B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4827/2018
Ur t e i l vom 2 8 . S e p t embe r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richter François Badoud, Richterin Contessina Theis,
Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse,
Gesuchsteller,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Revision des Urteils D-4443/2018 vom 16. August 2018
betreffend Wegweisung und Vollzug der Wegweisung /
N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das SEM mit Verfügung vom 28. Juni 2018 das Asylgesuch des Ge-
suchstellers vom 24. Januar 2018 ablehnte und dessen Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass der Gesuchsteller gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 2. August
2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liess,
dass das Bundesverwaltungsgericht darauf mit Urteil D-4443/2018 vom
16. August 2018 wegen Nichteinhaltung der Beschwerdefrist nicht eintrat,
dass der Gesuchsteller mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom
23. August 2018 um Aufhebung des Urteils D-4443/2018 und um Wieder-
aufnahme des Beschwerdeverfahrens vom 2. August 2018 ersuchen liess,
dass dem Revisionsgesuch die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei und
die zuständigen kantonalen Behörden im Sinne einer superprovisorischen
Massnahme anzuweisen seien, bis zum Entscheid über die aufschiebende
Wirkung von jeglichen Vollzugsmassnahmen Abstand zu nehmen,
dass die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses zu verzichten sei,
dass dem Revisionsgesuch unter anderem eine Kopie eines Couverts und
eines Sendungsverlaufs der Schweizerischen Post beilagen,
dass die Instruktionsrichterin am 24. August 2018 den Vollzug der Wegwei-
sung gestützt auf Art. 126 BGG per sofort einstweilen aussetzte,
dass sie mit Verfügung vom 29. August 2018 festhielt, der Vollzug der Weg-
weisung bleibe ausgesetzt und der Gesuchsteller könne den Abschluss
des Verfahrens in der Schweiz abwarten,
dass sie gleichzeitig das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege guthiess und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
verzichtete,
dass sie das SEM aufforderte, bis zum 13. September 2018 Auskunft über
die Eröffnung der den Gesuchsteller betreffenden Verfügung vom 28. Juni
2018 zu erteilen und die Eröffnung entsprechend zu belegen,
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dass der Rechtsvertreter des Gesuchstellers am 29. August 2018 – vorab
per Telefax – eine Honorarnote zu den Akten reichte,
dass sich die Vorinstanz mit Stellungnahme vom 7. September 2018 zur
Frage der Eröffnung der Verfügung vom 28. Juni 2018 äusserte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem Beschwerden gegen
Verfügungen des SEM beurteilt, wobei das Gericht auf dem Gebiet des
Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig entscheidet (vgl. dazu
Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG),
dass es auch zuständig für die Revision von Urteilen ist, die es in seiner
Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1),
dass das Bundesverwaltungsgericht über Revisionsgesuche in einer Be-
setzung mit drei Richtern oder Richterinnen entscheidet (Art. 21 Abs. 1
VGG), sofern das Revisionsgesuch nicht in die einzelrichterliche Zustän-
digkeit fällt (Art. 23 Abs. 1 VGG),
dass gemäss Art. 45 VGG für die Revision von Urteilen des Bundesverwal-
tungsgerichts sinngemäss die Art. 121-128 BGG sinngemäss geltend,
dass nach Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsge-
suchs Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet,
dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Unabän-
derlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeent-
scheides angefochten wird, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft besei-
tigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36; vgl. ferner KARIN SCHERRER REBER, in:
Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016,
N 1 zu Art. 66),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf Gesuch hin seine Urteile aus den
in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision zieht (Art. 45 VGG),
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dass im Revisionsgesuch insbesondere der angerufene Revisionsgrund
anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von
Art. 124 BGG darzutun ist,
dass der Gesuchsteller den Revisionsgrund von Art. 121 Bst. d BGG (ver-
sehentliches Nichtberücksichtigen von in den Akten liegenden erheblichen
Tatsachen) geltend macht und ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisi-
onsbegehrens aufzeigt,
dass auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch einzu-
treten ist,
dass die Stellungnahme des SEM vom 7. September 2018 dem Gesuch-
steller bisher nicht zur Kenntnis gebracht wurde,
dass angesichts des vorliegenden Verfahrensausgangs auf eine vorgän-
gige Anhörung in diesem Zusammenhang verzichtet werden kann (vgl.
Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG) und die Stellungnahme dem Gesuchsteller zu-
sammen mit dem vorliegenden Urteil offengelegt wird,
dass der angerufene Revisionsgrund von Art. 121 Bst. d BGG auch für Pro-
zessentscheide gilt,
dass sich die Frage der Begründetheit der Revision in einem solchen Fall
– entsprechend der Rechtskraftwirkungen des prozessualen Beschwerde-
entscheids – auf die Frage der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der Be-
schwerde im früheren Verfahren beschränkt (vgl. etwa Urteil des BVGer
E-790/2018 vom 8. März 2018 E. 3),
dass bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Beschwerde der korrekten
Bestimmung des Zeitpunkts der Eröffnung des angefochtenen Entscheids
zentrale Bedeutung zukommt,
dass sich das Urteil D-4443/2018 vom 16. August 2018 auf die Feststellung
stützt, dem Gesuchsteller sei die Verfügung vom 28. Juni 2018 gemäss der
späteren Eröffnung (vgl. Art. 53a der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 [AsylV 1, SR 142.311]) und dem entsprechenden Rückschein der
Post am 1. Juli 2018 eröffnet worden,
dass demnach die 30-tägige Beschwerdefrist am 31. Juli 2018 abgelaufen,
die am 2. August 2018 eingereichte Beschwerde verspätet und daher of-
fensichtlich unzulässig sei,
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dass diese Feststellung jedoch insofern auf einer offenkundig unzutreffen-
den Wahrnehmung der Aktenlage basiert, als übersehen wurde, dass es
sich beim vermerkten Eröffnungsdatum um einen Sonntag und damit um
einen Wochentag handelt, an welchem die schweizerischen Poststellen in
der Regel geschlossen sind,
dass das Staatssekretariat in seiner Stellungnahme vom 7. September
2018 auf den Sendungsverlauf der Schweizerischen Post zur Sendungs-
nummer (…) (Akten SEM A 38) verwies, welchen es am 3. September
2018 ausdruckte und der mit dem vom Gesuchsteller eingereichten Sen-
dungsverlauf identisch ist,
dass aus diesem hervorgeht, dass die vorinstanzliche Verfügung vom
28. Juni 2018 dem Gesuchsteller am 29. Juni 2018 zur Abholung gemel-
det, tags darauf an der Abhol-/Zustellstelle ankam und am 2. Juli 2018 am
Schalter zugestellt wurde,
dass die Verfügung des SEM vom 28. Juni 2018 dem Gesuchsteller somit
tatsächlich nicht am 1. Juli 2018, sondern am 2. Juli 2018 eröffnet worden
ist,
dass dies aus dem Sendungsverfolgungssystem der Schweizerischen
Post hervorgegangen wäre, eine entsprechende Abklärung im Verfahren
D-4443/2018 jedoch unterblieb, weil es offenkundig zu einer Verkettung
verschiedener Umstände kam,
dass erstens vom Gesuchsteller anlässlich der Quittierung gegenüber der
Post auf dem Rückschein ein unzutreffendes Datum (1. statt 2. Juli 2018)
eingetragen wurde, zweitens von der Post auf dem Rückschein keine Ge-
genquittung durch einen Poststempel erfolgte und drittens vom Gericht
mangels Erkennens eines Sonntages als aufgeführtem Eröffnungstag auf
die vorhandene, jedoch unzutreffende Parteiangabe abgestellt wurde,
dass es nach dem Gesagten im Verfahren D-4443/2018 zu einem Überse-
hen einer in den Akten liegenden erheblichen Tatsache gemäss Art. 121
Bst. d BGG gekommen ist, zumal ausser Frage steht, dass bei einer kor-
rekten Wahrnehmung der Akten kein Prozessurteil ergangen wäre, da auf-
grund der Eröffnung am 2. Juli 2018 und des Feiertages vom 1. August
2018 die Beschwerdefrist am 2. August 2018 endete (vgl. Art. 108 Abs. 1
AsylG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 und 3 VwVG) und diese demnach mit der Be-
schwerde vom 2. August 2018 tatsächlich gewahrt wurde,
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dass nach diesen Erwägungen das Revisionsgesuch gutzuheissen, das
Urteil D-4443/2018 vom 16. August 2018 aufzuheben und als Folge davon
das Beschwerdeverfahren unter einer neuen Verfahrensnummer wieder-
aufzunehmen ist,
dass auf das wiederaufzunehmende Verfahren die für das Beschwerdever-
fahren massgebenden Vorschriften und Grundsätze anzuwenden sind,
dass eine hängige Beschwerde gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG aufschieben-
de Wirkung hat, weshalb der Gesuchsteller den Ausgang des Beschwer-
deverfahrens in der Schweiz abwarten darf (vgl. auch Art. 42 AsylG),
dass dem Gesuchsteller – unabhängig von der ihm gewährten unentgeltli-
chen Prozessführung – bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG),
dass der Gesuchsteller mit seinem Revisionsbegehren durchgedrungen
ist, weshalb eine Parteientschädigung für die notwendigerweise erwachse-
nen Kosten zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass in der eingereichten Honorarnote vom 29. August 2018 ein zeitlicher
Aufwand von 4,05 Stunden (zu Fr. 300.–) und Spesen von Fr. 7.30 aufge-
führt werden,
dass dies angemessen erscheint, weshalb die durch das Bundesverwal-
tungsgericht zu entrichtende Parteientschädigung auf Fr. 1‘316.40 (inkl.
Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzu-
setzen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen.
2.
Das Urteil D-4443/2018 vom 16. August 2018 wird aufgehoben und das
Beschwerdeverfahren unter neuer Verfahrensnummer wiederaufgenom-
men. Der Gesuchsteller darf den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in
der Schweiz abwarten.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dem Gesuchsteller wird zulasten der Gerichtskasse eine Parteientschädi-
gung von Fr. 1‘316.40 ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kan-
tonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Sandra Sturzenegger
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