Abtei lung IV
D-4828/2007
{T 0/2}
Urteil vom 17. August 2007
Mitwirkung: Richter Robert Galliker, Walter Lang, Fulvio Haefeli
Gerichtsschreiber Gregor Geisser
A._______, Elfenbeinküste,
alias B._______,
alias C._______, Liberia,
c/o (...),
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 12. Juli 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung /
(...)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat im
Dezember 2005 und reiste nach einem zwischenzeitlichen, rund eineinhalbjährigen
Aufenthalt im Niger am 23. Mai 2007 von Frankreich her illegal in die Schweiz ein.
Ohne ein dafür rechtsgenügliches Dokument abzugeben, stellte am 23. Mai 2007
unter den erstrubrizierten Angaben im D._______ ein Asylgesuch. In der Folge
wurde der Beschwerdeführer ins E._______ transferiert, wo er am 5. Juli 2007
summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des
Heimatlandes befragt wurde.
B. Gemäss Erkenntnissen des BFM (Fingerabdruckvergleich) trat der Beschwerde-
führer bereits am 12. beziehungsweise 19. Mai 2007 im Zuge eines illegalen
Grenzübertritts in Chiasso vor dem Schweizer Grenzwachtkorps (GWK) unter den
zweit- respektive drittrubrizierten Personalien in Erscheinung.
C. Anlässlich der summarischen Befragung im E._______ hielt der Beschwerdeführer
demgegenüber an seiner erstrubrizierten Identität fest. Im Rahmen des ihm zu den
Abklärungsergebnissen bezüglich seiner Identität gewährten rechtlichen Gehörs
führte er zudem an, er wisse weder etwas von einem illegalen Grenzübertritt in
Chiasso noch habe er zu seiner Person jemals gesagt, aus Liberia zu stammen.
D. In der Folge trat das Bundesamt mit Verfügung vom 12. Juli 2007 - gleichentags
eröffnet - gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) (Identitätstäuschung) auf das Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
Auf die detaillierte Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen.
E. Der Beschwerdeführer erhob dagegen in englischer Sprache mit Eingabe vom
16. Juli 2007 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ("Letter
of appeal") und beantragte sinngemäss, es sei der vorinstanzliche Entscheid
aufzuheben und auf das Asylgesuch einzutreten. Auf die Begründung der Eingabe
wird – soweit für das Urteil von Belang – in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
F. Mit Zwischenverfügung vom 19. Juli 2007 stellte der zuständige Instruktionsrichter
des Bundesverwaltungsgerichts die Berechtigung des Beschwerdeführers zum
Aufenthalt in der Schweiz bis zum Abschluss des Verfahrens fest. Im Weiteren
verzichtete er auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und überwies die Akten
der Vorinstanz zur Vernehmlassung.
3G. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 7. August 2007 die
Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor-
liegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das AsylG; das Bundesverwal-
tungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst.
d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist in englischer Sprache und somit nicht in einer schweizerischen
Amtssprache abgefasst, womit sie grundsätzlich zur Übersetzung zurückzuweisen
wäre. Indessen ist aus verfahrensökonomischen Gründen darauf zu verzichten, da
der Eingabe dessen Inhalt entnommen und darüber aufgrund der Aktenlage ohne
weiteres entschieden werden kann.
1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert, weshalb auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde, an deren Form als Laienbeschwerde keine allzu hohen
Anforderungen zu stellen sind, einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG
i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG).
2. Die vorinstanzliche Vernehmlassung vom 7. August 2007 wurde dem Beschwerde-
führer bis anhin nicht zur Kenntnis gebracht oder zur Stellungnahme unterbreitet.
Nachdem im vorliegenden Urteil dem Prozessbegehren vollumfänglich ent-
sprochen wird, ist aus Gründen der Prozessökonomie von einer Gewährung des
rechtlichen Gehörs in diesem Zusammenhang abzusehen (vgl. Art. 30 Abs. 2
Bst. c VwVG). Im Sinne der Verfahrenstransparenz wird die Vernehmlassung
jedoch in Kopie diesem Urteil beigelegt.
3. Bei der Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide des BFM
beschränkt sich die Beschwerdeinstanz nach konstanter Rechtsprechung der
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), welche auch für das Bundesver-
waltungsgericht Geltung hat, auf die Überprüfung der Frage, ob die Vorinstanz zur
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die Beurteilungskompetenz des
Bundesverwaltungsgerichts ist somit darauf beschränkt, im Fall der Begründetheit
4des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neu-
er Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.). Lediglich
betreffend die verfügte Wegweisung und deren Vollzugs hat das Bundes-
verwaltungsgericht volle Kognition, weil diese Punkte vom BFM bereits materiell
geprüft wurden.
4. Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten,
wenn aufgrund der Ergebnisse einer erkennungsdienstlichen Behandlung oder
anderer Beweismittel feststeht, dass eine asylsuchende Person die Behörden über
ihre Identität täuscht. Der Nachweis der Identitätstäuschung obliegt dabei den
Behörden (vgl. EMARK 2000 Nr. 19 E. 8b S. 188).
5.
5.1 Zur Begründung ihres auf Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG gestützten Nichteintretens-
entscheides führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei
gegenüber dem Schweizer Grenzwachtkorps und den schweizerischen Asylbehör-
den je unter verschiedenen Identitäten sowie ohne jegliche Ausweisdokumente in
Erscheinung getreten. Das Auftreten unter verschiedenen Identitäten bedeute zwar
nicht per se, dass im zu behandelnden Verfahren die Identität verheimlicht werde.
Wer aber bereits unter anderer Identität durch die Schweizer Grenzbehörden er-
kennungsdienstlich erfasst worden sei, müsse zusätzliche Anstrengungen unter-
nehmen, um seine Identität zumindest glaubhaft zu machen, ansonsten sein unbe-
gründetes Unterlassen als Verheimlichung qualifiziert werde. Der Beschwerdefüh-
rer habe es vorliegend unterlassen, seine tatsächliche Identität mit geeigneten
Beweismitteln zu beweisen oder glaubhaft zu machen, womit seine Identität nicht
feststehe. Diese Unterlassung wiege umso schwerer, als er im Rahmen des
vorliegenden Asylverfahrens bestreite, gegenüber den schweizerischen Behörden
jemals unter einer anderen Identität aufgetreten zu sein.
5.2 Basierend auf die für den Nichteintretenstatbestand der Identitätstäuschung von
der ARK entwickelten und weiterhin geltenden Praxis kann sich das Bundesver-
waltungsgericht der Argumentation der Vorinstanz nicht anschliessen (vgl. EMARK
2003 Nr. 27, 1996 Nr. 32 und 1995 Nr. 4):
Gemäss der erwähnten Rechtsprechung setzt die Anwendung von Art. 32 Abs. 2
Bst. b AsylG zunächst voraus, dass die Täuschung gegenüber den
schweizerischen Asylbehörden erfolgt (vgl. EMARK 1996 Nr. 32 E. 3 S. 303 ff. [der
trotz der geringfügigen redaktionellen Umformulierung des damaligen Art. 16
Abs. 1 Bst. b aAsylG, welcher noch vom Begriff des "Verheimlichens" der Identität
ausging, nach wie vor Gültigkeit hat und den zum vorliegenden Verfahren
analogen Fall betraf, in dem sich der Asylsuchende zu einem früheren Zeitpunkt
bei einem illegalen Grenzübertritt den Schweizer Grenzbehörden gegenüber unter
anderem Namen zu erkennen gab]). Im Sinne dieser und der dazu präzisierenden
Praxis unter EMARK 2003 Nr. 27 genügt der Nachweis, dass eine Person bei der
Kontrolle durch Drittbehörden (vorliegend Grenzschutzbehörden) unter einer
anderen Identität als der vor den schweizerischen Asylbehörden angegebenen in
5Erscheinung getreten ist, den Beweisanforderungen von Art. 32 Abs. 2 Bst. b
AsylG nur dann, wenn die betreffende Person der Drittbehörde ein authentisches
Identitätspapier abgegeben hat, welches belegt, dass die im Asylverfahren
behauptete Identität falsch ist, oder wenn der Beweis für die Täuschung der
Asylbehörden auf andere Weise erbracht werden kann (vgl. EMARK 1996 Nr. 32
E. 3c S. 304 und präzisierend 2003 Nr. 27 E. 4c S. 179).
Den genannten Anforderungen vermag die Vorinstanz mit ihren vorliegenden Ab-
klärungsergebnissen zur Identität des Beschwerdeführers nicht zu genügen.
Zunächst lässt sich anhand der aktenkundigen erkennungsdienstlichen Behand-
lung des Beschwerdeführers lediglich der Nachweis erbringen, dass dieser vor
dem Schweizer Grenzwachtkorps unter einer anderen als der vor den
Asylbehörden angegebenen Identität aufgetreten ist. Gestützt auf die Akten hat
der Beschwerdeführer jedoch weder bei den Grenzschutz- noch den Asylbehörden
Identitätsdokumente eingereicht und hält vorinstanzlich - wie auch auf Beschwer-
deebene - an der Richtigkeit seiner gegenüber den schweizerischen Asylbehörden
angegebenen Identität fest. Im Sinne der vorerwähnten Präjudizien und in
Würdigung der vorliegenden Akten kann es sich bei den vom BFM festgestellten
Sachverhaltselementen, welche gegen die Richtigkeit der Angaben des Beschwer-
deführers zu seiner Person sprechen, demnach um blosse Indizien handeln, die
zwar der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers abträglich sein
können, welche aber einen zweifelsfreien Rückschluss auf die Unrichtigkeit seiner
diesbezüglich im Asylverfahren gemachten Angaben im Sinne von Art. 32 Abs. 2
Bst. b AsylG nicht zulassen (vgl. EMARK 2003 Nr. 27 E. 4b - e S. 178 f.).
Angesichts der aufgezeigten Sachlage ist der Nichteintretenstatbestand der Identi-
tätstäuschung vorliegend als nicht erfüllt zu betrachten.
Vor diesem Hintergrund ist auch das Vorbringen des BFM in der Vernehmlassung
vom 7. August 2007, ihr Entscheid sei gestützt auf die vorerwähnte EMARK-Praxis
ergangen, unbehelflich. Diesbezüglich bleibt festzuhalten, dass der Wortlaut in der
Regeste von EMARK 1995 Nr. 4, wonach derjenige zusätzliche Anstrengungen
unternehmen müsse, um seine Identität zumindest glaubhaft zu machen, der
bereits ein Asylgesuch unter anderer Identität gestellt habe, keinen
Interpretationsspielraum zulässt. Die vorerwähnte Praxis kann namentlich nicht -
wie von der Vorinstanz in ihrer Entscheidbegründung gehandhabt - auf den Fall
einer vormaligen erkennungsdienstlichen Behandlung durch Schweizer
Grenzbehörden (ohne gleichzeitige Asylgesuchsstellung) ausgedehnt werden (vgl.
dazu EMARK 2003 Nr. 27 E. 4d S. 179).
5.3 Angesichts der klaren materiellen Sachlage kann aus prozessökonomischen Grün-
den die Frage offen gelassen werden, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer
mit Blick auf den Erlass des vorliegenden Nichteintretensentscheides das
rechtliche Gehör in hinreichendem Umfang gewährt hat, indem sie diesen mit ihren
Abklärungsergebnissen bezüglich seiner Identität einzig anlässlich der Befragung
im Transitzentrum konfrontierte und ihn daselbst nicht explizit auf die möglichen
Folgen eines Nichteintetrens auf sein Asylgesuch hinwies (vgl. A 1, S. 8).
65.4 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass das BFM zu Unrecht einen
Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG erlassen und
damit Bundesrecht verletzt hat (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist somit
gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind weder dem obsiegenden
Beschwerdeführer (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG), dem keine Verletzung von
Verfahrenspflichten vorzuwerfen ist (vgl. Art. 63 Abs. 3 VwVG), noch der
unterliegenden Vorinstanz (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG) Kosten aufzuerlegen.
6.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von
Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen not-
wendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1
VwVG). Vorliegend weist der Beschwerdeführer keine Rechtsvertretung aus und
es sind auch im Übrigen keine verhältnismässig hohen Kosten ersichtlich, die ihm
durch die Wahrnehmung seines Beschwerderechts erwachsen sein könnten (vgl.
Art. 8 und 7 Abs. 4 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Folglich ist ihm trotz seines Obsiegens keine Parteientschädigung zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
7Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des BFM vom 12. Juli 2007
wird aufgehoben.
2. Die Sache wird zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: Kopie der vorinstanzlichen
Vernehmlassung vom 7. August 2007)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, zu den Vorakten (...)
- das F._______ des Kantons G._______ (Kopie)
Der Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Gregor Geisser
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