Abtei lung IV
D-4829/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . N o v e m b e r 2 0 0 7
Richter Robert Galliker (Vorsitz), Martin Zoller,
Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Z._______, geboren _______, Sudan,
vertreten durch Tarig Hassan, _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügung des BFM vom 15. Juni 2007 i. S. Vollzug der
Wegweisung / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4829/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat nach eigenen An-
gaben am 28. März 2005 und reiste über Libyen und Italien am 17. Ap-
ril 2005 unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz ein, wo er
am gleichen Tag das Asylgesuch einreichte. Am 26. April 2005 wurde
er in der Empfangsstelle (neu: Empfangs- und Verfahrenszentrum)
A._______ summarisch befragt und am 9. Mai 2005 vom BFM direkt
angehört. Am 11. Oktober 2005 wurde eine ergänzende Anhörung
durchgeführt.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei suda-
nesischer Staatsangehöriger und stamme aus B._______ in Nord-
Darfur. Er gehöre der arabischstämmigen Ethnie der Zayadiya an und
habe sich seit Ende seiner Schulzeit vorwiegend als Kamelhirte
betätigt. Zudem habe er zwei Mal während ein paar Monaten in
C._______ gearbeitet. Als er Ende März 2005 mit seinem Bruder und
einer Kamelherde unterwegs gewesen sei, habe er von Passanten
erfahren, dass es in B._______ einen Angriff des Stammes der
Zaghawa auf Angehörige seiner Ethnie gegeben habe. Daraufhin sei
er nach B._______ zurückgekehrt, wo er von einer Tante erfahren
habe, dass seine Mutter getötet worden sei; der Aufenthalt seines
Vaters sowie dreier Schwestern sei unbekannt. Da er seinen bei der
Kamelherde zurückgebliebenen Bruder nicht mehr gefunden habe, sei
er erneut nach B._______ zurückgekehrt und von dort aus nach
Libyen weitergereist. Dort habe er Angehörige seines Stammes
gefunden, welche ihm die Reise nach Europa bezahlt hätten.
Der Beschwerdeführer reichte keine heimatlichen Identitätspapiere
ein.
B.
Mit Verfügung vom 15. Juni 2007 eröffnet am 21. Juni 2007 stellte
die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie
seine Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug. Zur Begrün-
dung wurde insbesondere geltend gemacht, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers insgesamt den Anforderungen an die Glaubhaft-
machung infolge widersprüchlicher und der Logik widersprechender
Angaben nicht genügten. Zudem würden sie den gesicherten Erkennt-
Seite 2
D-4829/2007
nissen des BFM widersprechen. Den Wegweisungsvollzug erachtete
die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich. Diesbezüglich wur-
de insbesondere dargelegt, dass sich der aus Darfur stammende Be-
schwerdeführer gestützt auf die im Sudan herrschende Niederlas-
sungsfreiheit in einem andern Landesteil niederlassen könne, da die
Rückführung von abgewiesenen Asylbewerbern nach Darfur zum ge-
genwärtigen Zeitpunkt nicht zumutbar sei. Diesem Schritt würden auch
keine individuellen Gründe entgegenstehen, da der Beschwerdeführer
bereits zweimal in C._______ gearbeitet habe. Zudem sei aufgrund
der unglaubhaften Angaben davon auszugehen, dass er Darfur schon
vor längerer Zeit verlassen habe. Es sei davon auszugehen, dass er
über ein Beziehungsnetz verfüge, da ihm nicht geglaubt werden kön-
ne, dass seine Angehörigen getötet worden oder verschwunden seien.
C.
Mit Eingabe vom 16. Juli 2007 an das Bundesverwaltungsgericht be-
antragte der Beschwerdeführer, die vorinstanzliche Verfügung sei auf-
zuheben und der Beschwerdeführer sei infolge Unzulässigkeit respek-
tive Unzumutbarkeit vorläufig aufzunehmen. Zudem ersuchte er um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Einzelheiten der Be-
gründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen
näher eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 24. Juli 2007 wurde dem Beschwerdefüh-
rer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der
Schweiz abwarten könne. Im Weiteren wurde festgestellt, dass sich die
Beschwerde lediglich gegen den Vollzug der Wegweisung richte und
deshalb nur zu prüfen sei, ob an Stelle des Vollzugs der Wegweisung
eine vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. Der Entscheid über das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde auf ei-
nen späteren Zeitpunkt verschoben. Es wurde kein Kostenvorschuss
erhoben und das Dossier der Vorinstanz zur Vernehmlassung überwie-
sen.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 31. Juli 2007 hielt die Vorinstanz vollum-
fänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde. Mit Zwischenverfügung vom 6. August 2007 wurde die
Seite 3
D-4829/2007
Vernehmlassung dem Beschwerdeführer ohne Replikrecht zur
Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist
nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und ent-
scheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Beurtei-
lung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwer-
deführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
3.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich lediglich gegen die Ziffn. 4
und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 15. Juni 2007. Die
Ziff. 1, 2 und 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung (betref-
fend Flüchtlingseigenschaft, Asylgewährung und Anordnung der Weg-
weisung an sich) sind somit in Rechtskraft erwachsen. Im Folgenden
ist daher nur zu prüfen, ob die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung
zu Recht angeordnet hat.
Seite 4
D-4829/2007
4.
4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder
nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesge-
setzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG;
SR 142.20]).
Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Her-
kunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht wer-
den kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Her-
kunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbe-
sondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete
Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).
Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen
werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr
besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird
(Art. 5 Abs. 1 AsylG).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950
(EMRK; SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
4.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen (vgl. E. 3 vorste-
hend), kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlings-
rechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwen-
Seite 5
D-4829/2007
dung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimat-
staat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16, S. 122 mit weiteren
Hinweisen). Dies ist ihm jedoch nicht gelungen. Der vorinstanzlichen
Argumentation, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unglaub-
haft ausgefallen, ist nach Prüfung der Akten durch das Bundesverwal-
tungsgericht vollumfänglich zuzustimmen. Um unnötige Wiederholun-
gen zu vermeiden, wird vorab auf die zutreffenden Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung des BFM verwiesen. Insbesondere über-
zeugt das Verhalten des Beschwerdeführers, der gemäss seinen Aus-
sagen nur sehr oberflächlich nach seinen Angehörigen gesucht und
sein Land schon kurz nach dem behaupteten Überfall mit der Begrün-
dung, er habe seine Angehörigen verloren, verlassen haben will, nicht.
Daran vermag auch der Einwand des Beschwerdeführers in der Be-
schwerdeschrift, er habe befürchtet, von den Stammesangehörigen
zum Kampf gezwungen zu werden, nicht zu überzeugen, zumal er die-
ser Gefahr auch mit einem Wechsel des Aufenthaltsortes innerhalb
seines Heimatlandes hätte ausweichen können. Im Hinblick darauf,
dass es sich um seine nächsten Angehörigen (Vater und Geschwister)
gehandelt hat, wäre vielmehr zu erwarten gewesen, dass er sich inten-
siver und länger nach deren Verbleib erkundigt hätte. Zudem ist die
Schilderung des Beschwerdeführers hinsichtlich der Reise in die
Schweiz und den damit verbundenen Umständen wie die Vorinstanz
ebenfalls zutreffend ausführte insbesondere mit der Realität im nord-
afrikanischen Raum nicht zu vereinbaren. Schliesslich gab der Be-
schwerdeführer in der Beschwerdeschrift zu, die Trächtigkeitsdauer ei-
ner Kamelstute falsch angegeben zu haben, was indessen mit seiner
Tätigkeit als Kamelhirte keinesfalls zu vereinbaren ist. Entgegen dem
Einwand in der Beschwerdeschrift vermochte er ausserdem zum Kon-
flikt zwischen den beiden betroffenen Stämmen keine konkreten und
Seite 6
D-4829/2007
hinreichenden Angaben zu machen. Seine Ausführungen
beschränkten sich vielmehr auf allgemeine und wenig aussagekräftige
sowie teilweise mit den Tatsachen nicht zu vereinbarende Vorbringen,
wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend darlegte. Insgesamt haben sich
somit die Angaben des Beschwerdeführers als unglaubhaft erwiesen.
An dieser Einschätzung vermögen die Ausführungen in der
Beschwerde nichts zu ändern. Die allgemeine
Menschenrechtssituation in seinem Heimatstaat lässt den
Wegweisungsvollzug in eine ausserhalb Darfurs gelegene Region zum
heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen,
weshalb der Auszug aus dem Positionspapier des UNHCR (in Bezug
auf Sudan) vom Februar 2006 zu keiner anderen Beurteilung führt.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
4.3 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher
Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch ver-
zichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen
eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann an-
gesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen
Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation all-
gemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmo-
mente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behand-
lung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über
das Asylverfahren vom 25. April 1990, BBl 1990 II 668).
Das BFM ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, der Be-
schwerdeführer habe sich entgegen seinen Angaben schon lange
nicht mehr in der Region Darfur aufgehalten. Die Frage der geografi-
schen Herkunft und allfälliger Aufenthalte des Beschwerdeführers in
andern als den von ihm angegebenen Gebieten seines Heimatlandes
kann vorliegend indessen offen gelassen werden, zumal seine Anga-
ben über seine ethnische Abstammung, seinen familiären Hintergrund
und den Verbleib seiner Angehörigen wie unter Ziff. 4.2 dieses Ur-
teils bereits dargelegt nicht geglaubt werden können. Zudem soll er
sich gemäss eigenen Angaben zweimal während einigen Monaten zur
Arbeit in C._______ aufgehalten haben. Es ist ihm unter diesen Um-
ständen zuzumuten, sich in einen Bundesstaat Sudans ausserhalb
Darfurs wo eine Situation allgemeiner Gewalt vorherrscht (vgl.
EMARK 2006 Nr. 25) zu begeben, wo er keiner konkreten Gefähr-
dung im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG ausgesetzt ist.
Seite 7
D-4829/2007
Es sind den Akten auch keine individuellen, in der Person des Be-
schwerdeführers liegenden Gründe ersichtlich, welche gegen die Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen. Beim Beschwerde-
führer handelt es sich um einen jungen und, soweit aus den Akten er-
sichtlich, gesunden Mann mit einer neun- oder zehnjährigen Schulbil-
dung und Arbeitserfahrungen in C._______. Aus diesen Gründen ist
davon auszugehen, dass er in C._______ über ein Beziehungsnetz
verfügt und daher in der Lage sein wird, sich dort eine neue Existenz
ausserhalb Darfurs aufzubauen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als
zumutbar zu bezeichnen.
4.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.
4.5 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug zu Recht als zu-
lässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1
- 4 ANAG).
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten im Betrage von
Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Indessen erwies sich
die Beschwerde als nicht von vornherein aussichtslos, weshalb das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und infolgedessen keine Kosten
aufzuerlegen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 8
D-4829/2007
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit de-
ren Akten (Ref.-Nr. N _______, in Kopie)
- _______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Eva Zürcher
Versand am:
Seite 9