B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4827/2015
pjn
Ur t e i l vom 2 8 . S e p t embe r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______, geboren am [...],
B._______, geboren am [...],
sowie deren Kinder
C._______, geboren am [...], und
D._______, geboren am [...],
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Yassin Abu-Ied, Rechtsanwalt,
[...],
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Asyl; Verfügung des SEM vom 23. Juli 2015
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden sind syrische Staatsangehörige arabischer Eth-
nie und stammen aus Idlib in der gleichnamigen Provinz, wobei sie ihren
letzten Wohnsitz in Damaskus hatten. Gemäss eigenen Angaben verlies-
sen sie ihren Heimatstaat am 2. Januar 2013 auf dem Luftweg von Damas-
kus in Richtung Ägypten, von wo sie nach Libyen gelangten. Am 13. De-
zember 2013 reisten sie von Italien her kommend unkontrolliert in die
Schweiz ein und stellten gleichentags beim Empfangs- und Verfahrens-
zentrum Chiasso Asylgesuche. Am 20. Dezember 2013 wurden sie durch
das damalige Bundesamt für Migration (BFM; nunmehr Staatssekretariat
für Migration [SEM]) summarisch und am 18. November 2014 jeweils ein-
gehend zu den Gründen ihrer Asylgesuche befragt. Zwischenzeitlich wur-
den sie für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Zürich zugewiesen.
B.
Die Beschwerdeführenden machten anlässlich ihrer Befragungen im We-
sentlichen geltend, sie hätten Syrien wegen des Bürgerkriegs verlassen.
Im November oder Dezember 2012 sei ihr Wohnhaus in einem Vorort von
Damaskus von einer Bombe getroffen und zerstört worden. Nur durch gros-
ses Glück sei niemand von ihnen verletzt worden, ihre damals wenige Mo-
nate alte Tochter C._______ habe jedoch einen Schock erlitten. Im Rah-
men der eingehenden Anhörung machte der Beschwerdeführer (Ehemann)
des Weiteren geltend, in der Zwischenzeit ‒ etwa sieben Monate vor dem
Termin der Anhörung ‒ habe er erfahren, dass an die Adresse seiner Eltern
in Idlib durch den dortigen Quartiervorsteher ein militärisches Aufgebot an
ihn ergangen sei. Er habe seinen obligatorischen Militärdienst zwar bereits
zwischen den Jahren 2003 und 2005 abgeleistet, sei nun jedoch als Re-
servist wieder zum Dienst in der staatlichen syrischen Armee aufgeboten
worden.
C.
Mit Verfügung vom 23. Juli 2015 lehnte das SEM die Asylgesuche der Be-
schwerdeführenden ab. Gleichzeitig ordnete es wegen Unzumutbarkeit
des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an.
Zur Begründung der Ablehnung der Asylgesuche führte das Staatssekre-
tariat im Wesentlichen aus, die betreffenden Vorbringen der Beschwerde-
führenden seien entweder nicht asylrelevant oder nicht glaubhaft.
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D.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 8. August 2015 fochten die Be-
schwerdeführenden diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht an.
Dabei beantragten sie hauptsächlich die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und die Gewährung des Asyls. In prozessualer Hinsicht wurde
beantragt, den Beschwerdeführenden sei die unentgeltliche Prozessfüh-
rung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren. Auf die Begründung
der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 21. August 2015 hiess der zuständige Instruk-
tionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung vorbehältlich
des Einreichens einer Fürsorgebestätigung mit Frist bis zum 31. August
2015 gut.
F.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 31. August 2015 reichten die Be-
schwerdeführenden eine Fürsorgebestätigung ein.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 8. September 2015 wurde das SEM zu einer
Vernehmlassung aufgefordert.
H.
Mit Vernehmlassung vom 10. September 2015 hielt das SEM vollumfäng-
lich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 22. September 2015 wurde den Beschwerde-
führenden in Bezug auf die Vernehmlassung der Vorinstanz das Replik-
recht erteilt.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden ge-
gen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz (AsylG; SR 142.31)
durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwal-
tungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Per-
sonen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor wel-
chem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwen-
dungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Die Beschwerdeführenden sind legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
3.
Die hauptsächlichen Beschwerdeanträge lauten, es sei die angefochtene
Verfügung aufzuheben und den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren.
Mithin richtet sich die Beschwerdeeingabe sinngemäss ausschliesslich ge-
gen die Ziff. 1 und 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung (betref-
fend die Ablehnung des Asylgesuchs sowie die Feststellung des SEM, die
Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht). Die Fra-
gen der Wegweisung und deren Vollzugs bilden damit nicht Gegenstand
des Beschwerdeverfahrens, und die von der Vorinstanz verfügte vorläufige
Aufnahme bleibt von der Anfechtung unberührt.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flücht-
lingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem
Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Re-
ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-
gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von
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Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Dabei ist auch den frauenspe-
zifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen.
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-
eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die we-
gen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen aus-
gesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt
zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30).
5.
5.1 Das SEM führte zur Begründung der Ablehnung der Asylgesuche zum
einen aus, soweit die Beschwerdeführenden geltend machten, ihr Wohn-
haus in Damaskus sei durch ein Bombardement zerstört worden und sie
hätten in Syrien allgemein keine Lebenssicherheit mehr gehabt, so seien
diese Schwierigkeiten auf die allgemeine Bürgerkriegssituation zurückzu-
führen. Dieser Einschätzung der Vorinstanz ist vollumfänglich zu folgen.
Mit den genannten Vorbringen machen die Beschwerdeführenden keine
asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG geltend, die
gegen sie selbst als individuelle Personen gerichtet wäre. Zwar ist ohne
weiteres nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführenden es infolge der
Kriegssituation und den damit verbundenen erheblichen Gefahren für Leib
und Leben nicht mehr als zumutbar erachteten, weiterhin in Damaskus
oder allenfalls in ihrer Heimatregion Idlib wohnhaft zu bleiben. Diesem Um-
stand kann jedoch unter dem spezifischen Aspekt der Asylrelevanz keine
Bedeutung zukommen.
5.2
5.2.1 Zum anderen gelangte die Vorinstanz in Bezug auf die geltend ge-
machte Einberufung des Beschwerdeführers als Reservist zum Dienst in
der staatlichen syrischen Armee zur folgenden Einschätzung: Beim in die-
sem Zusammenhang als Beweismittel abgegebenen Dokument handle es
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sich um einen Einteilungsschein für Reservisten, auf welchem die Zutei-
lung der betreffenden Person und deren Pflichten aufgeführt seien. Es liege
demnach kein Marschbefehl oder anderweitiges Aufgebot vor. Vielmehr
lege der Zuteilungsschein lediglich fest, wie der Reservist vorzugehen
habe, falls er eines Tages einberufen würde.
5.2.2 In diesem Zusammenhang wurde das SEM mit Zwischenverfügung
vom 8. September 2015 dazu aufgefordert, sich im Rahmen der Vernehm-
lassung dazu zu äussern, wie es zu der Einschätzung gelangt sei, bei dem
vom Beschwerdeführer als syrischer militärischer Marschbefehl bezeich-
neten Beweismittel handle es sich um einen blossen Einteilungsschein für
Reservisten. Mit der Vernehmlassung vom 10. September 2015 führte die
Vorinstanz diesbezüglich aus, in einem internen Gutachten zum Thema
„Ausweise der syrischen Streitkräfte“ sei das betreffende Dokument abge-
bildet und beschrieben. Daraus ergebe sich, dass es sich um eine soge-
nannte „Reservistenkarte“ beziehungsweise um einen „Einteilungsschein
für Reservisten“ handle. Angesichts dessen sei auf eine detaillierte Über-
setzung des Dokuments verzichtet worden.
5.2.3 Bezüglich dieser Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden
mit Zwischenverfügung vom 22. September 2015 das Replikrecht erteilt.
Diese Gelegenheit zur Äusserung wurde durch die Beschwerdeführenden
nicht genutzt. Die Beschwerdeschrift beschränkt sich im Wesentlichen auf
die Behauptung, es handle sich beim erwähnten Beweismittel um einen
Marschbefehl.
5.2.4 Nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist die durch
das SEM mit der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung vor-
genommene Einschätzung zur Bedeutung des fraglichen Beweismittels zu-
treffend. Es handelt sich bei diesem schriftlichen Dokument um eine ‒ im
vorliegenden Fall vom 1. Mai 2013 datierende ‒ Mitteilung an Reservisten
der staatlichen syrischen Armee, mit welcher ihnen die militärische Zutei-
lung im Falle ihrer tatsächlichen Einberufung in den aktiven Reservedienst
übermittelt wird. Zudem wird dabei ein Code mitgeteilt, dessen Veröffentli-
chung durch die militärischen Behörden die Einberufung der betreffenden
Einheiten und der zugeteilten Reservisten auslöst. Mit anderen Worten bil-
det das fragliche Dokument keinen militärischen Marschbefehl, sondern
dient lediglich dazu, dem Beschwerdeführer mitzuteilen, in welcher Einheit
und unter welchen Voraussetzungen er allenfalls künftig zum aktiven Re-
servedienst in der staatlichen syrischen Armee befohlen würde. Die blosse
Möglichkeit, künftig gegebenenfalls als Reservist aufgeboten zu werden,
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ist nicht geeignet, zum heutigen Zeitpunkt eine asylrechtlich relevante Ge-
fährdung als Dienstverweigerer oder Deserteur (vgl. zur entsprechenden
Situation in Syrien BVGE 2015/3 E. 6.7.2 f.) zu begründen.
5.3 Zusammenfassend erweist sich, dass die Beschwerdeführenden keine
asylrelevante Verfolgung geltend gemacht haben. Die Vorinstanz hat folg-
lich ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asyl-
gesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
(Art. 44 AsylG). Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung er-
teilt und zudem besteht kein Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung
steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde
demnach von der Vorinstanz zu Recht angeordnet.
6.2 Im vorliegenden Fall ist im Übrigen anzumerken, dass sich aus den
angestellten Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführen-
den seien in ihrem Heimatstaat Syrien angesichts der dort herrschenden
Situation zum heutigen Zeitpunkt nicht gefährdet. Indessen ist eine solche
Gefährdungslage im Falle der Beschwerdeführenden ausschliesslich auf
die allgemeine in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzufüh-
ren, welche durch die Vorinstanz mit Verfügung vom 23. Juli 2015 gestützt
auf Art. 83 Abs. 4 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) im Rahmen
der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Voll-
zugs der Wegweisung berücksichtigt wurde.
7.
Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass der – einzig in den
Punkten 1 und 2 des Dispositivs angefochtene – Asylentscheid des SEM
das Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folg-
lich abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indes-
sen wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltli-
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Seite 8
che Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenver-
fügung vom 21. August 2015 gutgeheissen. Somit haben die Beschwerde-
führenden keine Verfahrenskosten zu tragen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
Versand: