangenheit zwar zu Klagen An-
lass gab (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2093/2012 vom
9. Oktober 2013),
dass jedoch ab Sommer 2013 eine relevante Verbesserung der Verhält-
nisse sowohl in rechtlicher als auch in organisatorischer Hinsicht beobach-
tet werden konnte, gerade auch im Fall von Dublin-Rückkehrern durch die
Gewährleistung des Zugangs zum ordentlichen Asylverfahren,
dass auch der Kommissar für Menschenrechte des europäischen Rates in
seinem Bericht zu Ungarn vom 16. Dezember 2014 zum Schluss gelangte,
seit Sommer 2013 hätten sich die Verhältnisse grundsätzlich verbessert
(vgl. Report by Nils Muižnieks, Commissioner for Human Rights of the
Council of Europe, Following his visit to Hungary from 1 to 4 July 2014,
Rz. 152 ff.),
dass angesichts der aktuellen Mehrbelastung aufgrund gestiegener Asyl-
gesuchszahlen zwar über neuerliche Mängel des ungarischen Asylsystems
berichtet wird, etwa was die Betreuung besonders verletzlicher Personen
betrifft (vgl. bspw. das Ungarische Helsinki Komitee vom 4. März 2015
[
4March2015.pdf]),
dass das Bundesverwaltungsgericht aber weiterhin davon ausgeht, im
Falle von Dublin-Rückkehrern sei in der Regel sowohl der Zugang zum un-
garischen Asylverfahren als auch eine hinreichende Versorgung der asyl-
suchenden Personen gewährleistet (vgl. bspw. Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts D-4660/2015 vom 6. August 2015, D-690/2015 vom 6. Au-
gust 2015, D-2408/2015 vom 23. Juli 2015 und E-4434/2015 vom 23. Juli
2015), und die in der Beschwerdeeingabe vom 7. August 2015 angeführten
Berichte zur allgemeinen Lage in Ungarn an dieser Einschätzung nichts zu
ändern vermögen,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen in der Rechtsmittelein-
gabe vom 7. August 2015, wonach die Gefahr bestehe, dass er in Ungarn
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ohne Unterstützung auf der Strasse leben müsse und keine oder mangel-
hafte medizinische Versorgung erhalten würde, implizit die Anwendung der
Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der – das
Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von
Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1,
SR 142.311] fordert, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus hu-
manitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dub-
lin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass der Beschwerdeführer mit seinen allgemeinen Ausführungen zur Si-
tuation in Ungarn und der Rüge, er habe dort im Asylzentrum nur eine
Mahlzeit erhalten, indes kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan
hat, er würde in Ungarn kein faires Asylverfahren durchlaufen und allenfalls
ungebührlich inhaftiert beziehungsweise dauerhaft unzulänglichen Aufent-
haltsbedingungen ausgesetzt, hat er Ungarn doch bereits kurz nach der
Einreise und vor der Fällung eines Asylentscheids verlassen,
dass er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nöti-
genfalls an die ungarischen Behörden wenden und die ihm zustehenden
Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26
Aufnahmerichtlinie),
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Ungarn werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement miss-
achten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein
Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG ge-
fährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches
Land gezwungen zu werden,
dass damit kein Grund zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer würde
in Ungarn in eine existenzielle Not geraten,
dass auch die vom Beschwerdeführer, der sich bei der Befragung vom
22. Juni 2015 als gesund bezeichnete (vgl. A4 S. 7), vorgebrachten ge-
sundheitlichen Probleme (…) nicht gegen eine Überstellung sprechen,
dass eine zwangsweise Rückweisung nur dann einen Verstoss gegen
Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem
fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todes-
nähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]), was für die Si-
tuation des Beschwerdeführers offensichtlich nicht zutrifft,
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dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische
Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforder-
liche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen
umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie),
und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche me-
dizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer ge-
eigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2
Aufnahmerichtlinie),
dass davon ausgegangen werden darf, dass der Beschwerdeführer in Un-
garn, das grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur
verfügt, adäquate Behandlung und Betreuung finden wird, und es ihm ob-
liegt, sich diesbezüglich an die zuständigen Behörden vor Ort zu wenden,
dass zudem die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftrag-
ten schweizerischen Behörden den medizinischen Umständen bei der Be-
stimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdefüh-
rers Rechnung tragen und die ungarischen Behörden vorgängig in geeig-
neter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren
werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO),
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. zum Ganzen das Grundsatzurteil E-641/2014 vom 13. März
2015, zur Publikation vorgesehen) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass lediglich festzuhalten bleibt, dass es für die Einholung spezifischer
Garantien Ungarns bezüglich menschenrechtskonformer Unterbringung
und medizinischer Versorgung des Beschwerdeführers aufgrund der vor-
stehenden Erwägungen keine Veranlassung gibt, und der entsprechende
Beschwerdeantrag abzuweisen ist,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle nochmals
festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein
Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen
(vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
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– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- o-
der Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Ungarn angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2010/45 E. 10),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde als gegenstandslos erweist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–(Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand: